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Beschluss

25/99, 25 A/99

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1999:0624.25.99.0A
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Leitsätze
1a: Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. 1b. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen gerichtlichen Sachverständigen zu hören und um die Erläuterung seines abgegebenen Gutachtens zu bitten findet allerdings nach st Rspr des BVerwG keine Anwendung auf amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylstreitigkeiten, die als selbständige Beweismittel im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl BVerwG, 1985-01-22, 9 C 52/83, DVBl 1985, 577). Für Auskünfte des UNHCR gilt Entsprechendes. 1c. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall gewichtige und fallbezogene Zweifel substantiiert dargelegt werden, daß die Auskunft unter Ausnutzung aller Informationsmöglichkeiten gewonnen wurde. 2a. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Fachgerichts. 2b. In Asylstreitigkeiten verdichtet sich das Ermessen zu einer grundsätzlichen Rechtspflicht zur Beiziehung weiterer Gutachten, wenn ein Beteiligter solche Erkenntnisquellen benennt, aus denen ein Obergericht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung der asylrechtlichen Situation einer bestimmten Volksgruppe gekommen ist (vgl BVerwG, 1990-03-20, 9 C 91.89, BVerwGE 85, 92 <94f>). 2c. Hier: aa. Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb Zweifel bestehen, daß die Auskunft des Auswärtigen Amtes unter Ausnutzung aller Erkenntnisquellen und frei von Manipulationen erstellt worden ist. bb. Die Auffassung des VG, es verfüge zum einen über ausreichende, verläßliche sowie hinreichende aktuelle Erkenntnisse über die Situation in Sri Lanka und zum anderen sei der Antrag des Beschwerdeführers zur Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten ua von amnesty international und des UNHCR nicht hinreichend substantiiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3a. Bei Abweisung der Klage als "offensichtlich unbegründet" hat das VG nachvollziehbar deutlich darzulegen, unter welchen Gesichtspunkten dieser abstrakte Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers angewandt wird (vgl BVerfG, 1994-10-05, 2 BvR 2748/93, NVwZ 1995, Beilage 1, 1f). 3b. Hier: Die Rüge, das VG habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 verstoßen, ist nicht begründet. Denn das Gericht hat sich mit dem Problem, ob seine Erkenntnisquellen noch hinreichend aktuell sind, auseinandergesetzt und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlußfolgert, daß keine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Lage von Rückkehrern nach Sri Lanka zu erkennen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a: Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. 1b. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen gerichtlichen Sachverständigen zu hören und um die Erläuterung seines abgegebenen Gutachtens zu bitten findet allerdings nach st Rspr des BVerwG keine Anwendung auf amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylstreitigkeiten, die als selbständige Beweismittel im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl BVerwG, 1985-01-22, 9 C 52/83, DVBl 1985, 577). Für Auskünfte des UNHCR gilt Entsprechendes. 1c. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall gewichtige und fallbezogene Zweifel substantiiert dargelegt werden, daß die Auskunft unter Ausnutzung aller Informationsmöglichkeiten gewonnen wurde. 2a. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Fachgerichts. 2b. In Asylstreitigkeiten verdichtet sich das Ermessen zu einer grundsätzlichen Rechtspflicht zur Beiziehung weiterer Gutachten, wenn ein Beteiligter solche Erkenntnisquellen benennt, aus denen ein Obergericht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung der asylrechtlichen Situation einer bestimmten Volksgruppe gekommen ist (vgl BVerwG, 1990-03-20, 9 C 91.89, BVerwGE 85, 92 ). 2c. Hier: aa. Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb Zweifel bestehen, daß die Auskunft des Auswärtigen Amtes unter Ausnutzung aller Erkenntnisquellen und frei von Manipulationen erstellt worden ist. bb. Die Auffassung des VG, es verfüge zum einen über ausreichende, verläßliche sowie hinreichende aktuelle Erkenntnisse über die Situation in Sri Lanka und zum anderen sei der Antrag des Beschwerdeführers zur Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten ua von amnesty international und des UNHCR nicht hinreichend substantiiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3a. Bei Abweisung der Klage als "offensichtlich unbegründet" hat das VG nachvollziehbar deutlich darzulegen, unter welchen Gesichtspunkten dieser abstrakte Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers angewandt wird (vgl BVerfG, 1994-10-05, 2 BvR 2748/93, NVwZ 1995, Beilage 1, 1f). 3b. Hier: Die Rüge, das VG habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 verstoßen, ist nicht begründet. Denn das Gericht hat sich mit dem Problem, ob seine Erkenntnisquellen noch hinreichend aktuell sind, auseinandergesetzt und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschlußfolgert, daß keine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Lage von Rückkehrern nach Sri Lanka zu erkennen ist. Der am 17. Juni 1955 geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1991 nach Deutschland ein und meldete sich hier als Asylbewerber. Zur Begründung seines Asylantrags trug er vor, er habe wegen der ständigen Bombardierungen und der schlechten Versorgungslage nicht mehr in Jaffna leben können. Weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, sei er zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland gekommen. Nachdem er zunächst angegeben hatte, weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei gewesen zu sein, trug er im Laufe des weiteren Verfahrens vor, daß er die LTTE unterstützt habe und die srilankische Armee ihn deshalb einen Monat festgehalten habe. Mit Bescheid vom 16. Februar 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beschwerdeführer als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Der hiergegen gerichteten Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1996 - VG 32 X 59/96 - statt. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr im Süden und Westen des Staatsgebietes, insbesondere im Großraum Colombo, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 18. März 1997 zurück. Durch Bescheid vom 29. April 1997 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte es dem Beschwerdeführer die Abschiebung an für den Fall, daß er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats verlassen habe. Zur Begründung seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage führte der Beschwerdeführer u.a. aus, da er bereits früher durch Sicherheitskräfte verhaftet worden sei, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Colombo konkret eine erneute Verhaftung. Familiären Rückhalt in Colombo und Umgebung habe er nicht. Er könne daher nicht mit Hilfe von außen rechnen. Willkürliche Verhaftungen und Mißhandlungen sowie Folterungen zur Aussageerzwingung ohne gerichtliche Prüfung seien durchaus üblich. Die Situation in Sri Lanka habe sich unter der neuen Präsidentin nicht, wie erhofft, entspannt. Mit in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1998 überreichtem Schriftsatz trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus der vom Gericht in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des UNHCR vom Juli 1998 zur Rückkehrgefährdung srilankischer Staatsangehöriger ergebe sich, daß die bisherige Einschätzung der Kammer zur Rückkehrgefährdung nicht aufrechterhalten werden könne. Dies gelte insbesondere für Personen, die verdächtigt würden, Verbindungen zur LTTE zu haben. Andererseits sehe der UNHCR in dem verstärkten Bürgerkrieg eine wohlbegründete Furcht srilankischer Staatsangehöriger vor Verfolgung durch die LTTE. Berichtet werde außerdem von einem Erlaß des Generalinspektors der Polizei, der festlege, daß alle Rückkehrer nach ihrer Ankunft am Flughafen Colombo nach der Befragung durch die Einwanderungsbehörde auch von der Polizei befragt werden müssen. Er beantragte die "Einholung ergänzender Sachverständigengutachten von amnesty international und dem UNHCR". Die Gutachten würden ergeben, daß er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bereits bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, festgenommen zu werden. Die Beweiserhebung werde ferner ergeben, daß für ihn bereits in dieser Situation die konkrete Gefahr bestehe, durch Sicherheitskräfte mißhandelt zu werden. Ferner werde die Beweiserhebung ergeben, daß für ihn weder in Colombo noch sonstwo in Sri Lanka auch nur das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert wäre. Die Gefahr, bei Razzien festgenommen zu werden und in der Haft mißhandelt und getötet zu werden, sei wegen der verschärften Bürgerkriegssituation und den sich daraus ergebenden Kontrollen auch bei dem Versuch gegeben, aus Colombo in andere Landesteile zu gelangen. Zudem werde die Beweiserhebung ergeben, daß er wegen des Verlassens des Nordens Sri Lankas ohne Genehmigung der LTTE auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen und menschenrechtswidriger Behandlung durch die LTTE in deren Einflußbereich rechnen müsse. Ferner beantragte er, "den Artikel vom 04.07.1998 ‚Ausnahmezustand in Sri Lanka verhängt' ebenfalls in das Verfahren einzuführen". Aus dem Artikel gehe hervor, daß die Präsidentin Sri Lankas den Ausnahmezustand über den gesamten Inselstaat verhängt habe. Weiterhin beantragte er, "den Verfasser des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 06.04.1998 ebenso wie den Verfasser der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 1998 zur Rückkehrgefährdung ... zur Erörterung ihrer Gutachten und Stellungnahmen in der öffentlichen Verhandlung zu laden". Das Gutachten bedürfe der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rückkehrgefährdung nach Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 1998. Auch im UNHCR Bericht werde die bestehende Verschlechterung der Situation im Großraum Colombo noch nicht ausdrücklich behandelt. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, den Sachverständigen Dr. W. zu hören. Dieser komme in dem zu erstattenden Gutachten zu dem Ergebnis, daß zurückkehrende Tamilen, die aus dem Norden/Osten Sri Lankas stammten, bei der Einreise bereits von Verhaftung und Folter konkret bedroht seien. Der Sachverständige habe sich zuletzt im September 1998 in Sri Lanka aufgehalten. Das Verwaltungsgericht lehnte - nachdem es die Zeitungsmeldung förmlich in das Verfahren eingeführt hatte - die Beweisanträge durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1998 verkündeten Beschluß ab: Soweit der Beschwerdeführer vortrage, im Falle der Rückkehr drohe ihm landesweit, Opfer von Verhaftungen und Mißhandlungen zu werden und ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen zu müssen, handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, die im Wege der Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten geklärt werden könnten, sondern um Situationseinschätzungen prognostischer Art, die im übrigen angesichts der kontinuierlichen und genügend aktuellen Auskünfte sachverständiger Stellen, die in das Verfahren eingeführt worden seien, nicht hinreichend substantiiert und auch nicht konkret belegt seien. Dem Antrag, den Verfasser des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 6. April 1998 zur mündlichen Verhandlung zu laden, liege keine Tatsachenbehauptung zugrunde. Nur wenn schlüssig dargelegt werde, daß der Bericht manipuliert worden sei, könne die Ladung der Verfasser des Lageberichts und der UNHCR-Stellungnahme verlangt werden. Im übrigen diene der Antrag der Ausforschung und es bestehe keine Notwendigkeit für eine weitere Beweiserhebung. Dies gelte auch hinsichtlich der beantragten Ladung des Sachverständigen Dr. W. Hier dränge sich eine Beweiserhebung nicht auf, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, die im einzelnen nicht angegriffen worden seien, über genügend eigene Sachkunde verfüge. Durch Urteil vom selben Tage - zugestellt am 11. Februar 1999 - wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungshindernisse seien vor dem Hintergrund des das Asylbegehren ablehnenden und die Voraussetzungen des § 51 AuslG verneinenden rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 13. Dezember 1996 nicht ersichtlich. An der Feststellung, daß der Beschwerdeführer ohne Verfolgungsfurcht nach Sri Lanka in sein Heimatland zurückkehren könne, habe sich nichts geändert. Der Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom Juli 1998 könne eine Gefahr für den Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Den dortigen Berichten über Festnahmen nach der Einreise lasse sich eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Lage für Rückkehrer aus Deutschland nicht entnehmen. Auch die Verhängung des Ausnahmezustandes über den gesamten Inselstaat Anfang August 1998 anläßlich der am 28. August 1998 geplanten Wahl zu den Provinzräten ändere an der Beurteilung der Lage in Sri Lanka nichts. Die Ausdehnung des Ausnahmezustands auf weitere Gebiete Sri Lankas diene der Sicherung von Wahlen zu den Provinzräten. Darüber hinaus trage der Beschwerdeführer keinerlei Tatsachen für die Annahme vor, die Ausweitung könne dazu führen, daß ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG in Sri Lanka drohten. Mit der am 6. April 1999 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und 15 Abs. 4 VvB. Das Verwaltungsgericht verweise auf sein ablehnendes Urteil vom 13. Dezember 1996 und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1997 und lasse dadurch erkennen, daß sich seiner Ansicht nach die Situation in Sri Lanka in den letzten zwei Jahren nicht verändert habe. Die Stellungnahme des UNHCR mit Stand Juli 1998, die als einzige weitere Erkenntnisquelle herangezogen worden sei, werde verfälscht und entstellt wiedergegeben. Aus den Ausführungen des Berichts könne gerade nicht entnommen werden, daß ihm, dem Beschwerdeführer, bei seiner Rückkehr nichts geschehen werde. Die Verhängung des Ausnahmezustands sei noch nicht in den Bericht eingeflossen. Gerade hierzu sei der Beweisantrag gestellt worden, die Verfasser des Lageberichts des Auswärtigen Amtes und der UNHCR-Stellungnahme in der öffentlichen Sitzung zu laden. Das Gericht habe durch die Ablehnung seines Antrags auf Erläuterung der Sachverständigengutachten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasse der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger, um diesen Fragen zu stellen und Bedenken vorzutragen. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör liege immer dann vor, wenn ein Gericht einen Antrag auf Erläuterung völlig übergehe oder ihm allein deshalb nicht nachkomme, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheine. Aus dem die Ladung der Berichtverfasser zur Erörterung ihrer Gutachten ablehnenden Beschluß vom 18. Dezember 1998 gehe hervor, daß das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit vollkommen verkannt habe. Indem der Artikel über die Verhängung des Ausnahmezustands in das Verfahren eingeführt worden sei, habe das Gericht zu erkennen gegeben, daß es auf diesen Umstand ankomme. Dann habe aber auch die Pflicht bestanden, die Berichtslage zu aktualisieren. Die Ablehnung sei daher den Fällen vergleichbar, in denen das Gericht dem Antrag allein deshalb nicht nachkomme, weil es das Gutachten für überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig halte. Das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör außerdem dadurch verletzt, daß es abgelehnt habe, Dr. W. zu laden und zu hören. Die Ablehnung dieses Antrags mit der Begründung, eine Beweiserhebung dränge sich nicht auf, weil das Gericht über ausreichend eigene Sachkunde verfüge, zeige, daß das Gericht offensichtlich seinen Sachvortrag nicht ernst genommen bzw. vollkommen ignoriert habe. Schließlich habe das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch amnesty international und den UNHCR abgelehnt habe, obwohl er konkret vorgetragen habe, daß sich die Situation in Sri Lanka zu seinem Nachteil verändert habe. Dieser neue und erhebliche Umstand habe von den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können. Damit seien diese aber auch nicht hinreichend aktuell. Soweit die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen werde, liege zudem eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 VvB vor. Er werde in seinem Rechtsweg beschnitten, da das Gericht willkürlich die Klage als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht prüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn zu untersagen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist der Senatsverwaltung für Justiz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie dem Landeseinwohneramt Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB noch wird durch die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet Art. 15 Abs. 4 VvB in Verbindung mit den dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzbegehren zugrundeliegenden materiellen Grundrechten verletzt. 1. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser Anspruch umfaßt grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Es gehört zur Gewährung rechtlichen Gehörs, daß die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, Bedenken vortragen und um eine nähere Erklärung von Zweifelspunkten bitten können. Darauf, ob das Gericht selbst eine zusätzliche Erörterung oder Befragung für erforderlich erachtet, kommt es nicht an. Es stellt daher einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht, einem rechtzeitig gestellten und nicht mißbräuchlichen Antrag auf mündliche Erörterung ausnahmslos Folge zu leisten. Dies ist nur die naheliegendste Möglichkeit, nicht aber die einzig mögliche (BVerfG , Beschluß vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273, zu Art. 103 Abs. 1 GG; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - NJW-RR 1987, 339, 340 und BVerwGE 69, 70 . a) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen gerichtlichen Sachverständigen zu hören und um die Erläuterung seines abgegebenen Gutachtens zu bitten, findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings keine Anwendung auf amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die in Asylrechtsstreitigkeiten durch die Gerichte eingeholt und in die Verfahren eingeführt werden (BVerwG, Beschluß vom 9. März 1984 - 9 B 922/81 – Buchholz 310 § 87 Nr. 4; Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52/83 - Buchholz 310 § 87 Nr. 5 = NVwZ 1986, 35, 37 = DVBl. 1985, 577). Die amtlichen Auskünfte in Asylrechtsstreitigkeiten stellen nach dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können" (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, a.a.0.). Durch diese - wie das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf unveröffentlichte Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts betont - verfassungsrechtlich unbedenkliche Zulassung als selbständiges Beweismittel soll es ermöglicht werden, das besondere Fachwissen einer Behörde in das Verfahren einzuführen, ohne daß das Gericht gezwungen wäre, den Verfasser sowie die weiteren Bediensteten, die zu ihrer Erstellung beigetragen haben, zu vernehmen. Aus der Besonderheit der Beweiserhebung durch amtliche Auskunft ergibt sich, daß die Beteiligten - anders als im förmlichen Verfahren einer Beweiserhebung durch Sachverständige - nicht verlangen können, daß eine mündliche Erörterung durch das erkennende Gericht angeordnet wird. Es kann nur die Verpflichtung des Gerichts in Betracht kommen, auf schriftlichem Weg erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten, um eine zusätzliche Auskunft oder Erläuterung zu erbitten. Aufgrund ihrer beweisrechtlichen Selbständigkeit und der Natur des in Asylverfahren zu begutachtenden Gegenstandes, der eine wertende Beurteilung der allgemeinen politischen Lage in dem auswärtigen Staat erforderlich macht, die ihrerseits durch eine Vielzahl einzelner Faktoren und Tendenzen bestimmt wird, die oft weder präzise erfaßt noch mit der bei der Beschreibung von Fakten sonst möglichen Genauigkeit dargestellt werden können, müssen die amtlichen Stellungnahmen auch nicht die zugrundeliegenden Informationsquellen und ihre Entstehungsgeschichte angeben (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 und Beschluß vom 9. März 1984, jeweils a.a.O.). Etwas anderes gilt nur, wenn "im Einzelfall gewichtige und fallbezogene Zweifel bestehen", daß die Auskunft unter Ausnutzung aller Informationsmöglichkeiten gewonnen wurde. Hierfür reichen allerdings pauschale Behauptungen oder Vermutungen nicht aus, vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung gewichtiger Zweifel daran, daß die Auskunft auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage erteilt wurde, beispielsweise weil sie ausschließlich auf unbesehen übernommenen Informationen von Behörden des Heimatstaates des Asylsuchenden beruht oder die Erkenntnisquellen bei der Erstellung der Auskunft manipuliert oder in sonstiger Weise verfälscht worden sind (BVerwG, Beschluß vom 29. November 1989 - 9 B 404/89 - ; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, a.a.O.). b) Es ist nicht erkennbar, daß diese Rechtsprechung im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer herangezogenen Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1998 (1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 f.) eine andere verfassungsrechtliche Bewertung erfahren müßte. Hinsichtlich der Besonderheiten sowohl des "Beweisthemas" im Asylrechtsstreit als auch der Erkenntnisquellen haben sich keine Änderungen ergeben. Die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht für die vom Sachverständigengutachten abweichende Behandlung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylrechtsstreitigkeiten anführt, bestehen unverändert fort. Der Kammerbeschluß läßt keinen verfassungsrechtlichen Aspekt erkennen, der eine andere Beurteilung nahelegen würde. Im Gegenteil macht der Beschluß deutlich, daß die Frage, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, ohne Berücksichtigung der einzelnen Verfahrensordnungen und deren Auslegung durch die letztinstanzlichen Fachgerichte sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrensgegenstandes nicht beantwortet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal den Versuch unternommen, darzutun, weshalb Zweifel daran bestehen, daß die Auskunft unter Ausnutzung aller Erkenntnismöglichkeiten und frei von Manipulationen erstellt worden ist. Es handelt sich vielmehr bei seinem diesbezüglichen Vorbringen um einen "schlichten" Antrag auf Erörterung wie er im Normalfall eines Sachverständigengutachtens ausreicht, nicht aber bei amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes in Asylrechtsstreitigkeiten. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Berichte seien, da sie vor Verhängung des Ausnahmezustands verfaßt worden seien, nicht hinreichend aktuell, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Anspruch gerade auf Anhörung und Befragung der Verfasser der Berichte. Im übrigen hat das Gericht sich mit der Frage, ob seine Erkenntnisse und seine hieraus gezogenen Schlußfolgerungen durch die Verhängung des Ausnahmezustands überholt sein könnten, in - wie noch darzulegen ist - nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. c) Für die Auskünfte des UNHCR gilt Entsprechendes wie für die amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Es handelt sich bei einer Auskunft des UNHCR um die Stellungnahme eines Organs der Vereinten Nationen, deren Mitglied Deutschland ist, nicht aber um ein Gutachten oder eine Auskunft einer Privatperson. Die Argumente, die das Bundesverwaltungsgericht bewogen haben, die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes als selbständige Beweismittel anzuerkennen, gelten in vollem Umfang auch für Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars. In diesem Zusammenhang kommt dem Argument, daß die Verfasser meist nicht im einzelnen benannt werden können und überdies deren Erscheinen vor Gericht erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, besonderes Gewicht zu. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Ladung des Verfassers des UNHCR-Berichts begehrt, ist die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht daher im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 WB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung zusätzlicher Gutachten von amnesty international und Herr Dr. W. sowie einer Ergänzung des vorliegenden Gutachtens des UNHCR rügt, kann seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz davor, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt läßt. Das gilt auch für Beweisanträge (vgl. BVerfGE 69, 141 ). Es ist nicht erkennbar, daß die Beweisanträge gerichtet auf eine Zusatzbegutachtung aus Gründen abgelehnt worden sind, die im Prozeßrecht keine Stütze finden. a) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 - Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 117; Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 268). Bei fehlender Sachkunde sind die (Verwaltungs-) Gerichte jedoch verpflichtet, Sachverständige in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht, das sich insbesondere auf die Benennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (BVerwGE 71, 38 ). Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 74, 222 ; Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135/91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 238; st.Rspr.). In Asylrechtsstreitigkeiten verdichtet sich speziell für die Berufungsgerichte das Ermessen zu einer grundsätzlichen Rechtspflicht zur Beiziehung weiterer Gutachten, wenn ein Beteiligter solche Erkenntnisquellen benennt und in das Verfahren einführt, aus denen ein (anderes) Obergericht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung der asylrechtlichen Situation einer bestimmten Volksgruppe gekommen ist (BVerwGE 85, 92 ). Diese grundsätzliche Rechtspflicht besteht auch deshalb, weil für die Feststellung genereller Tatsachen erst durch eine solche Vielzahl von möglicherweise unterschiedlichen Erkenntnisquellen ein vollständiges und objektives Bild über die vergangene, gegenwärtige und künftige asylrelevante Situation in einem möglichen Verfolgerstaat gewonnen werden kann. Deshalb sind alle erreichbaren "Mosaiksteine", die für die Komplettierung dieser Gesamtschau relevant sein können, in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, soweit sie für die Beurteilung asylerheblicher genereller Tatsachen von Bedeutung sein können. b) Den Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten von amnesty international und ein ergänzendes Gutachten des UNHCR einzuholen, aus dem sich ergeben werde, daß ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka landesweit drohe, Opfer von Verhaftungen und Mißhandlungen zu werden, und ihn in ganz Sri Lanka ein Leben unter dem Existenzminimum erwarte, hat das Verwaltungsgericht als unbeachtlich angesehen, weil es sich hierbei nicht um Tatsachenbehauptungen handele, die durch Einholung von Sachverständigengutachten geklärt werden könnten, sondern um eine Situationseinschätzung prognostischer Art, die angesichts der hinreichend verläßlichen, kontinuierlichen und genügend aktuellen Auskünfte, die in das Verfahren eingeführt worden seien, nicht hinreichend substantiiert und auch nicht konkret belegt sei. In der Beschwerdebegründung vom 6. April 1999 wird hierzu vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Tatsache, daß einerseits der Artikel über die Verhängung des Ausnahmezustandes in das Verfahren eingeführt worden sei, andererseits das Gericht sämtliche Beweisanträge über die aufgrund des Ausnahmezustands veränderte Situation abgelehnt habe, zeige deutlich, daß sein Sachvortrag vollkommen ignoriert worden sei. In dem dem Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 ist jedoch die ergänzende Begutachtung nicht mit der veränderten Situation in Sri Lanka aufgrund der Verhängung des Ausnahmezustands begründet worden. Die Beantragung der zusätzlichen Begutachtung erfolgte vielmehr ohne weitere Begründung im Anschluß an die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß aufgrund des Berichts des UNHCR vom Juli 1998 die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es verfüge über ausreichende, verläßliche sowie hinreichend aktuelle Erkenntnisse und der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend substantiiert, nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten des zuletzt im September 1998 in Sri Lanka gewesenen Dr. W. einzuholen, das zu dem Schluß kommen werde, daß ihm - dem Beschwerdeführer- bei seiner Einreise Verhaftung und Folter drohe. Das Gericht hat eine Beauftragung und Anhörung des Dr. W. in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1998 mit der Begründung abgelehnt, eine Vernehmung dränge sich nicht auf, weil es aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, die der Beschwerdeführer nicht angreife, über genügend eigene Sachkunde verfüge. In seinem Urteil vom gleichen Tag weist es darauf hin, daß die Verhängung des Ausnahmezustands zur Sicherung der Wahlen zu den Provinzräten gedient habe und der Beschwerdeführer keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen habe, die Ausweitung des Ausnahmezustands führe dazu, daß ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohten. Damit ist es seiner Pflicht, nachvollziehbar darzulegen, warum es die neu genannte "private" Erkenntnisquelle unberücksichtigt gelassen hat, in verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise nachgekommen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 läßt sich nicht im Ansatz entnehmen, welcher Art die Erkenntnisse des benannten Dr. W. sind. Die Behauptung, er werde den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigen, ist durch keinerlei Sachvortrag konkretisiert worden. Es ist insbesondere nichts dazu vorgetragen worden, welche Auswirkungen der Ausnahmezustand auf die Situation zurückkehrender Tamilen hat. Es ist nicht einmal dargetan, daß der Ausnahmezustand noch anhält. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Ausnahmezustand anlaßbezogen war zur Sicherung der für Ende August 1998 vorgesehenen Wahlen, also keinen Rückschluß auf eine allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtssituation zuließ. Daher mußte sich angesichts des Fehlens jeder Substantiierung seitens des Beschwerdeführers eine Aktualisierung nicht aufdrängen. Selbst in seiner Beschwerdebegründung trägt der Beschwerdeführer nichts dazu vor, welche Auswirkungen der Ausnahmezustand gerade für Rückkehrer hatte oder noch hat. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit Art. 15 Abs. 4 VvB in Verbindung mit den dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzbegehren zugrundeliegenden materiellen Grundrechten verletzt, ist ebenfalls nicht begründet. Art. 15 Abs. 4 VvB überläßt zwar die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozeßordnungen und gewährleistet nicht, daß diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen. Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden, und er darf auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, es gilt auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 40, 272 ; st. Rspr.). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 65, 76 ff.), ist es wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn sich die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (§ 78 Abs. 1 AsylVfG), die Inanspruchnahme einer weiteren gerichtlichen Instanz mithin mutwillig wäre. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 71, 276 ; BVerwG, Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 - AuslG Nr. 1). Die subjektive Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage durch den Einzelrichter reicht hierfür nicht aus. Vielmehr gebieten die in der Sache betroffenen Grundrechte - hier das im Umfang des bundesrechtlichen Mindeststandards des Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern in Art. 17 VvB landesverfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 und vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50 ) - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zur Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 und vom 28. Januar 1998 - VerfGH 65/97, 65 A/97 - NVwZ-Beil. 1998, S. 41 ), daß sich die offensichtliche Unbegründetheit der Klage klar und eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BVerfGE 65, 76 ff.; 71, 276 ; Beschluß vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 - NVwZ-Beil. 1997, S. 9 f. zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Beschränkt sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen darauf, abstrakt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet darzulegen, ohne diesen abstrakten Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers anzuwenden, vermag dies die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht zu tragen. Vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar deutlich werden, unter welchen Gesichtspunkten dieser abstrakte Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers angewandt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2748/93 - NVwZ-Beil. 1995, S. 1 f.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des von ihm behaupteten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 4 VvB geltend, daß die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts über die Verfolgungssituation nicht hinreichend aktuell gewesen seien und er dem Gericht ausreichend Anhaltspunkte unterbreitet habe, die es zu weiterer Sachaufklärung und zur Überprüfung seiner ständigen Rechtsprechung hätten veranlassen müssen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung das Problem, ob seine Erkenntnisquellen noch hinreichend aktuell sind, erkannt und sich damit auseinandergesetzt. Insbesondere hat es den UNHCR-Bericht von Juli 1998 ausgewertet. Unabhängig davon, ob die im Urteil anklingende Annahme, der Bericht lasse erkennen, daß Fälle von Verhaftungen am Flughafen dem Hohen Flüchtlingskommissar genau bekannt seien und beobachtet würden, zu überzeugen vermag, ist jedenfalls die Schlußfolgerung, die dargestellten Fälle von Verhaftungen ließen keine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Lage von Rückkehrern erkennen, nachvollziehbar. Daß es bei der Einreise immer wieder zu Befragungen und auch Verhaftungen kommt, hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1997, mit dem es die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigten aufgehoben hat und das das Oberverwaltungsgericht durch die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung bestätigt hat, eingehend dargelegt und die Asylrelevanz insoweit verneint. Allein der Umstand, daß eine Intensivierung der Befragungen und Verhaftungen bei der Einreise in dem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars erwähnt wird, stellt daher die Nachvollziehbarkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Entsprechendes gilt, soweit das Gericht den Bericht dahin wertet, er enthalte keine Empfehlung, daß Tamilen aus Deutschland nicht abgeschoben werden sollten. Diese Feststellung des Gerichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der UNHCR-Bericht nicht bestätigt, abgeschobene tamilische Asylbewerber seien vor Festnahme, Folterung und unter Umständen extralegaler Tötung schlechthin sicher. Entscheidend ist, daß die Ausführungen des Berichts zu den Paß- und Ausweisfragen mit dem Verwaltungsgericht dahin verstanden werden können, bei Vorliegen ordnungsgemäßer Personaldokumente sei in der Regel eine gefahrlose Rückkehr abgelehnter Asylbewerber möglich. In diesem Sinne ist auch der Hinweis in dem UNHCR-Bericht zu verstehen, der beste Schutz vor Inhaftierungen in Colombo seien ein gültiger Paß und ein guter Grund, sich dort aufzuhalten. Soweit sich das Gericht zur Stützung seiner Offensichtlichkeitsannahme darauf beruft, daß die Verhängung des Ausnahmezustandes zur Sicherung der Durchführung von Wahlen erfolgt sei, also keinen besonderen Bezug zur Frage der Rückkehrmöglichkeit aufweist, und daß der Beschwerdeführer keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, ihm drohten durch die Ausweitung des Ausnahmezustandes Gefahren im Sinne des § 53 AuslG, wird ebenfalls hinreichend deutlich, warum das Gericht davon ausgeht, daß vernünftigerweise keine Zweifel an der Klageabweisung bestehen. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang - wie bereits oben im einzelnen ausgeführt - insbesondere der Hinweis des Gerichts, seitens des Beschwerdeführers fehle jegliche Substantiierung, in welcher Weise sich der anlaßbezogene verhängte Ausnahmezustand auf die Situation zurückkehrender tamilischer Asylbewerber auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.