Beschluss
71/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:1021.71.99.0A
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Leitsätze
1. Aufgrund des nur vorbereitenden Charakters eines Gesetzentwurfs stellt die Vorlage eines Gesetzes zur Beschlussfassung im Parlament keine Maßnahme iSv VGHG BE § 37 Abs 1 dar, so dass eine sich auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs beziehende verfassungsrechtliche Frage nicht selbständig zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden kann (zum Bundesrecht vgl BVerfG, 1989-06-13, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 <212>).
2. Zur grundsätzlichen Parteifähigkeit von Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses im Organstreitverfahren gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 1 iVm VGHG BE § 14 Nr 1, § 36 vgl VerfGH Berlin, 1993-07-29, 65A/93, LVerfGE 1, 124ff.
3a. Aus der Aufgabe der Fraktionen gem Verf BE Art 40 Abs 2 S 1 ist zu entnehmen, dass sich ihre Rechte nur auf den innerparlamentarischen Raum beziehen, so dass die Geltendmachung eigener Rechte im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus auf Innerorganstreitigkeiten beschränkt sind.
3b. Eine Fraktion kann im Organstreitverfahren nicht gegen einzelne Bestimmungen eines im Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes vorgehen (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-22, 18/93, LVerfGE 1, 160 <165f>).
Vielmehr können die Fraktionen nach Verf BE Art 40 Abs 2 und der LTGO BE ihre Vorstellungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens darlegen und dadurch die Entscheidung über das Gesetz mit beeinflussen.
4a. Das dem Abgeordnetenhaus gem Verf BE Art 60 Abs 1 zustehende Gesetzgebungsrecht kann auch von einer Fraktion gem VGHG BE § 37 Abs 1 als Teil des Abgeordnetenhauses im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
4b. Die Grenze prozessstandschaftlicher Rechtswahrnehmung liegt dort, wo sich die Rechtsverfolgung gegen denjenigen richtet, dessen Rechte gerade wahrgenommen werden sollen (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 160 <168f>).
5. Eine Rechtsschutzlücke besteht insoweit nicht, da Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 2 einem Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit eröffnet, den VerfGH im Wege der abstrakten Normenkontrolle anzurufen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des nur vorbereitenden Charakters eines Gesetzentwurfs stellt die Vorlage eines Gesetzes zur Beschlussfassung im Parlament keine Maßnahme iSv VGHG BE § 37 Abs 1 dar, so dass eine sich auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs beziehende verfassungsrechtliche Frage nicht selbständig zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden kann (zum Bundesrecht vgl BVerfG, 1989-06-13, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 ). 2. Zur grundsätzlichen Parteifähigkeit von Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses im Organstreitverfahren gem Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 1 iVm VGHG BE § 14 Nr 1, § 36 vgl VerfGH Berlin, 1993-07-29, 65A/93, LVerfGE 1, 124ff. 3a. Aus der Aufgabe der Fraktionen gem Verf BE Art 40 Abs 2 S 1 ist zu entnehmen, dass sich ihre Rechte nur auf den innerparlamentarischen Raum beziehen, so dass die Geltendmachung eigener Rechte im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus auf Innerorganstreitigkeiten beschränkt sind. 3b. Eine Fraktion kann im Organstreitverfahren nicht gegen einzelne Bestimmungen eines im Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes vorgehen (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-22, 18/93, LVerfGE 1, 160 ). Vielmehr können die Fraktionen nach Verf BE Art 40 Abs 2 und der LTGO BE ihre Vorstellungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens darlegen und dadurch die Entscheidung über das Gesetz mit beeinflussen. 4a. Das dem Abgeordnetenhaus gem Verf BE Art 60 Abs 1 zustehende Gesetzgebungsrecht kann auch von einer Fraktion gem VGHG BE § 37 Abs 1 als Teil des Abgeordnetenhauses im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. 4b. Die Grenze prozessstandschaftlicher Rechtswahrnehmung liegt dort, wo sich die Rechtsverfolgung gegen denjenigen richtet, dessen Rechte gerade wahrgenommen werden sollen (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 160 ). 5. Eine Rechtsschutzlücke besteht insoweit nicht, da Verf BE Art 84 Abs 2 Nr 2 einem Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit eröffnet, den VerfGH im Wege der abstrakten Normenkontrolle anzurufen. I. Die Antragstellerin ist eine Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin. Mit ihrer am 20. August 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Organklage macht sie geltend, der Gesetzesbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 29. April 1999 zu Art. II §§ 1 bis 3 und § 6 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes sowie die diesem Beschluss zugrundeliegende Gesetzesvorlage des Senats von Berlin vom 5. Januar 1999 verletzten die verfassungsmäßigen Rechte des Abgeordnetenhauses und ihr eigenes Recht auf Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung. Dem liegt im wesentlichen folgend er Sachverhalt zugrunde: Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung Berlins sowie der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Am 7. Juli 1998 beschloss der Senat von Berlin, diese Anstalt im Rahmen eines Holding-Modells in einen privatrechtlichen Konzern einzubinden. Dies soll in der Weise erfolgen, dass sich eine Holding-Aktiengesellschaft mit bis zu 49,9 % als stiller Gesellschafter am Unternehmen der Anstalt beteiligt, während 50,1 % beim Land Berlin verbleiben. Das genannte Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwirklichung dieses Modells schaffen. Am 5. Januar 1999 beschloss der Senat eine entsprechende Gesetzesvorlage, die als Drucksache 13/3367 an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet wurde. Am 14. Januar 1999 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfs statt. Der Entwurf wurde an die Fachausschüsse des Abgeordnetenhauses überwiesen und in den Ausschüssen beraten. Am 29. April 1999 wurde in zweiter Lesung über die Gesetzesvorlage abgestimmt und das Gesetz mehrheitlich verabschiedet. Am 17. Mai 1999 wurde das Gesetz verkündet. Die Antragstellerin macht geltend, das Gesetz verstoße infolge zu geringer Regelungsdichte gegen die in Art. 92 und 93 Abs. 2 VvB enthaltenen besonderen Gesetzesvorbehalte, hilfsweise gegen den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 59 Abs. 1 VvB oder jedenfalls gegen die Grundsätze aus der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzesbeschluss vom 29. April 1999 verletze dadurch die dem Abgeordnetenhaus übertragenen Rechte und Pflichten zur Gesetzgebung und zugleich ihr eigenes, sich aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB ergebendes Recht, an der Gesetzgebung mitzuwirken. Die vom Senat von Berlin beschlossene und dem Abgeordnetenhaus zugeleitete Gesetzesvorlage, die schließlich in den Gesetzesbeschluss gemündet habe, stelle eine rechtlich verbindliche Maßnahme dar, die die Beteiligungsrechte der Antragstellerin aus Art. 40 Abs. 2 VvB bzw. des Abgeordnetenhauses aus Art. 50 Abs. 1 VvB verletzt habe. Der Senat habe seine sich aus Art. 50 Abs. 1 VvB ergebende Pflicht verletzt, das Abgeordnetenhaus hinreichend am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen. Insbesondere seien die Privatisierungsverträge den Abgeordneten vor der zweiten Lesung im Abgeordnetenhaus nicht vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1999 hat die Antragstellerin ergänzend vortragen lassen, dass das Gesetz und der konkrete Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, eingeleitet durch die Gesetzesinitiative und beendet durch den Gesetzesbeschluss und dessen Veröffentlichung, einen einheitlichen Prozess darstellten, durch den sowohl ihre Rechte nach der VvB als auch die des Abgeordnetenhauses verletzt worden seien. Die Verletzung ihrer Rechte im Gesetzgebungsverfahren folge aus der unzureichenden, verspäteten Unterrichtung über die Privatisierungsverträge einerseits und die verkürzte Regelung im Gesetz andererseits. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass 1. a) der Antragsgegner zu 2) durch den Gesetzesbeschluss vom 29.04.1999 zu Art. II §§ 1 bis 3 und § 6 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes über die Vorlage - zur Beschlussfassung - Drs. 13/3367 Abgeordnetenhaus von Berlin in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Betriebe vom 29.03.1999 und des Hauptausschusses vom 30.03.1999 - Drs. 13/3613; b) der Antragsgegner zu 1) durch die Vorlage - zur Beschlussfassung - an das Abgeordnetenhaus gemäß Drs. 13/3367 Abgeordnetenhaus von Berlin 2. a) die verfassungsmäßigen Rechte des Abgeordnetenhauses von Berlin aa) gemäß Art. 92, 93 Abs. 2 VvB bb) hilfsweise zu aa) die Art. 59 Abs. 1 VvB, hilfsweise die dem Demokratieprinzip der VvB innewohnende Berechtigung und Verpflichtung zur Bestimmung aller wesentlichen Fragen durch Parlamentsgesetz sowie b) die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin gemäß Art. 40 Abs. 2 VvB, daran mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung dabei zu unterstützen sowie c) Art. 50 Abs. 1 VvB verletzt haben. Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig und auch für unbegründet. II. Über den Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Mitwirkung des Präsidenten Prof. Dr. Finkelnburg, weil dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfG HG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Anträge sind unzulässig. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VerfG HG liegen nicht vor. 1. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Antrag gegen die Vorlage des Gesetzentwurfs Drs. 13/3367 an das Abgeordnetenhaus wendet, ist der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 37 Abs. 3 VerfGHG nicht binnen sechs Monaten gestellt wurde, nachdem die beanstandete Maßnahme der Antragstellerin bekannt geworden war. Im übrigen stellt die Vorlage eines Gesetzes zur Beschlussfassung im Parlament keine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag im Organstreit nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muss demnach rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. zum Bundesrecht BVerfG E 1, 208 ; 60, 374 ; 80, 188 ). Rechtserheblich in diesem Sinne sind Akte dann nicht, wenn sie nur Wirkung innerhalb eines Organs entfalten oder nur vorbereitenden Charakter für eine andere rechtserhebliche Maßnahme haben. Ein Gesetzentwurf hat nur vorbereitenden Charakter. Deshalb kann eine sich auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs beziehende verfassungsrechtliche Frage nicht selbständig zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden. 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch den Gesetzesbeschluss des Antragsgegners zu 2) in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein, ist sie im Organstreitverfahren gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB und nach den §§ 36, 14 Nr. 1 VerfGHG zwar grundsätzlich parteifähig (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - LVerfG E 1, 124 ff.). Auch ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG insoweit grundsätzlich antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich im Organstreitverfahren gegen den Erlass eines Gesetzes wendet. Denn auch der Erlass eines Gesetzes kann eine Maßnahme im Sinne von § 37 Abs. 1 VerfGHG sein (Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 1993 - VerfG H 21/92 - LVerfGE 1, 105 ff.). Die Antragsbefugnis setzt jedoch voraus, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener Rechte oder Pflichten durch diese Maßnahme zumindest möglich ist. Daran fehlt es hier. Aus der Aufgabe der Fraktionen, an der Arbeit der Volksvertretung mitzuwirken und die parlamentarische Willensbildung zu unterstützen (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB), ist zu entnehmen, dass sich die Rechte der Fraktionen nur auf den innerparlamentarischen Raum beziehen. Ihre Funktion besteht zum einen darin, den einzelnen Abgeordneten die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, gleichzeitig diese Rechtsausübung zu kanalisieren und dadurch die Arbeitsfähigkeit des Gesamtparlaments zu verbessern. Zum anderen besteht sie darin, die Rechte als Regierungs- oder Oppositionsfraktion als Bestandteil der parlamentarischen Demokratie wahrzunehmen. Daraus ergibt sich eine Beschränkung der Rechte der Antragstellerin im Organstreitverfahren gegenüber dem Abgeordnetenhaus als Parlament auf Innerorganstreitigkeiten. Ein Vorgehen gegen einzelne Bestimmungen eines entsprechend den Gesetzgebungsvorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetzes, das die Antragstellerin aus anderen Gründen für verfassungswidrig hält, ist damit bei der Geltendmachung eigener Rechte einer Fraktion im Organstreitverfahren ausgeschlossen (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 m.w.N.). Das Gesetzgebungsrecht als solches steht indes nicht den Fraktionen, sondern dem Abgeordnetenhaus insgesamt zu und wird von diesem durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum und nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der hierzu ergehenden Beschlüsse des Abgeordnetenhauses in den Ausschüssen wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass eine Fraktion als mit eigenen Rechten ausgestattetes Verfassungssubjekt wie der einzelne Abgeordnete lediglich ein (eigenes) Recht auf Information und auch Beurteilung des Gesetzentwurfs des Senats und der hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge hat. Die Fraktion kann nach Art. 40 Abs. 2 VvB und der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses ihm Vorstellungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens darlegen und dadurch die Entscheidung über das Gesetz mit beeinflussen. Indem die Antragstellerin geltend macht, das Abgeordnetenhaus habe die ihm obliegenden verfassungsmäßigen Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrgenommen, hat sie damit keinen Sachverhalt dargelegt, der die Schlussfolgerung zuließe, dass in ihre eigene Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen worden wäre (vgl. LVerfGE 1, 160 f. ). 3. Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als die Antragstellerin in Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus eine Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Gesetzesbeschluss des Antragsgegners zu 2) rügt. Zwar steht das von der Antragstellerin insoweit gehend gemachte Gesetzgebungsrecht dem Abgeordnetenhaus gemäß Art. 60 Abs. 1 VvB zweifelsfrei als eigenes Recht zu. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG kann dieses Recht nicht nur das Abgeordnetenhaus als solches, sondern auch eine Fraktion als Teil des Abgeordnetenhauses im Wege der Prozessstandschaft, geltend machen. Dies kann jedoch nicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus selbst geschehen. Bei dem Organstreitverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Streitverfahren, um den Umfang und die Grenzen der den streitenden Verfassungsorganen verfassungsrechtlich zugewiesenen Rechte und Pflichten. Die gesetzliche Eröffnung prozessstandschaftlicher Verteidigung findet deshalb ihre Grenze dort, wo sich die Rechtsverfolgung gegen denjenigen richtet, dessen Rechte gerade wahrgenommen werden sollen (LVerfGE 1, 160 f. ). Durch die sich aus dem geltenden Recht ergebende Nichtzulassung der prozessstandschaftlichen Wahrnehmung von Rechten gegen den Rechtsinhaber ergibt sich auch keine verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsschutzlücke. Soweit es um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen geht, eröffnet Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 VvB einem Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Wege der abstrakten Normenkontrolle anzurufen. Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Streitfall mit dem anhängigen Normenkontrollverfahren VerfGH 42/99 auch Gebrauch gemacht worden. Soweit die Antragsbegründung Ausführungen dazu enthält, dass die Antragstellerin und das Abgeordnetenhaus vom Antragsgegner zu 1) im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unter Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 VvB nicht hinreichend über das Privatisierungsvorhaben unterrichtet worden sei, sind diese Ausführungen für die Entscheidung über den Antrag unerheblich. Der Gegenstand des Organstreitverfahrens wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 VerfGHG dadurch festgelegt, dass der innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG zu stellende Antrag die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung sowie die Verfassungsbestimmung bezeichnen muss, gegen die durch jene Maßnahme oder Unterlassung verstoßen worden sein soll. In ihrem Antrag hat die Antragstellerin jedoch eindeutig die "Vorlage - zur Beschlussfassung - an das Abgeordnetenhaus" als die von ihr beanstandete Maßnahme des Antragsgegners zu 1) bezeichnet. Damit hat die Antragstellerin den Gegenstand des Verfahrens selbst entsprechend begrenzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 ff. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.