Beschluss
38/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:1220.38.99.0A
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Leitsätze
1. Die in Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht läßt (vgl BVerfG, 1987-06-16, 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93 <103>).
2. Hier: Das LG war zur Vorlage an das KG gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 verpflichtet:
Denn die streitentscheidende Frage, ob bei Wärmedämmaßnahmen gem MHG § 3 Abs 1 (juris: MietHöReglG) bereits in der Mieterhöhungserklärung aufgrund der Erläuterungspflicht iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 durch Abgabe einer Wärmebedarfsberechnung dargelegt werden muß, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, war von grundsätzlicher Bedeutung.
Überdies wird die vom LG vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe mangels Darlegung einer Wärmebedarfsberechnung keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten in Rspr und Literatur nicht geteilt und bedarf einer einfachrechtlichen verbindlichen Klärung.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 1999 - 64 S 411/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. ...
3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht läßt (vgl BVerfG, 1987-06-16, 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93 ). 2. Hier: Das LG war zur Vorlage an das KG gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 verpflichtet: Denn die streitentscheidende Frage, ob bei Wärmedämmaßnahmen gem MHG § 3 Abs 1 (juris: MietHöReglG) bereits in der Mieterhöhungserklärung aufgrund der Erläuterungspflicht iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 durch Abgabe einer Wärmebedarfsberechnung dargelegt werden muß, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, war von grundsätzlicher Bedeutung. Überdies wird die vom LG vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe mangels Darlegung einer Wärmebedarfsberechnung keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten in Rspr und Literatur nicht geteilt und bedarf einer einfachrechtlichen verbindlichen Klärung. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 1999 - 64 S 411/98 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. 1. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit Dezember 1994 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in Berlin T..., deren Vermieter der Beschwerdeführer ist. Seit Juli 1996 betrug der monatliche Bruttowarmmietzins für diese Wohnung 807,20 DM einschließlich eine Heizkostenvorauszahlung von 65,87 DM. Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 verlangte der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Mietzinses um 192,38 DM auf 999,58 DM ab Oktober 1997, da er folgende Modernisierungsarbeiten durchgeführt habe: Anschluss des Badezimmers an die Gaszentralheizung (Zuschlag 21,08 DM), Einbau einer zentralen Warmwasserversorgung (Zuschlag 25,69 DM), Erneuerung der Elektrosteigeleitung für Küche und Bad sowie der Klingel- bzw. Gegensprechanlage (Zuschlag 42,19 DM) und Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der Fassade des Hauses (Zuschlag 103,42 DM). Die Beteiligten zu 2) und 3) erfüllten den Mieterhöhungsanspruch nicht, sondern minderten den Mietzins seit Oktober 1997 um 32,91 DM auf 774,29 DM, da sie sich durch Hundegebell und den Lärm fußballspielender Jugendlicher auf der Grünfläche vor ihrer Wohnung belästigt fühlten. Daraufhin erhob er Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Köpenick Klage gegen die Beteiligte zu 2) und 3), mit der er deren Verurteilung zur Zahlung des Modernisierungszuschlags von monatlich 192,38 DM und des einbehaltenen Mietzinses von monatlich 32,91 DM für die Monate Oktober 1997 bis März 1998 sowie die Feststellung begehrte, dass die Beteiligten zu 2) und 3) darüber hinaus auch ab April 1998 zur Zahlung des Modernisierungszuschlags verpflichtet seien. Er trug hierzu unter Vorlage eines Wärmeschutznachweises, einer Wärmebedarfsberechnung und von Gasrechnungen u. a. vor, der durchgeführte Vollwärmeschutz führe zu einer Energieeinsparung und sei wirtschaftlich, weil sie den Gasverbrauch um circa 50 % reduziere. Die Beteiligten zu 2) und 3) traten der Klage u.a. mit dem Vortrag entgegen, das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 sei formal unwirksam, da es aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Es enthalte weder Erläuterungen zu den abgerechneten Maßnahmen noch auch nur die grundlegende Erklärung, dass es sich dabei überhaupt um eine Modernisierung handele. Hinsichtlich des der Erhöhung zugrundegelegten Vollwärmeschutzes der Fassade hätte der Beschwerdeführer schon im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar angeben müssen, welcher Unterschied beim Energieverbrauch mit und ohne Wärmedämmung auftrete. Das Amtsgerichtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 7. Oktober 1998 im wesentlichen statt und wies sie nur insoweit ab, als der verlangte Modernisierungszuschlag 187,76 DM monatlich überstieg. Die Mieterhöhungserklärung vom 27. Februar 1997 erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 MHG. Insbesondere sei die Erhöhung hinreichend erläutert. Jedoch sei der Mieterhöhungsanspruch hinsichtlich der Wärmedämmung auf 98,80 DM monatlich zu reduzieren, weil eine Erhöhung, die die Einsparung des Mieters um mehr als 200 % übersteige, insoweit die durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten zu 2) und 3) Berufung beim Landgericht Berlin ein und machten u. a. erneut geltend, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 schon den formalen Anforderungen nicht entspreche. Es fehlten darin jedwede Angaben zur Frage der Heizkostenersparnis, zum Verhältnis zwischen Heizkostenersparnis und Mieterhöhung sowie zum Wärmedämmeffekt insgesamt. Der Beschwerdeführer vertrat dazu die Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen, die Höhe der zu erwartenden Heizkostenersparnis im Erhöhungsverlangen mitzuteilen. Dies werde der Vermieter im Regelfall auch nicht können, da ihm die konkreten Verbrauchszahlen des Mieters nicht bekannt seien. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 16. März 1999 verhandelten die Parteien zur Sache. Anschließend verkündete das Landgericht einen Urteilstenor, wonach der Berufung teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein monatlicher Modernisierungszuschlag von 155,10 DM zustand. Durch Beschluss des Landgerichts von 23. März 1999 wurde dieser Tenor "wegen einer offenbaren Unrichtigkeit" dahingehend berichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein monatlicher Modernisierungszuschlag von 89,23 DM zugesprochen wurde. Das vollständig abgefasste Urteil und der Berichtigungsbeschluss wurden dem Beschwerdeführer am 8. April 1999 zugestellt. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten, da gemäß § 3 Abs. 1 MHG in der Mieterhöhungserklärung dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergebe. Dies werde in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolgen. Dies sei jedoch in der Mieterhöhungserklärung nicht dargestellt. Insoweit reiche es auch nicht aus, dass im Prozess eine Wärmebedarfsberechnung eingereicht worden sei. Insoweit hätte es vielmehr einer neuen Mieterhöhungserklärung bedurft. Daher könne dahinstehen, ob durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der Modernisierungszuschlag auf das Dreifache der fiktiven Einsparung von Heizkosten begrenzt sei. Unter Berücksichtigung des zutreffend errechneten Modernisierungszuschlags für den Einbau der Heizung in Höhe von 21,08 DM, für denjenigen für den Warmwasseranschluss in Höhe von 25,96 DM und die Verstärkung der Elektrosteigeleitung in Höhe von 42,19 DM ergebe sich ein zulässiger Modernisierungszuschlag von 89,23 DM. 2: Mit der am 25. Mali 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil und den Berichtigungsbeschluss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin -VvB -. Er behauptet, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16. März 1999 habe das Landgericht mit den Prozessbevollmächtigten ausschließlich erörtert, ob der auf die Wärmedämmungsmaßnahmen entfallende Erhöhungsbetrag aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auf das Doppelte der fiktiven Einsparung von Heizkosten zu begrenzen sei. Das Landgericht habe seine Entscheidung dahin erkennen lassen, dass es einen Modernisierungszuschlag in Höhe von monatlich 155,10 DM für wirksam halte. Dem habe der verkündete Entscheidungstenor entsprochen. Gründe für die nachträgliche Berichtigung seien weder nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch aus der Gerichtsakte ersichtlich. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Urteil verstoße gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, weil das Landgericht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zur Vorlage an das Kammergericht verpflichtet gewesen sei und diese Verpflichtung willkürlich außer acht gelassen habe. Die Frage, ob der Vermieter bei Wärmedämmungsmaßnahmen, die Gegenstand einer nachfolgenden Mieterhöhung nach § 3 MHG seien, bereits in der Erhöhungserklärung darlegen müsse, in welchem Maße die Maßnahme zu einer Verringerung des Verbrauchs von Heizenergie führen werde, oder ob der Vermieter diese Angaben noch im Prozess nachholen könne, sei nämlich von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihre Entscheidung noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides gewesen sei, Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu ebenfalls nicht vorliege und in der Literatur einhellig davon ausgegangen werde, dass der Vermieter die erforderlichen Angaben im Prozess noch nachreichen könne. Der Berichtigungsbeschluss verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires Verfahren. Durch das nicht nachvollziehbare Abweichen von seiner offengelegten Einschätzung der Sach- und Rechtslage habe das Landgericht Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. überdies sei diese Vorschrift dadurch verletzt, dass das Landgericht den Berichtigungsbeschluss mit einem lapidaren und nicht nachvollziehbaren Hinweis auf eine vermeintliche offenbare Unrichtigkeit des verkündeten Tenors begründet habe. Eine Offenkundigkeit im Sinne von § 319 ZPO habe ersichtlich nicht vorgelegen. Warum das Urteil zu berichtigen gewesen sei, sei für die Parteien weder ersichtlich noch zu erahnen. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und den Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. a) Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, der Vorsitzende der Zivilkammer 64 habe zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Die Sache hätte nicht zur Einholung eines Rechtsentscheides vorgelegt werden müssen, weil auch eine Erhöhungserklärung gemäß § 3 Abs. 3 MHG die Schriftform einhalten müsse. Diese sei aber nur eingehalten, wenn die Urkunde einheitlich sei. Daher sei eine sukzessive Mieterhöhungserklärung nicht zulässig. Das sei unabhängig davon, ob eine nachträgliche Erläuterung im Prozess für zulässig gehalten werde. An die Erörterungen im Termin könne er sich ohne die Sachakten nicht erinnern. b) Die Beteiligten zu 2) und 3) bestreiten, dass das Landgericht mit den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung lediglich die Frage der Begrenzung der Mieterhöhung auf das Doppelte der fiktiven Einsparung von Heizkosten erörtert habe. Es habe vielmehr unter anderen Themenpunkten auch darauf hingewiesen, dass das Mieterhöhungsverlangen jedenfalls auf einen Betrag von 155,10 DM zu begrenzen sei, ohne dass dies als zu erwartender Urteilstenor dargestellt worden sei. Die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, eine Vorlageverpflichtung nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO habe für das Landgericht nicht bestanden. Dass ein Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter zu erläutern sei und diese Erläuterungen dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt sein müssten und nicht im Prozess nachgeschoben werden könnten, sei seit Jahrzehnten einhellige Rechtsmeinung in Literatur und Rechtsprechung und ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Frage der hinreichenden Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens sei auch in beiden Instanzen Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung gewesen. Die offenkundige Unrichtigkeit des verkündeten Urteilstenors ergebe sich aus der Urteilsbegründung. Das Landgericht sei im übrigen nicht verpflichtet, den Parteien zu erläutern, wie es zu einer offensichtlich unrichtigen Urteilstenorierung gekommen sei. II. 1. Mit der Rüge, das Landgericht habe den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht lässt (vgl. BVerfGE 76, 93 ; ebenso Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Landgericht hätte gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO einen Rechtsentscheid einholen müssen (a). Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorlagepflicht ist offenkundig unhaltbar und damit objektiv willkürlich (b). a) Das Landgericht war gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zur Vorlage an das Kammergericht verpflichtet. Will nämlich ein Landgericht als Berufungsgericht eine Rechtsfrage entscheiden, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, so hat es nach dieser Vorschrift vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts herbeizuführen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden ist. Die in dem angefochtenen Urteil bejahend entschiedene Frage, ob bei Wärmedämmassnahmen gemäß § 3 Abs. 1 MHG bereits in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG dargelegt werden muss, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, war von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage kann sich nicht nur im vorliegenden und in wenigen anderen Verfahren, sondern bei allen Wohnraummietverhältnissen stellen und ist deshalb von allgemeiner Bedeutung. Es handelt sich auch nicht etwa um eine Frage, die nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt und entschieden werden kann und deshalb einem Rechtsentscheid nicht zugänglich wäre. Vielmehr geht es um die Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG, wonach die Mieterhöhungserklärung nur wirksam ist, wenn in ihr die Erhöhung "aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert wird". Diese Auslegungsfrage war auch klärungsbedürftig. Die vom Landgericht vertretene Auffassung wurde - soweit ersichtlich - vor dem Urteil derselben Kammer vom 5. März 1999 - 64 S 323/98 - (GE 1999, S. 575) weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. In der Kommentarliteratur wurde überwiegend angenommen, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung nicht zu erläutern braucht, aus welchen Gründen er eine bestimmte Maßnahme als Modernisierung oder Energieeinsparung wertet (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. III 805; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz/ Miethöhegesetz, 5. Aufl. 1995, § 3 MHG Rn. 38; Beuermann, Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz, 2. Aufl. 1997, §§ 13, 3 MHG Rn. 119; Bub/Treier/ Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Rn. III. A. 564). Die vom Landgericht angenommene Pflicht, in die Mieterhöhungserklärung in der Regel eine Wärmebedarfsberechnung aufzunehmen, weicht hiervon nicht nur ab, sondern geht sogar noch über die von der Gegenmeinung geforderte Pflicht zu einer plausiblen Darlegung der genannten Gründe (Emmerich, Miete, 7. Aufl. 1999, § 3 MHG Rn. 31) weit hinaus. Ob eine so weitgehende Erläuterungspflicht vom Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG, dem Schutzbedürfnis des Mieters Rechnung zu tragen, geboten ist oder nicht das Interesse des Vermieters an baldiger Mieterhöhung durch zu strenge formale Anforderungen schon im Vorfeld eines etwaigen Rechtsstreits übermäßig beeinträchtigt, bedarf schon aus Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechtssicherheit einer einfachrechtlich verbindlichen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, zumal diese Frage unter den Gesichtspunkten des Rechts auf Eigentum und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch verfassungsrechtlich bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 53, 352 ). b) Die Nichtvorlage war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Die Klärungsbedürftigkeit der genannten Frage hatten die Prozessparteien deutlich herausgearbeitet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beteiligten zu 2) und 3) hatten Ausführungen dazu gemacht, ob schon im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar angegeben werden müsse, welcher Unterschied beim Energieverbrauch mit und ohne Wärmedämmung auftrete. Der Beschwerdeführer hatte hierzu auf die erwähnte Kommentierung von Beuermann hingewiesen, die weitere Literaturnachweise enthält. Angesichts dessen musste sich dem Landgericht auch ohne ausdrückliches Vorlageverlangen des Beschwerdeführers die Verpflichtung zur Vorlage aufdrängen. Über die grundsätzliche Bedeutung der vom Landgericht aufgestellten Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei Wärmedämmmaßnahmen konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen. 2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäß rügt, das Landgericht habe ihn durch überraschende Abweichung von der in der mündlichen Verhandlung offengelegten Einschätzung der Sach- und Rechtslage in seinem in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entspricht sein Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung. Denn er hat nicht dargelegt, was er bei einem vorherigen Hinweis auf die das angegriffene Urteil letztlich tragende Rechtsauffassung über sein Prozessvorbringen hinaus noch vorgetragen hätte. 3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Den darüber hinaus auch gegen den Berichtigungsbeschluss als solchen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist im Hinblick darauf nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.