Beschluss
56 A/99, 56/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:1220.56A99.0A
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Leitsätze
1a. Die durch Verf BE Art 14 Abs 1 geschützte Meinungsäußerungsfreiheit wird ua eingeschränkt durch die ordnungsrechtlichen Vorschriften des GVG. Grundrechtsbeschränkende Vorschriften müssen jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrecht ausgelegt werden (vgl BVerfG, 1995-10-10, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <292>; st Rspr).
1b. Demnach ist bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht iSv GVG § 178 Abs 1 eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten einerseits und den durch die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgütern andererseits erforderlich.
1c. Wertende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte im Prozeß stehen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Mißachtung des Verfahrens und der diese leitenden Personen im Vordergrund stehen, müssen regelmäßig hinter den prozessual vorgesehenen Ordnungsregeln zurücktreten.
2. Ungebühr iSv GVG § 178 Abs 1 ist ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören.
3. Hier: Die fachgerichtliche Abwägung, wonach die Äußerungen, derentwegen gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld bzw Ordnungshaft festgesetzt worden ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des GVG § 178 Abs 1 S 1 erfüllen, wird den Prinzipien der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit gerecht und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die durch Verf BE Art 14 Abs 1 geschützte Meinungsäußerungsfreiheit wird ua eingeschränkt durch die ordnungsrechtlichen Vorschriften des GVG. Grundrechtsbeschränkende Vorschriften müssen jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrecht ausgelegt werden (vgl BVerfG, 1995-10-10, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 ; st Rspr). 1b. Demnach ist bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht iSv GVG § 178 Abs 1 eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten einerseits und den durch die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgütern andererseits erforderlich. 1c. Wertende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte im Prozeß stehen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Mißachtung des Verfahrens und der diese leitenden Personen im Vordergrund stehen, müssen regelmäßig hinter den prozessual vorgesehenen Ordnungsregeln zurücktreten. 2. Ungebühr iSv GVG § 178 Abs 1 ist ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung einer gerichtlichen Verhandlung gröblich zu stören. 3. Hier: Die fachgerichtliche Abwägung, wonach die Äußerungen, derentwegen gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld bzw Ordnungshaft festgesetzt worden ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des GVG § 178 Abs 1 S 1 erfüllen, wird den Prinzipien der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit gerecht und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. I. Der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt und häufig als Strafverteidiger tätig, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Rahmen eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens. Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Landgericht Berlin, in dem seit Januar 1999 die Hauptverhandlung stattfand, war der gegen insgesamt dreizehn Angeklagte gerichtete Vorwurf des Bandendiebstahls und der gewerbsmäßigen Hehlerei. Dem Beschwerdeführer wurde in zwei Fällen versuchte Strafvereitelung, in einem Fall versuchte Nötigung zur Last gelegt. Das Verfahren gegen sechs Angeklagte wurde nach Abtrennung vorab durch Urteil abgeschlossen, die vom Beschwerdeführer beantragte Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens lehnte die Strafkammer wiederholt ab. Den vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüssen des Landgerichts und Kammergerichts, mit denen sein Verhalten während der Hauptverhandlung als ungebührlich geahndet worden ist, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen gerügt und aufgefordert worden war, nicht durch Zwischenrufe oder anderes Fehlverhalten die Hauptverhandlung zu stören (etwa an die Vorsitzende gerichtet: "Schnattern Sie doch nicht immer dazwischen" oder Spielen von Mundharmonika und die Ankündigung, den vom ihm komponierten "Sch.-Blues" - Name der Vorsitzenden - vorzuspielen), nahm er am 12. April 1999 Anstoß an der Verlesung eines mehrseitigen Schreibens, da dessen Anschriftenfeld und Diktatzeichen nicht mit verlesen worden war. Als die Vorsitzende die erneute Verlesung anordnete und der Berichterstatter begann, weitere Angaben wie Telefonnummer, Bankverbindung u.a. zu verlesen, rief der Beschwerdeführer: "Frau Sch., wollen Sie mich verarschen?". Am Nachmittag des gleichen Sitzungstages kam es während der Befragung eines Zeugen durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu folgenden lautstarken, an den Staatsanwalt K. gerichteten Äußerungen des Beschwerdeführers: "Das dient nur Ihrer Selbstverteidigung. Suchen Sie sich einen Anwalt! Pfui, Herr K.!". Wegen dieser Ausrufe verhängte die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 15. April 1999 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- DM. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Kammergericht mit dem zum Aktenzeichen 5 Ws 356/99 ergangenen Beschluss vom 25. Juni 1999. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei trotz der ihm zugute zu haltenden besonders angespannten Gemütslage als Ungebühr zu bewerten. Der Ausruf gegenüber der Vorsitzenden habe keinen vernünftigen Grund gehabt. Die Äußerungen gegenüber dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft entbehrten zwar nicht eines tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds, stellten aber keine sachliche Auseinandersetzung mit der Vernehmung, sondern eine persönliche Herabsetzung des Staatsanwalts dar. Bei den Ausrufen des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine einmalige Entgleisung gehandelt, sie stellten vielmehr den Endpunkt eines gezielten Verhaltens des Beschwerdeführers dar, seine erzwungene Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung zu Störungen zu nutzen. Gegenstand der Ordnungshaftbeschlüsse war folgender Sachverhalt: Am 6. Mai 1999 verlas der Beschwerdeführer, nachdem alle Verfahrensbeteiligten ihre Schlussvorträge gehalten hatten, einen Beweisantrag, während dessen Verlesung es zu Unterbrechungen und Zwischenrufen durch Zuschauer und einen Mitangeklagten kam, der dabei diverse Papiere schwenkte. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorsitzende zur Wegnahme der Unterlagen aufgefordert hatte und diese das mit dem Hinweis darauf ablehnte, sie werde keine Verteidigungsunterlagen abnehmen, rief der Beschwerdeführer ihr zu: "Sie sind nicht an der Wahrheit interessiert!". Auf die Aufforderung zur Mäßigung reagierte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Ich denke nicht daran, mich zu mäßigen. Ich habe noch nie einen so bescheuerten und beschissenen Prozess gesehen wie diesen!". Unmittelbar im Anschluss an letztgenannte Äußerung entschuldigte sich der Beschwerdeführer und nahm die beiden von ihm verwendeten Worte zurück, was jedoch weder vom Gericht noch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen wurde. Noch am selben Sitzungstag verhängte die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer Ordnungshaft von vier Tagen. Er wurde sofort in Haft genommen, am darauf folgenden Tag jedoch wieder entlassen, nachdem das Kammergericht auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers die weitere Vollstreckung der Ordnungshaft ausgesetzt hatte. Durch den ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 1999 - 5 Ws 295/99 - verwarf das Kammergericht die gegen den Ordnungshaftbeschluss eingelegte Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft auf zwei Tage herabgesetzt wurde. Das Kammergericht wertete auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers als ungebührlich und stellte in seiner Begründung darauf ab, dass der Beschwerdeführer wiederum nicht aufgrund seiner Gemütslage oder verständlicher Empörung versagt habe. Die Äußerung, "Sie sind nicht an der Wahrheit interessiert!", habe das Gericht grundlos in seinem Achtungsanspruch herabgesetzt. Die ausdrückliche Weigerung, sich zu mäßigen, habe das ohnehin angespannte Verhandlungsklima weiter verschärft. Bei den übrigen Äußerungen handele es sich um Injurien, deren Eigenschaft als Ungebühr durch die - vom Gericht nicht wahrgenommene und ihm gegenüber auch nicht wiederholte - Entschuldigung des Beschwerdeführers nicht entfalle. Angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor durch einen Mitangeklagten in der Wahrnehmung seiner Rechte gestört worden sei, komme jedoch lediglich eine Ordnungshaft von zwei Tagen in Betracht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 7 und 15 Abs. 1 VvB verletzt. Zur Begründung verweist er auf die ihn benachteiligende Prozess- und Verhandlungsführung und das von Beginn des Prozesses an gespannte Verhandlungsklima, das letztlich zu den beanstandeten Äußerungen geführt habe. Die Einwirkung der grundrechtlichen Gewährleistungen auf die Auslegung und Anwendung der durch das Gerichtsverfassungsgesetz bereitgestellten Ordnungsvorschrift sei in den angefochtenen Beschlüssen nicht beachtet bzw. fehlerhaft bestimmt worden. Mit den ihm vorgeworfenen Ausrufen habe er stets im Rahmen der Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition auf vorangegangenes Verhalten des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter reagiert, sämtliche Äußerungen seien - trotz ihrer Wortwahl und Form - durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Da sie im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben worden seien, sei zudem sowohl sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit als auch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Ordnungshaftbeschluss sei überdies unverhältnismäßig, da die notwendige Stufenfolge der Sanktionen nicht eingehalten sei und es sich überdies um einen gravierenden, in keinem Verhältnis zu den beanstandeten Äußerungen stehenden Eingriff in seine Freiheitsrechte handele. Die Hauptverhandlung ist inzwischen - noch nicht rechtskräftig - durch Urteil abgeschlossen worden. Die weitere Vollstreckung des Ordnungshaftbeschlusses hat die Strafkammer bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zurückgestellt. Dem Präsidenten des Landgerichts und der Senatsverwaltung für Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfG HG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist (hier: § 178 GVG), ist der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen der Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer sowohl auf Art. 14 Abs. 1 VvB als auch auf Art. 7 und 15 Abs. 1 VvB berufen. Art. 14 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar - anders als Art. 5 Abs. 2 GG - nur "innerhalb der Gesetze", das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht (Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 53/93 - LVerfGE 1, 145 ). Eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. BVerfG E 96, 345 ; in diesem Sinne bereits Beschluss vom 31. Mai 1995 - VerfGH 55/93 - JR 1996, 146, 147 zu Art. 11 VvB a.F., m.w.N.). Unabhängig davon genügt die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr auch den Anforderungen, die nach dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG an ein Gesetz zu stellen sind (vgl. BVerfGE 50, 234 ). Die von dem Beschwerdeführer zudem als verletzt gerügten Art. 7 und 15 Abs. 1 VvB stimmen inhaltlich mit den vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten (vgl Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG) überein. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; die mit ihr angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. a) Der Begriff der Meinung in Art. 14 Abs. 1 VvB ist - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - grundsätzlich weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt (vgl. zum GG: BVerfGE 71, 162 m.w.N.). Der Grundrechtsschutz bezieht sich dabei nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form; auch eine Aussage, die polemisch oder verletzend formuliert ist, wird vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst (BVerfGE 93, 266 m.w.N.). Ebenso können "rhetorische Fragen", die nicht um einer Antwort willen geäußert werden, ein grundrechtlich geschütztes Werturteil enthalten (vgl. BVerfGE 85, 23 ). Art.14 Abs. 1 VvB schützt die Meinungsäußerungsfreiheit indes - wie bereits erwähnt - nur "innerhalb der Gesetze". Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit ergeben sich u.a. aus den ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. So sieht die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Vorschrift des § 178 GVG ausdrücklich sitzungspolizeiliche Maßnahmen vor, die ein justizförmiges Gerichtsverfahren - insbesondere einen ordnungs- und gesetzmäßigen Ablauf der Verhandlung und eine geordnete Wahrheitsfindung - gewährleisten sollen. Derartige grundrechtsbeschränkende Vorschriften müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts - hier: der Meinungsäußerungsfreiheit - ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (BVerfGE 7, 198 ; st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 93, 266 ). Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr nach § 178 GVG ist mithin eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten einerseits und den durch die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit beeinträchtigen Rechtsgütern, die durch das einfache Recht geschützt werden sollen, andererseits erforderlich. b) Die Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Ungebühr" in § 178 GVG muss zudem der Tatsache Rechnung tragen, dass etwaige mit Ordnungsmitteln zu ahndende Äußerungen eines Prozessbeteiligten in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben worden sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 7 VvB grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.15 Abs. 1 VvB) für das gerichtliche Verfahren zu beachten. Der Strafanspruch des Staates weist den staatlichen Organen die ausschließliche Befugnis zu, eine Person wegen eines möglicherweise strafbaren Verhaltens einem Strafverfahren auszusetzen. Voraussetzung ist ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes justizförmiges Strafverfahren, in dem der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens herabgewürdigt wird, sondern gegenüber den Organen der (Straf-)Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die aus seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich - mit dem Ziel einer effektiven Rechtsverteidigung - im Prozess zu behaupten (vgl. zu bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten: BVerfG , Beschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - StV 1991, 458, 459 m.w.N.). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt mithin über seinen engeren Anwendungsbereich hinaus auch Bedeutung für die Frage zu, inwieweit ein Prozessbeteiligter wegen Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben hat, zur Verantwortung gezogen werden kann. Denn die Gefahr einer Ahndung derartiger Äußerungen - hier: durch die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG - wirkt mittelbar auf die Wahrnehmung dieses Rechts zurück (BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.O.). Wertende Äußerungen über Verhalten und Personen anderer Verfahrensbeteiligter stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. lm "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ). Ob er seine Kritik hätte anders formulieren können, ist, da auch die Form der Meinungsäußerung - wie dargelegt - grundrechtlich geschützt ist, nicht entscheidend. Allerdings müssen derartige im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Äußerungen mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsverteidigung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.0., m.w.N.). Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung eigener Rechte stehen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Missachtung des Verfahrens und der dieses leitenden Personen im Vordergrund stehen, müssen regelmäßig hinter den prozessual vorgesehenen Ordnungsregeln zurücktreten. c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die angefochten Beschlüsse jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht haben das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers - wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung der grundrechtlichen Gewährleistungen - im Sinne der vorbezeichneten Abwägung unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 178 GVG subsumiert und sind dabei ohne Anhaltspunkte für Willkür zu einer dieser Abwägung entsprechenden, die Beschränkungen des Grundrechtsschutzes in zulässiger Weise aktualisierenden Wertung gekommen. aa) Der Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist vorliegend berührt. Denn die Äußerungen, derentwegen gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft festgesetzt worden ist, unterliegen ungeachtet ihrer Schärfe, Wortwahl und Form dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 VvB. Sie sind Ausdruck der subjektiven Vorstellungen und Eindrücke des Beschwerdeführers vom Prozessverlauf; ihr Grundrechtsschutz hängt nicht davon ab, ob sie andere in ihren Rechten verletzen oder Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Frage stellen. Derartige Gesichtspunkte können erst bei der Beschränkung des Grundrechts eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 61, 1 ). bb) Soweit es um Äußerungen "in der Sitzung" geht, begrenzt § 178 GVG die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit Auslegung und Anwendung der Vorschrift im Einzelfall ist grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte. Der Verfassungsgerichtshof darf nur eingreifen, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, wenn die Gerichte bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und der dieses einschränkenden Gesetze mithin Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben. Unter diesem Blickwinkel begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht haben, dem sanktionsartigen Charakter der Ordnungsmittel entsprechend (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 178 Rdnr.9), alle persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Anlass und Auswirkungen der zu würdigenden Äußerungen und der insoweit festgesetzten Ordnungsmittel, in ihre Abwägung einbezogen. Sie haben damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass gerade bei der Verhängung nachträglicher Sanktionen - wie hier der Festsetzung von Ordnungsmitteln als Ahndung eines störenden Verhaltens - im Falle spontan erfolgter herabsetzender Meinungsäußerungen Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVerfG E 42, 143 ). Angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen wiedergegebenen Sachverhalts, der auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, durften die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht lediglich als einzelne Entgleisungen auf der Basis spontaner Erregung, die für sich genommen unter Umständen noch hinzunehmen wären, sondern als "Endpunkte" eines gezielten, auf Störung gerichteten Verhaltens des Beschwerdeführers gewertet werden. Die Ausführungen des Kammergerichts, die dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Dauer und Art des Prozessverlaufs ausdrücklich eine besonders angespannte Gemütslage zugute halten, zeigen, dass das Kammergericht sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die auch den verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Ausgangsverfahren gerecht wird, bemüht hat. Dabei kann offenbleiben, ob es sich beiden dem Ordnungshaftbeschluss zugrundeliegenden Äußerungen des Beschwerdeführers tatsächlich - wie vom Kammergericht angenommen - um Injurien handelt. Denn §178 GVG dient nicht dem Schutz einer personifizierten Würde des einzelnen Richters (vgl. Wolf, in: Münchener Kommentar, ZP0, 1992, § 178 GVG Rdnr.1), das Recht der persönlichen Ehre schützen - neben zivilrechtlichen Ansprüchen - vor allem die §§ 185 ff StGB. Die insoweit geahndeten Äußerungen des Beschwerdeführers waren ihrem Wortlaut nach auch nicht ad personam gerichtet, sondern betrafen den bisherigen Prozessverlauf. Schutzgut des § 178 GVG ist nach überwiegender Ansicht sowohl die Würde des Gerichts als auch ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl. Wolf, a.a.O.; Schwind, "Ungebührliches" Verhalten vor Gericht und Ordnungsstrafe, JR 1973, 133; jeweils m.w.N.); die Vorschrift erfasst mithin das Ansehen des Gerichts herabsetzende, die äußere Ordnung der Sitzung störende Äußerungen. Darauf, ob zugleich die Grenze der §§ 185 ff StGB erreicht ist, kommt es nicht an. Die aus der Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers gewonnene Annahme des Kammergerichts, die hierzu würdigenden Äußerungen des Beschwerdeführers stellten keine Auseinandersetzung in der Sache, sondern eine das Ansehen des Gerichts bzw. andere Verfahrensbeteiligte herabsetzende, einer sachgerechten Durchführung der Verhandlung abträgliche Kundgabe dar, mit denen der Beschwerdeführer seinen begreiflichen Unmut darüber, im Rahmen einen zeitraubenden Großverfahrens angeklagt zu sein, zum Ausdruck gebracht habe, lässt jedenfalls eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Dies gilt sowohl für die den Ordnungsgeldbeschlüssen zugrundeliegenden Äußerungen des Beschwerdeführers als auch für die Ausrufe, die Gegenstand der Festsetzung von Ordnungshaft waren und bei denen das Kammergericht ausdrücklich auch die sofortige, vom Gericht und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft indes nicht wahrgenommene Entschuldigung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Äußerungen, bei denen - wie vorliegend vom Kammergericht angenommen - nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, bei denen mit Blick auf die konkrete Prozesssituation ein innerer Zusammenhang mit der Verteidigung der eigenen Rechtsposition nicht mehr gegeben ist, vermögen eine Missachtung der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts, dessen vornehmste Aufgabe die Wahrheitsfindung ist, auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. cc) Die Begründungen der angefochtenen Beschlüsse werden auch der Tatsache gerecht, dass es sich beiden Ordnungsmitteln des § 178 GVG um strafähnliche Sanktionen handelt, die ein Verschulden voraussetzen (Wolf, a.a.O., Rdnr. 6). Das Kammergericht ist in seinen Entscheidungen ausdrücklich sowohl auf die besonderen Belastungen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Angeklagter in einem sich über eine Vielzahl von Verhandlungstagen erstreckenden Strafverfahren als auch auf etwaige den beanstandeten Äußerungen des Beschwerdeführers vorangegangene (störende) Ausrufe anderer Verfahrensbeteiligter bzw. in der Sitzung anwesender Personen eingegangen und hat die vom Landgericht verhängten Ordnungsmittel in ein Verhältnis zum Ausmaß der festgestellten Ungebühr gesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen werden den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt auch, soweit mit der Festsetzung von Ordnungshaft zwangsläufig ein Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verbunden ist. Bei Ordnungshaft, die nach § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG nur bis zu einer Woche festgesetzt werden darf, handelt es sich um die schwerste Form eines Ordnungsmittels. Die Verhängung einer derartigen Maßnahme kann angesichts der notwendigen Stufenfolge der Ordnungsmittel nur bei einem Verhalten in Betracht kommen, das nach Art und Umfang besonders gravierend und dem Betroffenen in besonderem Maße vorwerfbar ist. Das Kammergericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Ordnungsmittel des § 178 GVG nicht nur der Ahndung begangenen Fehlverhaltens, sondern - präventiv - auch der Verhinderung neuerlicher Störungen durch eine deutliche Pflichtenmahnung dienen (vgl. die vom Kammergericht in Bezug genommene Kommentierung bei Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 178 Rdnr. 7; Wolf, a.a.0.,§ 178 GVG Rdnr. 1). Insofern durfte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die vorangegangene Verhängung von Ordnungsgeld nicht hat beeindrucken lassen, sondern - wie das Kammergericht ausführt - sein provozierendes und der Sachlichkeit der Prozessführung abträgliches Verhaltensmuster fortgesetzt hat, mit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen, ohne dass dadurch die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Den Besonderheiten des vorliegenden Falles, die das Kammergericht in der vorangegangenen Störung des Beschwerdeführers in der Ausübung seiner Rechte und der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer erstmalig Ordnungshaft verhängt worden ist, gesehen hat, ist durch die Herabsetzung der Ordnungshaft Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.