Leitsatz: 1. Die den Hochschulen/Fachhochschulen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 UG NRW/§ 3 Abs. 1 Satz 4 FHG NRW obliegende Aufgabe, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander zu setzen, ist bei verfassungskonformer Auslegung mit der Landesverfassung NRW vereinbar; sie verpflichtet allein zur Reflexion schwerwiegender Auswirkungen auf verfassungsrechtlich geschützte Individual- und Gemeinschaftsgüter. 2. Die der Studierendenschaft in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 UG NRW zugewiesenen Aufgaben sind bei verfassungskonformer Auslegung mit der Landesverfassung NRW vereinbar; sie räumen der Studierendenschaft insbesondere kein allgemeinpolitisches Mandat ein. § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie § 3 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen jeweils in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) sind in der aus den Gründen ersichtlichen Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar. G r ü n d e : A. Das Normenkontrollverfahren betrifft die in dem Universitäts- und in dem Fachhochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelte Aufgabe der Hochschulen und Fachhochschulen, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung von Forschungsergebnissen auseinander zu setzen, sowie die Aufgaben der Studierendenschaft, u.a. die politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern und in Medien aller Art auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen. I. § 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) und § 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) regeln die Aufgaben der Hochschulen bzw. der Fachhochschulen. Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über die Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) ergänzt. § 3 Abs. 1 UG lautet in der Neufassung (Ergänzungen hervorgehoben): Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Hochschulaufgaben gehört. § 3 Abs. 1 FHG sieht in der Neufassung folgende Regelung vor (Ergänzungen hervorgehoben): Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. In diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr, die zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium erforderlich sind. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule oder Fachhochschule, der alle an der Hochschule bzw. Fachhochschule eingeschriebenen Studierenden angehören (§ 71 Abs. 1 UG, § 50 Sätze 1 und 2 FHG). Der Katalog der Aufgaben der Studierendenschaft in § 71 Abs. 2 UG wurde durch das Änderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) wie folgt neu gefasst (Änderungen hervorgehoben): Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: 1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Ge- setzes zu vertreten; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken; 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwor- tungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studentensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale Studentenbeziehungen zu pflegen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. Für die Studierendenschaft der Fachhochschule gelten die §§ 71 bis 79 UG entsprechend (§ 50 Satz 3 FHG). II. Die Antragsteller haben am 16. Februar 1998 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. 1. Sie beantragen, festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen und § 3 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mit Art. 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen unvereinbar und nichtig sind, soweit die Normen die Hochschulen und Fachhochschulen zu einer Auseinandersetzung auch mit solchen Folgen der Nutzung ihrer Forschungsergebnisse verpflichten, die keine verfassungsrechtlich besonders geschützten Rechtsgüter betreffen, sowie festzustellen, dass § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mit Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen unvereinbar und nichtig sind, soweit die Normen der Studierendenschaft die Aufgaben zuweisen, auch nicht hochschulpolitische Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, durch Stellungnahmen zu nicht hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken oder die allgemeinpolitische Bildung der Studierenden zu fördern, und soweit der Studierendenschaft und ihren Organen das Recht eingeräumt wird, in Medien aller Art Diskussionen und Veröffentlichungen zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen. Sie machen geltend: a) Die in § 3 Abs. 1 Satz 5 UG und § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG normierte "Forschungsfolgenverantwortung" stelle einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers nach Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 GG dar. Wenn sich die Wissenschaftler bei ihrer Forschung mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander setzen müssten, werde der wissenschaftliche Erkenntnis-, Deutungs- und Vermittlungsprozess zielgerichtet beeinflusst. Auch wenn die angegriffenen Regelungen nicht die Wissenschaftler, sondern die Hochschulen ansprächen, seien die eigentlichen Adressaten der Normen die Wissenschaftler selbst. Die Forschung und die damit korrespondierende Forschungsverantwortung seien stets eine Angelegenheit des Wissenschaftlers als Person, auch wenn Forschung und Lehre organisatorisch durch die institutionalisierten Rahmenbedingungen einer Hochschule abgesichert würden. Die zur Überprüfung gestellten Normen enthielten auch nicht einen bloß moralischen Appell ohne rechtliche Verpflichtung. Die Einhaltung der normierten "Forschungsfolgenverantwortung" könne überprüft und trotz Fehlens einer speziellen Regelung sanktioniert werden, etwa auch durch Entzug von Fördermitteln. Die Normierung einer "Forschungsfolgenverantwortung" greife auch in die den Hochschulen als Institutionen zukommende Wissenschaftsfreiheit ein. Die Hochschulen schafften die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen, in denen sich die Wissenschaftsfreiheit der an ihnen tätigen Wissenschaftler entfalten könne; insoweit seien sie auch selbst Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Damit griffen die Regelungen zugleich in die Garantie der universitären Selbstverwaltung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 LV NRW als einer landesverfassungsrechtlichen Ausformung des in Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Grundrechtes ein. Die "Forschungsfolgenverantwortung" verstoße auch gegen die Förderpflicht des Art. 18 Abs. 1 LV NRW. Eine Landesgesetzgebung, die die Freiheit der Wissenschaft und die Selbstverwaltung der Hochschulen nicht achte und in die grundrechtlich geschützten Freiräume der Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 16 Abs. 1 LV NRW eingreife, sei der Wissenschaft nicht förderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LV NRW. Der Eingriff in Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 16 Abs. 1 LV NRW sowie der Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 LV NRW ließen sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Wissenschaftsfreiheit sei ein schrankenlos gewährtes Grundrecht und unterliege nur verfassungsimmanenten Schranken. Die normierte "Forschungsfolgenverantwortung" sei deshalb nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen es um nachteilige Folgen für verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtsgüter gehe. Eingriffe in die durch Art. 16 Abs. 1 LV NRW garantierte Selbstverwaltung der Hochschulen seien in gleichem Umfang zulässig bzw. unzulässig. b) Die Neuregelung der Aufgaben der Studierendenschaft in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 UG greife unverhältnismäßig in das den Studierenden zustehende Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW ein. Zulässiger politischer Verbandszweck der Studierendenschaft sei nach der Rechtsprechung ein Tätigwerden für Interessen, die sich aus der sozialen Rolle der Studierenden ergäben und die für diese als studentische Mitglieder der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung auch typisch seien. Der Studierendenschaft stehe kein allgemeinpolitisches Mandat zu. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG ermächtige die Studierendenschaft, nicht nur die hochschulpolitischen, sondern alle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; zudem könnten die Belange nicht nur in der Hochschule, sondern auch und gerade in der Gesellschaft verfolgt werden. Der Verzicht auf das beschränkende Tatbestandsmerkmal "hochschulpolitische" Belange könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Unterscheidung zwischen einer unmittelbar auf die spezifischen Belange der Studierenden und der Hochschule bezogenen und einer darüber hinausgehenden allgemeinpolitischen Betätigung nicht möglich sei. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG sei ebenfalls verfassungswidrig. Nach dieser Vorschrift wirke die Studierendenschaft "insbesondere" durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3 UG) mit. Der Wortlaut dieser neuen Kompetenzzuweisung erlaube der Studierendenschaft auch Stellungnahmen zu nicht hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, soweit sie nur irgendwie im Zusammenhang mit der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Sinne des § 3 UG stünden. Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung auf studententypische Kollektivinteressen dürfe aber nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf § 3 UG umgangen werden. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG habe den bisher außerhalb des eigentlichen Aufgabenkataloges des § 71 Abs. 2 UG in § 71 Abs. 3 Satz 1 UG a.F. verankerten Auftrag zur Förderung der politischen Bildung übernommen und mache ihn zu einer eigenständigen Aufgabe. Die Förderung staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins liege zwar im öffentlichen Interesse, sei aber keine legitime Aufgabe einer Zwangsorganisation. Soweit § 71 Abs. 2 Satz 3 UG die Studierendenschaft und ihre Organe ermächtige, in Medien aller Art auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen, sei die Regelung nicht von einem legitimen Verbandsinteresse der Zwangskörperschaft Studierendenschaft gedeckt. Es sei nicht erkennbar, dass gerade Studierende in ihrer Eigenschaft als Studierende im Hinblick auf ihre Artikulationsmöglichkeiten zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen derart benachteiligt seien, dass sie eines von ihrer Studierendenschaft zur Verfügung gestellten Forums bedürften, um am gesellschaftlichen Prozess der politischen Meinungsbildung und Diskussion teilnehmen zu können. Die Regelungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 UG verstießen ferner gegen das einen staatsfreien demokratischen Willensbildungsprozess vorschreibende Demokratieprinzip, weil sie unter verschiedenen Aspekten ein Tätigwerden der Studierendenschaft auch außerhalb des hochschul- oder wissenschaftspolitischen Rahmens erlaubten. Einer Zwangsvereinigung wie der Studierendenschaft sei es verwehrt, sich in bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen, weil dieser Prozess grundsätzlich staatsfrei bleiben müsse. 2. Die Landesregierung hält den Antrag für unbegründet: a) § 3 Abs. 1 Satz 5 UG und § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG seien verfassungsgemäß. Die beiden Vorschriften sprächen nicht von einer "Forschungsfolgenverantwortung", sondern legten eine Reflexions- oder Bedenkenspflicht fest. Diese Auseinandersetzungs- oder Reflexionspflicht sei als Aufgabe der Hochschule und nicht als individuelle Dienstpflicht des einzelnen Wissenschaftlers normiert worden. Die von der Körperschaft Hochschule bzw. Fachhochschule und ihren Organen wahrzunehmende Reflexionspflicht könne auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Die neu gefasste Aufgabenbeschreibung der Hochschulen und Fachhochschulen in § 3 Abs. 1 UG bzw. § 3 Abs. 1 FHG sei Ausdruck eines modernen Wissenschaftsverständnisses, das als Abschied vom Elfenbeinturm zu kennzeichnen sei. Dem Forscher könne nicht lediglich die Verantwortlichkeit für eigenes Erkennen (Werkbereich) zugewiesen werden, während die Folgewirkungen seiner Erkenntnis (Wirkbereich) der Allgemeinheit überlassen blieben. Allerdings sei der Forscher nicht für Neben-, Folge- oder Fernwirkungen seiner Erkenntnis rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 16 LV NRW sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei in seiner organisationsrechtlichen Gestaltungsfreiheit in bezug auf die Hochschulen nur in dem Maße eingeschränkt, wie der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG dies erfordere. Art. 18 LV NRW sei schon thematisch nicht einschlägig. b) § 71 Abs. 2 UG in der Fassung der Novellierung sei verfassungsgemäß. Die Regelung begründe keine Kompetenz der Studierendenschaft zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung oder zur Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG erlaube seinem Wortlaut nach der Studierendenschaft nicht, beliebige gesellschaftliche Belange wahrzunehmen, als deren Träger oder Subjekte zufälligerweise auch Studierende aufträten. Es müsse sich vielmehr um Belange handeln, die die Eigenschaft der Mitglieder der Pflichtkörperschaft als Studierende beträfen, wobei es von untergeordneter Bedeutung sei, ob diese Belange primär durch eine in-neruniversitäre oder aber durch eine außeruniversitäre Situation berührt oder in Mitleidenschaft gezogen würden. Die verfassungsgemäße Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG werde von den Antragstellern unzutreffend ausgelegt. Die Formulierung " insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen" begründe nicht den Umkehrschluss, dass der Studierendenschaft die Möglichkeit zu Stellungnahmen, die nicht an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen orientiert seien, eingeräumt werde. Die Betätigungsmöglichkeiten der Studierendenschaft beschränkten sich nicht auf die Abgabe von "Stellungnahmen", sondern umfassten auch praktische Aktivitäten wie die Organisation von hochschulsportlichen Wettbewerben, Reisediensten, Austauschmöglichkeiten oder die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule oder der Arbeit des Studentenwerks. Der Bildungsauftrag gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG sei als selbständige Aufgabe der Studierendenschaft verfassungsrechtlich zulässig. Die Allgemeinheit habe in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ein legitimes Interesse daran, die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Toleranzbereitschaft unter den Studierenden zu fördern. Ob der angegriffene Bildungsauftrag, wie die Antragsteller meinten, unnötig sei, weil er ebenso gut oder besser von privaten Einrichtungen wahrgenommen werden könne, sei nicht entscheidend; insoweit habe der Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Gestaltungsermessen. Die Nutzung der Medien und die Ermöglichung von Diskussionen und Veröffentlichungen zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 UG dienten der Erfüllung der Aufgaben nach § 71 Abs. 2 Satz 2 UG und seien verfassungsgemäß. Insbesondere werde damit dem Auftrag zur Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Bewusstseins Rechnung getragen. Seine Erfüllung schließe auch die Diskussion allgemeiner gesellschaftspolitischer Fragen ein. Der Gesetzgeber habe durch die Pflicht zur Trennung von Veröffentlichungen im Sinne der angegriffenen Regelung und von offiziellen Verlautbarungen der Studierendenschaft sowie durch die Pflicht zur Verfasserbenennung dafür Sorge getragen, dass von der Zwangskörperschaft kein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch genommen werde. 3. Der Landtag hatte Gelegenheit zur Äußerung. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. B. Der gemäß Art. 75 Nr. 3 LV NRW, § 47 VerfGHG zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die zur Überprüfung gestellten landesrechtlichen Normen sind bei verfassungskonformer Auslegung mit der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar, auch soweit diese die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte in Art. 4 Abs. 1 LV NRW zu ihrem Bestandteil in der Form von Landesgrundrechten macht. I. § 3 Abs. 1 Satz 5 UG und § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG, jeweils in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213), sind bei verfassungskonformer Auslegung mit der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. 1. § 3 Abs. 1 Satz 5 UG verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit. Dies gilt sowohl für eine Verpflichtung der Hochschulen als Institutionen als auch für eine Verpflichtung der Wissenschaftler zur Auseinandersetzung mit den Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse. a) Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. In diesem Freiraum herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. Geschützt sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Wer in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Diese in Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (vgl. BVerfGE 47, 327, 367 f.). Die Wissenschaftsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährt. Zwar sind Begrenzungen durch Gesetz ausgeschlossen. Die Wissenschaftsfreiheit unterliegt aber verfassungsimmanenten Schranken. Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Verfassungsrechtlich garantiert ist nicht eine von Staat und Gesellschaft isolierte, sondern eine letztlich dem Wohle des einzelnen und der Gemeinschaft dienende Wissenschaft (BVerfGE 47, 327, 369). Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendige Grenzziehung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Dahingestellt bleiben kann die bislang in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage, inwieweit auch der wissenschaftlichen Hochschule als solcher durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf Wissenschaftsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die akademische Selbstverwaltung, gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 15, 256, 264; BVerfGE 35, 79, 116; BVerfGE 51, 369, 381; BVerfGE 67, 202, 207; BVerfGE 85, 360, 384). Sofern den Hochschulen Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukommt, reicht er jedenfalls nicht weiter als bei den einzelnen Forschern. Ist die die Forschung betreffende Aufgabenzuweisung mit dem Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung der einzelnen Wissenschaftler vereinbar, hat die Universität kein weitergehendes Abwehrrecht gegen die Aufgabenzuweisung als solche. b) § 3 Abs. 1 Satz 5 UG wird den sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Der Regelungsgehalt der Aufgabenzuweisung kann so ausgelegt werden, dass sie mit der Landesverfassung vereinbar ist. Die in § 3 Abs. 1 Satz 5 UG normierte Aufgabe, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung von Forschungsergebnissen auseinander zu setzen, ist für die Hochschulen verpflichtend (unter aa). Diese Pflicht trifft unmittelbar die Hochschulen als Institutionen, darüber hinaus aber auch die einzelnen Wissenschaftler (unter bb). "Auseinandersetzung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 UG verlangt die Reflexion der Folgen einer Anwendung und Nutzung von Forschungsergebnissen (unter cc). Der hierin liegende Eingriff in die Forschungsfreiheit des Wissenschaftlers ist verfassungsrechtlich legitimiert, wenn und soweit die Auseinandersetzungspflicht auf eine Reflexion hinreichend gewichtiger Auswirkungen auf verfassungsrechtlich geschützte Individual- und Gemeinschaftsgüter beschränkt wird (unter dd). Mit diesem Inhalt ist die Auseinandersetzungspflicht auch verhältnismäßig (unter ee). § 3 Abs. 1 Satz 5 UG verpflichtet die Hochschulen als Wissenschaftsinstitutionen auf die Aufgabe, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander zu setzen. Diese Aufgabe betrifft nicht lediglich den internen Reflexionsprozess der an den Hochschulen tätigen Wissenschaftler, sondern nach außen gerichtete, wahrnehmbare, vermittelbare und überprüfbare Erkenntnis- und Bewertungsvorgänge. Die Forschung ist, nicht zuletzt wegen ihrer engen Verbindung zur Lehre, auf Publizität und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse angelegt (vgl. § 97 Abs. 2 UG). Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gehört zu den Dienstpflichten des Hochschullehrers. Die Hochschulen haben in regelmäßigen Zeitabständen - unter Mitwirkung ihrer Mitglieder - über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte zu berichten (vgl. § 97 Abs. 3 UG). Gegenstand der Forschung und damit auch der Forschungsberichte sind auch die Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können (§ 96 Satz 2 UG). Forschungsgegenstände und Forschungsfolgen sind insbesondere auch dann offenzulegen und zu präsentieren, wenn die Zuteilung von finanziellen Mitteln erreicht werden soll. § 3 Abs. 1 Satz 5 UG regelt die Folgenauseinandersetzung unmittelbar nur als Aufgabe der Hochschulen und nicht der einzelnen Wissenschaftler. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die Auseinandersetzung mit möglichen Folgen der Nutzung von Forschungsergebnissen unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen voraussetzt, über die der einzelne Wissenschaftler nicht immer in hinreichendem Maße verfügt. Die Folgenbetrachtung fällt vielfach in den Aufgabenbereich anderer, auch mehrerer Fachdisziplinen. Zudem ist das Wissen häufig - insbesondere im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich - nicht Ergebnis individueller Forschungsarbeit, sondern Resultat von Arbeits- und Forschungsgruppen. Die Hochschulen können die ihnen zugewiesene Aufgabe etwa dadurch erfüllen, dass sie Forschungsschwerpunkte setzen, Foren veranstalten, Arbeitsgruppen bilden, Informations- und Diskussionsgremien oder Ethik-Kommissionen einrichten (vgl. dazu auch Losch, NVwZ 1993, 625, 628 f.). Art, Form und Organisation der Auseinandersetzung mit den möglichen Folgen einer Nutzung der Forschungsergebnisse sind gesetzlich nicht festgelegt; den Hochschulen obliegt mithin eine Auseinandersetzungspflicht nur dem Grunde nach, während die Erfüllung und Ausführung dieser Aufgabe ihrer autonomen Entscheidung überlassen ist. Der Beurteilung der betreffenden Gremien oder Wissenschaftler bleibt es ferner überlassen, welche Bedeutung sie den Folgen einräumen und welche Konsequenzen sie daraus ziehen. Je größer die Risiken für die Rechtsgüter Dritter oder der Gemeinschaft sind, desto größer ist die korporative Verantwortung, sich mit diesen Gefahren auseinander zu setzen. Verlangt demnach § 3 Abs. 1 Satz 5 UG die Auseinandersetzung mit möglichen Folgen einer Nutzung der Forschungsergebnisse unmittelbar nur als Aufgabe der Hochschule, so setzt die Regelung doch auch eine individuelle Auseinandersetzungspflicht der einzelnen Wissenschaftler voraus. Forschung kann nur von den Forschern selbst, allein oder in Gruppen, betrieben werden. Die korporative Verantwortung der Universität ist auf den individuellen Verantwortungsbeitrag angewiesen. Zugleich finden die Verwirklichung und Umsetzung des institutionellen Verantwortungsauftrags ihre verfassungsrechtlichen Grenzen in der Forschungsfreiheit der einzelnen Wissenschaftler. Korporative Verantwortung ist ohne das Wissen und die Mitwirkung der einzelnen Wissenschaftler nicht denkbar. Der Auseinandersetzungsauftrag des § 3 Abs. 1 Satz 5 UG zielt folglich sowohl auf ein korporatives als auch auf ein individuelles Verantwortungsbewusstsein. cc) Auseinandersetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 UG meint die Reflexion der Folgen des Wissenschaftstransfers für Gesellschaft und Umwelt (vgl. LT-Drs. 12/1708, S. 6). Die Hochschulen tragen Verantwortung dafür, dass erhebliche Gefahren beispielsweise für Menschenwürde, Leben und Gesundheit Dritter rechtzeitig erkannt und bekannt werden und dem Risikopotential in Gesellschaft und Staat entsprechend begegnet werden kann. Verantwortung in diesem Sinne ist nicht die ex-post-Zurechnung begangener Handlungen, sondern vor allem die vorausschauende Beurteilung ex-ante auf der Grundlage von Wissen (vgl. Jonas, Das Prinzip Verantwortung, 1984, S. 172 ff.). Die Verantwortung des Forschers zielt auf forschungsbegleitende Reflexion, Information, kritisch prüfenden Diskurs und/oder Mitwirkung an institutionalisierten Formen der Verantwortungswahrnehmung (vgl. dazu Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit, 1991, S. 373). Diese Reflexionspflicht greift in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG ein. Die einzelnen Wissenschaftler werden in ihrer freien wissenschaftlichen Betätigung betroffen. Insbesondere die wissenschaftliche Fragestellung und die Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Forschung und Lehre kann dadurch beeinflusst werden, dass auch mögliche Folgen einer Nutzung der Forschungsergebnisse mit zu reflektieren sind. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich legitimiert. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 5 UG eine die Hochschulen und ihre Wissenschaftler verpflichtende Aufgabenübertragung vorsieht, sind die den Auseinandersetzungs- und Reflexionsgegenstand bildenden "möglichen Folgen einer Nutzung (der) Forschungsergebnisse" allerdings einschränkend verfassungskonform auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ließe auch eine sehr weite Auslegung des Inhalts zu, dass alle denkbaren Folgen einer Nutzung der Forschungsergebnisse durch beliebige Dritte reflektiert werden müssen. Ein solch weites Verständnis würde indes nicht mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar sein. Da sowohl Hochschulen als auch Wissenschaftler sich faktisch bei ihrer gesamten Forschungstätigkeit mit einer nahezu unübersehbaren Vielzahl von möglichen Folgen einer Forschungsnutzung auseinander setzen und sie in ihre Forschungstätigkeit einbeziehen müssten, läge ein bei der gebotenen Abwägung nicht mehr zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit vor (vgl. BVerfGE 47, 327, 379 f.). Ein derart weites Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 5 UG ist allerdings weder zwingend noch bei systematischer Auslegung unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift naheliegend. Ziel der Änderung des § 3 Abs. 1 UG war ausweislich der Gesetzesbegründung, Aufgaben und Auftrag der Hochschulen im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Zielsetzungen zu präzisieren und die verfassungsrechtliche Dimension der Aufgaben der Hochschulen hervorzuheben. Zeitgleich mit Satz 5 ist Satz 2 in § 3 Abs. 1 UG eingefügt worden, wonach die Hochschulen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beitragen. Diese Vorschrift soll den gesellschaftlichen Auftrag der Hochschulen verdeutlichen (LT-Drs. 12/1708, S. 6); sie steht in systematischem Zusammenhang mit der Regelung des Satzes 5, die den gesellschaftlichen Auftrag der Hochschulen im Sinne der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen konkretisiert. Die Hochschulen sollen sich ihrer besonderen Verantwortung stellen und die Verbesserung menschlicher Lebensbedingungen sowie den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen als Teil ihrer Aufgaben annehmen (LT-Drs. 12/1708, S. 6.). Satz 5 greift diesen Zusammenhang mit der Wendung "in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt" ausdrücklich auf. Diese Systematik legt die - verfassungskonforme - Auslegung nahe, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 UG nicht auf die Auseinandersetzung mit beliebigen Folgen jeglicher Art und Größenordnung zielt, sondern allein die Reflexion schwerwiegender Auswirkungen auf verfassungsrechtlich geschützte Individual- und Gemeinschaftsgüter vorsieht. Auch in der allgemeinen und breit geführten Diskussion um eine ethische Verantwortung in der Forschung (vgl. dazu auch Deiseroth, Berufsethische Verantwortung in der Forschung, 1997) werden regelmäßig (nur) grundlegende, gravierende Folgen neuer Erkenntnisse und Entdeckungen in Wissenschaft und Technik für Mitmenschen und Umwelt thematisiert. Einem befürchteten "besinnungslosen" Trachten nach neuer Erkenntnis und neuem Wissen wird die Verpflichtung zur Berücksichtigung von anderen gewichtigen Verfassungs- und Grundwerten oder "letzten Grenzen" entgegengesetzt. In diesem Sinne sind Ziel und Zweck der Vorschrift darauf gerichtet, den Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie beispielsweise Menschenwürde oder Leben und Gesundheit zu verbessern und Gefahren von ihnen abzuwenden. Mit diesem Inhalt wird § 3 Abs. 1 Satz 5 UG der Garantie der Wissenschaftsfreiheit gerecht. Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder Leben und Gesundheit Dritter (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) begrenzen die freie wissenschaftliche Betätigung, soweit es zum Schutz dieser oder vergleichbar gewichtiger Rechtsgüter erforderlich und angemessen ist. Damit steht zwar nicht der generelle Vorrang verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter gegenüber der Wissenschaftsfreiheit fest. Der in der Auseinandersetzungspflicht liegende Eingriff ist aber jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als es darum geht, notwendige Voraussetzungen für den Schutz vor erheblichen Gefahren für die genannten oder vergleichbare Rechtsgüter zu schaffen (vgl. BVerfGE 47, 327, 382). ee) Der Grundrechtseingriff ist auch verhältnismäßig. Die Pflicht zur Auseinandersetzung mit schwerwiegenden Folgen für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der staatlichen Gemeinschaft steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Vorschrift, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren. Sie knüpft an die Eigenverantwortung der Wissenschaftler an und schreibt nur fest, was nach allgemeiner Anschauung als selbstverständliche Pflicht eines verantwortungsvoll handelnden Wissenschaftlers angesehen wird. Es gehört zu den allgemeinen ethischen Standards der Wissenschaft, dass der Wissenschaftler Verantwortung trägt hinsichtlich Risiken und Folgen seiner Arbeit. Die mit § 3 Abs. 1 Satz 5 UG inhaltsgleiche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG verstößt bei der aufgezeigten verfassungskonformen Auslegung ebenfalls nicht gegen Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG nicht nur die Folgen einer Nutzung, sondern auch die möglichen Folgen einer Verbreitung von Forschungsergebnissen erfasst, ergeben sich keine verfassungsrechtlich bedeutsamen Unterschiede. Auch insoweit ist die Auseinandersetzungspflicht bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. § 3 Abs. 1 Satz 5 UG und § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG verstoßen auch nicht gegen Art. 16 Abs. 1 LV NRW. Art. 16 Abs. 1 LV NRW, der den Universitäten und ihnen gleichstehenden Hochschulen eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung gewährleistet, ist - was die wissenschaftliche Forschung betrifft - eine landesverfassungsrechtliche Ausformung des Art. 5 Abs. 3 GG und gewährt keinen weitergehenden Schutz als die vorstehend geprüften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 LV NRW aus. Diese Verfassungsnorm verpflichtet unter anderem zur Förderung der Wissenschaft. Die Pflicht zur Wissenschaftsförderung wird jedoch durch § 3 Abs. 1 Satz 5 UG und § 3 Abs. 1 Satz 4 FHG nicht berührt. II. Die Regelungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 UG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) sind bei verfassungskonformer Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar. Weder fehlt es an der für die Studierendenschaft als öffentlich-rechtlichen Zwangsverband erforderlichen verfassungsrechtlichen Legitimation noch verstoßen die Aufgabenzuweisungen der zitierten Vorschriften gegen die Landesverfassung. Die grundrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 78, 320, 329 f.; BVerwGE 32, 308, 312 f.; BVerwGE 59, 231, 233; BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98). Danach ist der einzelne davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 38, 281, 297 f.; ferner BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn das die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband anordnende Gesetz zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört, das heißt in formeller wie in materieller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist. Öffentlich-rechtliche Verbände mit Zwangsmitgliedschaft dürfen nur zur Wahrnehmung "legitimer öffentlicher Aufgaben" errichtet werden. Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative gleichermaßen wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens (BVerfGE 38, 281, 299). Der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder muss sich ferner als verhältnismäßig erweisen. Er muss zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles geeignet und erforderlich sein; das gesetzgeberische Ziel darf sich nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise erreichen lassen. Schließlich muss das Maß der den einzelnen durch seine Pflichtzugehörigkeit treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (BVerfGE 30, 292, 316 f.; BVerfGE 35, 382, 401; BVerfGE 38, 281, 302). Der Pflichtverband muss nicht nur mit seiner Gesamtaufgabe, sondern mit allen ihm im einzelnen übertragenen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Für die Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen und Belange findet, da die Studierenden nur mit den Interessen und Belangen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in die Studierendenschaft eingegliedert werden können. Der Studierendenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden. Ihr dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - , UA S. 10; OVG NRW, OVGE 33, 130, 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, DVBl. 1997, 1195 - nur LS -). Die Errichtung der Studierendenschaften als zwangsweise Zusammenschlüsse der jeweils an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden ist mit den dargelegten Grundsätzen vereinbar. Die Studierendenschaften erfüllen legitime öffentliche Aufgaben. Die mit ihrer Bildung verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer und studentischer Belange, wirksamer Studierendenförderung, wirtschaftlicher und sozialer Selbsthilfe der Studierenden, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht zum nordrhein-westfälischen Landesrecht dargelegt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6, im Anschluss an BVerwGE 59, 231, 236 f.), das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an. In allen diesen Bereichen besteht ein möglicherweise unterschiedlich bedeutsames, jedenfalls aber anerkennenswertes öffentliches Interesse, dass die hochschul- und ausbildungsbezogenen studentischen Belange mit den Mitteln und Möglichkeiten der gesamten Studierendenschaft in der Form eines Zusammenschlusses mit Beitragspflicht wahrgenommen werden. Aus dem Umstand, dass einige Bundesländer von der Ermächtigung des § 41 Abs. 1 HRG zur Gründung verfasster Studierendenschaften keinen Gebrauch gemacht haben, ergibt sich nicht, dass ihre Errichtung in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre. Erforderlichkeit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedeutet nicht, dass ein Zwangsverband nur dann errichtet werden dürfte, wenn die damit verfolgten Ziele auf andere Weise überhaupt nicht erreicht werden können. Vielmehr konnte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Interessen der Studierenden durch die gewählte Organisationsform der Zwangskörperschaft effektiver wahrgenommen werden können als durch einen Verbandszusammenschluss auf freiwilliger Basis, in dem die Studierendenschaftsvertreter nur einen mehr oder weniger großen Teil der Studierenden repräsentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -). Die Aufgabenübertragung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG wird den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Nach dieser Vorschrift ist der Studierendenschaft die Aufgabe zugewiesen, die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe hält sich bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen dessen, was legitimerweise zum Verbandszweck der Studierendenschaft gemacht werden darf. Der Studierendenschaft wird insbesondere kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahin, dass die Studierendenschaft sämtliche Belange der Studierenden wahrnehmen kann, also auch solche, die keinen hochschul- oder studierendenspezifischen Bezug haben, wäre nicht mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Eine derart weite Auslegung ist auch nicht geboten. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinngehalt der Vorschrift legen vielmehr eine verfassungskonforme Deutung im Sinne eines auf gruppenspezifische studentische Belange begrenzten partikulären politischen Mandats nahe. Der Regelungsgehalt der Vorschrift kann verfassungskonform dahin verstanden werden, dass sich die Wahrnehmungskompetenz der Studierendenschaft (nur) auf die Belange "ihrer Mitglieder" in deren Eigenschaft als Mitglieder der Studierendenschaft erstreckt, also auf Belange, die gerade in der Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden und deren spezifischer Situation als Lernende an einer Hochschule gründen. "Belange der Mitglieder" im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG sind mithin solche, die sich aus der sozialen Rolle der Studenten als Studierende ergeben und für studentische Mitglieder der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung auch typisch sind (vgl. BVerwGE 59, 231, 238). Auch der Gesetzgebungsgeschichte läßt sich nicht entnehmen, dass der Wille des Gesetzgebers auf ein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft gerichtet gewesen wäre. Zwar könnten Äußerungen der Landtagsabgeordneten Fitzek auf ein sehr weites Verständnis im Sinne gesellschaftlicher Belange hindeuten (vgl. Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5109 (C) sowie Plenarprotokoll 12/47 vom 29. Januar 1997, S. 3826 (A) und (C)). Demgegenüber ist jedoch in den Beratungen zum Änderungsgesetz wiederholt betont worden, dass ein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaften nicht beabsichtigt sei (vgl. etwa die Äußerungen der Ministerin für Wirtschaft und Forschung Brunn, Plenarprotokoll 12/47 vom 29. Januar 1997, S. 3831 (A) und Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5110 (A) sowie des Abgeordneten Kessel, Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5107). Für die einschränkende Auslegung spricht schließlich, dass im Gesetzgebungsprozess die verfassungs- und bundesrahmenrechtlichen Vorgaben ausführlich geprüft worden sind mit dem Ziele, ihnen zu genügen. (Nur) die einschränkende, auf die gruppenspezifischen Belange der Studierenden bezogene Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG wird den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 41 Abs. 1 HRG gerecht. Danach kann das Landesrecht vorsehen, dass an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 HRG) Studierendenschaften gebildet werden. Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1999 - 6 C 14.98 - m.w.N.). Die Studierendenschaft ist aber grundsätzlich auf die Wahrnehmung von Aufgaben mit Hochschul- und Studienbezug beschränkt. Offen bleiben kann, welche Bedeutung dem Satzteil "in Hochschule und Gesellschaft" in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG zukommt. Denkbar ist einmal, dass diese Wendung dem Prädikat "wahrzunehmen" zugeordnet ist. Bei dieser Zuordnung konkretisiert der Satzteil, in welchen Bereichen die Studierendenschaft studententypische Belange wahrnehmen kann. Die Studierendenschaft ist nicht darauf verwiesen, hochschulbezogene, soziale oder kulturelle Belange der Studierenden ausschließlich in der Hochschule zu vertreten. Vielmehr gehört es zu ihrem Aufgabenkreis, studentenspezifische Belange gerade auch in der Gesellschaft zur Geltung zu bringen. Bestimmte Belange können überhaupt nur sinnvoll "in der Gesellschaft" wahrgenommen werden. So hat etwa die Diskussion um Art und Höhe der studentischen Ausbildungsförderung ihren zentralen "Standort" nicht in der Hochschule, sondern in der Gesellschaft, wo verschiedene Interessengruppen um knappe Haushaltsmittel konkurrieren. Denkbar ist aber auch eine Zuordnung der Wendung "in Hochschule und Gesellschaft" zu dem Satzteil "die Belange ihrer Mitglieder". Bei dieser Zuordnung würde zum Ausdruck gebracht, dass die gruppenspezifischen Belange der Studierenden ihren Bezugspunkt sowohl in der Hochschule als auch in der Gesellschaft haben können. Studentische Belange in der Gesellschaft sind entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht alle gesellschaftlichen Belange, die auch für Studierende relevant sind, sondern nur solche, die für die Studierenden als studentische Mitglieder der Gesellschaft typisch oder spezifisch sind. Hierzu können etwa die Wohnraumsituation von Studierenden (studentische Wohnungsvermittlung) oder die verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Semesterticket) gerechnet werden. Die Vorschrift erfasst danach sowohl hochschulbezogene als auch gesellschaftsbezogene gruppenspezifische Belange der Mitglieder der Studierendenschaft. Welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner Klärung durch den Verfassungsgerichtshof; denn beide Deutungen erfassen - verfassungskonform - lediglich gruppenspezifische Belange. Gegen die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG weist der Studierendenschaft die Aufgabe zu, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3 UG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken. Diese Regelung verleiht der Studierendenschaft entgegen der Auffassung der Antragsteller kein allgemeinpolitisches Mandat; sie stellt bei sachgerechter Auslegung auch kein Einfallstor für die faktische Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats dar. Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG bewirkt, dass die Vertretung der studentischen Interessen und Belange durch die Studierendenschaft sich auch auf die in § 3 UG genannten Aufgaben der Hochschulen beziehen kann (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1, letzte Alternative HRG). Der Studierendenschaft wird die Befugnis übertragen, an der Erfüllung der Hochschulaufgaben gemäß ihrem allgemeinen auf die Hochschul- und Studierendenbelange bezogenen Auftrag mitzuarbeiten. "Mitwirkung" im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG ist auf eine unmittelbare Aufgabenerfüllung gerichtet; ein Engagement der Studierendenschaft mit lediglich mittelbarem oder losem Bezug zu den Aufgaben der Hochschulen ist keine "Mit-Wirkung", sondern eine eigenständige, die Wahrnehmungskompetenz überschreitende und von der Regelung nicht erfasste Aktivität. "Mitwirkung" setzt grundsätzlich einen unmittelbaren Beitrag zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraus; Beiträge mit lediglich mittelbarem Bezug zu den Hochschulaufgaben sind ihrem Charakter nach weder Mitwirkung noch dienen sie der Aufgabenerfüllung im Sinne der zu prüfenden Norm. Die Bezugnahme auf die in § 3 aufgeführten Aufgaben der Hochschulen ermöglicht der Studierendenschaft mithin nur eine spezifisch hochschul- und wissenschaftsbezogene Mitwirkung. Auch soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UG die Hochschulen an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mitwirken und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beitragen, geschieht dies nur im Rahmen ("dabei") der zentralen Aufgabe der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UG, nämlich der "Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium". Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitwirkung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG "insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen" erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zwingt dieser Satzteil nicht zu dem Umkehrschluss, dass die Studierendenschaft auch zu Stellungnahmen mit nicht hochschul- oder wissenschaftspolitischem Inhalt berechtigt ist, sofern der Inhalt nur in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen steht. Vielmehr ist das Wort "insbesondere" auf Grund seiner Stellung in dem Nebensatz dahin zu verstehen, dass die Studierendenschaft nicht nur durch Stellungnahmen zu den näher umschriebenen Fragen, sondern auch auf andere Weise an der Erfüllung der Hochschulaufgaben mitwirken kann. Denkbar sind etwa Veranstaltungen oder Informationsbroschüren zu hochschulbezogenen Themen, Hilfestellungen oder Einführungen für Erstsemester oder Arbeitskreise mit konkretem Hochschul- oder Wissenschaftsbezug. Auch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG, der der Studierendenschaft die Aufgabe zuweist, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein und Toleranzbereitschaft sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet (vgl. BVerwGE 59, 231, 236; OVG NRW, OVGE 33, 130, 141; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -; abweichend zwischenzeitlich OVG NRW, OVGE 44, 166, 168 f.). Es besteht ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, dass der sich auch auf die vorgenannten Ziele erstreckende Ausbildungsauftrag der Hochschulen unterstützt wird durch mitwirkende Aktivitäten der Studierendenschaften. Dem Ausbildungsziel ist es in besonderer Weise förderlich, wenn Eigeninitiative und verantwortungsvolles Engagement der Selbstverwaltungsorgane der Studierenden zur politischen Bildung und zum staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein beitragen. Mit der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG wird den Studierendenschaften entgegen der Auffassung der Antragsteller kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt. Diese Vorschrift verleiht den Studierendenschaften nicht die Befugnis, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Mit dem Förderauftrag unvereinbar sind daher einseitige politische Werbung, Agitation, Propaganda, Herabsetzung und Verhöhnung. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden zum Beispiel Informationsangebote, Arbeitskreise, Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gerecht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können (vgl. dazu auch OVG NRW, OVGE 33, 130, 141; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 f.; HessVGH, NVwZ-RR 1991, 639, 640; HessVGH, WissR 1997, 173, 174.). Auch § 71 Abs. 2 Satz 3 UG verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die Landesverfassung. Soweit die Studierendenschaft und ihre Organe nach § 71 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG für die in § 71 Abs. 2 Satz 2 UG genannten Aufgaben, also im Rahmen ihrer Wahrnehmungskompetenz, Medien aller Art nutzen können, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Antragstellern auch nicht angegriffen. Soweit nach § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG die Studierendenschaft und ihre Organe "in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen" können, entspricht die Regelung - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - ebenfalls den (landes -)verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das mit der Regelung verfolgte Ziel, den Studierenden ein Forum für Diskussionen und Veröffentlichungen mit allgemeinem gesellschaftspolitischem Bezug zu eröffnen, ist als "legitime öffentliche Aufgabe" im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anzuerkennen. Die in § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG vorgesehene Medien(mit)nutzung bedeutet eine ergänzende Konkretisierung der legitimen Bildungsförderung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG. Die Schaffung der Möglichkeit, allgemeine gesellschaftspolitische Fragen öffentlich zu diskutieren, sich darüber in Medien auszutauschen und Meinungen Dritter innerhalb der Studierendenschaft zur Diskussion zu stellen, dient der Förderung der politischen Bildung der Studierenden und ist damit eine Aufgabe, an deren Erfüllung der Gemeinschaft gelegen sein muss. Zugleich wird dadurch ein Beitrag zur Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden geleistet (vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1991, 639, 640). Ebensowenig wie § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG ermächtigt § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG die Studierendenschaft zur Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats. Die Studierendenschaft darf die Medien nicht dazu nutzen, eigene Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Positionen oder Urteile zu Fragen mit allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung zu veröffentlichen; sie darf insoweit ein eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen. Das Gesetz weist ihr bei der Aufgabenerfüllung - nicht anders als etwa in § 71 Abs. 2 Nr. 6 und 7 UG für die Förderung der kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden - eine lediglich dienende Rolle zu (vgl. OVG Bremen, NVwZ 1999, 211). Deshalb sind nach § 71 Abs. 2 Satz 4 UG Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 deutlich von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe abzugrenzen. Es darf für den unbefangenen Mediennutzer nicht der Eindruck entstehen, dass Artikel von außenstehenden Dritten der Studierendenschaft als Urheberin zugerechnet werden können. Auch der Gesetzgebungsgeschichte ist - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen, dass die Einführung eines allgemeinpolitischen Mandats angestrebt war. Vielmehr war die Neuformulierung der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 UG eine Reaktion auf die aus Sicht des Gesetzgebers zu enge Auslegung des § 71 Abs. 3 UG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW (vgl. Ministerin Brunn, Plenarprotokoll 12/47 vom 29. Januar 1997 sowie Plenarprotokoll 12/60 vom 25. Juni 1997, S. 4917; Denninger, 18. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 17. April 1997, Ausschussprotokoll 12/546 vom 17. April 1997; Fitzek, Plenarprotokoll 12/60 vom 25. Juni 1997, S. 4914 f.). Mit der Neufassung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 UG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass beispielsweise im Publikationsorgan der Studierendenschaft abgedruckte Interviews mit ehemaligen Widerstandskämpfern und KZ-Häftlingen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1997 - 25 E 265/97 -) oder vergleichbare Veröffentlichungen von der auf politische Bildung und staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein zielenden Wahrnehmungskompetenz des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 UG erfasst sein sollen, ohne damit der Studierendenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat einzuräumen. Die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG erweist sich allerdings nur dann als verfassungsgemäß, wenn sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einschränkend ausgelegt wird. Da die aus den Beitragsleistungen der Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel der Studierendenschaft für eine Vielzahl von hochschul- und studentenspezifischen Aufgaben zu verwenden sind, entspricht die Ermöglichung der Mediennutzung durch Dritte nur dann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn die hierfür eingesetzten Mittel sowohl zu den Kosten aller Aufgaben als auch zu den Kosten der Mediennutzung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG beschränkt zunächst selbst durch Bezugnahme auf den 1. Halbsatz ("in diesen Medien") die Möglichkeit, Dritten ein Diskussionsforum zur Verfügung zu stellen, auf solche Medien, die von der Studierendenschaft und ihren Organen genutzt werden. Auch die Formulierung "ermöglichen" verdeutlicht, dass das Diskussionsforum nur in den "eigenen" Medien der Studierendenschaft eröffnet werden soll. Dies sind die Informations- und Publikationsorgane, mit denen die Studierendenschaft und ihre Organe über ihre Tätigkeit sowie hochschul- und studentenspezifische Themen und Vorgänge berichten und informieren. Das schließt es aus, Zeitschriften, Broschüren, Bücher oder andere Medien aus Mitteln der Studierendenschaft zu finanzieren, die allein der Darstellung und Diskussion allgemeiner gesellschaftspolitischer Fragen durch Dritte dienen. Aber auch die Informationsorgane der Studierendenschaft dürfen nach Umfang und Kostenaufwand nicht überwiegend dazu verwendet werden, ein allgemeines Diskussionsforum zur Verfügung zu stellen; Drittbeiträge dürfen nicht den zentralen Teil und Inhalt der Veröffentlichung ausmachen, sondern lediglich ergänzende Bei- oder Zugabe sein. Wie allgemein zur Förderung der politischen Bildung dargelegt, sind die Studierendenschaft und ihre Organe bei der Zurverfügungstellung eines Diskussionsforums im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG zur Zurückhaltung und Neutralität verpflichtet. Unter Vermeidung von Einseitigkeiten haben sie verschiedene politische Sichtweisen zu berücksichtigen und ihnen gleichberechtigten Zugang zu ihren Publikationsorganen zu gewähren. Mit diesem Inhalt ist § 71 Abs. 2 Satz 3 UG mit der Landesverfassung vereinbar. Die Regelungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3 UG verstoßen, da sie kein allgemeinpolitisches Mandat eröffnen, auch nicht gegen das in der Landesverfassung verankerte Demokratieprinzip (vgl. Art. 2 LV NRW).