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Beschluss

122/99

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:0221.122.99.0A
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Leitsätze
1. Zu den wesentlichen rechtlichen Maßstäben für die Feststellung der Parteieigenschaft nach PartG § 2 Abs 1 S 1 vgl BVerfG, 1993-10-21, 2 BvC 7/91, BVerfGE 89, 266ff; st Rspr. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluß der Dauer ihres Bestehens - den Schluß zuläßt, daß sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt (vgl BVerfG, 1994-11-17, 2 BvB 1/93, BVerfGE 91, 262 <267>). 2. Hier: Mangels jedweder Aktivitäten zur Darstellung der Partei und zur Werbung von Wählerstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus war eine ernsthafte politische Betätigung im Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht erkennbar. Auch das überarbeitete Parteiprogramm vermittelt keinen anderen Eindruck, da bei dessen einseitiger Ausrichtung auf das Schwerpunktthema "deutsche Rechtschreibung" kein ernsthafter Wille erkennbar ist, nach Einführung der Rechtschreibreform noch nennenswert an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den wesentlichen rechtlichen Maßstäben für die Feststellung der Parteieigenschaft nach PartG § 2 Abs 1 S 1 vgl BVerfG, 1993-10-21, 2 BvC 7/91, BVerfGE 89, 266ff; st Rspr. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluß der Dauer ihres Bestehens - den Schluß zuläßt, daß sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt (vgl BVerfG, 1994-11-17, 2 BvB 1/93, BVerfGE 91, 262 ). 2. Hier: Mangels jedweder Aktivitäten zur Darstellung der Partei und zur Werbung von Wählerstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus war eine ernsthafte politische Betätigung im Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht erkennbar. Auch das überarbeitete Parteiprogramm vermittelt keinen anderen Eindruck, da bei dessen einseitiger Ausrichtung auf das Schwerpunktthema "deutsche Rechtschreibung" kein ernsthafter Wille erkennbar ist, nach Einführung der Rechtschreibreform noch nennenswert an der politischen Willensbildung mitzuwirken. I. Die Einsprechende wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 10. Oktober 1999. Mit schriftlicher Anzeige vom 21. April 1999 hat die Einsprechende dem Landeswahlleiter ihre Absicht mitgeteilt, an der Wahl zum Abgeordnetenhaus am 10. Oktober 1999 als Partei mit einer Landesliste teilzunehmen; mit dieser Anzeige hat sie ihre Satzung und ihr Programm übersandt. Nach weiteren Briefwechseln, hat der Landeswahlausschuss in seiner Sitzung vom 5. Juli 1999 beschlossen, die Landesliste der Einsprechenden nicht zur Wahl zum Abgeordnetenhaus am 10. Oktober 1999 zuzulassen; die Einsprechende erfülle nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung der Eigenschaft als politische Partei. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG und macht geltend, die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei rechtswidrig. Entgegen der Annahme des Landeswahlausschusses sei sie eine politische Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 ParteiG. Bei ihr handele es sich um eine Vereinigung mit einer in der Satzung festgelegten Organisationsstruktur. Satzung und Programm böten ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Absicht; an der politischen Willensbildung des Volkes im Abgeordnetenhaus von Berlin mitzuwirken. Der objektiv-erfolgsbezogene Begriff der Ernsthaftigkeit sei bereits erfüllt, wenn die Absicht der parlamentarischen Vertretung nicht völlig aussichtslos und unrealisierbar sei; das sei bei ihr nicht der Fall. Zwar stelle ihr Programm schwerpunktmäßig auf Erhaltung und Pflege der deutschen Sprache ab. Doch mache eben dieses Programm zugleich deutlich, dass ihre Programmatik auch auf eine Anzahl weiterer politischer Probleme gerichtet sei. Insbesondere die angestrebte Stärkung der plebiszitären Elemente der Berliner Verfassung und die Unterstützung von deren Gebrauch sei eine alle Felder der politischen Willensbildung umfassende Zielsetzung. Die Senatsverwaltung für Inneres hat zugleich im Namen des Landeswahlleiters von der den Beteiligten eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig beschlossen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. § 24 Abs. 1 VerfGHG). II. Der Einspruch hat keinen Erfolg. Die Annahme des Landeswahlausschusses, die Einsprechende erfülle nicht die Anforderungen, die nach dem Gesetz über die politischen Parteien in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. I S. 149) - Parteiengesetz ParteiG) - an eine politische Partei zu stellen sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlG kann eine Landesliste im Wahlgebiet nur von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes eingereicht werden. Bei Vereinigungen, die sich wie die Einsprechende an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, entscheidet der Landeswahlausschuss - nach Prüfung der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LWahlG i.V.m. § 27 Abs. 2 LWahlO einzureichenden Unterlagen über die Feststellung der Parteieigenschaft (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist die Legaldefinition des § 2 ParteiG maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlich Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Der Parteibegriff beinhaltet mit dem Willen zur politischen Betätigung im Parlament (auch Landesparlament) sowohl ein subjektives Kriterium als auch, soweit für die Beurteilung der "Ernsthaftigkeit" der Absicht politischer Mitwirkung eine Gesamtbetrachtung unter Würdigung verschiedener Indizien erforderlich ist, objektiv zu bestimmende Merkmale (vgl. Kunig, Politische Parteien im Grundgesetz, Jura 1991; 247 ; Wietschel, Unzulässige Parteiverbotsanträge wegen Nichtvorliegens der Parteieigenschaft, ZRP 1996, 208 ). Die insoweit wesentlichen rechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Parteieigenschaft sind vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1993 und 1994 in vier grundlegenden Entscheidungen herausgearbeitet worden (BVerfG 89, 266 ff.; 89, 291 ff.; 91, 262 ff.; 91, 276 ff.). Zu den subjektiven Anforderungen gehört danach, dass mit der Gründung einer politischen Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt ist (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ). Auch Parteien, die sich - wie vorliegend die Einsprechende - in der Gründungsphase befinden, müssen ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Gründungsdatum zunehmend in der Lage in, die ihnen nach dem Parteiengesetz zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen (BVerfGE 91, 262 ). Allein der Wille einer politischen Vereinigung, "Partei" zu sein, ist mithin nicht ausreichend. Ebensowenig genügt für sich genommen die verbale Erklärung einer Vereinigung, ständig an der politischen Willensbildung des Volkes ernsthaft teilnehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken zu wollen (BVerfGE 91, 262 ). Zur Begründung der Parteieigenschaft muss sich die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung vielmehr durch Tatsachen, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG genannten Kriterien, belegen, lassen. Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen. Die insoweit in § Abs. 1 Satz 1 ParteiG aufgeführten objektiven Merkmale, die Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung sind, gewinnen dabei mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung zunehmend an Gewicht; in der Phase des Beginns kommt es nach den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dagegen mehr auf den sich in der Gründung der Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung an (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Landeswahlausschuss in der Ansicht beizupflichten, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse fehle bei der Einsprechenden die ernsthafte Absicht einer ständigen oder zumindest für längere Zeit vorgesehenen Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Nach dem Vorbringen des Landesvorsitzenden der Einsprechenden (Schreiben an den Landeswahlleiter von Ende Juni 1999) war die Einsprechende bis dahin in der Öffentlichkeit als Partei nicht in Erscheinung getreten. Auf eine Mitgliederwerbung ist nach diesem Vorbringen wegen des (damals) laufenden Volksbegehrens zur Rechtschreibreform bewusst verzichtet worden; weitere Aktivitäten zur Darstellung der Partei und Werbung von Wählerstimmung für die im Oktober 1999 durchgeführten Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin haben offensichtlich - mit Ausnahme eines von der Partei geschalteten Info-Telefons - nicht stattgefunden. Eine ernsthafte politische Betätigung war mithin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht erkennbar. Auch das überarbeitete Programm der Einsprechenden vermittelt keinen anderen Eindruck. Es bezieht sich vorrangig auf die Förderung der Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der deutschen Sprache sowie auf die parlamentarische Unterstützung eines etwaigen Volksentscheids gegen die Rechtschreibreform und bringt im Wesentlichen die gleichen Ziele, wie sie vom Berliner Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege e.V. verfolgt werden, zum Ausdruck. Darüber hinaus enthält das Programm, mit Ausnahme der Angabe, die Einsprechende setze sich ein für den Erhalt der steuerfinanzierten Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst sowie für die Einrichtung und Erweiterung direkter demokratischer Beteiligungsformen, lediglich eine Ankündigung, das Parteiprogramm werde entsprechend der aktuellen berechtigten Interessen der Berliner Bürger und gesamtgesellschaftlichen politischen Notwendigkeiten geändert werden. Bei dieser einseitigen Ausrichtung der Partei auf das Thema "deutsche Rechtschreibung" ist kein ernsthafter Wille erkennbar, nach Einführung der Rechtschreibreform und einem Scheitern des dagegen gerichteten Volksbegehrens noch nennenswert an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Zwar ist der Parteibegriff nicht auf den traditionellen Typ der deutschen Partei beschränkt; vielmehr werden auch bloße "Interessenparteien", die bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Durchsetzung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen dienen, von § 2 Abs. 1 Satz PartG erfasst (vgl. Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 167). Doch setzt die Anerkennung als politische Partei eine Programm zum Ausdruck kommende politische Zielsetzung voraus, die in Form eines "Aktionsprogramms" den ernsthaften Willen zur politischen Betätigung im Parlament und zur Vertretung des Volkes erkennen lässt; politischen Vereinigungen, die als Partei anerkannt werden wollen, können von den zuständigen Wahlorganen politische Zielvorstellungen abverlangt werden (so ausdrücklich BVerfGE 89, 291 ). Vereinigungen, die lediglich bestimmte politische Einzelinteressen verfolgen , die nur für oder gegen ein bestimmtes Vorhaben bzw. politische oder gesetzgeberische Maßnahmen eintreten, erfüllen in der Regel nicht den Parteibegriff (vgl. Henke, in: Bonner Kommentar, Art. 21, Rn. 28); ihre Gleichstellung mit politischen Parteien ist angesichts ihrer begrenzten politischen Zielsetzung verfassungsrechtlich nicht geboten (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 6. Aufl. 1998, § 19 Rn. 2 m.w.N.). Dass die Einsprechende neben den in ihrem Programm lediglich pauschal angeführten eher allgemeinpolitischen Zielen wie Erhalt der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst und Einrichtung und Erweiterung von Mitteln der direkten demokratischen Mitbestimmung, die letztlich wieder in einem Sachzusammenhang mit dem Thema "deutsche Rechtschreibung" stehen, den Schwerpunkt ihrer gesamten Arbeit im Bereich der Rechtschreibreform und. damit konzentriert auf ein bestimmtes Vorhaben sieht, wird bestätigt durch die Stellungnahme ihres Landesvorsitzenden vor dem Landeswahlausschuss, in der er ausweislich des auch den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Auszuges aus dem Protokoll der Sitzung vom 5. Juli 1999 dieses Thema als das zentrale Thema für die Berliner Landespolitik bezeichnet hat. Eine derartig einseitige Ausrichtung auf ein Schwerpunktthema, das mit der Einführung der Rechtschreibreform alsbald immer mehr an Bedeutung verlieren wird, kann nicht als Ausdruck einer ernsthaften Absicht angesehen werden, dauerhaft oder zumindest auf längere Zeit an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Aussagen über politische Themenbereiche, die über die Rechtschreibung und Sprachpflege hinausgehen und den verbalen Anspruch der Einsprechenden zur ständigen Mitwirkung an der politischen Willensbildung stützen, sind jedoch weder aus ihrem Parteiprogramm noch aus de Stellungnahme ihres Landesvorsitzenden vor dem Landeswahlausschuss zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.