Beschluss
121/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2000:0308.121.98.0A
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Leitsätze
1. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs kann es dem Gericht bei angezeigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten gebieten, eine nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles angemessene, auch erheblich über 15 Minuten hinausgehende, Wartezeit einzuhalten.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Oktober 1998 - 336 OWi 268/98 - sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. November 1998 - 538 Qs 127/98 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
2. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs kann es dem Gericht bei angezeigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten gebieten, eine nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles angemessene, auch erheblich über 15 Minuten hinausgehende, Wartezeit einzuhalten. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Oktober 1998 - 336 OWi 268/98 - sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. November 1998 - 538 Qs 127/98 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. ... I. Gegen die Beschwerdeführerin, von Beruf Grundstücksverwalterin, erging am 20. März 1998 ein Bußgeld des Bezirksamts Treptow von Berlin über 5.000 DM wegen Verstoßes gegen die Bauordnung. Auf ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraumte das Amtsgericht Tiergarten Termin zur Hauptverhandlung für den 24. August 1998, 10.00 Uhr, an. Am Terminstag verließ die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Verteidiger ihre Geschäftsräume gegen 9.05 Uhr, um gemeinsam mit ihm in dessen Kraftfahrzeug zum Amtsgericht Tiergarten zu fahren. Sie nahmen den Weg über den Stadtring, da im Verkehrsfunk auf dem Adlergestell eine erhebliche Verkehrsstörung gemeldet worden war. Auf dem Stadtring gerieten sie in einen Stau. Nachdem es ihnen gelungen war, die Autobahn zu verlassen, informierte der Verteidiger um 10.08 Uhr die Geschäftsstelle und kündigte eine 20- minütige Verspätung infolge des Staus an. Diese Mitteilung wurde dem Gericht überbracht. Als um 10.20 Uhr weder der Verteidiger noch die Beschwerdeführerin erschienen waren, wurde der Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Um 10.22 Uhr trafen die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger im Gerichtssaal ein. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung verwarf das Amtsgerichts Tiergarten mit Beschluss vom 2. Oktober 1998 als unbegründet. Es sei allgemein bekannt, dass der 24. August 1998 der erste Schultag nach den großen Ferien gewesen sei, an dem erfahrungsgemäß mit Verkehrsstaus zu rechnen sei. Unter diesen Umständen sei die Fahrzeit von 45 bis 50 Minuten zu knapp bemessen gewesen. Üblicherweise zu erwartende Verkehrsstaus seien zur Entschuldigung nicht geeignet. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 18. November 1998, zugestellt am 30. November 1998. Staus und Verkehrsunfälle, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses führen könnten, seien in einer Großstadt wie Berlin inzwischen eher die Regel als die Ausnahme. Hiermit habe die Beschwerdeführerin rechnen und sich entsprechend einrichten müssen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gerügt. Amtsgericht und Landgericht hätten den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Terminswahrnehmung gehindert gewesen. Zunächst sei grundsätzlich davon auszugehen, dass von einer Säumnis in der Hauptverhandlung im Sinne des § 74 OWiG erst dann ausgegangen werden könne, wenn eine gewisse Wartezeit, die von der Rechtsprechung mit etwa 15 Minuten angenommen werde, verstrichen sei. Unter Umständen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, das alsbaldige Erscheinen des Betroffenen angekündigt gewesen sei, sei das Gericht verpflichtet, auch über einen etwas längeren Zeitraum hinweg zu warten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin habe ihr verspätetes Erscheinen auch nicht mit zumutbaren Mitteln verhindern können. In der Regel sei eine Fahrzeit von etwa 45 Minuten ausreichend, um rechtzeitig zum Amtsgericht Tiergarten zu gelangen. Bei einer Abfahrt gegen 9.05 Uhr sei nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers selbst bei einer unvorhergesehenen Verzögerung ein rechtzeitiges Erscheinen vor Gericht gewährleistet gewesen. Von einem Erfahrungssatz, wonach am ersten Schultag nach den großen Ferien regelmäßig mit erheblichen Verkehrsstaus zu rechnen sei, sei der Beschwerdeführerin nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin habe keine schulpflichtigen Kinder und deshalb auch keine Veranlassung gehabt, besonders auf den Schulbeginn zu achten. Im Übrigen hätten die Verkehrsstaus, die das rechtzeitige Erscheinen zur Hauptverhandlung verhindert hätten, nicht auf einem höheren Verkehrsaufkommen, sondern auf Unfällen beruht. Der Verkehrsstau auf der Stadtautobahn sei nach einem bereits dem Amtsgericht überreichten Zeitungsbericht der Berliner Morgenpost vom 25. August 1998 darauf zurückzuführen gewesen, dass nahe der Ausfahrt "Kaiserdamm" ein Lkw mit Motorschaden liegen geblieben sei. Der Stau auf dem Adlergestell stadteinwärts, der dazu geführt habe, die Stadtautobahn zu benutzen, sei auf einen Ölstreifen, welchen ein Tankwagen hinterlassen hatte, zurückzuführen gewesen. Dem Präsidenten des Landgerichts und der Senatsverwaltung für Justiz ist Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht Stand. Sie verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wird der Termin zur Hauptverhandlung in einem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren versäumt und der Einspruch deshalb verworfen, hängt die Möglichkeit, rechtliches Gehör zum Verfahrensgegenstand zu erlangen, davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 5 OWiG i.V.m. § 235 StPO gewährt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 1984, 320 f.; ferner BVerfGE 54, 80 ff.). Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, sofern den Rechtsuchenden an der Versäumung des Hauptverhandlungstermins kein eigenes Verschulden trifft. Amtsgericht und Landgericht haben in ihren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Verspätung verschuldet gewesen sei, da die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger es versäumt hätten, bei ihrer Zeitplanung in Rechnung zu stellen, dass in einer Großstadt wie Berlin auch mit nicht vorhersehbaren Staus und deshalb mit einer längeren Fahrzeit jederzeit zu rechnen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Terminstag (24. August 1998), dem Tag nach dem Ende der Sommerschulferien in Berlin, bekanntermaßen mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen gewesen sei. Die angegriffenen Beschlüsse überspannen die Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Betroffenen bzw. seines Verteidigers im Wiedereinsetzungsverfahren. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient insbesondere in den Fällen des "ersten Zugangs" zum Gericht unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung Wiedereinsetzung zu erhalten (ebenso zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfGE 54, 80 f.). Entsprechendes gilt für die Terminsversäumung, wenn sie, wie im vorliegenden Fall dazu führt, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist. Zwar obliegt es grundsätzlich dem Betroffenen sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Vorkehrungen ihre rechtzeitige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens und seiner Beschleunigung. Diesem Interesse gegenüber steht jedoch das Interesse des Betroffenen an der Berücksichtigung seiner Belange. Das Gericht muss die unterschiedlichen Interessenlagen zu einem angemessenen Ausgleich bringen unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen. So hat die Rechtsprechung mit Rücksicht auf mögliche zeitliche Verschiebungen anderer, vom Verteidiger wahrzunehmender Termine oder auch im Hinblick auf mögliche verkehrsbedingte Unpünktlichkeiten für den Regelfall den Grundsatz aufgestellt, dass das Gericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung wenigstens 15 Minuten warten muss, ehe es eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Beteiligung des Betroffenen oder seines Verteidigers trifft (s. BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 1984, VRS 67, 438 f. m.w.N., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 84, 320 f.). Darüber hinaus hält die Rechtsprechung ein längeres Zuwarten jedenfalls dann für geboten, wenn der Verteidiger seine Verspätung dem Gericht gegenüber angekündigt, insbesondere mitgeteilt hatte, dass er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich erscheinen könne (vgl. OLG Köln, VRS 42, 184 f.; BayObLG, VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438 f.; StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass für die Terminsversäumnis, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung berücksichtigt und abgewogen werden müssen. Diesen von der Rechtsprechung zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Rechtsstaatsgebots entwickelten Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Amtsgericht hatte im vorliegenden Fall innerhalb der gerichtsüblichen Wartezeit Kenntnis darüber erhalten, dass sich die Betroffene und ihr Verteidiger wegen eines Verkehrsunfalls verspäteten und dass mit ihrem alsbaldigen Erscheinen zu rechnen war. Tatsächlich sind diese dann auch innerhalb der von ihnen angekündigten Frist im Gerichtssaal erschienen. Es spricht bereits vieles dafür, dass unter den gegebenen Umständen bereits die prozessuale Fürsorgepflicht geboten hätte, auch nach Ablauf der üblichen Wartezeit von 15 Minuten bis zum Eintreffen der Betroffenen und ihres Verteidigers zuzuwarten. Dabei war insbesondere das Interesse der Betroffenen an einer Sachentscheidung, das sich aus der Höhe der festgesetzten Geldbuße von 5.000 DM ergab, zu beachten. Dass das Gericht wegen weiterer Termine unter Zeitdruck stand und deshalb ein weiteres Zuwarten nicht in Betracht kam, lässt sich den angegriffenen Entscheidungen nicht entnehmen. Zumindest hätten die Gerichte die gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsverfahren vornehmen müssen. Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Begründung, die Versäumung des Termins sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verschuldet, überspannt unter den gegebenen Umständen die Anforderungen daran, was die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger hätten unternehmen müssen, um die Terminsversäumung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, dass die Wegezeit üblicherweise 45 Minuten beträgt und der Antritt der Fahrt bereits 55 Minuten vor Beginn des angesetzten Termins unter normalen Umständen hätte ausreichen müssen. Von dem Ende der Schulferien und einem damit verbundenen verstärkten Verkehrsaufkommen am Tag der Hauptverhandlung habe sie keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen seien die Staus auf dem Adlergestell und auf der Stadtautobahn nachweislich nicht auf ein verstärktes Verkehrsaufkommen, sondern auf unvorhersehbare Verkehrsunfälle zurückzuführen gewesen. Amtsgericht und Landgericht haben dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Wegezeit unter normalen Verkehrsverhältnissen rund zur Unvorhersehbarkeit der Verkehrsunfälle auf dem Adlergestell und dem Stadtring nicht widersprochen. Sie haben statt dessen allein darauf abgestellt, dass in einer Großstadt wie Berlin Staus jederzeit mit eingerechnet werden müssten, dies insbesondere vor dem Hintergrund des allgemein bekannten hohen Verkehrsaufkommens nach Beendigung der Sommerschulferien. Auf unvorhersehbare Verkehrsunfälle und damit verbundene Staus mussten sich die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger aber nicht einstellen (vgl. BGH, NJW 1989, 2393 f.; OLG Dresden, NJW- RR 1996, 246; BGH, NJW 1999, 724 f.). Ohne die tatsächlich eingetretene Behinderung hätten die Betroffene und ihr Verteidiger den Termin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag rechtzeitig wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass eine Reservezeit von 10 Minuten eingeplant worden sei und dass die Reservezeit unter Berücksichtigung der gerichtsüblichen Wartezeit sogar 25 Minuten betragen habe. Angesichts dieses Vortrags ist nicht nachvollziehbar, welche darüber hinausgehende Reservezeit nach Auffassung der Gerichte hätte eingeplant werden müssen. Die Forderung, die Beschwerdeführerin habe sich darauf einstellen müssen, dass am Tag nach den Sommerferien erfahrungsgemäß mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen gewesen sei, überspannt ebenfalls die Verhaltensanforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Diese hat ihre sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts u.a. damit begründet, dass sie keine schulpflichtigen Kinder habe und deshalb keine Veranlassung hatte, besonders auf den Schulbeginn zu achten. Das Landgericht hat diesem Vortrag keine Bedeutung beigemessen, sondern die Auffassung vertreten, dass verkehrsunfallbedingte Staus in einer Großstadt wie Berlin inzwischen eher die Regel als die Ausnahme seien. Auch diese Begründung lässt nicht erkennen, welche Zeitplanung dem Rechtsuchenden und seinem Verteidiger unter diesen Umständen zumutbar sein soll. Schließlich übergehen die angegriffenen Entscheidungen den innerhalb der gerichtsüblichen Wartefrist erfolgten Anruf mit der Erklärung der Verspätung und der Ankündigung, dass innerhalb von 20 Minuten mit dem Erscheinen zu rechnen sei. Mit dem Anruf hatte der Verteidiger die ihm bzw. der Betroffenen zumutbare Vorkehrung getroffen, um das Gericht von der - behobenen - Behinderung und dem unverzüglichen Erscheinen zu benachrichtigen. Den angegriffenen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, warum sich das Amtsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände daran gehindert sah, 20 Minuten ab Anruf des Verteidigers abzuwarten. Ein die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags rechtfertigendes Verschulden der Beschwerdeführerin legen die angegriffenen Entscheidungen unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar dar. Deshalb verletzt die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.