Beschluss
47/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Den Berliner Bezirken fehlt die Beteiligtenfähigkeit für ein Organstreitverfahren nach § 36 VerfGHG. (Rn.10)
2. Jedenfalls aus der Systematik des Art. 84 Abs. 2 VvB ergibt sich, daß den Bezirken, die Teile der vollziehenden Gewalt des Landes Berlin sind, von Verfassungs wegen auch die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt, soweit dieses - wie hier - nicht der Verteidigung verfassungsrechtlich gesicherter prozessualer Rechte dient. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Berliner Bezirken fehlt die Beteiligtenfähigkeit für ein Organstreitverfahren nach § 36 VerfGHG. (Rn.10) 2. Jedenfalls aus der Systematik des Art. 84 Abs. 2 VvB ergibt sich, daß den Bezirken, die Teile der vollziehenden Gewalt des Landes Berlin sind, von Verfassungs wegen auch die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt, soweit dieses - wie hier - nicht der Verteidigung verfassungsrechtlich gesicherter prozessualer Rechte dient. (Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 99) vom 22. Dezember 1998 (GVBI. S. 434 ff.). Der antragstellende Bezirk macht geltend, die ihn betreffenden Globalzuweisungen im Haushaltsgesetz 1999 (Haushaltsplan) verletzten seine Verfassungsrechte auf Zuweisung einer Globalsumme "zur Erfüllung seiner Aufgaben" (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 VvB) sowie auf "gerechten Ausgleich unter den Bezirken" (Art. 85 Abs. 2 Satz 2 VvB). Im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes erhalten die Berliner Bezirke zur Deckung ihres auf andere Weise nicht auszugleichenden Haushaltsfehlbedarfs allgemeine Finanzzuweisungen (sog. Globalsummen) vom Land Berlin. Diese Zuweisungen werden nach ihrer Zweckbestimmung getrennt veranschlagt für konsumtive Sachausgaben, für Personalausgaben und für Investitionen. Die Zuweisungen für konsumtive Sachausgaben, die den allgemeinen Finanzbedarf der Bezirke abdecken sollen, soweit er nicht durch bezirkseigene Einnahmen und die besonderen Zuweisungen für Personal- und Investitionsausgaben ausgeglichen wird, gliedern sich wiederum in einen sogenannten A- und einen Z-Teil. Für die Bezirke im wesentlichen nicht steuerbare Ausgaben (z.B. Sozialleistungen) werden im Z-Teil erfaßt, von den Bezirken zu beinflussende Ausgaben im A-Teil. Die von den Bezirken auf der Grundlage der zugewiesenen Globalsummen aufgestellten Bezirkshaushaltspläne sind Teile des Berliner Landeshaushalts. Die Bemessung der den Bezirken im sog. A-Teil zur Verfügung gestellten Mittel beruht auf einem seit einigen Jahren verwendeten, mit den Bezirken abgestimmten "Bedarfsmodell. Ausgehend von einer für alle Bezirke einheitlichen Berechnungsgrundlage, die u.a. die bezirklichen Ausgaben für Lernmittel, Hoch-, Tiefbau- und Grünflächenunterhaltung, beeinflußbare Sozialleistungen, Grundstücksbewirtschaftung und Beköstigung in Kinder- und Jugendeinrichtungen erfaßt, wird der jährlich zu erwartende Bedarf der Bezirke ermittelt. Während in früheren Jahren die so errechneten Beträge vom Land Berlin ausfinanziert wurden, stellen diese nunmehr die Basis für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel dar. Mit Blick auf die angespannte Haushaltslage Berlins sind beginnend ab dem Haushaltsjahr 1995 für alle Bezirke pauschale Konsolidierungsabschläge - bezogen auf den sog. A-Teil der konsumtiven Sachausgaben - eingeführt worden. Für die Bezirke im Osten Berlins betrug dieser Konsolidierungsabschlag im Haushaltsjahr 1999 46,06 % (für die westlichen Bezirke 53,2 %); um diesen Prozentsatz ist der vom antragstellenden Bezirk auf der Grundlage der Modellrechnung für das Jahr 1999 ermittelte Bedarf gekürzt worden. Mit seinem am 18. Juni 1999 eingegangenen Antrag wendet sich der Bezirk Hellersdorf von Berlin sowohl gegen die der Bemessung der Globalsumme im A-Teil der konsumtiven Sachausgaben zugrundeliegende Ermittlung des Modellbedarfs als auch gegen die pauschale Kürzung der danach vom Land Berlin geleisteten Finanzzuweisungen. Der Antrag sei als Organstreit, hilfsweise als Verfassungsbeschwerde zulässig. Art. 85 Abs. 2 VvB statte die Bezirke, die nach der Verfassung an der Verwaltung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung beteiligt und denen verfassungsrechtlich eigene Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben eingeräumt seien, mit eigenen Rechten auf Zuweisung einer ausreichenden Globalsumme zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie auf gerechten Ausgleich unter den Bezirken aus. Dieser dem Antragsteller verfassungsrechtlich gewährleistete Finanzausstattungsanspruch werde durch das angefochtene Haushaltsgesetz verletzt. Die vom Haushaltsgesetzgeber vorgenommenen Einschränkungen und Kürzungen seien weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Bereits bei der Ermittlung des Modellbedarfs seien die spezifischen städtebaulichen, demographischen und sonstigen Besonderheiten des Bezirks Hellersdorf weitgehend unberücksichtigt geblieben. Die darüber hinaus ohne Berücksichtigung der Bezirksbelange festgelegten, jährlich steigenden pauschalen Kürzungen führten dazu, daß dem Bezirk in bestimmten Bereichen die finanzielle Mindestausstattung zur Erfüllung seiner Aufgaben fehle. Die finanziellen Zuwendungen reichten offensichtlich nicht aus, die Kosten der ihm übertragenen Aufgaben zu decken. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für das Haushaltsjahr 1999 vom 22. Dezember 1998 (GVBI. S. 434 ff.) mit Art. 85 Abs. 2 S. 1 und 2 VvB insofern unvereinbar und nichtig ist, als es Mittel für den Bezirk Hellersdorf ausweist. Der Antragsgegner hält den Antrag sowohl für unzulässig als auch unbegründet. Der Senat von Berlin hat gemäß § 38 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Richter Dr. Groth ist gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Der Antrag ist sowohl im Organstreitverfahren wie als Verfassungsbeschwerde unzulässig. 1. Nach § 36 VerfGHG können Antragsteller und Antragsgegner in Organstreitigkeiten nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Beteiligtenfähig sind danach oberste Landesorgane oder andere Beteiligte, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Der antragstellende Bezirk ist kein oberstes Landesorgan von Berlin. Er ist auch weder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses noch - was vorliegend allein in Betracht käme - durch die Verfassung von Berlin mit eigenen Rechten, die im Organstreitverfahren geltend gemacht werden könnten, ausgestattet. Es fehlt ihm deshalb an der Beteiligtenfähigkeit für ein Organstreitverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist das Verfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB für Beteiligte vorgesehen, die sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden und über verfassungsrechtliche Fragen aus diesem Rechtsverhältnis streiten. "Andere Beteiligte" im Sinne des Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kommen als Parteien eines Organstreitverfahrens von vornherein nur in Betracht, wenn sie den obersten Verfassungsorganen Berlins in Rang und Funktion dadurch gleichkommen, daß sie materiell Träger vergleichbarer Rechte und damit dem "Verfassungsrechtskreis" zugehörig sind. Es muß sich mithin um Organe handeln, die nach ihrem Status und ihrer Kompetenz unmittelbar von der Verfassung eingerichtet und insbesondere einem anderen Organ nicht untergeordnet sind (Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 - LVerfGE 1,40 m.w.N. sowie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 46/98 -). In den genannten Entscheidungen ist dies sowohl für eine Bezirksverordnetenversammlung als auch für eine ihr zugehörige Fraktion verneint worden. Im Ergebnis nichts anderes kann für den antragstellenden Bezirk gelten. Die Bezirke bzw. Bezirksverwaltung werden zwar in Art. 3 Abs. 2, Art. 66 ff. sowie Art. 85 Abs. 2 VvB ausdrücklich erwähnt. Diese Vorschriften verschaffen ihnen jedoch nicht die Möglichkeit zu verfassungsrechtlichem und verfassungsgerichtlichem Streit im Sinne der vorgenannten Grundsätze. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Bezirke auch nach Erweiterung und stärkerer Ausgestaltung ihrer Zuständigkeiten nach den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung durch das 28. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 8. Juli 1994 (GVBI. S. 217) nach wie vor nur ein verselbständigter Teil der nachgeordneten Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin sind (Urteil vom 10. Mai 1995-VerfGH 14/95 - LVerfGE 3, 28 = LKV 1995, 366, 367; Beschluß vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 = LKV 1998, 142, 144 sowie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 46/98 -). Sie stehen damit, unabhängig davon, daß die Verfassung ihnen eigene Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb Berlins gewährleistet, den zum Organstreitverfahren befähigten obersten Landesorganen in Rang und Funktion fern. Da sie nicht auf "oberster", sondern nur auf nachgeordneter Ebene wirken, kann der Bezirk vorliegend sein Begehren nicht im Wege des Organstreitverfahrens verfolgen (vgl. zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden BVerfGE 27, 240 ). 2. Der Bezirk kann sein Begehren auch nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgen, da ihm dafür die Beteiligtenfähigkeit fehlt. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Der Begriff "jedermann" wird vom Gesetz nicht definiert. Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte Behauptung der Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener "Rechte" wird man darunter denjenigen verstehen müssen, der Träger derartiger Rechte sein kann. Der Verfassungsgerichtshof hat im Urteil vom 19. Oktober 1992 (VerfGH 36/92 - LVerfGE 1,33 ) darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 49 Abs. 1 VerfGHG - anders als die bundesrechtliche Regelung in § 90 Abs. 1 BVerfGG - die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts nicht auf das Geltendmachen der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten beschränkt; § 49 Abs. 1 VerfGHG ist vielmehr insoweit "anders gefaßt". Ausdrücklich offengelassen worden ist in der Entscheidung, ob dieser Wortfassung entsprechend mit einer Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung eines im damaligen Verfahren angeführten Rechts auf bezirkliche Selbstverwaltung gerügt werden kann oder ob § 49 Abs. 1 VerfGHG in dem Sinne zu verstehen ist, daß er den Weg ausschließlich für eine auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gestützte Verfassungsbeschwerde eröffnet. Wäre letzteres der Fall, so wäre dem Bezirk vorliegend, da er weder die Verletzung eines Grundrechts noch eines grundrechtsgleichen Rechts rügt, schon deswegen auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verschlossen. Unabhängig von der zur Begründetheit gehörenden Frage, ob und inwieweit Art. 85 Abs. 2 VvB den Bezirken einen Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung garantiert, wird man die bezirkliche Finanzausstattung nicht als durch ein grundrechtsgleiches Recht geschützt ansehen können. Für ein etwaiges Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung wird dies in der genannten Entscheidung inzident vorausgesetzt. Letztlich muß auch im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beschränkt ist oder auch die Geltendmachung der Verletzung sonstiger Rechte umfaßt, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben. Jedenfalls aus der Systematik des Art. 84 Abs. 2 VvB ergibt sich, daß den Bezirken, die Teile der vollziehbaren Gewalt des Landes Berlin sind (vgl. Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ), von Verfassungs wegen die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt, soweit dieses - wie hier - nicht der Verteidigung verfassungsrechtlich gesicherter prozessualer Rechte dient. Nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 VvB, § 14 Nr. 9 i.V.m. § 57 VerfGHG haben die Bezirke ein eigenständiges Antragsrecht, mit dem sie die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung vom Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen können. Dieses als Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung bezeichnete Verfahren ist erst durch Art. IX des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom 19. Juli 1994 (GVBI. S. 241) in das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof eingeführt worden. Es knüpft an die Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen an, wie sie durch das 28. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 1994 erfolgt ist (Art. 51 VvB a.F., jetzt Art. 67 VvB). Nur für diesen eng umschriebenen Bereich ihrer eigenen verfassungsmäßigen Kompetenzen, d. h. der neuen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, sollte den Bezirken eine Antragsbefugnis zum Verfassungsgerichtshof eingeräumt werden. Eine Änderung der Rechtsstellung der Bezirke innerhalb der Einheitsgemeinde Berlin war damit nicht beabsichtigt (vgl. zur Änderung des Art. 72 VvB a.F. [Art. 84 VvB] die Begründung der auf einem Gruppenantrag von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses beruhenden Gesetzesvorlage, AbgDrs. 12/4874, S. 10 vom 13. September 1994). Diese spezialgesetzliche Regelung macht deutlich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Bezirke könnten die ihnen verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben nicht schon im Wege der allgemeinen Verfassungsbeschwerde - oder im Wege des Organstreitverfahrens - durchsetzen. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, so wäre die Einführung einer "neuen" Antragsbefugnis entbehrlich gewesen. Einer Öffnung des allgemeinen Verfassungsbeschwerdeverfahrens - quasi als kommunale Verfassungsbeschwerde - stehen damit entscheidende systematische Bedenken entgegen. Während das Verfahren nach § 14 Nr. 9 i.V. m. § 57 VerfGHG auf Zuständigkeitsabgrenzungen durch den Gesetzgeber beschränkt ist, könnten die Bezirke im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen jede Art "öffentlicher Gewalt" Vorgehen. Für Eingriffe der Hauptverwaltung in die bezirklichen Zuständigkeiten würde dies ersichtlich mit der gesondert geregelten Antragsbefugnis der Bezirke kollidieren. Selbst wenn man im Rahmen der Zulässigkeit die Möglichkeit der Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechts bejaht, kann der antragstellende Bezirk das von ihm reklamierte Recht auf eine angemessene Finanzausstattung danach nicht im Wege der allgemeinen Verfassungsbeschwerde geltend machen. Insoweit ist die Entscheidung einstimmig ergangen. Vier Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs halten die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus schon deshalb für unzulässig, weil sich aus Sinn und Zweck dieses Verfahrens ergebe, daß die öffentliche Hand bzw. Teile davon im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beteiligtenfähig sei bzw. seien. Die gegenüber § 90 Abs. 1 BVerfGG andere Fassung des § 49 Abs. 1 VerfGHG führe nämlich nicht dazu, daß Wesen und Zweck der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts grundlegend anders seien als die der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht, der sie im Kern erkennbar nachgebildet sei (siehe Wilke, Der Verfassungsgerichtshof Berlin, in: Franßen/Redeker/SchlichterA/Vilke (Hrsg.), Bürger-Richter-Staat, Festschrift für H. Sendler, 1991, S. 139 ). Die Verfassungsbeschwerde sei der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf des Bürgers gegenüber Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Auch juristische Personen des Privatrechts seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren insoweit beteiligtenfähig, als die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar seien. Wesen und Zweck der Verfassungsbeschwerde sei es aber nicht, Organe der öffentlichen Gewalt vor der öffentlichen Gewalt schützen. An dieser grundsätzlichen Funktion der Verfassungsbeschwerde ändere sich nichts dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung ausnahmsweise (grundsätzlich verneint das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts und damit ihre Beteiligtenfähigkeit/Parteifähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren: BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 61, 82 ) auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren zuspricht, wenn diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Aufgabe zukommt, dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten zu dienen. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht die Beteiligtenfähigkeit der Universitäten bezüglich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bejaht (BVerfGE 15, 256 ) und die der Rundfunkanstalten bezüglich der Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ) anerkannt. Keiner dieser Ausnahmetatbestände treffe auf Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung zu. Als Teile der vollziehenden Gewalt des Landes Berlin könnten die Bezirke nicht beteiligtenfähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren sein, dessen Sinn und Zweck gerade der Schutz gegen die öffentliche Gewalt sei (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ; 75, 192 ; siehe ferner die abweichenden Meinungen der Richter Kunig und Dittrich, LVerfGE 1, 9 zum Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1,9 , sowie Pestalozza, NVwZ 1993, S. 1070; Uerpmann, Vier Jahre Verfassungsrechtsprechung in Berlin, LKV 1996, S. 228; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, S. 223, FN 197; Neumann, in Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, Kommentar, 3. Aufl. 2000, Rdn. 24 zu Art. 66, 67 VvB). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.