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Beschluss

17/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:0824.17.00.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet das Gericht, ob es mündlich oder schriftlich verhandelt. In jedem Falle ist der gesamte Akteninhalt Entscheidungsgrundlage, unabhängig davon, ob er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 15 Abs 1) gewährt jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten grundsätzlich das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern. 3a. Dadurch, dass das AG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens, der erst am Tage der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen ist, nicht gewürdigt hat, wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn die Beschwerdeführerin ist zweimal persönlich gehört worden und hat sich sechsmal schriftlich zur Sache geäußert. Überdies ist ihre Nichthinzuziehung zu den Anhörungen ihres Kindes nicht zu beanstanden, denn die Ausgestaltung der Kindesanhörung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das nach FGG § 12 die erforderlichen Tatsachenfeststellungen von Amts wegen veranlasst. 3b. Auch wenn das KG im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin nicht erneut persönlich angehört hat, obwohl die Anhörungen des AG bereits mehrere Monate zurücklagen, ist eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorenthaltung oder Einschränkung des Rechts auf Gehör vor Gericht nicht festzustellen: aa. Zwar gilt die persönliche Anhörungspflicht des FGG § 50a auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (vgl BVerfG, 1983-11- 29, BvR 704/83, NJW 1984, 1025 zu FGG § 64 aF). bb. Jedoch darf eine erneute mündliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise dann entfallen, wenn, wie hier, der für die Personensorge maßgebliche Sachverhalt, also das fehlende Erziehungsvermögen der Kindesmutter, erschöpfend aufgeklärt erscheint und der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet das Gericht, ob es mündlich oder schriftlich verhandelt. In jedem Falle ist der gesamte Akteninhalt Entscheidungsgrundlage, unabhängig davon, ob er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 15 Abs 1) gewährt jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten grundsätzlich das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern. 3a. Dadurch, dass das AG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens, der erst am Tage der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen ist, nicht gewürdigt hat, wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn die Beschwerdeführerin ist zweimal persönlich gehört worden und hat sich sechsmal schriftlich zur Sache geäußert. Überdies ist ihre Nichthinzuziehung zu den Anhörungen ihres Kindes nicht zu beanstanden, denn die Ausgestaltung der Kindesanhörung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das nach FGG § 12 die erforderlichen Tatsachenfeststellungen von Amts wegen veranlasst. 3b. Auch wenn das KG im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin nicht erneut persönlich angehört hat, obwohl die Anhörungen des AG bereits mehrere Monate zurücklagen, ist eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorenthaltung oder Einschränkung des Rechts auf Gehör vor Gericht nicht festzustellen: aa. Zwar gilt die persönliche Anhörungspflicht des FGG § 50a auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (vgl BVerfG, 1983-11- 29, BvR 704/83, NJW 1984, 1025 zu FGG § 64 aF). bb. Jedoch darf eine erneute mündliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise dann entfallen, wenn, wie hier, der für die Personensorge maßgebliche Sachverhalt, also das fehlende Erziehungsvermögen der Kindesmutter, erschöpfend aufgeklärt erscheint und der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt. I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. März 1999 wurde der 1959 geborenen Beschwerdeführerin auf Antrag des Jugendamts Neukölln die elterliche Sorge für ihr einziges Kind, die 1990 geborene J... P..., entzogen und die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V. - zum Vormund bestellt. Nach einem ersten Anhörungstermin am 28. Juli 1998, bei der die Kindesmutter und Beschwerdeführerin persönlich gehört wurde, hörte das Gericht am 4. August 1998 das Kind und gab den Parteien auf, zu dem protokollierten Ergebnis dieser Anhörung Stellung zu nehmen. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes 56-seitiges familienpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern lag der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin spätestens Anfang Februar 1999 vor. Der Sachverständige war mit der Kindesmutter dreimal, zum Teil mehrstündig, zusammen getroffen und hatte darüber auf acht Seiten in seinem Gutachten berichtet. Am 18. Februar 1999 erfolgte auf seiten der Kindesmutter ein Anwaltswechsel. Am 5. März 1999 kam es zu einem zweiten Anhörungstermin vor dem Amtsgericht, an dem die Kindesmutter teilnahm und bei dem die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert wurde. Das Gericht kündigte eine Entscheidung nach erneuter Anhörung des Kindes an. Diese Kindesanhörung erfolgte am 8. März 1999. Der Beschluss, mit dem der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge entzogen wurde, erging am 11. März 1999. Die erste Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter äußerte sich bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens viermal schriftsätzlich zur Sache. Der neue Verfahrensbevollmächtigte äußerte sich bis zur mündlichen Verhandlung am 5. März 1999 mit zwei Schriftsätzen (23. Februar und 2. März 1999) jeweils u.a. auch zu dem Sachverständigengutachten und setzte sich in einem weiteren 10-seitigen Schriftsatz vom 10. März 1999 erneut mit dem Gutachten auseinander. Er verlangte zugleich die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens. Dieser Schriftsatz ging am 11. März 1999 bei Gericht ein. Nach Eingang der Beschwerde der anwaltlich vertretenen Kindesmutter, die in ihrer Begründung auch auf den Vortrag erster Instanz Bezug nahm, forderte das Kammergericht aktuelle Berichte von den Beteiligten an. In den Berichten der Verfahrenspflegerin vom 1. Juli 1999 und des Jugendamts vom 2. August 1999 wurde ein Auftritt der Mutter im Kinderheim unter Alkoholeinfluss am 25. Juni 1999 behauptet. Mit Verfügung vom 6. August 1999 gab das Kammergericht der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. August 1999, ”ob die Beschwerde, die schon im Hinblick auf die zwischenzeitlich deutlich gewordenen Instabilitäten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, aufrechterhalten bleibt". Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festzuhalten. Unter anderem führte er aus: ”Ob die Mutter am 26. Juni 1999 alkoholisiert gewesen war oder nicht, kann hier weder bestätigt noch verneint werden, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf irgendwelche Instabilitäten". Am 17. November 1999 beschloss das Kammergericht, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen und sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge für das Kind auf einen Vormund zu übertragen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 1999 zugestellt. Mit Datum vom 26. November 1999 hatten sowohl die Kindesmutter persönlich schriftlich an das Gericht appelliert als auch ihr Verfahrensbevollmächtigter einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet, in dem er die Alkoholisierung der Mutter am 25. bzw. 26. Juni 1999 bestritt. Die Entscheidung fiel in beiden Instanzen gegen den Wunsch des Kindes, das zu seiner Mutter zurückkehren wollte. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in beiden Instanzen (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Familiengericht habe die Beschwerdeführerin über die beiden Anhörungstermine des Kindes nicht informiert. Namentlich sei sie davon überrascht worden, dass die zweite Anhörung so kurz nach der Verhandlung vom 5. März 1999 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem Gutachten zu äußern. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. März 1999, der eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten enthalten habe, sei von dem Familiengericht nicht mehr zur Kenntnis genommen und jedenfalls in seinen Beschlussgründen nicht mehr gewürdigt worden; der Antrag auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens, namentlich auch im Hinblick auf den Loyalitätskonflikt des Kindes, sei unbeachtet geblieben. Das Kammergericht habe entschieden, ohne die Mutter oder das Kind überhaupt persönlich zu hören. Die Entscheidung des Kammergerichts am 17. November 1999 sei für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen. Der Termin sei weder angekündigt worden, noch habe er der Mutter sonst vorher bekannt sein können. Die Beschwerdeführerin habe nicht wissen können, dass das Gericht überhaupt ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Das habe dazu geführt, dass sowohl ein Schriftsatz von ihr selbst als auch ein weiterer ihres Verfahrensbevollmächtigten, beide vom 26. November 1999, bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden seien. Daher sei eine darin enthaltene Bitte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die von seiten des Jugendamts erhobene Behauptung, sie sei am 25. Juni 1999 alkoholisiert im Kinderheim erschienen, nachdrücklich bestritten habe. Dem Antrag, ein weiteres psychologisches Gutachten einzuholen, sei erneut nicht entsprochen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die am Montag, dem 7. Februar 2000, fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 49 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Wenn wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde eine auf Bundesrecht beruhende Entscheidung eines Berliner Gerichts ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Die Beschwerdeführerin hat auch ihrer Darlegungslast bezüglich der Geltendmachung einer Rechtsverletzung aus Art. 15 Abs. 1 VvB genügt. Denn sie hat unter Hinweis auf den Schriftsatz ihres Anwalts vom 26. November 1999 vorgetragen, dass sie bei zeitlich erweitertem rechtlichen Gehör die behauptete Trunkenheit am 25. bzw. 26. Juni 1999 wirksam bestritten hätte und die Entscheidung des Kammergerichts dann anders ausgegangen wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht nachgekommen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) gewährt jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten grundsätzlich das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern. Dieses Recht ist der Beschwerdeführerin hier sowohl von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als auch von dem Kammergericht in einem verfassungsrechtlichen Maßstäben genügenden Umfange gewährt worden. a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 10. März 1999, der eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten vom 8. Januar 1999 und einen Antrag auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens enthielt, vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bei seiner Entscheidung weder gewürdigt noch überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Denn der Schriftsatz ist erst am Tage der Beschlussfassung (11. März 1999) bei Gericht eingegangen. Gleichwohl wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Gehör vor Gericht nicht verletzt. Während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Amtsgericht seit Juli 1998 ist die Beschwerdeführerin zweimal persönlich gehört worden, nämlich jeweils bei den Anhörungsterminen am 28. Juli 1998 und 5. März 1999. Außerdem hatte sie sich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten bis zum zweiten Anhörungstermin insgesamt sechsmal schriftsätzlich zur Sache, wenn auch zum Teil kurz, geäußert. Die letzten beiden Schriftsätze im Umfang von insgesamt 7 Seiten gingen bei Gericht am 24. Februar bzw. 3. März 1999 ein und befassten sich im wesentlichen mit dem der Beschwerdeführerin spätestens seit Anfang Februar 1999 bekannten Gutachten. Damit war dem gesetzlichen (§ 50 a Abs. 1 FGG), aber auch dem verfassungsrechtlichen Anhörungsgebot Genüge getan. Der Gutachter hatte ausführlich mit der Beschwerdeführerin gesprochen und deren Auffassungen im Gutachten selbst wiedergegeben, ohne dass diesen Angaben von seiten der Beschwerdeführerin widersprochen worden ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu den Anhörungen ihres Kindes nicht zugezogen wurde und in einem Falle den Anhörungstermin auch nicht kannte, ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, denn dieses Recht erstreckt sich schon begrifflich hierauf nicht. Die Ausgestaltung der Kindesanhörung unterliegt dem Ermessen des Gerichts, das nach § 12 FGG die erforderlichen Tatsachenfeststellungen von Amts wegen veranlasst. Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der ersten Kindesanhörung hat das Gericht gewährt. Nach der zweiten Anhörung gab es dafür keine Veranlassung, da diese Anhörung nichts wesentlich Neues erbrachte und allen Beteiligten ohnehin bekannt war, dass die damals neunjährige Tochter den Wunsch hatte, aus dem Heim zur Mutter zurückzukehren. Der weitere Umstand schließlich, dass die zweite Kindesanhörung kurzfristiger terminiert und die gerichtliche Entscheidung danach kurzfristiger fiel, als die Beschwerdeführerin möglicherweise angenommen hat, berührt ihr Recht auf Anhörung vor Gericht ebenfalls nicht. Denn der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin konnte bekannt sein, dass das Gericht in dem vorliegenden Verfahren nicht nach den Grundsätzen der streitigen, sondern denen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet. Das bedeutet eine dem Einzelfall angepasste Verfahrensgestaltung ohne den Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es mündlich oder schriftlich verhandelt. In jedem Falle ist der gesamte Akteninhalt Entscheidungsgrundlage, unabhängig davon, ob er Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. b) Auch im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht ist eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorenthaltung oder Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Gehör vor Gericht nicht festzustellen. Zwar hat das Kammergericht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz nicht erneut persönlich angehört und sich mit diesem Umstand auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, obwohl die Anhörungen vor dem Familiengericht bereits acht bzw. 15 Monate zurücklagen und Protokolle über diese Anhörungen nicht angefertigt worden waren. Die persönliche mündliche Anhörungspflicht des § 50 a FGG gilt mit Rücksicht darauf, dass die Entziehung der Personensorge schwerwiegende tatsächliche Folgen für Mutter und Kind auslösen können, grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (st. Rspr. BVerfG NJW 1984, 1025 zu § 64 FGG a.F.; BayObLG in FGPrax 1995, 156; OLG Oldenburg in FGPrax 1998, 21; KG in FGPrax 1998, 243; zu § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG; OLG Stuttgart in FamRZ 1998, 1111). Allerdings ist fraglich, ob § 50 a FGG Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist. In erster Linie wird darin eine bindend vorgeschriebene Form der Sachaufklärung verstanden und die persönliche Anhörungspflicht als Kernstück der Amtsermittlungspflicht begriffen (OLG Oldenburg aa0; KG aa0; Hinz, in: Münchener Kommentar zum BGB, Anm. 71 zu § 1666 BGB). Ob § 50 a FGG daneben auch als eine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Garantie auf rechtliches Gehör anzusehen ist, kann hier dahinstehen: Denn jedenfalls darf eine erneute mündliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise dann entfallen, wenn die für die Entziehung der Personensorge maßgeblichen Gesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt erscheinen, nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass von einer weiteren Anhörung noch eine verbesserte Sachaufklärung zu erwarten ist, nicht ersichtlich sind und namentlich ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (BVerfG aa0, S. 1026; KG aa0; OLG Braunschweig, OLGZ 1992, 170; Hinz aa0). So ist es hier. Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht ist kein völlig neues, sondern die Fortsetzung des vor dem Familiengericht begonnenen einheitlichen Verfahrens. Aus dem über 200 Seiten umfassenden Akteninhalt ergeben sich wiederholte Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter, wiederholte Anhörungen der Kindesmutter und des Kindes, persönliche Schreiben der Kindesmutter und des Kindes sowie neben einem umfangreichen familienpsychologischen Gutachten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts am 17. November 1999 insgesamt neun schriftsätzliche Äußerungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt war daher erschöpfend aufgeklärt. Weder hat die Beschwerdeführerin persönlich in ihrem Brief vom 23. Juli 1999 noch ihr Verfahrensbevollmächtigter in der Beschwerdebegründung oder in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 Anhaltspunkte für die Opportunität einer erneuten Anhörung der Kindesmutter in der Beschwerdeinstanz angeführt. Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, vermeintliche Verfahrensfehler des Familiengerichts zu rügen, den von ihnen als parteiisch empfundenen Wertungen des Gutachters und der Beteiligten entgegenzutreten und im übrigen darauf zu verweisen, dass das inzwischen zehnjährige Kind wünschte, zur Mutter zurückzukehren, wovon das Kammergericht allerdings bei seiner Entscheidung ohnehin ausging. Umstände, auf die das Familiengericht in der Begründung seines Entziehungsbeschlusses abstellte und auf die es bei Maßnahmen nach § 1666 BGB entscheidend ankommt, also Umstände, die das Erziehungsvermögen der Kindesmutter, ihre Fähigkeit und Bereitschaft, Gefahren von dem Kind abzuwenden, ihre Verantwortungsbereitschaft, die Einsicht in den eigenen Anteil an der Kindeswohlgefährdung und nicht zuletzt ihre Alkoholerkrankung betreffen, sind jedenfalls bis zur Entscheidung des Kammergerichts am 17. November 1999 nicht neu angeführt worden, so dass für das Kammergericht auch keine Veranlassung bestand, eine erneute Anhörung der Kindesmutter durchzuführen. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gehör vor Gericht ist weiter auch nicht festzustellen hinsichtlich des nachträglichen Vortrags des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 26. November 1999, die Beschwerdeführerin sei am 25. bzw. 26. Juni 1999 nicht alkoholisiert gewesen. Einmal lässt der Beschluss des Kammergerichts nicht erkennen, dass er überhaupt maßgeblich auf den Vorfall vom 25./26. Juni 1999 abstellt. Sodann konnte der Vortrag vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, weil er erst einging, nachdem das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 17. November 1999 schon abgeschlossen war. Es kann hier dahinstehen, inwieweit eine Blutuntersuchung vom 28. Juni 1999 Aufschluss darüber geben konnte, ob eine Alkoholisierung der Beschwerdeführerin am 25. oder 26. Juni 1999 vorgelegen hat. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei am 25. Juni unter Alkoholeinfluss im Kinderheim erschienen und am 26. Juni zur ”Entgiftung" in die K... -Nervenklinik eingeliefert worden, war in Berichten von zwei Beteiligten vom 27. Juli und 2. August 1999 enthalten und lag der Beschwerdeführerin spätestens am 12. August 1999 zur Stellungnahme vor. Sie hat die Alkoholisierung im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten von diesem Tage nicht bestritten und sich auch weiteren Vortrag nicht vorbehalten. Gleichwohl bestand noch mehr als weitere zwei Monate Gelegenheit, sich gegenüber dem Gericht zu äußern, ohne dass die Beschwerdeführerin diese Zeit nutzte. Angesichts dieser Sachlage ist der Beschluss des Kammergerichts unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden. Gleiches gilt schließlich auch bezüglich der Tatsache, dass das Kammergericht der Aufforderung der Beschwerdeführerin, ein weiteres psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, nicht nachkam. Daraus ist nicht zu schließen, dass das Gericht die Anregung der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht geprüft hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 26. Juni 1997 - VerfGH 40/97 -; vgl. auch BVerfGE 22, 267 ). Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Parteivorbringen bei einer Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt, sondern gänzlich ignoriert wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. auch BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ). Dafür sind hier Anhaltspunkte weder vorgetragen noch gegeben. Ob das Gericht einen Sachverhalt durch ein Gutachten für bewiesen ansieht oder die Einholung weiterer Gutachten für geboten erachtet, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese obliegt, wie die gesamte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall, dem Fachgericht und ist - außerhalb der hier ersichtlich nicht tangierten Willkürgrenze - einer Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofs entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.