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Beschluss

116/00, 116 A/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) verlangt bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven Rechts vorgetragen wird (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94) - hinsichtlich sämtlichen Vortrags der Beschwerdeführerin verneint. (Rn.15) 2. Das Recht auf Wohnraum in Art 28 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE) stellt nur einen Programmsatz dar und begründet – jenseits der Obdachlosigkeit – keinen Anspruch eines einzelnen Bürgers. Es wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflussnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (VerfGH Berlin, 24.08.2000, 107 A/99, 107/99). Um Schutz gegen Obdachlosigkeit geht es im vorliegenden Fall nicht. (Rn.17) 3. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, verstanden als Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE), dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt als rechtlich vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung schlechthin abwegig ist (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 53/97). Das ist vorliegend weder hinsichtlich des Urteils des AG noch des LG der Fall.(Rn.20)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) verlangt bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven Rechts vorgetragen wird (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94) - hinsichtlich sämtlichen Vortrags der Beschwerdeführerin verneint. (Rn.15) 2. Das Recht auf Wohnraum in Art 28 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE) stellt nur einen Programmsatz dar und begründet – jenseits der Obdachlosigkeit – keinen Anspruch eines einzelnen Bürgers. Es wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflussnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (VerfGH Berlin, 24.08.2000, 107 A/99, 107/99). Um Schutz gegen Obdachlosigkeit geht es im vorliegenden Fall nicht. (Rn.17) 3. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, verstanden als Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE), dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt als rechtlich vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung schlechthin abwegig ist (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 53/97). Das ist vorliegend weder hinsichtlich des Urteils des AG noch des LG der Fall.(Rn.20) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrer Mutter aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 10. August 1989 Mieterin einer 2-Zimmerwohnung des Hauses Sch.-Straße ... in Berlin-Kreuzberg. Nachdem die Mutter gestorben war, kündigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 das Mietverhältnis zum Ende dieses Monats. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 antworteten die Vermieter, daß die Kündigung gemäß Mietvertrag erst zum 31. Juli 1998 wirksam werden könne und daher auch erst für diesen Zeitpunkt angenommen werde. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag sei jedoch möglich, wenn die Beschwerdeführerin einen solventen Nachmieter stelle. Ungeachtet dessen, daß noch kein Nachmieter gefunden war, zog die Beschwerdeführerin noch Ende Oktober aus der Wohnung aus. Nach Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen fand am 1. Dezember 1997 die Abnahme der Wohnung durch die Vermieter statt sowie die Übergabe der Schlüssel an diese. Erst am 1. Juni 1998 zog ein von den Vermietern gefundener Mieter in die Wohnung ein. Die Vermieter bestätigten daraufhin der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 1998. Am 16. Juli 1999 verklagten die Vermieter die Beschwerdeführerin auf Zahlung des rückständigen Mietzinses für den Zeitraum vom November 1997 bis einschließlich Mai 1998. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, sie habe ab November 1997 keinen Besitz mehr an der Wohnung gehabt und schulde daher ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr. Weiter habe sie sich um die Nachvermietung bemüht. Sie habe zweimal in der „Zweite Hand“ inseriert. Darauf habe sich im November 1997 eine Sozialhilfeempfängerin mit einem 6-jährigen Kind gemeldet, der von den Vermietern aber nicht ihre freigewordene, sondern eine andere Wohnung zugewiesen worden sei. Als Beweis bot die Beschwerdeführerin an: „Zeugnis N.N. sowie Parteivernehmung.“ In einem Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 erwiderten darauf die Kläger: Die Abnahme der Wohnung am 1. Dezember 1997 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine Beendigung des Mietverhältnisses liege darin nicht. Das sei auch der Beschwerdeführerin bewußt gewesen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 10. November 1997 an die Vermieter ergebe, in dem sie mitgeteilt habe, sie sei froh, am 1. Dezember 1997 die Wohnung übergeben zu können, und hoffe, daß sich bald ein Nachmieter finde. Unrichtig sei die Behauptung, die Vermieter hätten eine von der Beschwerdeführerin gefundene Interessentin in eine andere Wohnung eingewiesen. Zwar habe sich eine Interessentin vorgestellt, danach aber nicht mehr gemeldet. Das Amtsgericht verurteilte durch Urteil vom 28. Oktober 1999 die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 5.378,38 DM wegen rückständigen Mietzinses für den Zeitraum vom November 1997 bis einschließlich Mai 1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1999. Es stellte fest, daß das Mietverhältnis durch den Auszug der Beschwer-deführerin und die Abnahme der Wohnung durch die Vermieter nicht beendet worden sei, sondern erst durch den Abschluß des Mietvertrages mit einem Nachmieter für die Zeit ab dem 1. Juni 1999. Eine Verpflichtung der Vermieter, das Mietverhältnis früher zu beenden, habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bemühungen, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, nicht substantiiert dargetan. Zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts trug die Beschwerdeführerin vor: Nach dem Tode ihrer Mutter könne sie mit ihrer Rente von 1.440 DM den Mietzins von unterdessen über 1.000 DM nicht mehr bezahlen. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, woraus sich das Recht ergeben habe, einen Nachmieter zu stellen. Weiter sei das Mietverhältnis durch die geforderte Abgabe der Schlüssel beendet worden. Wenn ein von der Beschwerdeführerin benannter Interessent für die Nachmiete sich letztlich nicht zum Abschluß des Mietvertrages entscheide, dann verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Vermieter den Mietzins weiterhin von der Beschwerdeführerin verlangten. Schließlich könnten die Vermieter nicht die Einhaltung der im Mietvertrag vorgesehenen 9-monatigen Kündigungsfrist verlangen. Für den Abschluß des Mietvertrages sei erforderlich gewesen, daß der Mieter Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines sei, was nur bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. Nach deren Tod habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet gefühlt, die Wohnung sogleich zu verlassen. Mit Schriftsatz vom 20. April 2000 antworteten die Vermieter auf die Berufungsbegründung. Sie trugen vor: Ein Interesse an der raschen Beendigung des Mietverhältnisses reiche nicht aus, um dieses zu beendigen. Das sei der Beschwerdeführerin auch bewußt gewesen. In ihrer Kündigung vom 14. Oktober 1997 habe sie daher die Hoffnung geäußert, daß die Wohnung bald wieder vermietet werden könne. Auch bei der Abnahme der Wohnung sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, daß der Mietzins bis zum Vertragsende bzw. bis zur Nachvermietung zu bezahlen sei. Die Übergabe der Schlüssel sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, die die Nachvermietung in die Hände der Vermieter habe legen wollen. Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch ohne eigenen Wohnberechtigungsschein in der Wohnung bleiben dürfen, da sie nach dem Mietvertrag Mitmieterin sei. Mit Urteil vom 13. Juli 2000 wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück. Es führte aus: Daß die Wohnung für die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihrer Mutter, d.h. dem Wegfall von deren Rente, zu teuer geworden sei, sei kein „Sonderkündigungsgrund“. Das gleiche gelte bezüglich des nach dem Tode der Mutter fehlenden Wohnberechtigungsscheins. Auch die Schlüsselübergabe habe, selbst wenn sie die Vermieter gefordert haben sollten, nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das gelte auch bezüglich der Abnahme der Wohnung. Gegen dieses am 7. August 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts wie auch gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Oktober 1999 richtet sich die am 11. September 2000 eingegangene Verfassungsbeschwerde. Gerügt wird die Verletzung der Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 23, 24 und 28 der Verfassung von Berlin. Zu Unrecht hätten die Gerichte die Beendigung des Mietverhältnisses zu Ende November 1997 verneint. Sie hätten damit in krasser Weise die besondere Sachlage des Falles unberücksichtigt gelassen, die darin liege, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringen Rente die Miete nicht mehr habe bezahlen können und auch den erforderlichen Wohnberechtigungsschein nicht besessen habe. Daher hätten die Entscheidungen die Rechtslage in krasser Weise verkannt und seien als willkürlich zu qualifizieren. Verletzt seien dadurch die Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 4 VvB. Art. 15 Abs. 1 VvB, der Anspruch auf rechtliches Gehör, sei dadurch verletzt, daß die Gerichte nicht auf den Vortrag der Beschwerdeführerin eingegangen seien, sie habe sich um einen Nachmieter gekümmert, der dann aber von den Vermietern in einer anderen Wohnung untergebracht worden sei. Weiter sei Art. 15 Abs. 1 VvB auch dadurch verletzt, daß die Gerichte nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, die Vernehmung einer Zeugin vorgenommen hätten, deren Aussage ergeben hätte, daß die Wohnung Ende November nicht nur abgenommen, sondern übernommen worden sei, da zum 1. Dezember ein neuer Mieter gefunden worden sei. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. 1. Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG verlangt bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven Rechts vorgetragen wird (siehe Beschluß vom 11. August 1993 – VerfGH 64/93 –; Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3, ). a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 24 VvB rügt, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits daran, daß diese Norm kein subjektives Recht gewährt. Bereits der Wortlaut des Art. 24 VvB macht deutlich, daß in dieser Norm kein Recht und damit auch kein Grundrecht enthalten ist. Vielmehr ist darin der Grundsatz niedergelegt, daß jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht als widerrechtlich anzusehen ist (siehe Beschluß vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68 , der zum wortgleichen Art. 16 der VvB vom 1. September 1950 ergangen ist). b) Soweit eine Verletzung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB gerügt wird, begründet auch diese Norm grundsätzlich kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar die Frage offengelassen, ob Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB vor Obdachlosigkeit schütze, ansonsten aber festgestellt, daß diese Norm grundsätzlich nur einen Programmsatz darstellt und – jenseits der Obdachlosigkeit – keinen Anspruch eines einzelnen Bürgers begründet. Das Recht auf Wohnraum in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (siehe Beschluß vom 24. August 2000 – VerfGH 107 A/99, 107/99 - ; Beschluß vom 22. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 ; siehe auch Beschluß vom 17. März 1994 – VerfGH 139/93 – LVerfGE 2, 9 , der zum wortgleichen Art. 19 Abs. 1 der VvB vom 1. September 1950 ergangen ist. Generell verneint den Grundrechtscharakter Stöhr, in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2000, Rdnr. 3 zu Art. 28 VvB). Um Schutz gegen Obdachlosigkeit geht es im vorliegenden Fall nicht. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit eine Verletzung des Eigentums (Art. 23 Abs. 1 VvB) gerügt wird. Dabei kann es auch hier offenbleiben, ob auch für Art. 23 Abs. 1 VvB gilt, daß das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (so für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfGE 89, 1 ; BVerfG NJW 1995, 1480 f.; BVerfG NJW 1997, 2377; für Art. 23 Abs. 1 VvB offengelassen im Beschluß vom 24. August 2000 – VerfGH 117 A/99, 117/99 – und im Beschluß vom 17. März 1994 – VerfGH 139/93 – LVerfGE 2, 9 ). Selbst wenn man dieser Auffassung folgen würde, käme man im vorliegenden Fall nicht einmal zur Annahme der Möglichkeit einer Verletzung einer solchen Eigentumsposition der Beschwerdeführerin. Das Besitzrecht an der Wohnung des Hauses …-Straße … in Berlin-Kreuzberg ist der Beschwerdeführerin von den Vermietern zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Nach ihrem auf eigenen Wunsch erfolgten Auszug hat die Beschwerdeführerin dieses Recht bzw. dessen eventuelle Verletzung nie geltend gemacht. Sie wollte in diese Wohnung nie zurück. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht ging es in keiner Weise um das Besitzrecht der Beschwerdeführerin als Mieterin. Die beiden Urteile enthalten keinerlei Entscheidungen dazu. Eine Verletzung einer Eigentümerposition der Beschwerdeführerin als Mieterin der genannten Wohnung erscheint daher nicht einmal als möglich. d) Auch soweit sie auf eine behauptete Verletzung des Art. 15 Abs. 4 VvB gestützt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 15 Abs. 4 VvB beinhaltet jedenfalls kein Grundrecht auf inhaltlich richtige Rechtsanwendung. Diese verfehlte Vorstellung vom Inhalt des Art. 15 Abs. 4 VvB liegt jedoch der Verfassungsbeschwerde insofern zugrunde, als angenommen wird, daß diese Norm dann verletzt sei, wenn die Rechtsanwendung grob fehlerhaft, also offensichtlich unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich insofern auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Mai 1998 – VerfGH 19/97 – LKV 1998, 313. In diesem Beschluß ging es aber nur darum, daß eine grob fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes den Zugang zum Gericht erschwerte. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Beschwerdeführerin ist der Zugang zu den zuständigen Gerichten nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht worden. 2. a) Es mag dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB rügt, bereits unzulässig ist, da die Möglichkeit dieser Verletzung nicht substantiiert genug i. S. des § 50 VerfGHG vorgetragen ist. Jedenfalls ist sie insoweit unbegründet. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, verstanden als Willkürverbot, dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt als rechtlich vertretbar erscheint und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung schlechthin abwegig ist (siehe Beschluß vom 20. August 1997 – VerfGH 53/97 –). Das ist nach Auffassung des Verfassungs-gerichtshofs weder bezüglich des Urteils des Amtsgerichts vom 28. Oktober 1999 noch bezüglich des Urteils des Landgerichts vom 13. Juli 2000 der Fall. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs nachzuprüfen, ob diese Urteile in jeder Hinsicht mit dem einfachen Recht vereinbar sind, auf schlechthin abwegigen Rechtsauffassungen beruhen sie aber nicht. b) Schließlich ist es auch zweifelhaft, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig ist, als die Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB gerügt wird. Auch hier mag dahinstehen, ob der in § 50 VerfGHG für die Zulässigkeit geforderten Substantiierungspflicht Genüge getan ist, denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern unbegründet. Der durch Art. 15 Abs. 1 VvB begründete Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluß vom 10. November 1993 – VerfGH 88/93 –; Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; zum Bundesrecht für den mit Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ). Daraus folgt unter anderem grundsätzlich die Verpflichtung, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (Beschluß vom 18. Juni 1998 – VerfGH 97/97 –; vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 69, 141 ; 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; BVerfG NVwZ 1994, 61). Gemessen an diesen Maßstäben lassen die Entscheidungen der Gerichte keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB erkennen. Das Urteil des Amtsgerichts geht auf die Frage der evtl. Beendigung des Mietverhält-nisses durch Stellung eines Nachmieters ausdrücklich ein. Im Ergebnis verneint es die Frage, da die Beschwerdeführerin und damalige Beklagte „ihre Bemühungen, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, nicht substantiiert dargetan“ habe. Das Urteil des Landgerichts geht auf die Frage der Beendigung des Mietverhältnisses durch Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe oder Stellung eines Nachmieters ausdrücklich ein. Alle drei Modalitäten werden verneint. Es sei unerheblich, ob die Beauftragte der Vermieter bei der Wohnungsabnahme tatsächlich erklärt habe, die Wohnung sei bereits zum 1. Dezember 1997 neu vermietet. Selbst wenn die Äußerungen der beiden Gerichte vom einfachen Recht nicht getragen würden, läge darin jedenfalls kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht darin, daß das Amtsgericht nicht, wie von der Beschwerdeführerin bzw. Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 14. September 1999 beantragt, durch Zeugen- bzw. Parteivernehmung Beweis darüber erhoben hat, daß eine von der Beschwerdeführerin gestellte Nachmieterin in eine andere Wohnung eingewiesen worden sei. Nach der für die Verfahrensweise maßgeblichen materiell-rechtlichen Beurteilung des Amtsgerichts kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin den Beweisantritt nicht wiederholt. Schließlich ist Art. 15 Abs. 1 VvB auch nicht dadurch verletzt, daß die Gerichte nicht, wie von der Beschwerdeführerin bzw. Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2000 beantragt, die Beauftragte der Vermieter als Zeugin vernommen haben, welche die Wohnung abgenommen hatte, und bei dieser Gelegenheit erklärt haben soll, die Wohnung werde zum 1. Dezember 1997 wieder vermietet. Auch diese Beweiserhebung konnte unterbleiben, da es nach Auffassung der Gerichte für die Entscheidung auf diese Frage nicht ankam. III. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.