Beschluss
117/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Berlin ist die Verfassungsbeschwerde gegen Akte im Rahmen des Wahlverfahrens durch die Vorschriften der §§ 40 ff. VerfGHG über die Wahlprüfung nicht ausgeschlossen. (Rn.8)
(Rn.13)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Berlin ist die Verfassungsbeschwerde gegen Akte im Rahmen des Wahlverfahrens durch die Vorschriften der §§ 40 ff. VerfGHG über die Wahlprüfung nicht ausgeschlossen. (Rn.8) (Rn.13) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner am 9. Dezember 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fehlende Bereitstellung von Wahlschablonen für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Der Beschwerdeführer, der seit 1985 erblindet ist, war Wahlberechtigter bei den am 10. Oktober 1999 durchgeführten Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Von der in § 52 Abs. 4 der Landeswahlordnung (LWahlO) vorgesehenen Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, indem er sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedient, hat er keinen Gebrauch gemacht. Bereits im Vorfeld der Wahlen hatte sich der Beschwerdeführer u.a. über die Vertreterin seines Wahlkreises im Abgeordnetenhaus sowie über die Internationale Liga für Menschenrechte um die Bereitstellung von Wahlschablonen bemüht. Derartige vom Landeswahlleiter zertifizierte und in haptischer (erhabener) Schrift gestaltete Wahlschablonen, die es blinden und stark sehbehinderten Wahlberechtigten ermöglichen, ihr Wahlrecht geheim und ohne Hilfeleistung einer Vertrauensperson auszuüben, waren in Berlin bereits bei den Europawahlen 1994 und 1999 sowie bei der Volksabstimmung über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes Berlin-Brandenburg verwendet worden, teilweise wurden sie über den Allgemeinen Berliner Blinden- und Sehbehindertenverein kostenlos zur Verfügung gestellt. In den das Anliegen des Beschwerdeführers betreffenden Schreiben der Landesbeauftragten des Senats für Behinderte bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und des Regierenden Bürgermeisters von Berlin wird ausgeführt, daß eine entsprechende Vorgehensweise bei den Wahlen am 10. Oktober 1999 wegen der Vielzahl von 124 verschiedenen Stimmzetteln, deren Inhalt erst Ende August 1999 endgültig feststand, aus technischen und organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Verfahren zum einen die Feststellung, hinsichtlich der Wahlen am 10. Oktober 1999 in seinen Rechten aus Art. 39 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 und Art. 11 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt zu sein, zum anderen die Verpflichtung des Gesetzgebers, für künftige Wahlen organisatorische Möglichkeiten zu schaffen, die es blinden und stark sehbehinderten Wählern ermöglichen, ihre Stimme unter Wahrung des Grundsatzes der Geheimheit und Nichtbenachteiligung abzugeben. Zur Begründung trägt er vor: Die Durchführung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 10. Oktober 1999 unter Ablehnung der Bereitstellung von Wahlschablonen, wie sie sich aus der Antwort des Senats von Berlin auf die Kleine Anfrage Nr. 5171 sowie der "Entscheidungen" der Landesbeauftragten vom 10. September 1999 und des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 28. September 1999 ergebe, verletze ihn als Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht aus Art. 39 Abs. 1 VvB. Auch wenn die Wahlen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgeschlossen seien, sei er angesichts der noch laufenden Legislaturperiode und der Gefahr einer Wiederholung gegenwärtig beschwert. Eine erneute Nichtvorhaltung von Wahlschablonen bei künftigen Wahlen im Land Berlin sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Da das vor der Wahl angerufene Verwaltungsgericht Berlin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Zuständigkeit verneint habe, sei der Rechtsweg erschöpft; der Anrufung des Oberverwaltungsgerichts habe es insofern nicht bedurft. Der in Art. 39 Abs. 1 VvB verankerte Grundsatz der geheimen Wahl, der der wichtigste institutionelle Schutz der Wahlfreiheit sei, bedeute, daß sich der Wähler bei der Wahlhandlung ohne Kenntnisnahme anderer Personen entscheiden könne. Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Wahlgeheimnisses für freie Wahlen sei der Staat verpflichtet, die Geheimheit der Wahl zu gewährleisten. Erforderlich sei danach eine technische Gestaltung des Wahlvorgangs, die es unmöglich mache, die Wahlentscheidung eines Wählers zu rekonstruieren. Diesen Anforderungen werde weder die von amtlicher Seite aufgezeigte Möglichkeit, auf dem jeweiligen Stimmzettel die Kurzbezeichnung der gewählten Partei zu vermerken, noch die Vorschrift der Landeswahlordnung über die Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson gerecht. Durchbrechungen des Grundsatzes der geheimen Wahl seien nur unter engen Voraussetzungen zulässig, um die Ausübung des Wahlrechts zu gewährleisten. Für die Wahlberechtigten, die - wie er - blind oder stark sehbehindert seien, sei die mit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson verbundene Durchbrechung des Wahlgeheimnisses weder erforderlich noch verhältnismäßig. Vielmehr wäre auch diesem Personenkreis bei ordnungsgemäßer Wahlvorbereitung eine Wahrnehmung des Wahlrechts und eine geheime Stimmabgabe durch Zurverfügungstellung von Wahlschablonen oder geeigneten Wahlmaschinen möglich. Die Tatsache, daß insgesamt 124 verschiedene Stimmzettel für die Wahlen am 10. Oktober 1999 erforderlich gewesen seien, entbinde das Land Berlin nicht von seiner Verpflichtung, eine geheime Stimmabgabe organisatorisch sicherzustellen. Da die Problematik bereits seit Jahren bekannt sei, sei nicht nachvollziehbar, warum die Herstellung von Wahlschablonen bei rechtzeitiger Vorbereitung technisch, organisatorisch und zeitlich nicht möglich gewesen sei. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, da sie zwar statthaft, aber aus anderen Gründen nicht zulässig ist. 1. Insbesondere mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des subjektiven Wahlrechts und zum Verhältnis von Wahlprüfung und Verfassungsbeschwerde auf Landesebene ist der vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde statthaft. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stellt das bundesrechtlich in Art. 41 GG geregelte Wahlprüfungsverfahren das gegenüber der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG speziellere Verfahren dar. Durch Art. 41 Abs. 1 GG, nach dem die Wahlprüfung Sache des Bundestages ist, werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthielten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (so unter ausdrücklicher Berufung auf Art. 41 GG: BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; kritisch dazu Olschewski, Wahlprüfung und subjektiver Wahlrechtsschutz, 1970, S. 135 ff.; Bettermann, Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 96 (1971), S. 528 ; Meyer, Wahlgrundsätze und Wahlverfahren, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II 1987, § 38 Rdnrn. 63 ff.; Versteyl, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 3. Aufl. 1995, Art. 41 Rdnr. 19; Schenke, in: Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 243 f.). Diese Spezialitätsthese hat das Bundesverfassungsgericht auch auf das Verhältnis von Wahlprüfungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts stellen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar (vgl. die Nachweise bei Storost, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 13, sowie aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 u.a. - NVwZ 1994, 893 ). Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und daß die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lasse, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverfahrens begrenzt werde und im übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren Vorbehalten bleibe (BVerfG, NVwZ 1994, 893 m. w. N.). Nach Art. 41 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 49 BWG bezieht sich die Exklusivität der Wahlprüfung auf Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Umfaßt sind damit sowohl Einzelmaßnahmen, die vor der Wahlhandlung getroffen werden (z.B. Nichtzulassung eines Wahlvorschlags), als auch die Wahlhandlung als solche (z.B. - wie vorliegend geltend gemacht - die Verletzung des Wahlgeheimnisses) sowie Entscheidungen der Wahlorgane nach der Wahl (z.B. bei der Ermittlung und Festsetzung des Wahlergebnisses oder der Sitzverteilung, vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Komm, zum Bundeswahlgesetz, 6. Aufl. 1998, § 49 Rdnr. 4). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dagegen Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich direkt gegen Vorschriften des Wahlrechts richten, zulässig und werden durch das Wahlprüfungsverfahren nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 57, 43 ; 58, 177 ; 82, 322 ). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Wahlprüfung und Verfassungsbeschwerde hat auch für den Bereich von Wahlen auf Landesebene, für die Art. 41 GG nicht gilt (vgl. BVerfGE 34, 81 ), Zuspruch erfahren. Unter Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Notwendigkeit einer gleichzeitigen und termingerechten Durchführung von Wahlen, die eine Begrenzung der Rechtskontrolle der zahlreichen sich auf das Wahlverfahren beziehenden Einzelentscheidungen erfordere, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof für seinen Zuständigkeitsbereich die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden verneint (BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Februar 1992 - Vf. 36-III-91 u.a. - BayVBl. 1992, 267 m.w.N.; vgl. auch NdsStGH, Beschluß vom 18. April 1975 - StGH 2/75 - DVBI. 1975, 628 ; HessStGH, Beschluß vom 20. Juli 1988 - P.St. 1075 - NVwZ 1989, 647). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat dagegen, auch wenn er die Entscheidung des Problems letztlich dahingestellt sein lassen konnte, bereits im Beschluß vom 31. Juli 1998 (VerfGH 92/95 - LVerfGE 9, 23 ) Zweifel anklingen lassen, ob sich die vom Bundesverfassungsgericht zum Bundesrecht entwickelten Grundsätze auf das Berliner Landesrecht übertragen lassen. Denn anders als im Bund und in anderen Bundesländern (vgl. den Überblick bei Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 41, S. 1149; in Bayern ist die Wahlprüfung beispielsweise in Art. 33 der Landesverfassung verankert; ebenso in Art. 11 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung und in Art. 78 der Verfassung des Landes Hessen) ist die Wahlprüfung im Land Berlin lediglich einfachgesetzlich geregelt (§§ 40 ff. VerfGHG). Die Verfassung von Berlin enthält mithin keine Vorschrift, nach der die Beachtung der für Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen geltenden Vorschriften durch die Wahlorgane einer verfassungsgerichtlichen Prüfung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens entzogen ist oder die das Wahlprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Spezialität den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausschließt. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist, soweit es um die Verletzung subjektiver in der Verfassung enthaltener Rechte geht, umfassend in Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB gewährleistet. Allein mit dem Hinweis auf den besonderen Rechtscharakter von Wahlen und die Notwendigkeit, einen reibungslosen Ablauf des Wahlverfahrens sicherzustellen, läßt sich eine Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens und ein Ausschluß von Verfassungsbeschwerden, mit denen - wie vorliegend - eine Verletzung des subjektiven Wahlrechts geltend gemacht wird, nicht rechtfertigen (eine Einschränkung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit Blick auf die Natur des Beschwerdegegenstandes ablehnend: SächsVerfGH, Beschluß vom 24. Januar 1997 - Vf 15-IV-96 - LVerfGE 6, 244 unter Hinweis auf BVerfGE 34, 81 ). Gegen die Annahme, die Vorschriften über die Wahlprüfung in den §§ 40 ff. VerfGHG stellten eine gegenüber dem Verfassungsbeschwerdeverfahren abschließende Sonderregelung dar, spricht der überwiegend objektive Charakter des Wahlprüfungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dient das Wahlprüfungsverfahren - ebenso wie im Bund - dem Schutz des objektiven Wahlrechts; es ist dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (vgl. zuletzt Beschluß vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 102/99- NVwZ-RR 2000, 193 ). Gegenstand der Wahlprüfung ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche. Der einzelne Wahlberechtigte hat dementsprechend, soweit ihm nicht ausdrücklich ein Einspruchsrecht nach § 40 Abs. 3 VerfGHG eingeräumt ist, keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof wegen der Verletzung seines subjektiven Wahlrechts anzurufen. Eine derartige Möglichkeit ist ihm allein im Verfassungsbeschwerdeverfahren eröffnet. Sowohl nach Ziel und Zweck als auch vom Anwendungsbereich her unterscheiden sich mithin Wahlprüfung und Verfassungsbeschwerde. Der Ausschluß des Individualrechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, von einer grundsätzlichen Spezialität der Wahlprüfung auszugehen und den verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde für Fälle der vorliegenden Art, in denen es nicht um die Gültigkeit des festgestellten Wahlergebnisses und die richtige Zusammensetzung des Parlaments geht, als von vornherein unstatthaft anzusehen (vgl. zum Gesichtspunkt unterschiedlicher Prüfungsgegenstände Storost, a.a.O. § 48 Rdnr. 16 sowie bereits Beschluß vom 2. April 1996 - VerfGH 18/96 - LVerfGE 4, 34 ). Gegen ein derartiges Verständnis des Verhältnisses von Wahlprüfung und Verfassungsbeschwerde spricht vor allem die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 30. Juli 1998 (VerfGH 92/95 - LVerfGE 9, 23 ) auf die vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Wahlgleichheit betonte verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers hingewiesen, auch das Recht der Wahlberechtigten bei den Wahlen auf Landesebene durch ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung entsprechender Zweifel zu schützen (vgl. BVerfGE 85, 148 ). In seinem Beschluß vom 16. Juli 1998 (2 BvR 1953/95 - BVerfGE 99, 1 = NJW 1999, 43) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts weitergehend zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in den Ländern Stellung genommen. Danach sind die Länder - unter objektivrechtlicher Bindung an die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG - für den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts zu den Volksvertretungen in ihrem jeweiligen Verfassungsraum allein zuständig (BVerfGE 99, 1 ). Hinsichtlich des den Bürgern zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in den Ländern zur Verfügung stehenden Rechtswegs verweist das Bundesverfassungsgericht zum einen auf das in allen Ländern vorgesehene Wahlprüfungsverfahren. Zum anderen geht es davon aus, daß "zusätzlich" die meisten Länder, d.h. die Länder, die einen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz kennen, wegen der Verletzung des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen zu ihren Volksvertretungen eine Verfassungsbeschwerde, Grundrechts- oder Popularklage eröffnen (BVerfGE 99, 1 ). Der nachfolgende Hinweis, daß zukünftig auch die Landesverfassungsgerichte derjenigen Länder eine Verfassungsbeschwerde als zulässig anzusehen haben, die - wie etwa das Saarland - die Möglichkeit zur Anrufung des Landesverfassungsgerichts von der Zulässigkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht abhängig machen, läßt sich nur dahingehend verstehen, daß das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit einer landesverfassungsrechtlich eröffneten Verfassungsbeschwerde ausgeht (vgl. Lang, Zur Effizienz des Rechtsschutzes in getrennten Verfassungsräumen, DÖV 1999, 712 , der von einer Verpflichtung der Landesverfassungsgerichte spricht, zum Schutz des subjektiven Wahlrechts eine Verfassungsbeschwerde als zulässig anzusehen; weitere Besprechungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden sich bei Sachs, JuS 2000, 79; Lenz, NJW 1999, 34; Tietje, JuS 1999, 957; Breuer, BayVBI. 1999, 210; Jutzi, NJ 1998, 640). Auf das im Mittelpunkt der Entscheidung stehende Recht auf Wahlgleichheit wird man die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht beschränken können. Der Zweite Senat hebt vielmehr allgemein die Bedeutung des subjektiven Wahlrechts hervor (BVerfGE 99, 1 unter Hinweis auf BVerfGE 1, 14 ); dies spricht gegen die Annahme eines die Verfassungsbeschwerde verdrängenden Vorrangs der landesrechtlichen Wahlprüfung. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde kann mithin nicht von vornherein als unstatthaft angesehen werden. Fraglich könnte lediglich sein, ob sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur auf Verfassungsbeschwerden im Vorfeld der Wahl oder auch auf nachträglich, d. h. - wie vorliegend - nach Ablauf des Wahlakts, erhobene Verfassungsbeschwerden beziehen (vgl. die von Lang, DÖV 1999, 712 aufgeworfene Fragestellung). Die damit angesprochenen Probleme betreffen jedoch nicht das Verhältnis von Wahlprüfung und Verfassungsbeschwerde und die Frage einer grundsätzlichen Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde, sondern sind im Rahmen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - insbesondere beim Rechtsschutzbedürfnis - zu klären. 2. Die statthafte Verfassungsbeschwerde ist jedoch aus anderen Gründen nicht zulässig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 50 VerfGHG). Das Merkmal "bezeichnen" in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin vorgetragen wird (Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; st. Rspr.). Die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten schließt dabei die Darlegung ein, durch die angegriffene Maßnahme selbst und aktuell in einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 53, 30 ). a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 4 und Art. 11 Satz 1 VvB rügt, genügt sein Vorbringen nicht den dargelegten Anforderungen. Allein die Aufzählung einzelner in der Verfassung enthaltener Vorschriften reicht für die von §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG vorausgesetzte Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung nicht aus. In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer allein auf Art. 39 Abs. 1 VvB; hinsichtlich der übrigen als verletzt gerügten Grundrechte hat er weiteren Vortrag zwar angekündigt, aber nicht eingereicht. Insofern ist seine Verfassungsbeschwerde bereits mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Mit der Berufung auf Art. 39 Abs. 1 VvB (sowie - bezogen auf die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen - Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB) rügt der Beschwerdeführer zwar substantiiert eine Verletzung einer subjektiven Rechtsposition. Die in Art. 39 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB enthaltenen Wahlrechtsgrundsätze sind nicht nur Vorschriften des objektiven Verfassungsrechts, aus ihnen ergeben sich auch subjektive Rechte der Wahlberechtigten, die der einzelne Wähler mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen kann (vgl. zum Grundsatz der geheimen Wahl Beschluß vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 102/99 - NVwZ-RR 2000, 193 ). b) Es fehlt jedoch an einem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt, durch den der Beschwerdeführer in einer ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis begründenden Weise betroffen ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Rechtsverletzung durch die am 10. Oktober 1999 abgehaltenen Wahlen und bezieht sich zur Begründung ausdrücklich auf verschiedene Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt, wie des Senats von Berlin, der Landesbeauftragten des Senats für Behinderte und des Regierenden Bürgermeisters. Aufgrund dieser "Entscheidungen" seien bei den letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen keine Wahlschablonen zur Verfügung gestellt worden. Auch wenn der Begriff der "öffentlichen Gewalt" in § 49 Abs. 1 VerfGHG umfassend zu verstehen ist (vgl. zum Bundesrecht Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 90 Rdnr. 29), scheiden die vom Beschwerdeführer angeführten behördlichen Vorgänge als mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Hoheitsakte aus. Weder die Antwort des Senats von Berlin auf die Kleine Anfrage Nr. 5171 noch das Schreiben des Regierenden Bürgermeisters sind direkt an den Beschwerdeführer gerichtet. Sie enthalten ebensowenig wie das Schreiben der Landesbeauftragten eine materielle Entscheidung über das Anliegen des Beschwerdeführers. Dafür fehlt es bereits an der Zuständigkeit. Nach § 6 LWahlO liegt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin beim Landeswahlleiter. Dieser ist in seiner Eigenschaft als Wahlorgan (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a LWahlO) unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen (§ 4 Abs. 9 Satz 1 LWahlO). Nach § 49 Abs. 1 LWahlO ist er für die Gestaltung der Stimmzettel verantwortlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben geben mithin nur die Gründe wieder, aus denen eine Bereitstellung von Wahlschablonen für die Wahlen am 10. Oktober 1999 nicht möglich gewesen sei; als unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtete Hoheitsakte kommen sie nicht in Betracht (vgl. allgemein zum notwendigen Inhalt mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer Hoheitsakte Kley/Rühmann, a.a.O., § 90 Rdnr. 36 sowie BVerfGE 33, 18 ). Eine das Begehren des Beschwerdeführers betreffende ausdrückliche Entscheidung des Landeswahlleiters läßt sich, jedenfalls bezogen auf die konkret beanstandete Wahl, dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Als beschwerdefähige Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin käme insofern allenfalls die Gestaltung der Wahlhandlung als solche, d.h. die Art und Weise der Durchführung der Wahl und die Organisation der Stimmabgabe durch blinde Wähler in Betracht. Sieht man - wie oben dargelegt - das Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Verteidigung des subjektiven Wahlrechts grundsätzlich als statthaft an, so erfaßt dies auch angebliche Rechtsverletzungen, die sich auf die eigentliche Wahlhandlung beziehen. Beschwerdegegenstand wäre dementsprechend die Organisation der Stimmabgabe und - als eine das Wahlverfahren sowie das subjektive Wahlrecht des Beschwerdeführers betreffende Maßnahme der öffentlichen Gewalt - die zumindest inzident vom Landeswahlleiter getroffene Entscheidung, bei den Wahlen am 10. Oktober 1999 weder in amtlicher Eigenschaft noch, wie in der Vergangenheit geschehen, über den Allgemeinen Berliner Blinden- und Sehbehindertenverein Wahlschablonen zur Verfügung zu stellen. Stellt man vorrangig auf ein entsprechendes Unterlassen und nicht auf eine die Art und Weise der Wahlhandlung betreffende Regelung des Landeswahlleiters ab, so könnte auch ein derartiges Unterlassen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein (vgl. § 50 VerfGHG). Ob das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall entsprechend auszulegen ist, kann offenbleiben. Denn die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls aus anderen Gründen zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt, den Gesetzgeber zu verpflichten, für künftige Wahlen organisatorische Möglichkeiten zu schaffen, die es blinden und stark sehbehinderten Wählern ermöglichen, ihre Stimme unter Wahrung des Grundsatzes der Geheimheit abzugeben, ist diese unzulässig, da eine solche Verpflichtung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ausgesprochen werden kann. § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG erlaubt nur feststellende oder kassatorische Entscheidungen, gibt dem Verfassungsgerichtshof aber keine Befugnis, Verpflichtungsaussprüche zu treffen (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 ). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert im übrigen am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Da es sich bei der Verfassungsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zum Schutz subjektiver Rechte handelt, setzt ihre Zulässigkeit ebenso wie bei anderen subjektiven Rechtsschutzverfahren ein allgemeines Rechtsschutzinteresse voraus. Gesonderter Feststellung bedarf das Rechtsschutzbedürfnis vor allem dann, wenn Gerichtsschutz gegen erledigtes staatliches Handeln in Anspruch genommen wird (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 245). Damit setzt auch die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, durch die bereits in der Vergangenheit liegenden Wahlen in seinen Rechten verletzt zu sein, ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 81, 138 ). Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formel, der Beschwerdeführer müsse vortragen, "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" in seinen Rechten betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 72, 1 ), geht es mithin um die Frage, ob der Beschwerdeführer geltend machen kann, noch oder bezogen auf künftige Wahlen schon gegenwärtig in seinem subjektiven Wahlrecht betroffen zu sein. Für die Fälle, in denen sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren vor einer Entscheidung erledigt hat, hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zum einen darin gesehen, daß andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, zum anderen darin, daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder daß die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 69, 161 ; 81, 138 ; jeweils m.w.N.; vgl. auch die Darstellung der Rechtsprechung bei Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Febr. 1999, § 90 Rdnr. 184). Die genannten Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht auch im Bereich des Wahlrechts angewandt (vgl. zur Wiederholungsgefahr BVerfGE 69, 257 ; zu unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen im Bereich des Wahlrechts gerichteten Verfassungsbeschwerden Beschluß vom 15. August 1995 - 2 BvR 2883/93 - NJ 1996, 25 ). (1) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erscheint der letztgenannte Gesichtspunkt - eine noch fortwährende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die zurückliegenden Wahlen - ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer bezieht sich insoweit zwar auf die noch laufende Legislaturperiode; die Tatsache, daß das am 10. Oktober 1999 gewählte Abgeordnetenhaus bzw. die gleichzeitig gewählten Bezirksverordnetenversammlungen ihre Aufgaben ohne die demokratische Legitimation des Beschwerdeführers wahrnehmen, ist jedoch nicht geeignet, eine fortwirkende Beeinträchtigung seines subjektiven Wahlrechts zu begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seine Stimme mittels einer Wahlschablone geheim abzugeben, hätte dies an der Zusammensetzung der Volksvertretungen nichts geändert. (2) Eine ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründende Wiederholungsgefahr ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer trägt insoweit lediglich vor, daß eine erneute Nichtvorhaltung von Wahlschablonen bei künftigen Wahlen im Land Berlin jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Dies mag zwar zutreffen, doch reicht das Beschwerdevorbringen für die Besorgnis einer Wiederholung der angegriffenen Maßnahme nicht aus. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Anlagen ergibt sich, daß das Problem einer geheimen Stimmabgabe für blinde und stark sehbehinderte Wahlberechtigte und die Frage einer Bereitstellung von Wahlschablonen seit längerem bekannt ist (vgl. auch Schreiber, a.a.O., § 33 Rdnr. 4). Die Zurverfügungstellung von Stimmzettelschablonen war in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Erörterungen zwischen den Wahlbehörden und Wahlleitern auf Bundes- und Landesebene. Obwohl, anders als bei bundesweiten Wahlen, für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen weitaus mehr unterschiedliche Stimmzettel erforderlich sind, hat sich die Senatsverwaltung für Inneres, der die Aufsicht über die Wahlen obliegt (§ 1 LWahlO), bereits 1997 für den Einsatz von Wahlschablonen ausgesprochen. Daß dies bei den Wahlen am 10. Oktober 1999 nicht möglich war, ist von amtlicher Seite ausdrücklich bedauert und mit "derzeit" bestehenden technischen Schwierigkeiten begründet worden, die eine rechtzeitige Auslieferung der Wahlschablonen verhindert hätten. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht übersehen, ob bei den nächsten Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, die erst in vier Jahren stattfinden (vgl. § 7 Abs. 1 LWahlG), die Ausgabe von Wahlschablonen erneut abgelehnt und vergleichbare Schwierigkeiten bei der technischen Herstellung und Auslieferung angeführt werden. Ebensowenig läßt sich absehen, ob die vom Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Vorschrift des § 52 Abs. 4 LWahlO über die Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson bei den kommenden Wahlen unverändert in Kraft sein wird (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 72, 1 ; BVerfG, NJ 1996, 25 ). Auch wenn sich dies nicht völlig ausschließen läßt, sprechen die vorgenannten Gesichtspunkte gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, die trotz des bereits in der Vergangenheit liegenden Wahlaktes ausnahmsweise ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte. (3) Auch bei fehlender Wiederholungsgefahr und ohne Rücksicht auf eine fortwirkende Beeinträchtigung kann das Rechtsschutzbedürfnis-wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann fortbestehen, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend, tiefgreifend oder folgenschwer erscheint (vgl. BVerfG, NJ 1996, 25 m. w. N.). Daß eine verfassungsgerichtliche Klärung des Anliegens des Beschwerdeführers angesichts der seit Jahren laufenden Diskussion grundsätzliche Bedeutung hätte, läßt sich nicht von der Hand weisen. Bei dem Beschwerdeführer liegt jedoch kein besonders belastender, tiefgreifender oder folgenschwerer Grundrechtseingriff vor (vgl. zu den insoweit vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen die Nachweise bei Schmidt-Bleibtreu, a.a.O., § 90 Rdnr. 184). Die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 39 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB stellen zwar eine wichtige Ausprägung des Demokratieprinzips dar (vgl. zum Bundesrecht Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 38 Rdnr. 1), und die Bedeutung des subjektiven - aktiven und passiven Wahlrechts - ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben worden (BVerfGE 99, 1 ), dennoch ist der Beschwerdeführer durch die im vergangenen Jahr durchgeführten Wahlen nicht in besonders belastender, tiefgreifender oder folgenschwerer Weise betroffen worden. Durch die in § 52 Abs. 4 LWahlO vorgesehene Möglichkeit der Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson konnte er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, darüber hinaus ist ihm von amtlicher Seite eine Möglichkeit aufgezeigt worden, seine Wahlentscheidung ohne fremde Hilfe geheim zu treffen (Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem Kürzel der von ihm gewählten Partei). Er ist damit nicht vollständig von der Ausübung seines aktiven Wahlrechts, nicht einmal von seinem Recht auf geheime Stimmabgabe ausgeschlossen worden. Daß der Beschwerdeführer sein Recht auf geheime Wahl nur bei Bereitstellung von Wahlschablonen oder mit Blindenschrift ausgestatteten Wahlmaschinen gewährleistet sieht, reicht für die Annahme eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs nicht aus. Mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, in denen es insbesondere um Eingriffe in die persönliche Freiheit, die Berufsausübung oder das Versammlungsrecht ging, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Abgesehen davon erscheint es durchaus fraglich, ob eher objektive Gesichtspunkte wie die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage und die Bedeutsamkeit des Grundrechts überhaupt im Rahmen des subjektiven Rechtsschutzverfahrens der Verfassungsbeschwerde Anwendung finden und zu einer Bejahung des dem Subjekten Rechtsschutz dienenden fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses führen können (vgl. zur Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kley/Rühmann, a.a.O., §90 Rdnr. 67 f.). (4) Soweit das Bundesverfassungsgericht über die genannten Kriterien hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht hat, wenn die belastende Maßnahme sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Gerichts nicht erlangen kann, der Grundrechtsschutz daher bei Ablehnung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots BVerfGE 69, 257, m. w. N.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kley/Rühmann, a.a.O., § 90 Rdnr. 66), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der Wahlen, hinsichtlich der er die Feststellung einer Verletzung seines subjektiven Wahlrechts begehrt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Gesichtspunkt, daß er nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Gerichts kaum erlangen konnte und den dadurch bedingten Zeitablauf nicht zu vertreten hat, kann daher keine Rolle spielen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Zusammenhang auf besonders tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtsverstöße abgestellt (vgl. BVerfGE 81, 138 ), die hier wie dargelegt - nicht vorliegen (kritisch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch insoweit Kley/Rühmann, a.a.O, § 90 Rdnr. 67). 3. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auf die Frage ihrer Begründetheit nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.