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Beschluss

136/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:1221.136.00.0A
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Leitsätze
1. Als Teilkörperschaft der Universität, die bezüglich der Freiheit von Forschung und Lehre Grundrechtsschutz genießt, ist auch die Studentenschaft insoweit Trägerin des Grundrechts aus Art 21 VvB. 2. Darüber hinaus ist sie auch Trägerin der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Art 15 Abs 1 und 4 VvB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Teilkörperschaft der Universität, die bezüglich der Freiheit von Forschung und Lehre Grundrechtsschutz genießt, ist auch die Studentenschaft insoweit Trägerin des Grundrechts aus Art 21 VvB. 2. Darüber hinaus ist sie auch Trägerin der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Art 15 Abs 1 und 4 VvB. I. Der Beschwerdeführerin wurde im Wege der einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht Berlin am 22. Januar 1998 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000 untersagt, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben. Die Zulassung der Beschwerde dagegen lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 25. Mai 1998 ab. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin der gerügten Grundrechte der Verfassung von Berlin sei. Mit Beschluss vom 11. März 1999 setzte das Verwaltungsgericht Berlin wegen Verstoßes gegen das obengenannte Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben, ein Ordnungsgeld von DM 10.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des AStA der Freien Universität Berlin fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 29. August 2000 zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2000 außerordentliche Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Mit der am 31. Oktober 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, “in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 3, 7, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 und 4, 14 Abs. 1, 20, 21, 36 Verfassung von Berlin verletzt zu sein". Die Verfassungsbeschwerde ist zunächst vorsorglich erhoben worden, “um für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein sollte, dass es sich bei der außerordentlichen Beschwerde um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel handele, nicht durch Fristablauf von der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen zu sein". Die Beschwerdeführerin hat angeregt, das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 28. November 2000 hat sie mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. November 2000 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen hat, und um Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gebeten. Der Richter Dr. Mahlo ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. 1. Vorweg sei darauf hingewiesen, daß kein Anlass bestanden hätte, der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhen zu lassen, da die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht vom Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängt, und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig wäre, da es sich nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin handelt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht Trägerin der von ihr als verletzt gerügten Grundrechte der Art. 7, 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 VvB ist, und die gerügte Verletzung der Grundrechte der Verfassung von Berlin, deren Trägerin sie ist, nämlich der Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie Art. 21, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist. a) Die Beschwerdeführerin ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Freien Universität, die ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung ist. Daher ist auch die Beschwerdeführerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist daher grundsätzlich nicht Trägerin von materiellen Grundrechten, da die öffentliche Gewalt im allgemeinen nicht zugleich Adressantin und Trägerin von Grundrechten sein kann. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies für Universitäten hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre der Fall ist (siehe Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ 2000, 549; so auch schon Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 ). Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BerlHG hat die Studentenschaft auch die Aufgabe, “die Ziele und Aufgaben der Hochschulen zu fördern". Als Aufgaben der Hochschulen nennt § 4 Abs. 1 BerlHG die Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind durch Art. 21 Satz 1 VvB grundrechtlich geschützt. Als Teilkörperschaft der Universität ist daher die Studentenschaft Trägerin dieses Grundrechts. Dies steht nicht im Gegensatz zu der Aussage im Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 , dass der Studentenschaft bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Verfassung von Berlin kein Grundrechtsschutz zusteht. Diese Aussage bezog sich auf die Rechtslage unter der Verfassung von Berlin von 1950, die kein Grundrecht bezüglich Wissenschaft und Kunst sowie Forschung und Lehre enthielt. Es besteht auch kein Gegensatz zum Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ 2000, 549, in dem die Aussage wiederholt wird, der Studentenschaft stehe bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verfassung von Berlin kein Grundrechtsschutz zu. Im dortigen Fall ging es um die Frage, ob das an die Beschwerdeführerin gerichtete Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben, gegen Grundrechte verstieß. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, sie habe gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BerlHG die Belange der Studentinnen und Studenten nicht nur in der Hochschule, sondern gerade auch in der Gesellschaft wahrzunehmen; sie nehme daher, wie in § 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG zum Ausdruck komme, in diesem Sinne auch ein politisches Mandat wahr, welches über den reinen Hochschulbezug hinausreiche. Dieser Aufgabenzuweisung hat der Verfassungsgerichtshof den in Anspruch genommenen Grundrechtsschutz versagt, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des genannten Beschlusses ergibt. Das gleiche gilt bezüglich der Aufgaben, die der Studentenschaft durch § 18 Abs. 1 Satz 3 Ziffern 1-4 BerlHG übertragen sind. Auch diese Aufgaben haben mit der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit, mit Forschung und Lehre nichts zu tun. Mit dem heutigen Beschluss ist klargestellt, inwieweit die Studentenschaft Trägerin des Grundrechts aus Art. 21 VvB und inwieweit sie daher parteifähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert aber im vorliegenden Fall daran, dass eine Verletzung dieses Grundrechts nicht hinreichend substantiiert dargetan wird. Das Merkmal “bezeichnen" in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines der Beschwerdeführerin von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch die angegriffenen Maßnahmen vorgetragen wird (siehe Beschluss vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 -; Beschluss vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Bezüglich Art. 21 VvB wird auf Seite 12 - 14 der Verfassungsbeschwerde zwar die Behauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin sei in diesem Grundrecht verletzt, ohne dass aber substantiell etwas zur Beeinträchtigung der Freiheit von Forschung und Lehre vorgetragen wird. c) Als rechtsfähige Teilkörperschaft der Freien Universität ist die Beschwerdeführerin auch Trägerin der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB (vgl. zum entsprechenden Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ). Insoweit ist sie grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert aber auch hier daran, dass eine Verletzung dieser Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargetan wird. Der Vortrag der Verfassungsbeschwerde, das Herausreißen von Äußerungen aus dem hochschulpolitischen Zusammenhang, die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sowie die Bildung einer Gesamtstrafe ohne die Bestimmung der einzelnen Taten und Strafen verletzten das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, genügt dieser Anforderung nicht, sondern wendet sich allein gegen die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte. Entsprechendes gilt für ihre Rüge, die genannten Rechtsfehler schlössen sie im Ergebnis von ihrem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.