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Beschluss

70/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:1221.70.00.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <14>). 2. Ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag wegen Eheschließung nach AuslG § 23 Abs 1 Nr 1 der nach Abweisung eines Asylantrags und Androhung der Abschiebung gestellt wird, vermag weder die Fiktion des geduldeten (AuslG § 69 Abs 2 S 2 Nr 2) noch des erlaubten Aufenthalts (AuslG § 69 Abs 3 S 3) auszulösen, so daß das Aufenthaltserlaubnisverfahren grundsätzlich vom Ausland zu betreiben ist. - Dies gilt nach der gesetzgeberischen Konzeption selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllt sein sollten (vgl OVG Münster, 1993-12-14, 18 B 628/93, EzAR 622 Nr 21, 3). 3a. Die sich aus Verf BE Art 12 Abs 1 ergebenden Schutzwirkungen für Ehe und Familie können eine Aussetzung der Abschiebung und einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Duldungsanspruch nach der in AuslG § 69 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Konzeption im Einzelfall begründen. 3b. Aus einer generell hiervon abweichenden Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde, nach der ohne weitere Einzelfallprüfung von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht abgesehen worden sein sollte, kann aus Verf BE Art 10 Abs 1 jedenfalls kein Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" abgeleitet werden. 4. Verf BE Art 12 Abs 1 schützt den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung; das Interesse des deutschen Ehepartners daran, seine Ehe im Bundesgebiet fortzusetzen, ist allerdings bei jeder Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BVerfG, 1979-07-18, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 <397>). 5. Hier: a. Der vorläufige Rechtsschutz, mit dem die Beschwerdeführer eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag erreichen wollten, ist von VG und OVG in willkürfreier Weise abgelehnt worden, da der Beschwerdeführer zu 1 mangels eines ihm nach AuslG § 69 zustehenden vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts das Aufenthaltserlaubnisverfahren grundsätzlich vom Ausland zu betreiben hat. b. Auch die Einschätzung des OVG, es sei nicht vorgetragen, daß dem Beschwerdeführer zu 1 eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Visumsbeantragung unzumutbar sei und damit ein zwingendes Abschiebungshindernis iSv AuslG § 55 Abs 2 nicht vorliege, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ). 2. Ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag wegen Eheschließung nach AuslG § 23 Abs 1 Nr 1 der nach Abweisung eines Asylantrags und Androhung der Abschiebung gestellt wird, vermag weder die Fiktion des geduldeten (AuslG § 69 Abs 2 S 2 Nr 2) noch des erlaubten Aufenthalts (AuslG § 69 Abs 3 S 3) auszulösen, so daß das Aufenthaltserlaubnisverfahren grundsätzlich vom Ausland zu betreiben ist. - Dies gilt nach der gesetzgeberischen Konzeption selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllt sein sollten (vgl OVG Münster, 1993-12-14, 18 B 628/93, EzAR 622 Nr 21, 3). 3a. Die sich aus Verf BE Art 12 Abs 1 ergebenden Schutzwirkungen für Ehe und Familie können eine Aussetzung der Abschiebung und einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Duldungsanspruch nach der in AuslG § 69 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Konzeption im Einzelfall begründen. 3b. Aus einer generell hiervon abweichenden Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde, nach der ohne weitere Einzelfallprüfung von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht abgesehen worden sein sollte, kann aus Verf BE Art 10 Abs 1 jedenfalls kein Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" abgeleitet werden. 4. Verf BE Art 12 Abs 1 schützt den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung; das Interesse des deutschen Ehepartners daran, seine Ehe im Bundesgebiet fortzusetzen, ist allerdings bei jeder Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BVerfG, 1979-07-18, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 ). 5. Hier: a. Der vorläufige Rechtsschutz, mit dem die Beschwerdeführer eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag erreichen wollten, ist von VG und OVG in willkürfreier Weise abgelehnt worden, da der Beschwerdeführer zu 1 mangels eines ihm nach AuslG § 69 zustehenden vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts das Aufenthaltserlaubnisverfahren grundsätzlich vom Ausland zu betreiben hat. b. Auch die Einschätzung des OVG, es sei nicht vorgetragen, daß dem Beschwerdeführer zu 1 eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Visumsbeantragung unzumutbar sei und damit ein zwingendes Abschiebungshindernis iSv AuslG § 55 Abs 2 nicht vorliege, ist nicht zu beanstanden. I. Der 1980 geborene Beschwerdeführer zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 1996 nach Deutschland zu seinem hier lebenden Vater ein. Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 13. August 1996 ab, der durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 1996 bestätigt wurde. Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zu 1. im Mai 1999 gestellten Asylantrag eingestellt. Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Beschwerdeführer zu 1. die Abschiebung an, falls dieser nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung freiwillig ausreise. Das insoweit eingeleitete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer zu 1. nahm seine Asylklage im September 1999 zurück. Am 17. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. unter Hinweis auf die am gleichen Tag erfolgte Eheschließung mit der Beschwerdeführerin zu 2., einer deutschen Staatsangehörigen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Unmittelbar im Anschluss an die Trauung wurde der Beschwerdeführer zu 1. in Abschiebehaft genommen, aus der er am 30. Dezember 1999 wieder entlassen wurde. Den ebenfalls am 17. Dezember 1999 gestellten Antrag, das Landeseinwohneramt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beschwerdeführer zu 1. nicht vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 1. Februar 2000 - VG 31 A 442.99 - zurück. Zur Begründung führte es aus, daß jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht dargetan sei. Bei Stellung seines Aufenthaltserlaubnisantrags sei der Beschwerdeführer zu 1. längst aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Juni 1999 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse mithin mangels rechtmäßigen Aufenthalts weder eine Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG noch eine Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 AuslG aus. Das Landeseinwohneramt müsse infolgedessen die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht notfalls mittels Abschiebung durchsetzen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer zu 1. mittlerweile verheiratet sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Den dagegen von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 28. März 2000 - OVG B SN 26.00 - zurück, der den Beschwerdeführern am 3. April 2000 zugestellt wurde. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Aufenthaltserlaubnisantrag wegen vorangegangener Ausreiseaufforderung weder eine Fiktion des geduldeten noch des erlaubten Aufenthalts auszulösen vermocht habe, werde nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, die Ausländerbehörde erteile nach der Weisungslage in entsprechenden Fällen stets eine Aufenthaltserlaubnis. Der Weisungslage zufolge, die nach der Darstellung des Landeseinwohneramtes überdies nicht mehr praktiziert werde, habe nur ein Erteilungsermessen konkretisiert, nicht aber ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet werden sollen. Ausschlaggebend sei jedoch, daß ein Aufenthaltsgenehmigungsanspruch, wenn er denn bestünde, kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 und 4 AuslG darstelle; dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die dem § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; Abs. 3 AuslG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in Fällen der vorliegenden Art nicht dadurch umgangen werden dürfe, daß dem Beschwerdeführer zu 1. eine Duldung zugesprochen werde, obgleich sein Aufenthaltserlaubnisantrag keine der gesetzlichen Fiktionen auslöse. Nicht vorgetragen sei, daß es dem Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf seine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen unzumutbar sein sollte, die eheliche Lebensgemeinschaft kurzfristig zu unterbrechen, um das Visumverfahren durchzuführen, und daher insoweit ein zwingendes rechtliches Abschiebungshindernis vorliegen könnte. Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei nicht dargelegt; es fehle bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz sei nicht gegeben, da das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Weisungslage nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin abgewichen sei. Auf die Interpretation dieser Weisung sei es nach den Beschlussgründen nicht angekommen. Gegen die vorgenannten Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts Berlin richtet sich die am 2. Juni 2000 eingegangene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10, 12 und 15 Abs. 1 VvB rügen. Die Entscheidungen verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Ausländerbehörde jahrelang aufgrund entsprechender Weisungen ausländischen Staatsbürgern, die nach Ablauf ihres legalen Aufenthalts einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hätten, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Im gerichtlichen Verfahren sei nicht konkret vorgetragen worden, wann und aus welchen Gründen sich die Weisungslage geändert habe und wie die Ausländerbehörde nunmehr in entsprechenden Fällen verfahre. Ein derartiges prozessuales Verhalten - das Oberverwaltungsgericht habe offensichtlich weitergehende Kenntnisse als die Beschwerdeführer gehabt - verletzte den in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör, nämlich sich dazu zu erklären, wann, wo, wie und durch wen die Weisungslage geändert worden sei oder nicht. Angesichts der bestehenden Ehe verletzten die angefochtenen Entscheidungen zudem Art. 12 VvB. In zwei nachgereichten Schriftsätzen vom 31. August und 13. September 2000 haben die Beschwerdeführer des weiteren auf die Schwangerschaft und bevorstehende Entbindung der Beschwerdeführerin zu 2. hingewiesen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist der Senatsverwaltung für Justiz, der Senatsverwaltung für Inneres sowie dem Landeseinwohneramt Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). b) Der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist jedenfalls insoweit erschöpft, als es um die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht geht. Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen enthalten für die Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen eines sich anschließenden, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahrens deckt. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB gerade durch die Eilentscheidungen rügen. In derartigen Fällen verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ; Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82, 82 A/97 - LVerfGE 7, 60 ). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals mit Schriftsätzen vom 31. August und 13. September 2000 auf die Schwangerschaft und bevorstehende Entbindung der Beschwerdeführerin zu 2. hingewiesen haben, können sie mit diesem Vortrag im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren allerdings nicht gehört werden. Dieser Vortrag ist verspätet, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erfolgt ist. Er erschöpft sich nämlich nicht in einer bloßen Ergänzung des bisherigen Beschwerdevorbringens, sondern macht einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 18, 85 ; 77, 275 ; 81, 208 ). Abgesehen davon steht seiner Berücksichtigung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Beschluß vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ). Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb unzulässig, wenn der Beschwerdeführer eine nach Lage der Sache bestehende Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung in einem fachgerichtlichen Verfahren ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs zu beseitigen, nicht genutzt hat (Beschluß vom 31. Juli 1998, a.a.0.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Schwangerschaft sowie voraussichtlichen Entbindung der Beschwerdeführerin zu 2. war bislang nicht Gegenstand der fachgerichtlichen Prüfung und konnte daher weder vom Verwaltungsgericht noch vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Den Beschwerdeführern steht insoweit noch die Möglichkeit offen, die mit Blick auf die Schwangerschaft möglicherweise veränderte Sachlage im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 123 in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 7 VwG0 dem zuständigen Fachgericht zur Entscheidung zu unterbreiten und auf diese Weise vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1995 - 2 BvR 492/95 u. 2 BvR 493/95 - InfAuslR 1995, 246 ; Schoch, in: ders./Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 177, Stand der Kommentierung: Februar 1998; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 35 m.w.N.). Angesichts dieser den Beschwerdeführern nach dem einschlägigen Prozessrecht eröffneten Möglichkeit, einer etwaigen Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren zu begegnen, ist ihr Vortrag in den nachgereichten Schriftsätzen unzulässig. c) Auch die Beschwerdeführerin zu 2. ist durch die angegriffenen Entscheidungen betroffen. Zwar ist nach diesen Entscheidungen allein eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. vor der Entscheidung über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag möglich; die Durchsetzung der Ausreisepflicht würde jedoch auch die Beschwerdeführerin zu 2. berühren, welche als Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Verbleib im Inland hat (vgl. BVerfGE 51, 386 ). d) Zweifelhaft ist allerdings, ob die Beschwerdeschrift mit Blick auf jedes von den Beschwerdeführern als verletzt gerügte Grundrecht den Anforderungen genügt, die gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, d.h. ob insoweit jeweils ein Sachverhalt aufgezeigt ist, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Bedenken könnten insofern vor allem hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB bestehen. Diese Bedenken können hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. a) Die Beschwerdeführer gehen im Kern zutreffend davon aus, daß die Verfassung von Berlin in Art. 10 Abs. 1 mit demselben Umfang wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen verbürgt (st. Rspr.; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a.F. bereits Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 - LVerfGE 1, 65 ). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 1, 14 ; 4, 144 ; 49, 148 ; 98, 365 ). Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 89, 1 ). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Beschwerdeführer eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag erreichen wollten, ist ausweislich der Entscheidungsgründe maßgeblich auf die Rechtsvorschrift des § 69 AuslG sowie das Fehlen eines im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Duldungsanspruchs des Beschwerdeführers zu 1. gestützt worden. Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts, daß der erneute Aufenthaltsgenehmigungsantrag des Beschwerdeführers zu 1. mit Blick auf die vorangegangene Ausreiseaufforderung weder eine Fiktion des geduldeten noch des erlaubten Aufenthalts auszulösen vermochte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 AuslG), wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der geltenden Rechtslage sind die Verwaltungsgerichte daher zutreffend und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zu 1. mangels eines ihm nach § 69 AuslG zustehenden vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts das Aufenthaltserlaubnisverfahren grundsätzlich vom Ausland zu betreiben hat. Dies gilt nach der gesetzgeberischen Konzeption selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllt sein sollten (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 12 TH 1409/92 - EZAR 622 Nr. 18, S. 4; OVG NW, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 - EZAR Nr. 21, S. 3). Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zur Entscheidung kommt insoweit nicht in Betracht, weil das Gesetz einen derartigen Fall gerade ausschließt (vgl. § 55 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 2 und 3 AuslG; siehe aus dem Schrifttum Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 69 Rdnr. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1996, § 69 Rdnr. 68). Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung (vgl. insoweit auch § 9 Abs. 2 DVAuslG), auf welche sich die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren gestützt haben, ist kein Raum für die Annahme, die Gerichte hätten bei der Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung im Einzelfall gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine eventuell abweichende Weisungslage der Ausländerbehörde nichts zu ändern. Wenn - wie im Fall der Beschwerdeführer - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG begehrt wird, können zwar die sich aus Art. 12 Abs. 1 VvB ergebenden Schutzwirkungen für Ehe und Familie, was insbesondere das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt hat, eine Aussetzung der Abschiebung und einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Duldungsanspruch begründen. Dies wird angesichts der in § 69 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Konzeption jedoch maßgeblich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. zu Beispielsfällen Renner, a.a.0., § 69 Rdnr. 19). Aus einer generell abweichenden Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde können die Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob eine derartige Weisungslage im vorliegenden Fall überhaupt noch besteht, indes keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten; selbst wenn in der Vergangenheit ohne weitere Einzelfallprüfung von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht abgesehen worden sein sollte, ließe sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB hier jedenfalls kein Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" ableiten. b) Die Rüge einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 VvB greift ebenfalls nicht durch. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist vorliegend zwar insoweit berührt, als er auch das Recht auf familiäres Zusammenleben umfasst. Art. 12 Abs. 1 VvB schützt aber den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Abschiebung; das Interesse des deutschen Ehepartners daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen, ist allerdings bei jeder Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zu dem mit Art. 12 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 35, 382 ; 51, 386 ). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen gerecht. Insbesondere das Oberverwaltungsgericht prüft in seinem letztinstanzlichen Beschluß, ob im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers zu 1. mit einer deutschen Staatsangehörigen ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegt (vgl. dazu BVerwGE 106, 13 ). Seine Einschätzung, es sei nicht vorgetragen, daß dem Beschwerdeführer zu 1. eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Visumsbeantragung unzumutbar sei, läßt sich nicht beanstanden. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren beziehen sich die Beschwerdeführer, soweit ihr Vorbringen nach den vorstehenden Ausführungen zulässig ist und daher Berücksichtigung finden kann, ohne weitere Begründung allein auf das Vorliegen einer "ernsthaften" Eheschließung. Damit ist nicht dargetan, daß das Oberverwaltungsgericht die nach Art. 12 Abs. 1 VvB geschützten Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und seiner deutschen Ehefrau in seiner Entscheidung unzureichend zur Geltung gebracht hätte. Den privaten Belangen der Beschwerdeführer und dem insoweit zu beachtenden Gebot der Verhältnismäßigkeit kann im übrigen nach § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AuslG durch eine Befristung der Wirkung der Abschiebung Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 51, 386 ). c) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den durch Art. 15 Abs. 1 VvB geschützten Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, kann der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ausweislich der Entscheidungsgründe kam es auf die Frage einer Änderung der Weisungslage der Ausländerbehörde nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.