Beschluss
89/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:0125.89.00.0A
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Leitsätze
1. Der sich unmittelbar gegen PersVG BE § 83 Abs 3 S 3 iVm PersVG BE §§ 81 Abs 2, PersVG BE 82 gerichtete Hauptantrag der Beschwerdeführerin (FU Berlin) ist unzulässig, da eine Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze innerhalb der Jahresfrist des VGHG BE § 51 Abs 2, beginnend mit dem Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens der angegriffenen Rechtsvorschrift, erhoben werden muß (vgl BVerfG, 1968-03-06, 1 BvR 975/58, BVerfGE 23, 153 <164> zur Parallelregelung des BVerfGG § 93 Abs 3).
2. Grundrechtsfähigkeit kommt Universitäten - ungeachtet ihrer Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts - im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1, nicht aber im Hinblick auf die in Verf BE Art 7 gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit zu (vgl BVerfG, 1988-03-23, 1 BvR 686/86, BVerfGE 78, 101 <102>).
3. Verf BE Art 21 S 1 gewährleistet in Angelegenheiten, die als wissenschaftsrelevant anzusehen sind, der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung. Vom Schutzbereich umfaßt sind daher jedenfalls Personalentscheidungen der Hochschule in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl BVerfG, 1973-05-29, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 <123>); nicht hingegen die Auswahl, Einstellung und (Weiter-)Beschäftigung des für den Hochschulbetrieb erforderlichen technischen und Verwaltungspersonals.
4. Ein echtes Mitbestimmungsrecht (Verf BE Art 25) dh die Letztentscheidungsbefugnis iSv PersVG BE § 83 Abs 3 S 3 iVm PersVG BE §§ 81 Abs 2, PersVG BE 82 kommt der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen nur in Angelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte der Universitäten zu.
5. Hier: Der gegen die Entscheidung der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin betrifft ausschließlich die Weiterbeschäftigung eines angestellten, mit betriebstechnischen Aufgaben betrauten nichtwissenschaftlichen Mitarbeiters und berührt mangels Wissenschaftsrelevanz nicht die durch Verf BE Art 21 S 1 grundrechtlich geschützte Sphäre der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Rechtskontrolle des Einigungsstellenbeschlusses auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sich unmittelbar gegen PersVG BE § 83 Abs 3 S 3 iVm PersVG BE §§ 81 Abs 2, PersVG BE 82 gerichtete Hauptantrag der Beschwerdeführerin (FU Berlin) ist unzulässig, da eine Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze innerhalb der Jahresfrist des VGHG BE § 51 Abs 2, beginnend mit dem Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens der angegriffenen Rechtsvorschrift, erhoben werden muß (vgl BVerfG, 1968-03-06, 1 BvR 975/58, BVerfGE 23, 153 zur Parallelregelung des BVerfGG § 93 Abs 3). 2. Grundrechtsfähigkeit kommt Universitäten - ungeachtet ihrer Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts - im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1, nicht aber im Hinblick auf die in Verf BE Art 7 gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit zu (vgl BVerfG, 1988-03-23, 1 BvR 686/86, BVerfGE 78, 101 ). 3. Verf BE Art 21 S 1 gewährleistet in Angelegenheiten, die als wissenschaftsrelevant anzusehen sind, der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung. Vom Schutzbereich umfaßt sind daher jedenfalls Personalentscheidungen der Hochschule in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl BVerfG, 1973-05-29, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 ); nicht hingegen die Auswahl, Einstellung und (Weiter-)Beschäftigung des für den Hochschulbetrieb erforderlichen technischen und Verwaltungspersonals. 4. Ein echtes Mitbestimmungsrecht (Verf BE Art 25) dh die Letztentscheidungsbefugnis iSv PersVG BE § 83 Abs 3 S 3 iVm PersVG BE §§ 81 Abs 2, PersVG BE 82 kommt der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen nur in Angelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte der Universitäten zu. 5. Hier: Der gegen die Entscheidung der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin betrifft ausschließlich die Weiterbeschäftigung eines angestellten, mit betriebstechnischen Aufgaben betrauten nichtwissenschaftlichen Mitarbeiters und berührt mangels Wissenschaftsrelevanz nicht die durch Verf BE Art 21 S 1 grundrechtlich geschützte Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich der Rechtskontrolle des Einigungsstellenbeschlusses auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. I. Die von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2000 erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungswidrigkeit landesrechtlicher Regelungen über die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die im Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin (PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBI. S. 1669) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBI. S. 337) enthaltenen Vorschriften über die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, soweit es insbesondere um die Kündigung von Mitarbeitern geht, in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB) verletzt. Die Beschwerdeführerin unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes) den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 PersVG). Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsangelegenheiten, die der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung bedürfen (§ 79 Abs. 1 PersVG), gehört nach § 87 Nr. 9 PersVG in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter u.a. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das dabei einzuhaltende Mitbestimmungsverfahren, insbesondere das Verfahren bei Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalvertretung, ist im einzelnen in den §§ 79 ff. PersVG geregelt. § 81 Abs. 1 PersVG sieht in derartigen Fällen die Anrufung einer bei der Senatsverwaltung für Inneres gebildeten “Einigungsstelle für Personalvertretungssachen" vor, die nach § 82 Abs. 1 PersVG aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter besteht. Die der Einigungsstelle angehörenden Beisitzer werden gemäß § 82 Abs. 4 PersVG je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der jeweils zuständigen Personalvertretung von der Senatsverwaltung für Inneres bestellt, die Bestellung des Vorsitzenden setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG eine Einigung mit dem Hauptpersonalrat voraus. § 83 PersVG regelt Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle. Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PersVG entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Soweit dieser Beschluss eine Entscheidung enthält, bindet er die Beteiligten (§ 83 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 PersVG). In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Einzelfall sieht sich die Beschwerdeführerin durch die der Entscheidung der Einigungsstelle zukommende Bindungswirkung an der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines angestellten Mitarbeiters gehindert. Der betreffende Mitarbeiter war als Maschinenmeister und Schaltwart in der für technische Angelegenheiten zuständigen Abteilung in der Zentralwarte der Beschwerdeführerin beschäftigt, in der die gesamte Stromversorgung der Universität zusammenläuft und eventuelle Störmeldungen eingehen. Nachdem sowohl der von der Beschwerdeführerin eingeschaltete Personalrat als auch der Gesamtpersonalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung verweigert hatten, entschied die angerufene Einigungsstelle für Personalvertretungssachen nach mündlicher Anhörung der Beteiligten am 31. März 2000, die Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung nicht zu ersetzen. Der mit Gründen versehene Beschluss, der feststellt, dass der betreffende Mitarbeiter von der Beschwerdeführerin nicht mehr als Maschinenmeister in der für die Stromversorgung zuständigen Zentralwarte, sondern entsprechend seiner Ausbildung als Elektriker in einem anderen Betriebsbereich eingesetzt werde, wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2000 zugestellt. Mit ihrer aus Anlass dieses Einzelfalls erhobenen, der Sache nach gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen gerichteten Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, § 83 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 2, § 82 PersVG für mit der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig, hilfsweise die Entscheidung der Einigungsstelle vom 31. März 2000 für nichtig zu erklären. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Das in Art. 21 Satz 1 VvB verankerte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit stehe auch den Universitäten ungeachtet ihrer Rechtsform als juristische Person des öffentlichen Rechts zu. Sie sei daher im vorliegenden Verfahren beschwerdebefugt. Von der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit werde auch das Recht auf personelle Selbstverwaltung umfasst; angesichts der Bedeutung der Organisation und der arbeitsteiligen Umsetzung der Forschungstätigkeit erstrecke sich dieses Recht nicht allein auf die bei ihr tätigen Wissenschaftler. Die Möglichkeit, Arbeitsverträge zu lösen und personelle Veränderungen vorzunehmen, gehöre zu den verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsbefugnissen der Beschwerdeführerin. Diese Befugnis dürfe nicht über die allgemeinen Gesetze hinaus eingeschränkt werden. Durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen und die bindende Entscheidung der Einigungsstelle werde sie sowohl in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit als auch in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Jahresfrist stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da sie erst dann in Gang gesetzt werde, wenn eine Rechtsnorm sich durch einen Vollzugsakt nachteilig für den Betroffenen auswirke. Die Beschwerdeführerin könne nicht darauf verwiesen werden, einzelne Entscheidungen der Einigungsstelle, die auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten, anzufechten, im übrigen aber die Vollziehung des Gesetzes weiter hinzunehmen. Der sich unmittelbar auf die gesetzlichen Regelungen beziehende Hauptantrag sei daher zumindest in den Fällen zulässig, in denen - wie hier - die unmittelbare Rechtsverletzung des einer Rechtsnorm dauerhaft Unterworfenen von einem Vollzugsakt abhänge, der selbst nicht justitiabel sei und bei dem eine Aufhebung auch nicht einen der Verfassung entsprechenden Rechtszustand herstellen könne. Unabhängig davon sei der fristgerecht gestellte Hilfsantrag zulässig, da es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Einigungsstelle um einen Akt der Gesetzesvollziehung und damit um einen mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt öffentlicher Gewalt handele. In der Sache führt die Beschwerdeführerin aus, die landesrechtlich in § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG gewählte Konstruktion einer Letztentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle überschreite die sich aus der Verfassung von Berlin ergebenden Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Das auch in der Verfassung von Berlin verankerte Demokratieprinzip verlange bei Personalangelegenheiten von erheblicher Bedeutung, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament unmittelbar verantwortlichen Verwaltungsträgers sichergestellt sein müsse. Nach der zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehörten dazu insbesondere organisatorische, personelle und soziale Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erfüllung des Amtsauftrages beträfen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berührten. In derartigen Fällen, zu denen auch die Kündigung eines angestellten Mitarbeiters zähle, dürfe die parlamentarische Verantwortlichkeit keine substantiellen Einschränkungen erfahren. Diesen Anforderungen würden die angegriffenen landesrechtlichen Mitbestimmungsregelungen nicht gerecht. In ihrer konkreten, vom Gesetz in § 82 PersVG vorgegebenen Zusammensetzung sei die Einigungsstelle zu einer Letztentscheidung in Personalangelegenheiten, insbesondere bei der Kündigung von Mitarbeitern, nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Den von der zuständigen Personalvertretung vorgeschlagenen und von der Senatsverwaltung für Inneres ohne ein eigenes Prüfungsrecht zu bestellenden, in ihrer Entscheidung weisungsunabhängigen Beisitzern fehle es an der erforderlichen parlamentarischen Verantwortung. Damit sei die von Verfassungs wegen gebotene zumindest mitentscheidende Beteiligung demokratisch legitimierter Amtsträger nicht gegeben und das der Einigungsstelle eingeräumte, mit Bindungswirkung ausgestattete Mitbestimmungsrecht verfassungswidrig. Der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin, dem Senat von Berlin und der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen in § 83 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 2, § 82 PersVG wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht binnen der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG erhoben worden ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs und der regelmäßig über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng auszulegende Frist gebunden (Beschluss vom 29. August 1995 - VerfGH 34/95 - LVerfGE 3, 66 ; vgl. zu der § 51 Abs. 2 VerfGHG entsprechenden Regelung in § 93 Abs. 3 BVerfGG: BVerfGE 23, 153 m. w. N.). Maßgebend für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG ist der Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens der Rechtsvorschrift, deren Verfassungswidrigkeit gerügt wird. Dies gilt unabhängig davon, wann die betreffende Vorschrift Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen entfaltet. Selbst wenn eine “Beschwer" erst nach Fristablauf eingetreten sein sollte, kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nur noch die konkrete Anwendung des Gesetzes, nicht aber dieses selbst angefochten werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 30, 112 ; 23, 153 ). Die mit dem Hauptantrag angegriffenen Vorschriften über die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen waren inhaltlich bereits im Personalvertretungsgesetz 1974 enthalten und sind seit der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1994 unverändert in Kraft. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde war die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG mithin bereits verstrichen. 2. Die Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen aus Fristgründen nicht unmittelbar als Beschwerdegegenstand in Betracht kommen, steht indes der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Akte der Gesetzesvollziehung richten und zu deren Begründung sich der Beschwerdeführer - im Sinne einer mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde - auf die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften beruft, nicht entgegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 4, 7 ; 9, 338 ; st. Rspr.). Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Beschwerdefrist nicht gehindert, die Entscheidung der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 31. März 2000, die auf den angegriffenen, von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes beruht, zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen. Die Zulässigkeit des insoweit ausdrücklich gestellten Hilfsantrages scheitert jedoch daran, dass eine Verletzung des grundrechtlich geschützten, zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden Rechtsbereichs der Beschwerdeführerin von vornherein nicht ersichtlich ist. Prüfungsmaßstab kann im vorliegenden Verfahren allein das in Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sein, das auch der Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts - zusteht und von ihr mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31 . Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 136/00 -). Auf Art. 7 VvB kann sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht berufen. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt nur ausnahmsweise und partiell Grundrechtsfähigkeit zu, soweit ihre Tätigkeit einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet ist. Dies ist bei Universitäten im Hinblick auf Art. 21 Satz 1 VvB, nicht aber im Hinblick auf die in Art. 7 VvB gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit der Fall. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 78, 101 m. w. N.). Art. 21 Satz 1 VvB sichert - ebenso wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Er begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht ein Recht der Hochschule auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 ; Beschluss vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 m. w. N.). Der der Hochschule als eine den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienende Institution zukommende Grundrechtsschutz erstreckt sich dabei auf die eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten, die mit dem Sachbereich der Wissenschaft besonders eng zusammenhängen (Oppermann, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 1989, § 145 Rdnr. 52, 54). In Angelegenheiten, die als “wissenschaftsrelevant" anzusehen sind, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, gewährleistet Art. 21 Satz 1 VvB der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung. Zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben akademischer Selbstverwaltung gehören danach auch Entscheidungen der Hochschule in Personalangelegenheiten, soweit es um den Forschung und Lehre unmittelbar betreffenden Bereich geht. Vom Schutzumfang des Art. 21 Satz 1 VvB umfasst sind daher jedenfalls Personalentscheidungen der Hochschule in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 39, 79 ). Denn wenn der Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich frei von staatlicher Einwirkung sein soll, muss sich dies auch auf die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Hochschulangehörigen erstrecken, denen gerade die Aufgabe wissenschaftlicher Betätigung zukommt (vgl. zu Personalentscheidungen im Rahmen der Rundfunkfreiheit BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - 1 BvR 1462/88 - NZA 1993, 741 ; BVerfGE 59, 231 ). Nicht vom Schutzumfang des Art. 21 Satz 1 VvB umfasst sind dagegen Personalentscheidungen, bei denen der besonders enge Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit fehlt. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die wissenschaftliche Tätigkeit in den Hochschulen in zunehmendem Maße durch einen arbeitsteiligen, organisationsabhängigen Prozess gekennzeichnet ist und der Unterstützung von Nichtwissenschaftlern bedarf, die für die Ausführung der Forschungsarbeiten und Lehrveranstaltungen technische oder verwaltungsmäßige Voraussetzungen schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 43). Gleichwohl unterliegen nicht sämtliche im Rahmen der Hochschulverwaltung anfallenden Personalentscheidungen dem Schutzbereich des Art. 21 Satz 1 VvB. Ebensowenig wie sich die nichtwissenschaftlichen (sonstigen) Mitarbeiter für ihre Tätigkeit auf den Schutz des Art. 21 Satz 1 VvB berufen können, erstreckt sich die Garantie der akademischen Selbstverwaltung auf Personalentscheidungen, die allein die Gruppe der nichtwissenschaftlich Beschäftigten betreffen. Es fehlt insoweit an der einen Grundrechtsschutz rechtfertigenden Wissenschaftsrelevanz. Bei der Auswahl, Einstellung und (Weiter-)Beschäftigung des für den Hochschulbetrieb erforderlichen technischen und Verwaltungspersonals handelt es sich nicht um unmittelbar die Forschung und Lehre berührende Angelegenheiten. Derartige Entscheidungen haben weder einen inhaltlichen Bezug zu dem grundrechtlich geschützten Bereich der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse noch wirken sie sich unmittelbar auf die freie wissenschaftliche Betätigung derjenigen Hochschulangehörigen aus, denen Forschung und Lehre anvertraut sind. Das sich allein aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 21 Satz 1 VvB legitimierende Abwehrrecht gewährt der Beschwerdeführerin mithin keinen Grundrechtsschutz bei Personalangelegenheiten der vorliegenden Art. Die mit dem Hilfsantrag angegriffene Entscheidung der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 31. März 2000 betrifft ausschließlich die Weiterbeschäftigung eines Angestellten, mit betriebstechnischen Aufgaben betrauten nichtwissenschaftlichen Mitarbeiters. Der insoweit betroffene Aufgabenbereich lässt einen inneren Zusammenhang mit der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit nicht erkennen. Dies gilt angesichts der gesetzgeberischen Konzeption auch für die zumindest mittelbar angegriffenen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes über die Zusammensetzung und verbindliche Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle. Ein echtes Mitbestimmungsrecht, d.h. die Befugnis zur verbindlichen Entscheidung, steht der Einigungsstelle nicht in sämtlichen die Hochschule betreffenden Personalangelegenheiten zu, vielmehr enthalten die landesrechtlichen Mitbestimmungsregelungen - in Ausfüllung der rahmenrechtlichen Vorschriften der §§ 95 Abs. 1, 104 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - insoweit ausdrücklich eine differenzierte Regelung. Von der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung von vornherein ausgenommen sind nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) PersVG die Professoren, die Gastprofessoren und Gastdozenten sowie das nebenberuflich tätige Personal im Sinne des § 114 Nr. 1 bis 3 des Berliner Hochschulgesetzes, d.h. die mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben betrauten Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragten. Für Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit wird das Mitbestimmungsrecht in § 89 Abs. 1 PersVG eingeschränkt. An die Stelle des Mitbestimmungsrechts tritt bei diesen Dienstkräften, zu denen insbesondere die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Hochschulen gehören (vgl. Germelmann/Binkert, Personalvertretungsgesetz Berlin, 1995, § 89 Rdnr. 6), das Mitwirkungsrecht des § 84 PersVG Personalangelegenheiten in den Wissenschaft, Forschung und Lehre und damit die Hochschulautonomie unmittelbar berührenden Bereichen sind mithin vom Anwendungsbereich der angegriffen Bestimmungen des § 83 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 2, § 82 PersVG ausgenommen. Ein Mitbestimmungsrecht kommt der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen nur in Angelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Dienstkräfte der Beschwerdeführerin zu. Der insoweit durch die Personalvertretungen und die zur Letztentscheidung berufene Einigungsstelle gewährleistete kollektivrechtliche Schutz, der hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts der Arbeiter und Angestellten verfassungsrechtlich in Art. 25 VvB verankert ist, berührt nicht die grundrechtlich geschützte Sphäre der Beschwerdeführerin. Personelle Entscheidungen in diesem Bereich sind nicht zugleich Ausdruck der sich unmittelbar auf Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehenden Grundrechtsbetätigung der Beschwerdeführerin. Da es insoweit an der erforderlichen Wissenschaftsrelevanz fehlt, scheidet ein Eingriff in das durch Art. 21 Satz 1 VvB garantierte Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus. 3. Die Tatsache, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde danach als unzulässig zurückzuweisen ist, führt nicht zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Rechtsschutzdefizit. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht rechtsschutzlos gestellt Denn die Beschlüsse der Einigungsstelle unterliegen ungeachtet des gesetzlich eingeräumten Letztentscheidungsrechts der Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, über den Umfang der Bindungswirkung ihrer Entscheidungen oder über die Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit handelt es sich um Fragen der Zuständigkeit der Personalvertretungen, die von der Generalklausel des § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG erfasst werden (vgl. Germelmann/Binkert, a.a.0., § 83 Rdnr. 46; § 91 Rdnr. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 6 P 24/81 - NJW 1984, 1980; insbesondere zu den Regelungen im Berliner Personalvertretungsgesetz: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 6 P 24.88 - PersR 1991, 133 ). Insoweit kommt zwar nicht eine gerichtliche Ersetzung der Entscheidungen der Einigungsstelle in Betracht, wohl aber können die Befugnisse der am Mitbestimmungsverfahren Beteiligten Gegenstand eines derartigen Verfahrens sein. Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass die angerufenen Verwaltungsgerichte die gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsrechte auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen und die Sache gegebenenfalls dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB zur Entscheidung vorlegen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.