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Beschluss

162/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:0531.162.00.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über ein auf das MHG (juris: MietHöReglG) gestütztes Mieterhöhungsverlangen haben die Fachgerichte sowohl den im Gesetz bewußt verankerten Mieterschutz als auch den sich aus der Eigentumsgarantie (Verf BE Art 23 Abs 1 S 1) ergebenden Anspruch des Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu berücksichtigen. 2. Es ist nicht ersichtlich, daß es eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der Ausübung der Eigentümerrechte darstellt, wenn dem Mieter eine eigene, umfassende Nachprüfung der Berechtigung des vom Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Mieterhöhung wegen nachhaltiger Einsparung von Heizenergie ermöglicht wird. Entscheidend ist daher, ob das Fachgericht die Anforderungen an die Erläuterungspflicht des Vermieters iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 iVm MietHöReglG § 3 Abs 1 unverhältnismäßig überspannt hat. 3. Soweit das KG in seinem Rechtsentscheid gem ZPO § 541 im Hinblick auf die Geltendmachung eines Modernisierungszuschlags wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie iSv MietHöReglG § 3 Abs 1 verlangt, daß es der Vorlage einer "Wärmebedarfsberechnung" bedürfe (vgl KG Berlin, 2000-08-17, 8 RE- Miet 6159/00, WuM 2000, 535), kann es sich nicht um den in der DIN-Norm 4701 definierten Begriff handeln, da dies zu unsinnigen Ergebnissen führen würde. 4. Hier: Die Auffassung des LG, es liege keine wirksame Mieterhöhungserklärung des Beschwerdeführers für die durchgeführten Wärmedämmaßnahmen vor, da er entgegen der Erläuterungspflicht iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 keinerlei Ausführungen zur nachhaltigen Energieeinsparung gemacht hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit brauchte vom LG nicht entschieden werden, welche konkreten Anforderungen an die Erläuterungspflicht des Vermieters zu stellen sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über ein auf das MHG (juris: MietHöReglG) gestütztes Mieterhöhungsverlangen haben die Fachgerichte sowohl den im Gesetz bewußt verankerten Mieterschutz als auch den sich aus der Eigentumsgarantie (Verf BE Art 23 Abs 1 S 1) ergebenden Anspruch des Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu berücksichtigen. 2. Es ist nicht ersichtlich, daß es eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der Ausübung der Eigentümerrechte darstellt, wenn dem Mieter eine eigene, umfassende Nachprüfung der Berechtigung des vom Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Mieterhöhung wegen nachhaltiger Einsparung von Heizenergie ermöglicht wird. Entscheidend ist daher, ob das Fachgericht die Anforderungen an die Erläuterungspflicht des Vermieters iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 iVm MietHöReglG § 3 Abs 1 unverhältnismäßig überspannt hat. 3. Soweit das KG in seinem Rechtsentscheid gem ZPO § 541 im Hinblick auf die Geltendmachung eines Modernisierungszuschlags wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie iSv MietHöReglG § 3 Abs 1 verlangt, daß es der Vorlage einer "Wärmebedarfsberechnung" bedürfe (vgl KG Berlin, 2000-08-17, 8 RE- Miet 6159/00, WuM 2000, 535), kann es sich nicht um den in der DIN-Norm 4701 definierten Begriff handeln, da dies zu unsinnigen Ergebnissen führen würde. 4. Hier: Die Auffassung des LG, es liege keine wirksame Mieterhöhungserklärung des Beschwerdeführers für die durchgeführten Wärmedämmaßnahmen vor, da er entgegen der Erläuterungspflicht iSv MietHöReglG § 3 Abs 3 S 2 keinerlei Ausführungen zur nachhaltigen Energieeinsparung gemacht hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit brauchte vom LG nicht entschieden werden, welche konkreten Anforderungen an die Erläuterungspflicht des Vermieters zu stellen sind. 1. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind seit Dezember 1994 Mieter einer 4-Zimmer Wohnung in Berlin-T..., deren Vermieter der Beschwerdeführer ist. Seit Juli 1996 betrug der monatliche Bruttowarmmietzins für diese Wohnung 807,20 DM einschließlich einer Heizkostenvorauszahlung von 65,87 DM. Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 verlangte der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Mietzinses um 192;38 DM auf 999,58 DM ab Oktober 1997, da erfolgende Modernisierungsarbeiten durchgeführt habe: Anschluss des Badezimmers an die Gaszentralheizung (Zuschlag 21,08 DM), Einbau einer zentralen Warmwasserversorgung (Zuschlag 25,69 DM), Erneuerung .der Elektrosteigleitung für Küche und Bad sowie der Klingel- bzw. Gegensprechanlage (Zuschlag 42,19 DM) und Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der Fassade des Hauses (Zuschlag 103,42 DM). Die Beteiligten zu 3) und 4) erfüllten den geltend gemachten Mieterhöhungsanspruch nicht. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht K... Klage gegen die Beteiligten zu 3) und 4), mit der er deren Verurteilung u. a. zur Zahlung des Modernisierungszuschlags von monatlich 192,38 DM sowie die Feststellung begehrte; dass die Beteiligten zu 3) und 4) darüber hinaus auch ab April 1998 zur Zahlung des Modernisierungszuschlags verpflichtet seien. Er trug hierzu unter Vorlage eines Wärmeschutznachweises, einer Wärmebedarfsberechnung und von Gasrechnungen u. a. vor, der durchgeführte Vollwärmeschutz führe zu einer Energieeinsparung und sei wirtschaftlich, weil er den Gasverbrauch um circa 50 % reduziere. Die Beteiligten zu 3) und 4) traten der Klage u.a. mit dem Vortrag entgegen, das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 sei formal unwirksam, da es aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Es enthalte weder Erläuterungen zu den abgerechneten Maßnahmen noch auch nur die grundlegende Erklärung, dass es sich dabei überhaupt um eine Modernisierung handele. Hinsichtlich des der Erhöhung zugrundegelegten Vollwärmeschutzes der Fassade hätte der Beschwerdeführer schon im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar angeben müssen, welcher Unterschied beim Energieverbrauch mit und ohne Wärmedämmung auftrete. Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 7. Oktober 1998 im wesentlichen statt und Wies sie nur insoweit ab, als der verlangte Modernisierungszuschlag 187,76 DM monatlich überstieg. Die Mieterhöhungserklärung vom 27. Februar 1997 erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 MHG. Insbesondere sei die Erhöhung hinreichend erläutert. Jedoch sei der Mieterhöhungsanspruch hinsichtlich der Wärmedämmung auf 98,80 DM monatlich zu reduzieren, weil eine Erhöhung, die die Einsparung des Mieters um mehr als 200 % übersteige, insoweit die durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten zu 3) und 4) Berufung beim Landgericht Berlin ein und machten u. a. erneut geltend, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Februar 1997 schon den formalen Anforderungen nicht entspreche. Es fehlten darin jedwede Angaben zur Frage der Heizkostenersparnis, zum Verhältnis zwischen Heizkostenersparnis und Mieterhöhung sowie zum Wärmedämmeffekt insgesamt. Der Beschwerdeführer vertrat dazu die Ansicht, es sei nicht erforderlich gewesen, die Höhe der zu erwartenden Heizkostenersparnis im Erhöhungsverlangen mitzuteilen. Dies werde der Vermieter im Regelfall auch nicht können, da ihm die konkreten Verbrauchszahlen des Mieters nicht bekannt seien. Mit Urteil vom 16. März 1999, ergänzt durch Beschluss vom 23. März 1999, gab das Landgericht der Berufung teilweise statt. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten, da gemäß § 3 Abs. 1 MHG in der Mieterhöhungserklärung dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergebe. Dies werde in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolgen. Dies sei jedoch in der Mieterhöhungserklärung nicht dargestellt. Insoweit reiche es auch nicht aus, dass im Prozess eine Wärmebedarfsberechnung eingereicht worden sei. Insoweit hätte es vielmehr einer neuen Mieterhöhungserklärung bedurft. Daher könne dahinstehen, ob durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der Modernisierungszuschlag auf das Dreifache der fiktiven Einsparung von Heizkosten begrenzt sei. 2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 (VerfGH 38/99) hob der Verfassungsgerichtshof das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 1999 auf und verwies die Sache an. das Landgericht Berlin zurück. Zur Begründung wird in diesem Beschluss ausgeführt, das angegriffene Urteil verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art: 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Die Frage, ob bei Wärmedämmmaßnahmen bereits in der Mieterhöhungserklärung gemäß § 3 Abs. 3 MHG dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, sei von grundsätzlicher Bedeutung und auch klärungsbedürftig, so dass das Landgericht vor seiner Entscheidung einen Rechtsentscheid des Kammergerichts hätte einholen müssen. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei bisher weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten worden. In der. Kommentarliteratur sei überwiegend angenommen worden, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung nicht zu erläutern brauche, aus welchen Gründen er eine bestimmte Maßnahme als Modernisierung oder Energieeinsparung werte. Die vom Landgericht angenommene Pflicht, in die Mieterhöhungserklärung in der Regel eine Wärmebedarfsberechnung aufzunehmen, weiche hiervon nicht nur ab, sondern gehe sogar noch über die von der Gegenmeinung geforderte Pflicht zu einer plausiblen Darlegung der genannten Gründe weit hinaus. Ob eine so weitgehende Erläuterungspflicht vom Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG, dem Schutzbedürfnis des Mieters Rechnung zu tragen, geboten sei oder ob sie das Interesse des Vermieters an baldiger Mieterhöhung durch zu strenge formale Anforderungen schon im Vorfeld eines etwaigen Rechtsstreits übermäßig beeinträchtige, bedürfe schon aus Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechtssicherheit einer einfachrechtlich verbindlichen Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung, zumal diese Frage unter den Gesichtspunkten des Rechts auf Eigentum und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch verfassungsrechtlich bedeutsam sei. 3. Das Landgericht beschloss daraufhin am 30. Mai 2000 einen Rechtsentscheid des Kammergerichts einzuholen, und zwar in erster Linie zu der Frage, ob bei Wärmedämmmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 MHG bereits in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergebe. Das Kammergericht hat daraufhin am 17. August 2000 wie folgt beschlossen: Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs. 1 MHG wegen Wärmedämmungsmaßnahmen geltend macht, muss in der Mietererhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass sich die Antwort auf die Entscheidungsfrage bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 MHG ergäbe. Wenn § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG verlange, dass der Vermieter die Mieterhöhung ".... entsprechend den Voraussetzungen nach Abs. 1 erläutert..." und Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung festlege, dass die nachhaltige Einsparung von Heizenergie Voraussetzung einer Kostenumlage sei, so müsse die Mieterhöhungserklärung des Vermieters mehr als nur eine Kostenzusammenstellung und Umlageberechnung enthalten. Erforderlich sei daneben bei Wärmeschutzmaßnahmen die Erläuterung, weshalb nachhaltig Heizenergie eingespart werde. Eine solche Verpflichtung belaste den Vermieter auch nicht unangemessen in seinem Eigentumsrecht. Bei Wärmedämmmaßnahmen werde jeder Vermieter vor Beauftragung der entsprechenden Arbeiten einen Nachweis über deren Effektivität erfordern, wobei dies in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung erfolge. Diese könne der Mieterhöhungserklärung ohne weiteres beigefügt werden, ohne dass die Rechtsstellung des Vermieters unangemessen benachteiligt würde. 4. Auf der Grundlage dieses Rechtsentscheids wies das Landgericht Berlin durch Urteil vom 20. Oktober 2000 die Berufung erneut teilweise zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Umlage der Wärmedämmkosten, weil bei Wärmedämmmaßnahmen gemäß ' 3 Abs. 1 MHG bereits in der Mieterhöhung durch Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung dargelegt werden müsse, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs von Heizenergie ergebe. Dies sei vorliegend nicht geschehen. 5. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 hat der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Urteil verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB und gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Es stelle eine das Eigentumsrecht des Vermieters unverhältnismäßig einschränkende verfahrensrechtliche Hürde dar, dem Vermieter aufzuerlegen, dem Mieter die Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens für Wärmedämmmaßnahmen durch Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung darzulegen. Was eine Wärmebedarfsberechnung sei, ergebe sich aus der DIN 4701. Danach werde der Wärmeenergiestrom ermittelt, der notwendig sei; um das Gebäudeinnere nach Vorgabe bestimmter klimatischer Bedingungen auf Normaltemperatur zu halten. Üblicherweise werde die Wärmebedarfsberechnung bei Sanierungsmaßnahmen für den Zustand nach erfolgter Sanierung erstellt. Sie liefere dementsprechend keinen Jahresenergiebedarf des Objektes und ermittle auch keine Energieeinsparung gegenüber dem Zustand des Gebäudes vor erfolgter Sanierung. Hierzu wäre vielmehr eine zweite Wärmebedarfsberechnung vor Durchführung der Wärmedämmmaßnahmen erforderlich. Diese Art der Berechnung werde als Energiekonzept (DIN V 4108) bezeichnet. Die Formulierung im Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17: August 2000 und folglich auch im landgerichtlichen Urteil vom 20. Oktober 2000 werde diesen Zusammenhängen nicht gerecht, wenn die Vorlage "einer Wärmebedarfsberechnung" verlangt werde. Es sei zum einen nicht ersichtlich, welche Wärmebedarfsberechnung vorzulegen sei. Überdies könne - wie dargelegt - der Mieter mit einer einzigen Wärmebedarfsberechnung gar nichts anfangen. Der Vermieter müsse dementsprechend ein gesamtes Energiekonzept erstellen lassen und mit dem Mieterhöhungsverlangen vorlegen. Dieses umfasse bei der in seinem Fall im Streit stehenden Wärmedämmmaßnahme vier DIN A 4 Ordner. Diese jedem Mieter mit der Erhöhungserklärung übergeben zu müssen, sprenge jeden vernünftigen Rahmen und könne ersichtlich nicht verlangt werden. Der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17. August 2000 sei daher inhaltslos und ohne jeden Erkenntniswert. Die in seiner Folge ihm mit dem landgerichtlichen Urteil überbürdete Pflicht zur Vorlage einer - welcher auch immer - Wärmebedarfsberechnung an den Mieter stelle einen sinnentleerten Formalismus dar, der ihn ohne erkennbaren Nutzen für den Mieter übermäßig belaste und in seinem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht unzulässig beschränke. Aus den dargelegten Erwägungen verstoße das Urteil des Landgerichts vom 20. Oktober 2000 darüber hinaus gegen das sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebende Willkürverbot. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die aus § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG gebotene Erläuterung der Erhöhung dem Grunde und der Höhe nach zwingend durch Vorlage der Wärmebedarfsberechnung zu erfolgen habe. Sie könne vielmehr erheblich einfacher und mit erheblich weniger Aufwand erfolgen. 6. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts Berlin, der Präsidentin des Kammergerichts sowie den Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. a) Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, der Vorsitzende der Zivilkammer 64 habe zu der Verfassungsbeschwerde dahingehend Stellung genommen, dass die Kammer an den Rechtsentscheid des Kammergerichts gebunden sei und darüber hinaus aus den zutreffenden Gründen des Rechtsentscheids die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung, aus der sich die zu erwartende Energieeinsparung ergebe, gemäß § 3 MHG für notwendig halte. b) Die Präsidentin des Kammergerichts hat keine Stellungnahme abgegeben. c) Die Beklagten des Ausgangsverfahrens vertreten die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, weil das Kammergericht den Begriff "Wärmebedarfsberechnung" nicht im Sinne der in der Verfassungsbeschwerde zitierten technischen DIN-Vorschriften meine, sondern nicht mehr und nicht weniger fordere, als eine genaue und detaillierte Beschreibung des Wärmebedarfs eines Gebäudes vor und nach der Modernisierung. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem Recht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB noch aus Art. 10 Abs. 1 VvB. 1. Der Eigentümer einer Mietwohnung kann sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen mietrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte auf das Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB berufen (vgl. Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 72/00 - GE 2001, 50 ). Der verfassungsrechtliche Schutz dieser Eigentumsposition reicht im Bereich der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe jedoch nicht weiter, als die durch dieses Gesetz definierten Befugnisse. Das Gesetz bezweckt mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums und die hohe Bedeutung, die der Wohnung für den Einzelnen und die Familie zukommt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit eines auf das MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens haben die Fachgerichte mithin sowohl den im Gesetz bewusst verankerten Mieterschutz als auch den sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ergebenden Anspruch des Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu berücksichtigen. Die gesetzgeberische Abwägung der gegenseitigen Rechte und Pflichten darf dabei weder einseitig zu Lasten des Mieters noch zu Lasten des Vermieters verändert werden. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis gerecht. 2. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des im Ausgangsverfahren umstrittenen Mieterhöhungsverlangens auf § 3 Abs. 1 MHG, wonach Maßnahmen, die eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirken, zu einer Mieterhöhung berechtigen. Eine solche Mieterhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die Erhöhung "entsprechend den Voraussetzungen nach Abs. 1 erläutert wird". Das Landgericht geht auf der Grundlage des von ihm erwirkten Rechtsentscheids des Kammergerichts davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine wirksame Mieterhöhungserklärung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte in der im gerichtlichen Verfahren eingereichten und im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils in Bezug genommenen Mieterhöhungserklärung insoweit lediglich angegeben, es handele sich um die "Anbringung eines Vollwärmeschutzes" und keinerlei Ausführungen zur nachhaltigen Energieeinsparung beigefügt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verfassungsbeschwerde selbst letztendlich auch nicht behauptet, dass die Aufstellung von Anforderungen, die über die schlichte Behauptung einer nachhaltigen Energieeinsparung hinausgehen und dem Mieter eine eigene Nachprüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Wärmeeinsparung ermöglichen, eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der praktischen Ausübung der Eigentümerrechte darstelle. Die Verfassungsbeschwerde kommt zu einer Rüge dementsprechend auch nur deshalb, weil sie das landgerichtliche Urteil dahingehend auslegt, dass vom Eigentümer generell die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 oder - weil dies in der Tat dem Mieter noch keine nachvollziehbare Ermittlung der nachhaltig bewirkten Heizenergieeinsparung ermöglichen würde - sogar die Vorlage eines Energiekonzeptes nach DIN V 4108 zu verlangen sei. Diese Unterstellung liegt bezogen auf den vom Landgericht konkret entschiedenen Fall und damit bezogen auf die konkrete mögliche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers schon deshalb neben der Sache, weil der Beschwerdeführer unstreitig dem Mieterhöhungsverlangen überhaupt keine Erläuterungen beigefügt hatte, sondern diese erst im Laufe des gerichtlichen Streitverfahrens nachgeschoben hatte. Es bedurfte dementsprechend im entschiedenen Fall keiner Entscheidung, in welcher Form solche Erläuterungen abgefasst sein müssten und welche technischen und wirtschaftlichen Erwägungen in ihnen im einzelnen nachvollziehbar dargestellt sein müssen. Dementsprechend gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht mit der Verwendung der Worte "Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung" mehr gemeint hat, als das Kammergericht in seinem Rechtsentscheid meint, wenn es unter Hinweis auf Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein/Weitemeier, Handkommentar, 7. Aufl. 1999, Rdnr. 29/31 zu § 3 MHG ausführt, es bestehe eine "Erläuterungspflicht" des Vermieters, die "dem Mieter eine umfassende Nachprüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ermöglichen" solle, wobei jedenfalls bei energiesparenden Maßnahmen eine Überprüfung dahingehend möglich sein müsse, "ob tatsächlich eine Verbesserung des Wärmeschutzes eintritt (Köhler/Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl. Rndr. 24 zu § 159) und inwiefern Heizenergie eingespart wird (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, Rdnr. 216 zu § 3 MHG)". Es mag dem Wesen eines Rechtsentscheids unangemessen und der zukünftigen Rechtsklarheit nicht dienlich sein, wenn das Kammergericht diese nachvollziehbaren und ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllbaren Anforderungen in dem Tenor seiner Entscheidung mit dem Wort "Wärmebedarfsberechnung" belegt und damit einen in einer DIN-Norm definierten Begriff verwendet, dessen Anwendung auf die mit dem Rechtsentscheid entschiedene, Fallgruppe in der Tat nach den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu unsinnigen Ergebnissen führen würde. Eine solche Ungenauigkeit begründet jedoch noch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1. VvB. Entscheidend ist vielmehr, ob das Fachgericht im entschiedenen Falle die Anforderungen an die Erläuterungspflicht nach dem MHG unverhältnismäßig überspannt hat. Dies ist - wie bereits dargelegt - vorliegend jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil mehr als die Feststellung, dass der Mieterhöhungserklärung selbst bereits nachvollziehbare Erläuterungen beigefügt sein müssen, gar nicht zur Entscheidung stand. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, ein Mieterhöhungsverlangen für durchgeführte Wärmedämmmaßnahmen müsse bereits selbst nachvollziehbare Erläuterungen hinsichtlich der durch die Maßnahme nachhaltig erzielbaren Heizkosteneinsparungen enthalten, verletzt auch nicht das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Auffassung unter keinen denkbaren Gesichtspunkten nachvollziehbar, also schlicht abwegig wäre. Davon kann hinsichtlich der Anwendung des § 3 MHG auf den Ausgangsfall des Beschwerdeführers keine Rede sein. Ob diese Schwelle erreicht wäre, wenn die Zivilgerichte von dem Vermieter die Beifügung vollständiger Energiekonzepte nach DIN V 4108 verlangen würden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers weder aus der Entscheidung des Landgerichts noch aus dem Rechtsentscheid des Kammergerichts ersichtlich ist, dass mit der Verwendung des Begriffs "Wärmebedarfsberechnung" eine solche Anforderung als zwingende Anforderung. aufgestellt werden sollte. Das Kammergericht hat in seiner Begründung insoweit vielmehr den ausschließlich bereits zitierten Satz mit dem Verweis auf die oben mitzitierte Literatur formuliert und damit letztendlich die konkreten Anforderungen an die Berechnungs- und Erläuterungspflicht des Vermieters für zukünftige Fälle weiterhin offengelassen. Nur insoweit ist der Beschwerdeführer dementsprechend durch das landgerichtliche Urteil, das hierauf verweist, für die Zukunft gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.