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Beschluss

100/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:0628.100.00.0A
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Leitsätze
1. Art 17 VvB enthält in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Gewährleistung in Art 12 Abs 1 Satz 1 GG auch ein Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Abweichung von LVerfGE 9, 45 <50 f.>). 2. Soweit für die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte sachlich zureichende und plausible Gründe für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Anfangverdachts vorliegen, kann auch eine umfangreiche Beschlagnahme ärztlicher Patientenakten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 17 VvB enthält in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Gewährleistung in Art 12 Abs 1 Satz 1 GG auch ein Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Abweichung von LVerfGE 9, 45 ). 2. Soweit für die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte sachlich zureichende und plausible Gründe für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Anfangverdachts vorliegen, kann auch eine umfangreiche Beschlagnahme ärztlicher Patientenakten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sein. I. 1. Die Beschwerdeführer sind als Ärzte - der Beschwerdeführer zu 1. als Arzt für Neurologie und Psychiatrie, die Beschwerdeführerin zu 2. als Ärztin für Allgemeinmedizin - in Berlin niedergelassen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohn- und Praxisräume sowie die Beschlagnahme von Patientenakten im Rahmen eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens. Aufgrund von Angaben eines in den Ermittlungsakten namentlich nicht genannten "Hinweisgebers" leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin im August 1999 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und des Verstoßes gegen das Ausländergesetz ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien unrichtige ärztliche Atteste ausgestellt, die bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung von Duldungen eingereicht worden seien. Ein entsprechendes, aufgrund von Angaben eines ehemaligen Patienten der Beschwerdeführer bereits Anfang 1997 eingeleitetes Ermittlungsverfahren war zunächst eingestellt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden Ausländerakten, Meldedateien und Kriminalakten ausgewertet, die sich auf Patienten der Beschwerdeführer bezogen. Zugleich wurde die beim Polizeiärztlichen Dienst beschäftigte klinische Psychologin, die im Auftrag des Landeseinwohneramtes in zahlreichen Fällen mit der Zweitbegutachtung der vorgelegten, von den Beschwerdeführern ausgestellten Atteste beauftragt war, zeugenschaftlich vernommen; die beim Polizeiärztlichen Dienst vorhandenen Unterlagen über die Zweitgutachten wurden im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung sichergestellt. Mit Beschluss vom 24. März 2000 - 349 Gs 1338/00 - ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschwerdeführer an, da diese vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere der Patientenkartei und von Abrechnungsdaten, führen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer stünden in dem Verdacht, mehrere Vergehen nach §§ 278, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG begangen zu haben. Ihnen werde vorgeworfen, seit etwa Januar 1997 bis fortlaufend in mindestens 270 Fällen für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien Atteste ausgestellt zu haben, in denen posttraumatische Belastungsstörungen, als Folge traumatisierender Erlebnisse während des Krieges in Bosnien-Herzegowina bescheinigt worden seien. Diese Atteste seien zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erstellt worden, um dort Verlängerungen bestehender Duldungen zu erreichen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei in mindestens 14 Fällen davon auszugehen, dass das Attest in Kenntnis dessen, dass die attestierte Störung tatsächlich nicht vorliege, ausgestellt worden sei. Bei der noch am selben Tag vorgenommen Durchsuchung wurden in den Räumen der Gemeinschaftspraxis u.a. 578 Patientenakten von der Polizei beschlagnahmt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestätigte das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 19. April 2000 - 349 Gs 1704/00 - die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO richterlich, weil die in der Anlage zum Beschluss im einzelnen aufgeführten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. März 2000 legten sowohl der Beschwerdeführer zu 1. als auch die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde ein. Sie machten geltend, die nicht ausreichend begründete Durchsuchungsanordnung sei angesichts der Tatsache, dass sich die Ermittlungen auf eine begrenzte Anzahl von Patienten bezogen hätten, unverhältnismäßig. Die Durchsuchung sei weder zur Auffindung von Beweismitteln geeignet noch erforderlich gewesen noch habe sie in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts gestanden, der sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis allein auf eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern ausgestellten Atteste mit den polizeiärztlichen Stellungnahmen gründe. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerden mit Beschluss vom 6. Juni 2000 - 528 Qs 21/00 - als unbegründet. Sie seien zwar zulässig, da trotz abgeschlossener Durchsuchung ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer bestehe, in der Sache jedoch unbegründet. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses genüge den notwendigen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss. Da sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium bewegten, sei eine über eine Mindestanzahl hinausgehende Bezifferung sowie eine genaue Konkretisierung bislang bekannter Verdachtsmomente nicht möglich. Dass die im Beschluss bezeichneten Unterlagen, insbesondere die Patientenkartei und etwaige Abrechnungsdaten, für die weiteren Ermittlungen von Bedeutung seien, liege angesichts der sich daraus ergebenden Angaben über die Häufigkeit und Dauer der Behandlungen, der erstellten Diagnosen und eingeleiteten Behandlungsmethoden auf der Hand. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand liege auch unter Berücksichtigung der beeinträchtigten verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 13 GG der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht vor. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben sich sowohl aus den Aussagen des bereits 1997 als Zeuge vernommenen ehemaligen Patienten der Beschwerdeführer als auch aus den Angaben des namentlich nicht benannten Hinweisgebers" sowie der Divergenz zwischen den beschlagnahmten Unterlagen der polizeiärztlichen Untersuchungen und den sich aus den Attesten der Beschwerdeführer ergebenden Behandlungsergebnissen. Den von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken gegen die Vorgehensweise bei den polizeiärztlichen Untersuchungen müsse ggf. im weiteren Verfahren nachgegangen werden; angesichts der weiteren Beweismittel stünden derartige Bedenken der Annahme eines Anfangsverdachts gegen beide Beschwerdeführer nicht entgegen. Gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme legte, soweit aus den Ermittlungsakten ersichtlich, lediglich die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde ein, die vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14. Juli 2000 - 528 Qs 36/00 - als unbegründet verworfen wurde. Hinsichtlich des für die Beschlagnahme erforderlichen, aber auch ausreichenden Anfangsverdachts verwies das Landgericht zur Begründung auf seinen vorangegangenen, die Durchsuchung betreffenden Beschluss. Die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Unterlagen sei ohne weiteres gegeben. Beschlagnahmt worden seien nur Unterlagen von Patienten, die nach erstem Anschein aus dem ehemaligen Jugoslawien stammten und im Jahre 1996 oder später behandelt worden seien. Zur Untersuchung der Tatvorwürfe stellten die beschlagnahmte Patientenkartei und die weiteren Gegenstände bedeutsame Mittel dar, die zur Belastung, aber auch zur Entlastung der Beschwerdeführerin beitragen könnten. Bei der Beschlagnahme einer Sachgesamtheit sei es nicht erforderlich, für jeden einzelnen Gegenstand eine mögliche Eignung als Beweismittel nachzuweisen. Die Tatsache, dass der angegriffene Beschluss eine - wenn überhaupt - nur unzureichende Begründung enthalte, sei auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unschädlich. Denn die im Beschluss bestätigte Beschlagnahme sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 24. März 2000 erfolgt, die eine eigenständige, ausreichende und zutreffende Begründung enthalte, welche angesichts der im wesentlichen identischen Eingriffsvoraussetzungen gleichermaßen für die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gelte. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die zur Durchsuchung und Beschlagnahme ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verletzten ihr Recht auf freie Berufsausübung aus Art 17 VvB sowie die in Art. 7 VvB geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Art. 17 VvB schütze ebenso wie die inhaltsgleiche Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch der Berufsausübung. Durch die Durchsuchung und Beschlagnahme sei, auch wenn beide Maßnahmen vorrangig anderen Zielen gedient hätten, in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen worden. Seit der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme fehlten die in den betreffenden Patientenakten festgehaltenen, für die effiziente und effektive Behandlung der Patienten erforderlichen Daten. Die Patientenakten enthielten alle Informationen zu bisherigen Diagnosen, medizinischen Untersuchungen, bisher verschriebenen Medikamenten und eigenen Angaben der Patienten. Alle diese Angaben seien für die Weiterbehandlung der Patienten und für die Erstellung ärztlicher Atteste und Befundberichte, die etwa bei einer Mit- oder Weiterbehandlung durch andere Ärzte üblich seien, erforderlich. Da die Beschwerdeführer in ihrer täglichen Arbeit auf die Patientenakten angewiesen seien, sei die durch die Beschlagnahme eingetretene Beschränkung ihrer Berufsausübung so stark, dass sie faktisch einem Berufsverbot nahe komme und damit auch die Berufswahl betreffe. Die mit den angegriffenen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Einschränkungen stellten zudem einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer dar. Die Durchsuchung habe an einem Arbeitstag in Gegenwart der Patienten stattgefunden, die regelmäßig schon aufgrund der Art ihrer Unterbringung in engem Kontakt untereinander standen. Sowohl die Durchsuchung als auch die Beschlagnahme seien daher geeignet, Misstrauen in das notwendige Vertrauensverhältnis zu den Beschwerdeführern zu begründen. Dies gelte umso mehr, als nunmehr höchstpersönliche Daten und eigene Aufzeichnungen der Patienten durch die Staatsanwaltschaft ausgewertet würden, was zu erheblichen Vorbehalten der Patienten geführt habe. Sowohl die Durchsuchungsanordnung als auch die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Unterlagen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, den Verdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen zu bestätigen. Es könne nicht ernsthaft unterstellt werden, dass der behandelnde Arzt in seinen Patientenakten Angaben festhalte, die der von ihm getroffenen und attestierten Diagnose widersprächen. Die Begrifflichkeiten, Voraussetzungen und Einordnung einer posttraumatischen Belastungsstörung seien in der Medizin ebenso umstritten wie die Art und Weise der Behandlung betroffener Patienten. Da es an einer standardisierten Diagnostik und Behandlung fehle, sei nicht zu erwarten, dass sich anhand der Patientenakten der Beschwerdeführer der Verdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen mit der für das Strafrecht erforderlichen Sicherheit bestätigen lasse. Soweit sich der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft allein auf die Tatsache stützte, dass von den Beschwerdeführern behandelte bosnische Flüchtlinge an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt seien, gingen die angegriffenen Maßnahmen zu weit. Dass sie zumindest der Form nach ungeeignet seien, zeige bereits die in Gegenwart der Verteidigung vorgenommene Durchsicht der Unterlagen, bei der selbst Krankenunterlagen, die keinerlei Angaben zu posttraumatischen Störungen enthielten oder bei denen vieles für einen Abbruch des Behandlungsverhältnisses spreche ebensowenig aussortiert worden seien wie Patientenakten, in denen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von anderer Seite bestätigt worden sei. Allenfalls in den in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten angeführten 14 Fällen, in denen für die Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht bestehe, könne eine weitere Untersuchung als verhältnismäßig angesehen werden. Auch insoweit liege jedoch, wie bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen, ein begründeter Anfangsverdacht nicht vor. Insofern könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchungen, auf die die Ermittlungsbehörden den Anfangsverdacht stützten, sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin in Frage gestellt würden. Soweit von den Gerichten eine erneute Begutachtung für erforderlich gehalten worden sei, seien auch die Diagnosen und Atteste der Beschwerdeführer - entgegen den abweichenden Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes - von dritter Seite gutachterlich bestätigt worden. Die Diskussion um die Qualität der Arbeit des Polizeiärztlichen Dienstes, die auch bereits den Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Migration beschäftigt habe, betreffe daher nicht nur, wie vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung dargestellt, Einzelfälle; vielmehr böten die Gesamtergebnisse Anlass zu berechtigten Zweifeln. 3. Der Senatsverwaltung für Justiz, dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 4. Die Richterin Dr. Möcke ist gemäß § 16 Abs, 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf der Anwendung der §§ 94, 102 StPO und damit auf Bundesrecht beruhen. Denn die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind auch in diesem Bereich in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut (st. Rspr.; u.a. Beschluss, vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist sowohl bei der Rüge einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) als auch bei der Rüge einer Verletzung des Art. 17 VvB erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere auch insoweit einer Sachentscheidung zugänglich, als die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit geltend machen. Art. 17 VvB enthält - in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - ein eigenständiges Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 1994 (VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ) die Auffassung vertreten, Art. 11 VVB 1950, der mit dem heute geltenden Art 17 VvB wörtlich übereinstimmt, gewährleiste das Grundrecht der Berufsfreiheit und sei inhaltsgleich mit den in Art. 12 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen; eine Begründung dafür ist in dieser Entscheidung allerdings nicht erfolgt. An dieser Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof in der Folgezeit jedoch nicht festgehalten. Im Urteil vom 31. Mai 1995 (VerfGH 55/93 - JR 1996, 146 f.) hat er eine Inhaltsgleichheit von Art. 11 VvB 1950 und Art. 12 GG hinsichtlich der Berufsausübungsfreiheit verneint; Art. 11 VvB schütze zwar die Freiheit der Berufswahl, nicht aber stets auch diejenige der Berufsausübung. Die vier diese Entscheidung tragenden Richter haben sich zur Begründung sowohl auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG gestützt. Bereits der Wortlaut des Art. 11 VvB 1950 bleibe hinter demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG zurück, der - wie aus Satz 2 dieser Vorschrift ersichtlich - ausdrücklich auch die freie Berufsausübung gewährleiste. Die Entstehungsgeschichte mache deutlich, dass bei der Verfassungsgebung nicht beabsichtigt gewesen sei, der Berufsausübung grundrechtlichen Schutz auf der Ebene der Landesverfassung zu verleihen; Art. 11 VvB 1950 habe nur die Berufswahlfreiheit erfassen sollen. Darauf deute auch die Art. 11 VvB 1950 beigegebene "Grenze" der Verpflichtung hin, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen; der Verfassungsgeber habe insoweit die Frage des "Ob", nicht die Frage des "Wie" beruflicher Betätigung im Auge gehabt. Durch den auf die Berufswahl beschränkten Art. 11 VvB 1950 habe der Verfassungsgeber auch nicht gleichsam "notwendigerweise" die Berufsausübungsfreiheit mit gewährleistet. Selbst wenn zwischen der Wahl des Berufs einerseits und seiner Ausübung andererseits ein Zusammenhang bestehe, folge daraus nicht, dass eine Unterscheidung zwischen beiden Aspekten der beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei; das zeige nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den unterschiedlichen Schranken bei Eingriffen in die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Die Rüge einer Verletzung des Art. 11 VvB im Verfahren der Verfassungsbeschwerde könne daher nur zulässig sein, wenn konkret dargetan werde, dass eine Berufsausübungsregelung eine Breite oder Intensität erreiche, welche Anlass gebe, sie wegen ihrer Rückwirkungen auf die Berufswahl ausnahmsweise als Verletzung des Schutzbereichs dieser Norm zu qualifizieren. Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof in drei Entscheidungen vom 26. September 1996 (u. a. VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 ) mit Mehrheit ausdrücklich bestätigt und die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verneint, mit der eine Berufsausübungsregelung unter Berufung auf Art. 11 VvB 1950 gerügt worden war. An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Oktober 1998 (VerfGH 32/98 -- LVerfGE 9, 45 ) auch unter der Geltung des Art. 17 VvB festgehalten. Die Auffassung, Art. 17 VvB enthalte kein Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit, gibt der Verfassungsgerichtshof nunmehr einstimmig auf. Für die Auslegung einer Verfassungsnorm ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verfassungsgebers maßgebend, so wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschrift entnehmen lässt; nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Vorstellung der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. allgemein zum Gesetzgebungsverfahren BVerfGE 1. 299 ; 6, 56 ; 45, 187 ; 64, 261 ). Die Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung einer Norm nur insofern bedeutsam, als sie die Richtigkeit einer nach anderen anerkannten Interpretationsregeln ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ). Wesentlich für die Auslegung von Grundrechtsnormen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität, der besagt, dass in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 32, 54 ; 39, 1 ; allgemein zum Vorstehenden von Münch, in: ders./Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Vorb. Art. 1-19 Rdnr. 50 f. m. w. N.; Böckenförde, Die Methoden der Verfassungsinterpretation - Bestandsaufnahme und Kritik, NJW 1976, 2089). Zwar erwähnt Art. 17 VvB die freie Ausübung des Berufs nicht ausdrücklich. Zieht man bei der Auslegung des Wortlauts jedoch auch die Systematik der Norm heran, so ergibt sich die Gewährleistung auch eines Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Dazu führt ein Vergleich mit der bundesrechtlichen Regelung in Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm umfasst ausdrücklich sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung (vgl. etwa Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 12 Rdnr. 17). Da beide Begriffe in Absatz 1 verwendet werden, hat die Frage, ob sich der Schutzbereich der Norm - im Sinne einer umfassenden Gewährleistung der Berufsfreiheit - bereits aus Satz 1 oder erst im Zusammenspiel mit Satz 2 des Absatzes 1 ergibt, in der Auslegung des Grundgesetzes - soweit ersichtlich - keine entscheidende Rolle gespielt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 33, 303 , wo allein Art. 12 Abs. 1 GG zitiert wird). Das Bundesverfassungsgericht ist erstmals im sogenannten Apotheken- Urteil (BVerfGE 7, 377 ) von einem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen. Diese Interpretation beruht auf der Erkenntnis, dass sich die freie Wahl und die freie Ausübung eines Berufs nicht klar auseinanderhalten lassen. Diese bezeichnen nicht genau abgrenzbare Bereiche der Berufsfreiheit, sondern - wie etwa bei der Berufsaufnahme - sich berührende und ineinander übergehende Phasen einer einheitlichen Freiheitsgewährleistung (Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. II, Art. 12 Rdnr. 14). Vorbildung, Berufswahl und Berufsausübung lassen sich als Abschnitte eines einheitlichen Lebensvorgangs begreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 59, 172 ). Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Judikatur - ausgehend von einem sich auf sämtliche Teilaspekte erstreckenden Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich bereits in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesiedelt (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 95, 173 ; 101, 331 ). Dieser Rechtsprechung wird die These, der Wortlaut des Art. 17 VvB bzw. Art. 11 VvB 1950 bleibe hinter der bereits alle Aspekte der Berufsfreiheit umfassenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zurück, nicht gerecht. Ebenfalls ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG hat sich der Staatsgerichtshof Bremen zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Bremer Verfassung ("Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen") bezogen. Er ist dabei von einem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen, obwohl die landesrechtliche Regelung - anders als das Grundgesetz - die freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht erwähnt (StGH Bremen, Urteil vom 23. September 1974 - St 1, 2/73 - NJW 1974, 2223). Auch in der Kommentarliteratur ist vertreten worden, dass Art. 8 Abs. 2 BremVerf und Art. 11 VvB 1950 umfassende Gewährleistungen der Berufsfreiheit in dem für Art 12 Abs, 1 GG anerkannten Sinne enthalten (vgl. Papier, in: Starck/Stern, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilbd. 111, 1983, S. 357; Schwan, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 11 Rdnr. 4; anders - unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und ohne weitere Begründung - Stöhr, in: Pfennig/ Neumann a. a. O., 3. Aufl. 2000, Art. 17 Rdnr. 9). Der Verankerung der Berufsausübungsfreiheit in Art. 17 VvB steht die Entstehungsgeschichte des wortgleichen Art. 11 VvB 1950 nicht entgegen. Ihr lässt sich die Intention des Verfassungsgebers entnehmen, durch die Vorschrift in Art. 11 VvB 1950 sicherzustellen, dass niemand gezwungen werden kann, einen bestimmten Beruf zu ergreifen (vgl. Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Bd. I, 1990, Dok. 119, S. 1142 f.). D es betrifft zwar unmittelbar die Berufswahl, nicht die Berufsausübung. Dass der Verfassungsgeber aber auch letztere mit im Blick hatte, lässt sich daraus schließen, dass vor dem Hintergrund von Arbeitsverpflichtungen und Zwangseinweisungen das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes diskutiert und in die Verfassung aufgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Arbeitsplatzwahl die Entscheidung, an welcher Stelle der Einzelne dem von ihm gewählten Beruf nachgehen möchte (vgl. BVerfGE 84, 133 ); insoweit besteht ein enger Zusammenhang mit der Berufsausübung, die erst an dem gewählten Arbeitsplatz stattfindet. Die Art. 11 VvB 1950 beigegebene Schranke betrifft angesichts des in diesem Zusammenhang in den Beratungen erwähnten Beispiels, Ärzte für die Dauer einer Epidemie in gefährdete Gebiete zu entsenden (Reichhardt, a.a.0., Dok. 122, S. 1165 f.), ebenfalls eher die Frage des "Wie" und "Wo" beruflicher Betätigung, nicht aber die Entscheidung für einen bestimmten Beruf. Das Fehlen einer gesonderten Schrankenregelung für die Modalitäten der Berufsausübung in Art. 17 VvB darf nicht zu einer Reduktion des Schutzbereichs führen und steht daher der Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit nicht entgegen (vgl Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 12 Rdnr. 8 a). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6. Februar 1998 (VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ) in bezug auf eine die Freiheit der Berufswahl beschränkende Altersgrenze ausgeführt, dass die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einschlägig sei, weil hinsichtlich der Berufswahl Art. 17 VvB und Art. 12 Abs. 1 GG vom materiellen Inhalt her übereinstimmten; subjektive Zulassungsschranken seien nach der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Drei-Stufen- Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienten und verhältnismäßig seien (vgl. auch bereits Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 ). Wegen der Einheitlichkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit ist diese Drei-Stufen-Lehre auch auf Beschränkungen der in Art. 17 VvB gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit übertragbar. Danach sind Regelungen der Berufsausübung zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG u.a. BVerfGE 61, 291 ; 68, 272 ; 101, 331 ; Sodan, Freie Berufe als Leistungserbringer im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 1997, S. 233 f. m.w.N.). b) Das Gebot der Rechtswegerschöpfung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG muss der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich von jedem Beschwerdeführer selbst erschöpft sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 17, 99 ). Dies ist vorliegend nur hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 24 März 2000 der Fall, die beide Beschwerdeführer mit der Beschwerde nach § 304 StPO angegriffen haben. Soweit aus den Ermittlungsakten ersichtlich, hat jedoch nur die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. April 2000 eingelegt, mit dem das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme richterlich bestätigt hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann die Rechtswegerschöpfung indes beiden Beschwerdeführern zugerechnet werden. Ausgehend von Sinn und Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung, eine Vorklärung der geltend gemachten Beschwer durch die zuständigen Fachgerichte zu ermöglichen, kann es in Ausnahmefällen genügen, dass der Rechtsweg durch andere oder - bei mehreren Beschwerdeführern - durch einen der Beschwerdeführer erschöpft ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG: BVerfGE 38, 105 ; 51, 386 ; 76, 1 ). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. In seiner die Beschlagnahme betreffenden Beschwerdeentscheidung hat sich das Landgericht sowohl mit der von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerügten Beweiseignung der beschlagnahmten Patientenakten als auch - unter Bezugnahme auf seinen vorangegangenen Beschluss - mit dem Vorliegen eines die Beschlagnahme rechtfertigenden Anfangsverdachts auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass seine Entscheidung auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Da die eine Gemeinschaftspraxis betreibenden Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme in gleicher Weise betroffen sind und die Verletzung derselben Grundrechte geltend machen, ist dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung daher auch insoweit Genüge getan, als der Beschwerdeführer zu 1. die Gewährung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme begehrt. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung, insbesondere den Zeitpunkt der Durchsuchung, wenden, sind ihre Einwände allerdings mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Von der Möglichkeit, in diesem Zusammenhang einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG oder § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog zu stellen (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, a.a.0., § 105 Rdnr. 17; BGHSt 44, 265 ff.; BVerfGE 96, 44 ), haben sie keinen Gebrauch gemacht. Die beanstandete Durchsuchungsmodalität ist auch nicht mit der strafprozessualen Beschwerde nach § 304 StP0 angefochten worden. Die Begründungen der von beiden Beschwerdeführern eingelegten Beschwerden lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer eine richterliche Überprüfung auch der Wahl des Zeitpunkts der Durchsuchung begehrten . Das hat auch die zuständige Strafkammer nicht angenommen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 96, 27 ). c) Die Tatsache, dass die zur Durchsuchung ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mit der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und der anschließenden Beschlagnahme der aufgefundenen Unterlagen bereits vollzogen sind (vgl. zur Beendigung des Vollzugs der Durchsuchung durch die Beschlagnahme: BGH , Beschluss vorm 3. August 1995 - StB 33/95 - NJW 1995, 3397), schließt ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht aus. In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung - besteht auch nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshof, wenn der behauptete Grundrechtsverstoß tatsächlich nicht mehr fortwirkt (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - StV 1999, 296 f. m. w. N.). d) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde soweit sie auf eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB) gestützt wird, mit der Begründung, die Durchsuchung und Beschlagnahme seien geeignet, im notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern mit den Patienten Misstrauen zu säen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist aus der Sicht der Beschwerdeführer ein Aspekt der Berufsausübung und damit von Art. 17 VvB geschützt. Als subsidiäres Grundrecht ist für die Anwendung des Art 7 VvB insoweit kein Raum mehr, so dass seine Verletzung nicht einmal als möglich erscheint. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen stellen ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Durch die Anordnung der Durchsuchung und durch die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme sind die Beschwerdeführer in ihrer Freiheit der Berufsausübung aus Art. 17 VvB betroffen: Diese Freiheit ist jedoch - wie ausgeführt - nicht schrankenlos gewährleistet. Schranken der grundrechtlichen Verbürgungen ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften der Strafprozessordnung, die mit Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer leistungsfähiger Strafjustiz und die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 ). Die danach im grundrechtlichen Bereich vorzunehmende Abwägung der in Betracht kommenden Interessen erfordert, dass sich grundrechtsbezogene Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211 ), im Rahmen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit halten (vgl. BVerf'3E 20, 162 : 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ). Dieser Grundsatz verlangt, dass die jeweilige strafprozessuale Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf (BVerfGE 27, 211 ; 96, 44 ; BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 m. w. N.) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung als auch die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme stehen mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in Einklang. a) Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung setzt nach § 102 StPO voraus, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 102 Rdnr. 1; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 102 Rdnr. 1; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990 - 2 BVR 417/88 - NJW 1991, 690 ; Beschluss vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079). Es müssen mithin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat oder bloße Vermutungen genügen nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 102 Rdnr. 3). Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in seiner hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung sind davon ausgegangen, dass die bis zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, die Beschwerdeführer hätten sich wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und des Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer greifen nicht durch. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof kann daher den von den Fachgerichten angenommenen Anfangsverdacht nur dann beanstanden, wenn sich sachlich zureichende und plausible Gründe für einen die Anordnung der Durchsuchung rechtfertigenden Tatverdacht nicht finden lassen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1991, 690 ; NJW 1994, 2079). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Strafprozessual kann sich ein Tatverdacht auf unterschiedliche Quellen - Zeugenaussagen, bereits abgeschlossene Verfahren etc. - gründen. Aus den beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die bis zum Erlass der Durchsuchungsanordnung ermittelten Erkenntnisse sowohl auf Aussagen eines ehemaligen Patienten der Beschwerdeführer beruhen, die Gegenstand eines zunächst eingestellten Ermittlungsverfahrens waren, als auch auf Hinweisen eines in den Akten namentlich nicht genannten "Hinweisgebers". Darüber hinaus sind die beim Polizeiärztlichen Dienst im Zusammenhang mit der Erstellung von Zweitgutachten angefertigten Unterlagen beschlagnahmt, sich auf Patienten der Beschwerdeführer beziehende Ausländerakten, Meldedateien und Kriminalakten ausgewertet und die mit der Zweitbegutachtung beim Polizeiärztlichen Dienst beschäftigte Psychologin als Zeugin vernommen worden. Soweit die Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die fachliche Eignung des Polizeiärztlichen Dienstes und die Aussagekraft der dort erstellten Gutachten geltend machen, ist mithin festzuhalten, dass sich der von den Gerichten bejahte Anfangsverdacht nicht allein auf Divergenzen zwischen den von den Beschwerdeführern ärztlich attestierten Behandlungsergebnissen und den Erkenntnissen der polizeiärztlichen Untersuchungen stützt. Es kann daher dahinstehen, ob derartige Divergenzen bereits für sich genommen geeignet gewesen wären, einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begründen. Dem in den Ermittlungsakten enthaltenen Zwischenbericht vom 23. März 2000 lässt sich entnehmen, dass sich - unabhängig von den polizeiärztlichen Unterlagen - Verdachtsmomente u.a. bereits aus den beigezogenen und ausgewerteten Ausländerakten ergeben haben. Dies war beispielsweise dann der Fall wenn Patienten der Beschwerdeführer, denen eine kriegsbedingte posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt worden war, schon vor Kriegsbeginn in die Bundesrepublik eingereist waren oder aufgrund ihrer Angaben vor der Ausländerbehörde oder im Rahmen von Asylverfahren davon auszugehen war, dass sie nicht mit dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien in Berührung gekommen waren. Bei dieser Sachlage waren für die Gerichte sachlich zureichende und plausible Gründe für die Annahme eines die Durchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdachts gegeben. Da die Ermittlungen erst am Anfang standen, war eine - über eine Mindestanzahl hinausgehende - Bezifferung und genaue Konkretisierung bislang bekannter Verdachtsfälle verfassungsrechtlich ebensowenig geboten wie eine weitere Präzisierung der zu suchenden Unterlagen. Gemessen am Stand des Verfahrens sind die zu suchenden Gegenstände - Patientenkartei und Abrechnungsdaten - im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in ausreichender Weise bezeichnet worden. b) Die Durchsuchungsanordnung war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, zur Klärung des Anfangsverdachts beizutragen. Die zu suchenden Unterlagen, insbesondere die Patientenakten, können nicht von vornherein als ungeeignet für den mit der Durchsuchung verfolgten Zweck der Ermittlung und Verfolgung möglicherweise strafbarer Handlungen angesehen werden. Aus ihnen können sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen, insbesondere für weitergehende, über die bisher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens untersuchten Verdachtsfälle hinaus vorliegende Fälle ergeben. Zusammen mit der Auswertung der Ausländerakten und der beim Polizeiärztlichen Dienst beschlagnahmten Unterlagen lassen sich aus den in den Patientenakten enthaltenen Angaben über Art und Dauer des Behandlungsverhältnisses, erstellte Diagnosen und eingeleitete Behandlungsmethoden ebenso wie aus den in den Unterlagen offensichtlich vorhandenen eigenen schriftlichen Aufzeichnungen der Patienten Schlüsse ziehen, die zur Be- oder Entlastung der Beschwerdeführer beitragen können. Derartige Angaben können Grundlage weiterer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchzuführender Zeugenvernehmungen sein. Dass die Anordnung der Durchsuchung von vornherein nicht erfolgversprechend war, lässt sich daher nicht feststellen. Die Durchsuchung war auch erforderlich. Zur Aufklärung des Verdachts, die Beschwerdeführer hätten in einer bisher nicht genau bestimmbaren Anzahl von Fällen unrichtige ärztliche Attests ausgestellt, gab es kein milderes Mittel, durch das in gleich wirksamer Weise die in den Räumen der Beschwerdeführer befindlichen Beweismittel gesichert werden konnten. Da bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass sich auch in der Privatwohnung der Beschwerdeführer die Gemeinschaftspraxis betreffende Unterlagen befanden, begegnet die Einbeziehung der Privaträume in die Durchsuchungsanordnung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Einwände sind von den Beschwerdeführern insoweit nicht erhoben worden; aus den Ermittlungsakten ergibt sich im übrigen, dass in der Privatwohnung der Beschwerdeführer die Praxis betreffende Computerprogramme und Disketten sichergestellt worden sind. Schließlich stand die Durchsuchung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftat und zur Stärke des insoweit bestehenden Tatverdachts. Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Straftaten weisen mit Blick auf die sich daraus ergebenden ausländerrechtlichen Folgerungen, insbesondere hinsichtlich der mit der ärztlichen Begutachtung zusammenhängenden Frage des Aufenthaltsstatus, einen Bezug zum Gemeinwohl auf. Sie berühren daher öffentliche Interessen und stellen sich schon deshalb als keineswegs belanglos dar. Auch der Grad des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatverdachts ist nicht derart vage, dass er aus verfassungsrechtlicher Sicht ungeeignet wäre, eine Durchsuchung in dem hier vorliegenden Umfang zu rechtfertigen. Die Durchsuchung ist nicht losgelöst von einem konkreten Verdacht angeordnet worden; der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht stützt sich vielmehr auf konkrete Verdachtsmomente. Für die Strafverfolgungsbehörden lagen - wie ausgeführt - hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat in einer nicht genau bestimmbaren Anzahl von Fällen vor, denen es nachzugehen galt. Demgegenüber können die mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer nicht als unangemessen intensiv angesehen werden. Die Durchsuchungsanordnung richtete sich nicht gegen die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer als solche sie betraf diese - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jede andere Person, die von einer Durchsuchung betroffen ist. Bei dieser Sachlage lässt die vom Landgericht getroffene Feststellung, auch unter Berücksichtigung der beeinträchtigten verfassungsrechtlichen Rechtspositionen der Beschwerdeführer lägen genügende Anhaltspunkte für eine Durchsuchung vor, eine Verfehlung der von der Verfassung vorgegebenen Maßstäbe nicht erkennen. Einer weitergehenden Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist die Abwägung zwischen Anlass und Auswirkung des angeordneten Eingriffs entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 27, 211 ; 77, 1 ; Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995; 2839 ). c) Aus den dargelegten Gründen stehen auch die richterlich bestätigte Beschlagnahme und die in diesen Zusammenhang ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zunächst auf einem Tatverdacht beruht, kommt es nicht darauf an, ob sie letztlich im Strafverfahren Verwendung finden. Die rechtsstaatlich geforderte umfassende Ermittlungstätigkeit (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 33, 367 ; 77, 65 ) bringt Nachforschungen mit sich, auch wenn sie später nicht zu einer Anklage oder Verurteilung führen sollte. Entscheidend ist daher nur die potentielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 94 Rdnr. 6; Nack, a.a.0., § 94 Rdnr. 7; BVerfGE 77, 1 ; BVerfG, NJW 1995, 2839 ). Insofern kommt es nicht darauf an, ob sich aufgrund der beschlagnahmten Patientenakten, was von den Beschwerdeführern bestritten wird, der Verdacht des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit der für das Strafrecht erforderlichen Sicherheit bestätigen lässt. Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung der beschlagnahmten Unterlagen liegt den angegriffenen Entscheidungen nicht zugrunde. In der für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen Entscheidung des Landgerichts wird ausgeführt, dass nur Unterlagen über diejenigen Patienten der Beschwerdeführer beschlagnahmt worden sind, bei denen das Behandlungsverhältnis nach 1996 begonnen hat und die nach dem ersten Anschein aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen. Die Annahme des Landgerichts, diese Unterlagen könnten für das weitere Verfahren von Bedeutung sein, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn es, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen, bisher an einer standardisierten Diagnostik und Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen fehlt, können sich aus den in den Patientenakten enthaltenen Aufzeichnungen, insbesondere den schriftlichen Berichten der Patienten zu etwaigen Kriegserlebnissen, Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des weiteren Ermittlungsverfahrens nicht allein die beschlagnahmten Patientenakten sind; sie: sollen vielmehr im Zusammenhang mit der weiteren Auswertung der Ausländerakten und der Unterlagen des Polizeiärztlichen Dienstes sowie möglichen Zeugenaussagen zur Feststellung von Widersprüchen und damit zur Klärung des Tatverdachts dienen. Die potentielle Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen wird daher reicht dadurch in Frage gestellt, dass sich etwaige Widersprüche zwischen festgestellter Diagnose und ärztlich bescheinigtem Behandlungsergebnis nicht unmittelbar aus den in den Patientenakten enthaltenen schriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführer ergeben werden. Dass den beschlagnahmten Akten - neben anderen Beweismitteln - jeglicher Bezug zum Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse fehlt, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlagnahme war auch erforderlich. Zur Aufklärung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Verdachts gab es kein milderes Mittel, das den erstrebten Zweck der Beweissicherung in zumindest gleich wirksamer Weise erfüllt hätte. Soweit die Beschwerdeführer insbesondere mit Blick auf die Beschlagnahme der Originalunterlagen eine Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit rügen, ist dem Grundsatz der Erforderlichkeit dadurch Genüge getan, dass ihnen nach Angaben ihrer Verfahrensbevollmächtigten von der Staatsanwaltschaft angeboten worden ist, die für den weiteren Praxisbetrieb erforderlichen Unterlagen zu kopieren. Es kann daher dahinstehen, ob eine ersatzlose Beschlagnahme der ärztlichen Unterlagen angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübung und der Erfüllung ihrer ärztlichen Pflichten verfassungsrechtlich hätte Bestand haben können (vgl. Wasmuth, Beschlagnahme von Patientenkarteien und Krankenscheinen, NJW 1989, 2297 ). Durch die Möglichkeit der Anfertigung von Fotokopien und ihrer Verwendung im weiteren Praxisbetrieb kann, wie der Verfassungsgerichtshof bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren ausgeführt hat, einer weiteren Verunsicherung von Patienten rund der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer entgegengewirkt werden. Dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Gerichte durften auch davon ausgehen, dass es nicht geboten war, die Beschlagnahme auf die im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten angeführten 14 Verdachtsfälle zu beschränken. Eine derartige stichprobenartige Auswahl und Überprüfung der im Durchsuchungsbeschluss nur als Mindestanzahl angeführten Fälle hätte nicht ausgereicht, um das ganze Ausmaß möglicherweise strafbaren Handelns und damit die Schwere des Tatvorwurfs zu ermitteln. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche eingeschränkte Vorgehensweise dann geboten gewesen wäre, wenn auf diese Weise ein nur allgemeiner, vager Tatverdacht mit möglichst geringem Aufwand hätte ausgeräumt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2839 ). Angesichts der in den Patientenakten enthaltenen Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen und dem insoweit grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Patienten dürfte eine Beschlagnahme sämtlicher ärztlicher Unterlagen bei einem lediglich "einfachen" Anfangsverdacht, der sich noch nicht näher konkretisiert hat, zwar verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. So liegen die Dinge aber hier nicht. Nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Ermittlungsakten lagen für die Gerichte - wie ausgeführt - sachlich zureichende und plausible Gründe für die Annahme eines Anfangsverdachts vor, der sich nicht auf die im Durchsuchungsbeschluss genannte Mindestanzahl von 14 Fällen beschränkte. Aus den im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ausgewerteten Ausländerakten, den sichergestellten Unterlagen des Polizeiärztlichen Dienstes und der Befragung von Zeugen, darunter auch Patienten der Beschwerdeführer, ergaben sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten in einer noch nicht genau bestimmbaren Anzahl von Fällen Der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Anfangsverdacht gründet sich mithin nicht auf eine bloße Vermutung oder einen generell-abstrakten Erfahrungssatz, dass über die bisher konkretisierten Verdachtsfälle hinaus ein strafbares Verhalten auch in weiteren Fällen vorliege. Für die Strafverfolgungsbehörden lagen vielmehr durch Zeugenaussagen und Auswertung bislang herangezogener Akten untermauerte konkrete Anhaltspunkte vor, die sich in einzelnen Fällen bereits erhärtet hatten und denen es im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung nachzugehen galt. Mit Blick auf den frühen Stand der Ermittlungen war es den Gerichten bei dieser Sachlage verfassungsrechtlich nicht aufgegeben, die Beschlagnahme schrittweise nur für einzelne Patientenakten zu bestätigen und Fälle auszuscheiden, bei denen sich nach näherer Prüfung der Tatverdacht nicht bestätigte. Insofern kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Zweck der - umfangreichen - Beschlagnahme auch die Beschaffung von Informationen war, um weitere Ermittlungen - etwa durch Auswertung der betreffenden Ausländerakten, der Akten des Polizeiärztlichen Dienstes oder Zeugenaussagen - anstellen zu können. Die Beschlagnahme der einen bestimmten Kreis von Patienten betreffenden Akten war daher erforderlich, um gezielt dem bisher vorliegenden, durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhärteten Anfangsverdacht nachzugehen und das Ausmaß und die Schwere des Tatvorwurfs abzuklären. Auch eine geeignete und erforderliche Beschlagnahme kann verfassungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Schwere des in ihr liegenden Eingriffs nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad des abzuklärenden Verdachts und zur Bedeutung des Beweisgegenstandes für das Verfahren steht (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2839 ). Dies trifft auf die vorliegende Beschlagnahme jedoch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, kann der Grad des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Verdachts und die Bedeutung des Tatvorwurfs, im Ergebnis ebenso wie bei der Anordnung der Durchsuchung, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als ungeeignet angesehen werden, eine Beschlagnahme in dem hier vorliegenden Umfang zu rechtfertigen. Den beschlagnahmten Unterlagen kommt - als Grundlage weiterer Ermittlungen und zusammen mit anderen Beweismitteln - eine erhebliche Bedeutung im Verfahren zu. Da die für die Fortführung des Praxisbetriebs erforderlichen Patientenakten den Beschwerdeführern nicht vollständig und ersatzlos entzogen worden sind, ist die Beschlagnahme auf das erforderliche Maß beschränkt worden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in der Behandlung ihrer Patienten steht wegen der Möglichkeit der Anfertigung von Kopien nicht zu befürchten. Die mit der Herstellung und der Verwendung der Fotokopien noch einhergehenden Belastungen sind nicht geeignet, das rechtsstaatlich begründete Interesse an eurer wirksamen Strafverfolgung zu überwiegen. Sie können daher zulässige und zur Prüfung des Tatverdachts erforderliche Ermittlungsmaßnahmen nicht hindern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.