Beschluss
63 A/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:0628.63A01.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde (VerfGH 63/01) gegen die in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er die sofortige Freilassung, hilfsweise die Verlegung in den offenen Vollzug und weiter hilfsweise die Gewährung von Vollzugslockerungen. Der 1975 geborene Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1998 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Tatzeitraum Juni 1997) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner verurteilte das Amtsgericht Tiergarten ihn wegen einer am 3. August 1997 begangenen Vergewaltigung mit Urteil vom 28. November 1997 – (257) 70 Js 861/97 Ls (46/97) – zu einer durch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 1998 – (573) 70 Js 861/97 Ns (30/98) – auf zwei Jahre und einen Monat festgesetzten Freiheitsstrafe. Aus diesen Strafen wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – nachträglich eine Gesamtstrafe von sechs Jahren gebildet. Die Hälfte der Strafe war am 10. Oktober 2000 verbüßt; die Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ist für den 10. Oktober 2001, das Strafende für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 2. Februar 2001 und persönlicher Anhörung des Antragstellers lehnte das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 15. März 2001 – 542 StVK 158/01 – die von dem Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab und wies dessen Antrag auf Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens zurück. Die Strafaussetzung komme nicht in Betracht, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen und unabhängig davon jedenfalls derzeit auch keine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt werden könne. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Landgerichts nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2001 – 2 BvR 626/01 –). Das Kammergericht verwarf durch Beschluss vom 22. Mai 2001 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2001. Das Landgericht habe ausführlich und überzeugend dargelegt, dass besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorlägen. Anders als § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB setze § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht allein eine hinreichend günstige Prognose voraus, sondern verlange von dem Vollstreckungsgericht zusätzlich eine Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit, bei der auch Gesichtspunkte der Schuldschwere und der Verteidigung der Rechtsordnung einzubeziehen seien. Der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Gesamtwürdigung werde beigetreten. Der Antragsteller habe zwar bei dem schweren Menschenhandel und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger keine Gewalt eingesetzt, das 16 Jahre alte Tatopfer aber massiv bedroht, dessen Vertrauen und Zuneigung in besonders verwerflicher Weise missbraucht und ihm schweren psychischen Schaden zugefügt. Demgegenüber könne den zu seinen Gunsten sprechenden Umständen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Der dem Urteil des Landgerichts vom 2. September 1998 angeblich zugrundeliegende „Deal“ sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten sei. Das Landgericht habe seinen Prognoseerwägungen den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Danach sei angesichts der Art und der Umstände der von dem Antragsteller verübten Straftaten bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zwar das Risiko eines Rückfalls in Kauf zu nehmen, dieses Risiko müsse aber gering sein. Ausschlaggebend sei, ob es hinreichende Erkenntnisse dafür gebe, dass die bei dem Verurteilten zutage getretenen, für seine Verfehlungen ursächlichen Persönlichkeitsmängel behoben seien oder sich zumindest wesentlich abgeschwächt hätten. Die Straftaten seien hauptsächlich durch eine völlige Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer ausgelöst worden. Diese Haltung sei bereits in aller Deutlichkeit durch eine im Alter von fünfzehn Jahren begangene sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung zum Ausdruck gebracht worden; das deswegen ergangene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 1991 unterliege entgegen der Auffassung des Antragstellers keinem Verwertungsverbot. Das Opfer des in dem Urteil vom 13. Juli 1998 geahndeten schweren Menschenhandels habe er bedenkenlos allein des erhofften Profits wegen gezwungen, erstmals der Prostitution nachzugehen. Seine wiederholte Behauptung, das Opfer sei anfangs zur Ausübung der Prostitution bereit gewesen, sei falsch; nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts habe das Opfer das Ansinnen des Antragstellers vielmehr entsetzt abgelehnt und erst nach dessen unter Hinweis auf gute Kontakte zur Mafia ausgesprochener Drohung, er werde es und seine Eltern umbringen lassen, falls es der Polizei etwas erzähle, den Widerstand aufgegeben. Schließlich habe er dem Tatopfer der 1997 ferner begangenen Vergewaltigung erklärt, bei ihm habe noch kein Mädchen „nein“ gesagt, ansonsten würde er sich das Recht nehmen. Es gebe bislang keinerlei tragfähige Hinweise darauf, dass der Antragsteller diese für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährliche Einstellung grundlegend geändert habe. Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung von § 9 StVollzG erreichen wollen, dass gefährliche Sexualstraftäter wie der Antragsteller in einer Sozialtherapeutischen Anstalt behandelt und resozialisiert würden. Beim Antragsteller sei es dort aber in keiner Weise zu einer Aufarbeitung seiner Straftaten gekommen; die Verantwortung für sein Scheitern in der Sozialtherapie suche er allerdings nicht bei sich selbst, sondern führe sie auf „die erbärmliche Hilflosigkeit eines nervösen Mini-Psychologen“ zurück. Auch seine zahlreichen Schreiben und Eingaben ließen nahezu jegliche Selbstkritik vermissen. Solange er nicht ernsthaft bereit sei, sich mit seinen Straftaten auseinander zu setzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine Aufarbeitung seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel zu bemühen, sei eine Strafaussetzung nicht zu verantworten. Die Beziehung zu seinen Verwandten und Freunden, die Berufsausbildung und die einwandfreie Führung im Vollzug reichten bei den verübten Straftaten für eine günstige Prognose nicht aus. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht geboten; es liege kein besonderer Fall vor, in dem die Aufklärungspflicht auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 StP0 die Einholung eines Gutachtens erfordere. Aus dem Anstaltsbericht vom 2. Februar 2001 gehe das Scheitern der Behandlung des Antragstellers in der Sozialtherapeutischen Anstalt zweifelsfrei hervor; angesichts des Verhaltens des Antragstellers gegenüber den dort tätigen Therapeuten spreche derzeit nichts dafür, dass ein Sachverständiger in der Lage wäre, Erkenntnisse zu vermitteln, die eine günstige Prognose stützen könnten. Eine Anhörung von Zeugen komme nicht in Betracht; der Antragsteller selbst behaupte nicht, dass diese über eine grundlegende Änderung seiner Einstellung zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht Auskunft geben könnten. Eine Aufklärung, ob dem Antragsteller Vollzugslockerungen mit Recht verweigert worden seien, bedürfe es schon deshalb nicht, weil die Ablehnung der Aussetzung hierauf nicht gestützt sei. Mit seiner am 6. Juni 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller namentlich eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die angegriffenen Beschlüsse und bittet den Verfassungsgerichtshof, die gerügten Verletzungen bundesrechtlich gewährleisteter Grundrechte auf die Verfassung von Berlin zu „übertragen“. Der Antragsteller vertritt insbesondere unter näherer Darlegung die Auffassung, dass das Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung unter Verschaffung eines möglichst umfassenden Bildes über die zu beurteilende Person missachtet worden sei und die Grundsätze der Gesamtwürdigung von den Vollstreckungsgerichten, die die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht angemessen berücksichtigt, sondern einseitig nicht hinreichend mit Tatsachen belegte negative Prognose getroffen hätten, nicht richtig erkannt worden seien. Die begehrte einstweilige Anordnung sei zur Abwehr drohender schwerer persönlicher Nachteile zu erlassen. Um einen derartigen Nachteil handele es sich bei dem mit der Haft verbundenen tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriff, wenn – wie vorliegend – genüge, die Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung auszusetzen und dem Antragsteller als Lebenshilfe einen Bewährungshelfer zu bestellen sowie ihm als weiterhin weniger einschneidendes Mittel die Weisung zu erteilen, sich einer externen Therapie zu unterziehen. Ein schwerer Nachteil sei es auch, wenn eine Vollzugsbehörde wenige Monate vor dem Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer einem Strafgefangenen jegliche Möglichkeit einer Bewährungsprobe in Vollzugslockerungen rechtsgrundlos versage. Wegen des besonders schwerwiegenden Ausmaßes der Rechtsfehler im Aussetzungsverfahren, nämlich objektiv willkürlicher unsachlicher wie völlig sachfremder Erwägungen der Fachgerichte, und den damit verbundenen psychischen Belastungen für den Antragsteller sei eine Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens mit einer neuen Verhandlung und Einholung eines erwartungsgemäß zu einer günstigen Sozialprognose gelangenden Gutachtens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar. Offenkundig bestehe nach Aktenlage eine für die unverzügliche Entlassung sprechende günstige und abgesicherte Sozialprognose für den Antragsteller, der Aufnahme in der elterlichen Wohnung und dort in jeder Hinsicht Unterstützung finden sowie seine Ausbildung beenden werde. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft Berlin, die sofortige Freilassung des Antragstellers zu verfügen, begehrt wird, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Gründe, die für oder gegen den Erfolg einer eingelegten Verfassungsbeschwerde sprechen, müssen bei Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache erstrebte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Nachteile, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Die Verfassungsbeschwerde ist gegen den – anders als der Beschluss des Landgerichts nicht mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffenen (vgl. Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB, § 49 Abs. 1 VerfGHG) – Beschluss des Kammergerichts weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller rügt sinngemäß die Verletzung von auch zu seinen Gunsten in der Verfassung von Berlin garantierten, inhaltsgleich vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten und macht geltend, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr eines schweren Nachteils geboten. Aus dem Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB), das nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 70, 297, 307 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), ergeben sich für die Strafgerichte Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitsforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Die Beantwortung der Frage, ob der in Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts des § 57 StGB getroffene Beschluss des Kammergerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 – 2 BvR 867/99 – NJW 2000, 501 und vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1538/99 – NJW 2000, 502 f., jeweils m. w. N.) entspricht, muss der Entscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers vorbehalten bleiben. Angesichts dessen ist hier ausschlaggebend auf die zuvor bezeichnete Abwägung abzustellen. Diese geht zuungunsten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der sofortigen Freilassung etwas begehrt, was er selbst bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht erreichen würde. Wird der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts – beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht – stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung auf (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Hieraus folgt jedoch nicht zugleich, dass zwangsläufig eine stattgebende Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts ergehen müsste. Denn die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßen der Hälfte der Freiheitsstrafe setzt neben einer positiven Prognose (§ 57 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) voraus, dass eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), und erfolgt zudem – abweichend von der zwingenden Regelung der Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) – im Rahmen einer „Kannbestimmung“ (vgl. hierzu: Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 57 Rn. 25 und Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 57 Rn. 30 jeweils m. w. N.). Gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StP0 holt das Vollstreckungsgericht zudem das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen; der Gutachter hat sich hierbei namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Dass sich vorliegend – wie der Antragsteller unter Hinweis auf familiären Beistand und Ausbildung meint – schon nach Aktenlage ohne weiteres, insbesondere ohne Begutachtung, eine positive Prognose stellen lässt, erscheint jedenfalls nicht naheliegend. Mithin entstünde dem Antragsteller auch im Falle des späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde kein unzumutbarer Nachteil dadurch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird. Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, so wären dagegen wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet. Denn nach den die Entscheidung des Kammergerichts bestimmenden – oben näher dargestellten – Erwägungen wäre bei dem Antragsteller von einem erheblichen Rückfallrisiko hinsichtlich schwerer Straftaten auszugehen, da keinerlei tragfähige Hinweise auf eine Änderung der als für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährlich angesehenen, in den begangenen Straftaten zum Ausdruck gebrachten Einstellung zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des besonderen Ranges, der dem Freiheitsgrundrecht zukommt (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1998 – VerfGH 12 A/98 – LVerfGE 8, 56, 59), anzunehmen, dass die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, von größerem Gewicht sind als die, die bei Zurückweisung des Antrages eintreten können. Die auf Überführung in den offenen Vollzug und Gewährung von Hafterleichterungen zielenden Hilfsanträge sind unzulässig. Es fehlt bereits an den entsprechend dem Begründungserfordernis für Verfassungsbeschwerden (§ 50 VerfGHG) auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Darlegungen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muss der Sachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Dem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn lediglich eine Reihe von Verfassungsartikeln aufgezählt, bruchstückhafte Ausführungen gemacht bzw. pauschale Hinweise auf Anlagen, Gerichtsentscheidungen oder Akten gegeben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzusuchen und zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64, 65 f.). Hinsichtlich der Hilfsanträge genügt die vom Antragsteller gegebene Begründung diesen Anforderungen nicht. Die bloße Behauptung rechtsgrundloser Versagung von Vollzugslockerungen unter Hinweis auf eine – nicht beigefügte – Entscheidung des Landgerichts sowie der Antrag auf Beiziehung und Auswertung verschiedener Verfahrensakten, in denen Säumnisse der Haftanstalt bei der Vollzugsplanung zum Ausdruck kommen sollen, entspricht nicht der substanziierten und nachvollziehbaren Darlegung der Umstände, aus denen der Antragsteller einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung herleiten will. Soweit der Antragsteller auf eine nunmehr anberaumte Vollzugsplanungskonferenz hinweist und zugleich die Verzögerung der Vorstellung beim Psychologischen Dienst rügt, dürfte im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichenfalls ohnehin zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.