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Beschluss

75 A/01, 75/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:0724.75A01.0A
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1, welches die Fachgerichte verpflichtet, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-10, 88/93, AnwBl BE 1994, 346) ist nicht dadurch verletzt, dass das KG den Vortrag des Beschwerdeführers mit einem anderen als dem von ihm erstrebten Ergebnis gewürdigt hat. 1b. Auch dadurch, dass dem Beschwerdeführer die an das KG gerichtete Erklärung des Auswärtigen Amtes, wonach die Russische Föderation ihre im Auslieferungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsabkommen und der Europäischen Folterkonvention einhalte, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass das KG ohne diese Erklärung anders entschieden hätte. 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) ausschließlich dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2b. Hier: Das KG hat in willkürfreier Weise sich auch mit dem neuen Umstand auseinandergesetzt, dass ein Mitbeschuldigter von russischen Ermittlungsbehörden gefoltert worden sein und wahrheitswidrig den Beschwerdeführer beschuldigt haben soll. Unabhängig von dem ohnehin nicht überprüfbaren Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat das KG das vertretbare Ergebnis gefunden, dass hierdurch letztlich keine neuen Umstände eingetreten waren, die eine weitere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers gebieten würden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1, welches die Fachgerichte verpflichtet, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-10, 88/93, AnwBl BE 1994, 346) ist nicht dadurch verletzt, dass das KG den Vortrag des Beschwerdeführers mit einem anderen als dem von ihm erstrebten Ergebnis gewürdigt hat. 1b. Auch dadurch, dass dem Beschwerdeführer die an das KG gerichtete Erklärung des Auswärtigen Amtes, wonach die Russische Föderation ihre im Auslieferungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsabkommen und der Europäischen Folterkonvention einhalte, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass das KG ohne diese Erklärung anders entschieden hätte. 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) ausschließlich dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2b. Hier: Das KG hat in willkürfreier Weise sich auch mit dem neuen Umstand auseinandergesetzt, dass ein Mitbeschuldigter von russischen Ermittlungsbehörden gefoltert worden sein und wahrheitswidrig den Beschwerdeführer beschuldigt haben soll. Unabhängig von dem ohnehin nicht überprüfbaren Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat das KG das vertretbare Ergebnis gefunden, dass hierdurch letztlich keine neuen Umstände eingetreten waren, die eine weitere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers gebieten würden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er wurde am 14. September 1975 in Dresden geboren. Sein Vater war damals als Offizier bei den sowjetischen Streitkräften in der ehemaligen DDR stationiert. Bis 1980 lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in der früheren DDR, 1990 ist er mit seinen Eltern erneut nach Deutschland gekommen. Seit diesem Zeitpunkt lebt er ununterbrochen in Deutschland. Seit Juni 1998 führt die Föderale Sicherheitsbehörde (FSB) der Russischen Föderation Ermittlungen gegen eine Gruppe von Personen, die im Verdacht steht, die Droge Ecstasy von Deutschland aus nach Russland zu schmuggeln. Im April 1999 wurde dieser Umstand den zuständigen deutschen Behörden mitgeteilt. Gegen Ende des Jahres 1999 ersuchte das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation auf ministeriellem Geschäftsweg um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung. Ihm wird ausweislich eines Haftbefehls des Untersuchungsführers für wichtige Sonderfälle des Untersuchungskomitees beim Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 16. August 1999 vorgeworfen, er habe sich 1998 mit zwei weiteren Personen, den gesondert verfolgten M. und S., zum illegalen Rauschgifthandel und- schmuggel zusammengeschlossen. Er habe in Deutschland Drogen erworben, um diese nach Russland bringen zu lassen. Unter dem Aktenzeichen 69 Js 74/99 wurde deswegen auch bei der Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 1999 polizeilich festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht durch das Kammergericht gemäß § 15 Abs. 1 IRG in Auslieferungshaft genommen. Der gleichzeitig gestellte Antrag, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, wurde zunächst zurückgestellt und mit Beschluss vom 24. Januar 2000 dahingehend entschieden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im oben bezeichneten Haftbefehl des Untersuchungsführers für wichtige Sonderfälle vom 16. August 1999 - Strafverfahren Nr. 144126 - bezeichneten strafbaren Handlungen zulässig sei. Durch Beschlüsse des Kammergerichts vom 16. März 2000, vom 20. Juli 2000 und vom 14. August 2000 wurden vom Beschwerdeführer gestellte Anträge, nochmals über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, als unzulässig zurückgewiesen, da sich nichts Entscheidendes verändert habe. Die Anträge hatten sich auf formale Auslieferungshindernisse sowie darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer mit einem rechtsstaatswidrigen Verfahren und einer unerträglich harten Strafe zu rechnen habe. Außerdem wurde umfangreich zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation vorgetragen, die seitens verschiedener Institutionen und Personen als menschenrechtswidrig geschildert wurden. Das Kammergericht stellte in seinen Entscheidungen im Wesentlichen darauf ab, die Formalien seien eingehalten, die Straferwartung sei zwar hoch, aber angesichts der in Deutschland bestehenden Strafdrohung noch nicht unverhältnismäßig. Bezüglich der Haftbedingungen bestehe angesichts des Umstands, dass die Russische Föderation dem Europäischen Auslieferungsabkommen und der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten sei und überdies die im Auslieferungsverfahren gebotenen Zusicherungen bezüglich des Beschwerdeführers erteilt habe, kein Auslieferungshindernis. Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse legte der Beschwerdeführer am 22. August 2000 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein und beantragte die Zurückstellung der Auslieferung bis zur Entscheidung über diese. Das Bundesverfassungsgericht erließ am 24. August 2000 eine einstweilige Anordnung dahingehend, die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation sei einstweilen (längstens für die Dauer von sechs Monaten) auszusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht wurde mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Daraufhin beschloss das Kammergericht am 4. September 2000, erneut in die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung einzutreten. Es setzte den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 3. Januar 2000 aus und gab dem Beschwerdeführer auf, sich einmal wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiabschnitt zu melden, jeden Aufenthaltswechsel der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht mitzuteilen und seinen russischen Pass zur Akte zu reichen. Seit dieser Zeit ist der Beschwerdeführer auf freiem Fuß. Das Kammergericht listete in diesem Beschluss einen Fragenkatalog zu den zu erwartenden Haftbedingungen auf, der zu klären sei, woraufhin das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland diverse Auskünfte erteilte und der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ausführlich zu den gestellten Fragen mit umfangreichem Material Stellung bezog. Am 22. Januar 2001 erklärte das Kammergericht die Auslieferung des Beschwerdeführers erneut für zulässig. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Diese wurde - mit Beschluss vom 4. Mai 2001 - nicht zur Entscheidung angenommen. Am 30. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten wiederum, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung zu entscheiden und nunmehr die Unzulässigkeit festzustellen sowie den unverzüglichen Aufschub der Auslieferung bis zur Entscheidung über den vorstehenden Antrag anzuordnen. Er berief sich darauf, es seien neue Umstände eingetreten, die zwar schon vor der letzten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eingetreten gewesen, ihm jedoch erst am 29. Mai 2001 bekannt geworden seien. Als neuer Umstand wurde ein jetzt eingegangenes, vom 10. Oktober 2000 datiertes Schreiben des gesondert verfolgten M. vorgelegt, in welchem dieser u.a. vortrug, nicht nur von den russischen Ermittlungsbehörden gefoltert worden zu sein, sondern unter dieser Folter wahrheitswidrig den Beschwerdeführer belastet zu haben. Dieser Antrag des Beschwerdeführers, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation zu entscheiden, wurde durch Beschluss des Kammergerichts am 13. Juni 2001 als unzulässig zurückgewiesen. Das Kammergericht stützte sich bei seiner Entscheidung vorwiegend darauf, die Informationen aus dem Brief des M. seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen. Es seien im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Verfolgten ersichtlich. Die Russische Föderation sei dem Europäischen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe beigetreten; dieses sei dort am 1. September 1998 in Kraft getreten. Die russischen Behörden unterlägen bei der Durchführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer somit der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der ausdrücklichen, in Übereinstimmung mit Art. 2 der Europäischen Folterkonvention stehenden Zusage russischer Behörden, deutschen Konsularbeamten jederzeit und großzügig Besuchsgenehmigungen zu erteilen, sei nicht zu besorgen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Auslieferung die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung drohe. Abgesehen davon, dass eine solche Behandlung zwangsläufig zu einem Vertrauensverlust im deutsch-russischen Auslieferungsverkehr führen würde, könne nach einer anderweit gegenüber Mitgliedern des Senats abgegebenen Erklärung des Auswärtigen Amtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation ihre im Auslieferungsverkehr eingegangenen Verpflichtungen, also auch die aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und der Europäischen Folterkonvention einhalte; entgegenstehende Erkenntnisse habe der Senat nicht. Begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Verfolgten ergäben sich auch nicht aus den von M. aufgestellten Behauptungen, deren Wahrheit sich kaum erweisen lassen dürfte. Außerdem sei der Beschwerdeführer schon aufgrund der Zusagen russischer Behörden in weit stärkerem Maß in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden, so dass weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass sowohl die zuständigen Ermittlungsbehörden als auch das zuständige Gericht schon aus diesem Grunde Maßnahmen unterlassen würden, die im Widerspruch zu den von der Russischen Föderation eingegangenen Verpflichtungen stehen würden. Soweit M. angegeben habe, den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet zu haben, sei dies hier nicht zu überprüfen, weil eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach Art. 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich ausgeschlossen sei. lm Übrigen seien in den Auslieferungsunterlagen noch weitere Beweismittel genannt gewesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die hiesige Verfassungsbeschwerde, die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzt wurde. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung auf den bisherigen Vortrag und darauf, dass durch diesen sowie durch das Schreiben des Mitbeschuldigten M. konkret belegt sei, dass die russischen Behörden Grundrechte verletzten und die Menschenrechte nicht beachteten, und dass dies auch dem Beschwerdeführer widerfahren werde. Diesen Vortrag beachte das Kammergericht nicht, wenn es lediglich abstrakt auf den Beitritt der Russischen Föderation zur Europäischen Folterkonvention abstelle. Der Beschluss verletze die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VvB sowie das Willkürverbot. Letzteres sei u.a. dadurch verletzt, dass das Kammergericht im Gegensatz zu einer Entscheidung aus dem Jahr 1995, betreffend die Auslieferung eines mit Aids infizierten Beschuldigten nach Spanien, keine konkreten Zusagen in Bezug auf die Behandlung des Beschwerdeführers gefordert und sich mit den Gefahren in der russischen Haft nicht auseinander gesetzt habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit- wie hier- Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Artikel 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 98/93 - LVerfGE 1,169 ; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Die hier behauptete Verletzung der Artikel 6, 8 und 15 Abs. 1 VvB sowie des Willkürverbots aus Art. 10 VvB, die den Artikeln 1 Abs.1, 2 Abs. 2, 103 Abs. 1 und 3 Abs. 3 GG entsprechen, unterliegen demnach der Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist indes unbegründet, die fraglichen Verfassungsnormen sind durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt. a) Art. 1 5 Abs. 1 VvB ist nicht verletzt. aa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Kammergericht sei seiner aus Art. 15 Abs. 1 VvB bestehenden Verpflichtung, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. u.a. Beschluss vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 -), nicht nachgekommen, trifft dies nicht zu. Die angefochtene Entscheidung setzt sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinander und würdigt diesen, wenn auch mit einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erstrebten Ergebnis, was keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs.1 VvB begründen kann. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Würdigung auch nicht durch eine eigene ersetzen, denn die Auslegung und Würdigung des Sachverhalts und der einfachen Gesetze ist Aufgabe der Fachgerichte. Ist diese - wie hier - erfolgt, ist insoweit kein Verfassungsverstoß gegeben, mag auch das Ergebnis mehr oder weniger überzeugend sein. bb) Soweit das Kammergericht - wie vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt - in dem angefochtenen Beschluss anführt, "nach einer anderweitig gegenüber Mitgliedern des Senats abgegebenen Erklärung des Auswärtigen Amtes" könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation ihre im Auslieferungsverfahren eingegangenen Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und der Europäischen Folterkonvention auch einhalte, ergibt die Aktenlage, dass die besagte "Erklärung des Auswärtigen Amtes" dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und auch nicht zur Akte gebracht worden ist. Die Äußerung ist indes in der angefochtenen Entscheidung so angeführt, dass die zuvor durch das Kammergericht selbst getroffene Wertung lediglich bekräftigt wird. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass das Kammergericht ohne die erwähnte Äußerung anders entschieden hätte. Dann aber war deren Bekanntgabe aus verfassungsrechtlicher Sicht im Hinblick darauf, dass alle Auslieferungsvoraussetzungen vielfach geprüft worden waren, entbehrlich und begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. b) Die Ablehnung der erneuten Zulässigkeitsprüfung verstößt auch nicht gegen das in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angesprochene Willkürverbot aus Art. 10 VvB. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Hierbei ist eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Würdigung eines Tatbestandes allein noch nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. z. B. Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Das Kammergericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und sorgfältig mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dem als neuem Umstand eingeführten Brief des Mitbeschuldigten M. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der fragliche Brief keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergebe, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung auch des Beschwerdeführers zu befürchten sei. Ganz abgesehen davon, dass der Vortrag des Beschwerdeführers diesbezüglich naturgemäß hypothetisch bleiben muss, hat das Kammergericht vielmehr Argumente dafür zusammengetragen, dass und warum dies, unabhängig von dem ohnehin nicht überprüfbaren Wahrheitsgehalt der Angaben des M., gerade nicht der Fall sei. Somit hat es in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis gefunden, dass hierdurch letztlich keine neuen Umstände eingetreten waren, die eine weitere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers gebieten würden. Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass das Kammergericht anders entschieden habe als in einer die Auslieferung eines mit Aids infizierten Beschuldigten nach Spanien betreffenden Entscheidung aus 1995, vermag dies eine Willkür schon deshalb nicht zu begründen, weil es sich - wie die hiesige - um eine Einzelfallentscheidung handelte, die, ohne einen Rechtsverstoß zu begründen, anders ausfallen konnte als die den Beschwerdeführer betreffende. c) Soweit eine Verletzung der Artikel 6 und 8 VvB gerügt ist, kann hieraus ebenfalls keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen folgen. Die Verfassungsbeschwerde verkennt insoweit, dass vorliegend keine Sachentscheidung getroffen wurde, sondern dass Gegenstand der Entscheidung durch das Kammergericht lediglich die Frage war, ob die erneute Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund neuer Umstände zulässig und geboten sei. Rechtsgrundlage für die Auslieferung ist nicht der jetzt angefochtene Beschluss vom 13. Juni 2001, sondern der frühere Beschluss vom 22. Januar 2001, der hier zulässig nicht mehr angefochten werden könnte. Dafür, dass das Kammergericht die Tragweite der genannten Grundrechte und ihre auf die angefochtene Entscheidung durchschlagende Bedeutung verkannt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.