Beschluss
99/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:0829.99.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht Tiergarten erließ gegen den Beschwerdeführer am 4. Juni 1998 einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (20 Tagessätze zu je 150,00 DM). Aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers fand am 19. Februar 1999 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. In seinem schriftlichen Ablehnungsgesuch heißt es: „Der RiAG P. äußerte anläßlich der Vernehmung der Zeugin B., er wisse nunmehr nicht, was diese Verhandlung eigentlich solle. Angesichts der im Strafbefehl angesprochenen geringen Tagessatzanzahl wisse er nicht, was eigentlich mit der Verhandlung noch erreicht werden solle. Die Zeugin B. sei eine neutrale Zeugin und habe bestätigt, daß ich bei Rot über die Straße gegangen sei. Vor der Zeugin B. wurde der Zeuge R. vernommen. Dieser hatte bekundet, daß ich lediglich („Tak“) 1 x („aus dem Handgelenk heraus“) auf die Motorhaube geschlagen habe. Die Zeugin B. bekundete, daß ich mehrfach auf die Motorhaube geschlagen habe und daß auch nach den Schlägen auf die Motorhaube die Ampel für Fußgänger noch „Rot“ war. Im Zusammenhang mit den o. a. Ausführungen erscheint die Äußerung des RiAG P. eine abschließende Meinungsbildung zum Tathergang und zur Verantwortlichkeit des Unterzeichners.“ In der dienstlichen Äußerung des Richters am Amtsgericht, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 1999 mitgeteilt wurde, heißt es: „Ich halte die Ablehnung nicht für begründet. Ich habe dem Angeklagten nach der Vernehmung der Zeugin B. aus Fürsorgegrundsätzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zumal ich nach §§ 420 Abs. 3, 411 Abs. 2 StPO über den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (das Hören weiterer Zeugen) zu entscheiden hatte.“ Das Amtsgericht Tiergarten lehnte das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 5. Mai 1999 (215 b AR 13/99) ab. In der Begründung heißt es, die Ablehnung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer ein Mittel zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes nicht angegeben habe. Weiter heißt es: „Diese Entscheidung kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.“ Am 7. Juli 1999 sowie am 16. Juli 1999 wurde in der Sache erneut verhandelt. Der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer erklärte in seinem Schlußvortrag: „Ich bleibe bei meiner Einlassung. Es gab keine Beschädigung durch meinen Schlag.“ Das Protokoll der letzten Hauptverhandlung vom 16. Juli 1999 enthält den Vermerk: „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt.“ Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil vom 16. Juli 1999 zu 15 Tagessätzen zu je 120,00 DM verurteilt. Hiergegen wandte er sich mit Schreiben vom 20. Juli 1999 mit folgendem Wortlaut: „Lege ich gegen das am 16.07.1999 verkündete Urteil Berufung ein.“ Durch Beschluß vom 26. August 1999 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da ihre Annahme wegen offensichtlicher Unbegründetheit gem. § 313 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO nicht in Betracht komme. Weiter heißt es, daß unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des Inhalts des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu überzeugen vermöchten, zumal die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht zu beanstanden seien, die verhängte Strafe angemessen erscheine und ein möglicherweise zu berücksichtigender relevanter Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vorliege. Der Beschwerdeführer erhielt nach seinen Angaben erst am 5. Juni 2000 Kenntnis von diesem Beschluß. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verfassungsbeschwerde geltend, er sei in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) verletzt, da der Richter am Amtsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung vorgenommen habe und die Besorgnis seiner Befangenheit deshalb begründet gewesen sei. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 1999 sei abwegig, da nach verfassungsrechtlichen Maßstäben die schriftliche Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreiche und der abgelehnte Richter die im Ablehnungsgesuch dargestellten Äußerungen in seiner dienstlichen Äußerung nicht in Abrede gestellt habe. Der Beschluß des Landgerichts verletze ihn ebenfalls in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet voraussetze, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch ebenfalls als unbegründet oder unzulässig angesehen habe. Weiterhin sei er durch die Entscheidung des Landgerichts in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da das Landgericht ihn vorher auf die beabsichtigte Entscheidung hätte hinweisen müssen. Dies gelte um so mehr, als er anwaltlich nicht mehr vertreten gewesen sei und deshalb Akteneinsicht zur eingehenden Auseinandersetzung mit den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht möglich gewesen sei. Zudem sei die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit durch das Landgericht willkürlich. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sowohl durch den Beschluß des Landgerichts als auch durch das Urteil des Amtsgerichts in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da der Richter am Amtsgericht befangen gewesen und das Landgericht das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unbegründet angesehen habe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da das dem Beschwerdeführer wegen der Besorgnis der Befangenheit mögliche Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 5. Mai 1999 (21 5b AR 13/99) über das Ablehnungsgesuch, die Beschwerde, von diesem nicht eingelegt wurde, der Rechtsweg somit nicht erschöpft war. Zwar ist es richtig, daß gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den als unzulässig verworfenen oder als unbegründet zurückgewiesenen Antrag auf Ablehnung gegenüber einem erkennenden Richter nur zusammen mit dem Urteil erfolgen kann. Damit soll jedoch nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Instanzenzug gewahrt bleiben. Das Rechtsmittel bleibt seiner Natur nach Beschwerde. Der Wille, den Verwerfungs- oder Zurückweisungsbeschluß anzufechten, muß daher bei der Anfechtung eines später getroffenen Urteils zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Pfeiffer in Karlsruher Kommentar-StPO, § 28 Rn. 4; BayObLG NJW 1957, 599). Anders als im Revisionsverfahren führt das Berufungsverfahren im Strafprozeß grundsätzlich zu einer nochmaligen Beurteilung aller Tat- und Rechtsfragen, zu einer weiteren Tatsacheninstanz. Aus diesem Grund ist auch die Zurückverweisung wegen eines ggf. vorliegenden Verfahrensfehlers des Erstrichters dem Berufungsgericht nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 328 StPO). Das Berufungsgericht muß daher nicht zwangsläufig davon ausgehen, daß mit der Berufung auch ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler gesondert gerügt werden soll (vgl. BayOblG, ebda). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben vom 20. Juli 1999 zwar gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Juli 1999 Berufung eingelegt. Weder das Aktenzeichen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 5. Mai 1999 wird dort jedoch gesondert aufgeführt, noch ist in dem Berufungsschriftsatz in anderer Weise zum Ausdruck gebracht worden, daß neben der Berufung auch noch dieser Beschluß angefochten werden sollte. Eine Begründung der Berufung, aus der zusätzlich hervor hätte gehen können, daß auch der Ablehnungsbeschluß angefochten werden sollte, ist nicht erfolgt. An den Verhandlungstagen, insbesondere beim Schlußvortrag wurde ein solcher Wille ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mußte das Landgericht daher nicht zwangsläufig mit der Zurückweisung der Berufung über die Befangenheitsfrage befinden. Unzulässig ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, der in Art. 15 Abs. 1 VvB garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob für das Landgericht Veranlassung bestanden hätte, den nicht mehr durch einen Verteidiger vertretenen Beschwerdeführer, der ausweislich des Verhandlungsprotokolls eine Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht erhalten hatte, darauf hinzuweisen, daß es die Berufung gem. § 313 StPO als unzulässig zu verwerfen gedachte (vgl. hierzu verneinend: OLG Koblenz, StV 1995, 14; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Ruß in: Karlsruher Kommentar-StPO, § 313, Rdnr. 7; a.A.: OLG München, StV 1994, 237). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, was er ausgeführt hätte, wenn ihm durch das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, so daß vom Verfassungsgerichtshof nicht festgestellt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruht. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich nicht als willkürlich im Sinne des Art. 10 VvB. Das in Art. 10 VvB garantierte Willkürverbot wird unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verletzt, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 74, 102 ). Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 30. Juni 1992 -VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende Verfahren ähnlich wie eine Revisionsinstanz in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht zu prüfen. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Landgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 313 StPO ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2785). Die Einschätzung des Landgerichts, daß das erstinstanzliche Urteil einsichtig und überzeugend begründet sei, ist nach dem genannten hohen Maßstab nicht als unvertretbar oder willkürlich anzusehen, zumal die Berufungsschrift keinerlei Begründung enthielt, die das Landgericht dazu hätte veranlassen können, die Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und H. in Bezug auf die zu beurteilende Sachbeschädigung in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.