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Beschluss

108/01, 108 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1008.108.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführer waren seit 1977 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Friedenau, die die Beteiligte zu 2. im Jahre 1990 erwarb. Sie halten in ihrer Wohnung mindestens vier Katzen. Nach Beschwerden anderer Hausbewohner über von der Tierhaltung ausgehende Geruchsbelästigungen baten seit 1998 zunächst die von der Beteiligten zu 2. und der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Hausverwalter die Beschwerdeführer mehrfach vergeblich darum, ihnen eine Besichtigung der Mieträume zu ermöglichen. Nachdem die Beschwerdeführer die Berechtigung der Hausverwalter zur Besichtigung bestritten hatten, bat die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 31. März 1999 selbst um Zutritt zur Wohnung und schlug den Beschwerdeführern hierfür drei Termine vor. Unter dem 27. April 1999 lehnten die Beschwerdeführer es auch ab, dieser Bitte zu entsprechen. Daraufhin kündigte ihnen die Beteiligte zu 2. durch ein Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 1999 u. a. für den Fall weiterer Zutrittsverweigerung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an. Die Beschwerdeführer wiesen diese Abmahnung mit Beanstandungen der dem Schreiben beigefügten Vollmachtsurkunde zurück. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Juli 1999, dem eine neue Vollmachtsurkunde beigefügt war, erklärte die Beteiligte zu 2. nunmehr die fristlose Kündigung und wiederholte zugleich vorsorglich die Abmahnung. Unter dem 16. Juli 1999 kündigte die Beteiligte zu 2. selbst den Beschwerdeführern an, sie wolle gemeinsam mit einer Zeugin die Mieträume am 19. Juli 1999 besichtigen. Die Beschwerdeführer antworteten hierauf unter dem 17. Juli 1999, auf diese Ankündigung sei schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beteiligte zu 2. eine andere Wohnungseigentümerin als Zeugin mitbringen wolle. Darüber hinaus seien sie erst dann bereit, einen Terminsvorschlag für die Besichtigung der Wohnung überhaupt zu prüfen, wenn in einem Räumungsrechtsstreit über die fristlose Kündigung vom 9. Juli 1999 rechtskräftig entschieden worden sei. Daraufhin erklärte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 1999 erneut eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wobei als Grund u. a. die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung angegeben wurde. Der nunmehr erhobenen Räumungsklage der Beteiligten zu 2. gab das Amtsgericht Schöneberg durch Urteil vom 28. Februar 2000 statt. Die dagegen von den Beschwerdeführern eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 1. Juni 2001 - zugestellt am 22. Juni 2001 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Mietverhältnis jedenfalls durch die fristlose Kündigung vom 17. August 1999 wirksam beendet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten trotz mehrfacher Aufforderung die Besichtigung der Wohnung durch die Beteiligte zu 2. verweigert. Zuletzt sei dies mit Schreiben vom 17. Juli 1999 ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen geschehen. Darin liege eine Vertragsverletzung, die der Beteiligten zu 2. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache. Ihr Zutrittsverlangen sei nicht rechtsmißbräuchlich gewesen. Nachdem sich andere Hausbewohner bei ihr über die Katzenhaltung ihrer Mieter beschwert hätten, sei die Beteiligte zu 2. auf ein Zutrittsrecht angewiesen gewesen, um sich ggf. gegen die anderen Miteigentümer verteidigen zu können. Hierfür habe sie der Kenntnis der genauen Umstände in der Wohnung der Beschwerdeführer bedurft. Daß sie zur Besichtigung eine Beweisperson mitbringen wollte, rechtfertige die Zutrittsverweigerung nicht. Der Kündigung vom 17. August 1999 sei auch eine wirksame Abmahnung vorausgegangen, die im Schreiben vom 9. Juli 1999 liege. Danach könne offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich Geruchsbeeinträchtigungen infolge der von den Beschwerdeführern gehaltenen Katzen vorlägen. 2. Mit der am 22. August 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 7, 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 VvB. Die Auffassung des Amtsgerichts, sie hätten den Hausverwaltern und der Beteiligten zu 2. Zutritt zu gewähren, verletze ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums, da damit die Verfahrensweise der Beteiligten zu 2. gebilligt werde, die selbst dieses Grundrecht verletze. Der Beteiligten zu 2. stehe kein Recht zu, wegen der Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung - allein oder in Begleitung - fristlos zu kündigen. Darin liege ein Mißbrauch, da die Beteiligte zu 2. die Beschwerdeführer unter dem Druck der Kündigung zwingen wolle, ihr Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB aufzugeben. Das Landgericht habe diesen Verfassungsverstoß fortgesetzt. Es habe zudem die Auffassung vertreten, es rechtfertige die Zutrittsverweigerung nicht, daß die Beteiligte zu 2. zur Besichtigung eine Beweisperson mitbringen wollte. Es habe dabei nicht beachtet, daß das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber dem Beweisinteresse der Beteiligten zu 2. im Vordergrund stehen müsse. Durch den Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 VvB seien zugleich Art. 6 Abs. 1, Art. 7, 10 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 VvB verletzt worden. Da die Beschwerdeführer bereits im Ausgangsverfahren auf ihre Grundrechte hingewiesen hätten, liege in der Nichtbehandlung dieses Vorbringens zudem ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Im Ergebnis werde ferner ihr Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB verletzt, da ihnen der Besitz an der gemieteten Wohnung entzogen werde. Das Amtsgericht habe auch dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen, daß es das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Besichtigung und ihrer Gründe nicht berücksichtigt habe. Vielmehr habe es ungeprüft den Vortrag der Beteiligten zu 2. zugrundegelegt und damit Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt. Dasselbe gelte für die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführer hätten ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe eine Besichtigung verweigert. Dabei sei nämlich nicht berücksichtigt worden, daß der Besichtigungsankündigung vom 16. Juli 1999 vor allem deshalb widersprochen worden sei, weil die Beteiligte zu 2. eine andere Wohnungseigentümerin als Zeugin habe mitbringen wollen. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, diese Person, die nicht neutral sei, in ihre Wohnung einzulassen. Entsprechendes gelte für die Hausverwalter. Das Amtsgericht habe ferner den letzten Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2000, in dem die Behauptungen der Klägerin über störende Gerüche aus der Katzenhaltung erneut unter Beweisantritt bestritten worden seien, nicht berücksichtigt und dadurch ebenfalls gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen. Es habe sein Urteil auf reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen, Alltagserfahrung und fallunabhängige Vermutungen gestützt, statt durch die angebotene Beweiserhebung Sachaufklärung zu betreiben. Dadurch seien die Grundsätze der fairen Prozeßführung, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt worden. Das Landgericht habe diesen Grundrechtsverstoß fortgesetzt. Außerdem hätten beide Gerichte Art. 7 VvB verletzt, indem sie mit ihrer Auffassung zur Wirksamkeit von Abmahnung und Kündigung die Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer mißachteten. Mit einem am 6. September 2001 eingegangenen Schriftsatz haben die Beschwerdeführer ihren Vortrag um umfangreiche weitere Beanstandungen der angegriffenen Entscheidungen erweitert. Sie haben ferner zugleich mit ihrer Verfassungsbeschwerde beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts und der Klägerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; denn das Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Dazu gehört die Darlegung eines Sachverhalts, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen, in der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechts des Beschwerdeführers sowie die ursächliche Verknüpfung zwischen ihr und dem angegriffenen Urteil nachvollziehbar ergibt (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 ff. und vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ff.; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. 1. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 VvB) verletzt zu sein, ist zunächst davon auszugehen, daß das im Ausgangsverfahren streitige Besitzrecht an ihrer Wohnung nicht zum Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 VvB gehört. Durch diese Vorschrift geschützt ist nur die Privatheit der jeweils innegehabten Wohnung, die durch die Kündigung des Mietverhältnisses als solche nicht berührt wird. Für Räumungsprozesse gegen den Mieter lassen sich deshalb der Grundrechtsverbürgung des Art. 28 Abs. 2 VvB grundsätzlich keine Maßstäbe entnehmen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 GG: BVerfGE 89, 1 ). Allerdings haben die Gerichte auch in derartigen Prozessen bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivil- und prozeßrechtlichen Bestimmungen des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 VvB zu beachten. Dies gilt etwa dann, wenn daraus, daß der Mieter dem Vermieter das Betreten der Wohnung verweigert, für den Mieter nachteilige mietrechtliche Folgen hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 89, 1 ). Allein der Umstand, daß in den angegriffenen Entscheidungen ein vertragliches Recht des Vermieters zum Betreten und Besichtigen der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen bejaht wird, reicht jedoch zur Darlegung der konkreten Möglichkeit eines Verstoßes gegen diese mittelbare Drittwirkung des Art. 28 Abs. 2 VvB nicht aus. Denn Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums schließen eine durch die Vertragsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter begründete Pflicht des Mieters, dem Vermieter das Betreten und Besichtigen der Wohnung zu gestatten, nicht von vornherein aus. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts beanstanden, daß die Absicht, eine Beweisperson mitzubringen, die Zutrittsverweigerung nicht rechtfertige, ist die ursächliche Verknüpfung zwischen dieser Auffassung und der Berufungsentscheidung nicht dargetan. Denn in dem für diese Beanstandung in Bezug genommenen Schreiben der Beschwerdeführer vom 17. Juli 1999 wurde der Vermieterin die Besichtigung nicht nur wegen der angekündigten Begleitperson, sondern überhaupt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Räumungsrechtsstreit verweigert. Da hiernach schon die Rüge einer Verletzung des Art. 28 Abs. 2 VvB durch die angegriffenen Entscheidungen nicht den Anforderungen des § 50 VerfGHG entspricht, kann für die daran anknüpfende Rüge, durch den Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 VvB seien zugleich weitere, damit im Zusammenhang stehende Verfassungsbestimmungen verletzt worden, nichts anderes gelten. 2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus behaupten, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 10 Abs. 1 VvB) verletzt zu sein, entspricht ihr Vorbringen ebenfalls nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung. Soweit es über pauschale und schon deshalb unbeachtliche Vorwürfe hinausgeht, übersehen die Beschwerdeführer, daß Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Das gilt auch für die Würdigung, ein bestimmter Vortrag sei materiellrechtlich irrelevant, so daß es hierüber keiner Beweiserhebung bedürfe. Unschlüssig ist schließlich auch ihre Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen, daß es ihrem Schreiben vom 17. Juli 1999 keine nachvollziehbaren Gründe für die Zutrittsverweigerung entnommen habe. Die in der Verfassungsbeschwerde für die Ablehnung der vorgesehenen Begleitperson der Vermieterin gegebenen Erläuterungen ließen sich dem Schreiben vom 17. Juli 1999 nicht entnehmen. Abgesehen davon war die Zutrittsverweigerung - wie erwähnt - nicht nur auf die Ablehnung der vorgesehenen Begleitperson gestützt, so daß auch die Ursächlichkeit des behaupteten Fehlers für die Berufungsentscheidung nicht dargetan wäre. 3. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die angegriffenen Entscheidungen hätten Art. 7 VvB verletzt, indem sie mit ihrer Auffassung zur Wirksamkeit von Abmahnung und Kündigung die Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer mißachteten, haben sie dies innerhalb der Beschwerdefrist nicht nachvollziehbar begründet. Durch ihre nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragenen Ausführungen konnte dieser Mangel nicht mehr geheilt werden. Verspätet und damit unzulässig sind auch die erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragenen weiteren Rügen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.