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Beschluss

131 A/01, 131/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1008.131A01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin entzog am 16. Juni 2001 dem Regierenden Bürgermeister sowie vier weiteren Senatsmitgliedern gemäß Art. 57 VvB das Vertrauen und führte anschließend die Neuwahl des Regierenden Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Senats durch (Drs 14/1297 bis 14/1301, Plenarprotokoll 14/29). Danach stellten die Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zunächst am 12. Juli 2001 einen Antrag auf Annahme einer Entschließung über „Neuwahlen in Berlin am 21. Oktober 2001“ mit folgendem Wortlaut (Drs 14/1450): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, durch vorzeitige Neuwahlen darüber zu entscheiden, wem sie einen politischen Neuanfang in Berlin zutrauen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Einigung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses auf die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode und auf einen Wahltermin. Über einen Antrag zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfassung von Berlin wird das Abgeordnetenhaus in einer Sondersitzung am 1. September 2001 abstimmen. Als Termin für die dann innerhalb von acht Wochen durchzuführenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen schlägt das Abgeordnetenhaus den 21. Oktober 2001 vor.“ Diesem Antrag stimmte das Abgeordnetenhaus mit Mehrheit zu. Am 24. Juli 2001 stellten die Fraktionen schließlich folgenden Antrag (Drs 14/1470): „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gemäß Artikel 54 Abs. 2 VvB wird die 14. Wahlperiode vorzeitig beendet.“ Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloß daraufhin am 1. September 2001 mit der nach Art. 54 Abs. 2 VvB erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode (Plenarprotokoll 14/32). Noch am selben Tage setzte der Senat auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes den Wahltag für die Wahl zur 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Sonntag, den 21. Oktober 2001 fest (vgl. auch Drs 14/1500). 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung von Charlottenburg-Wilmersdorf ist, gegen den Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Er beantragt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und zur Aussetzung der Vorbereitungen der Neuwahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, von dem Beschluß unmittelbar betroffen zu sein, da er seine Lebensplanung auf eine fünfjährige Legislaturperiode ausgerichtet habe. Auch sei ein einzelner Abgeordneter befugt, die Verletzung jedes Rechts, das mit dem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden sei, im eigenen Namen geltend zu machen und sich auf die Gewährleistung der Dauer der Wahlperiode zu berufen. Der Beschluß über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode sei rechtsmißbräuchlich, willkürlich und damit verfassungswidrig. In Berlin sei derzeit ein mit guten Mehrheiten gewählter neuer, politisch handlungsfähiger Senat vorhanden. Da damit eine kontinuierliche parlamentarische Arbeit gesichert sei, komme eine Parlamentsauflösung nicht in Betracht. Die angestrebten Neuwahlen dienten nur dem Zweck, anders geartete politische Mehrheitsverhältnisse zu erreichen. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Die Beteiligten haben dahingehend Stellung genommen, daß die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer könne als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung die Verletzung seines Status nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf im vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach §§ 14 Nr. 6, 49 ff. VerfGHG die Beteiligtenfähigkeit. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB) enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Der Begriff „jedermann“ wird vom Gesetz nicht definiert. Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte Behauptung der Verletzung der in der Verfassung von Berlin enthaltenen „Rechte“ wird man darunter denjenigen verstehen müssen, der Träger derartiger Rechte sein kann (Beschluß vom 15. Juni 2000 - VerfGH 47/99 -). Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 VerfGHG beschränkt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts - anders als die bundesrechtliche Regelung in § 90 Abs. 1 BVerfGG - nicht auf das Geltendmachen der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1992 (VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 ) ausdrücklich offen gelassen, ob die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beschränkt ist oder auch die Geltendmachung sonstiger Rechte umfaßt, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben. In dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni 2000 (VerfGH 47/99) hielten vier Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde eines Bezirkes schon deshalb für unzulässig, weil sich aus Sinn und Zweck des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ergebe, daß die öffentliche Hand bzw. Teile davon im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beteiligtenfähig sei bzw. seien. Die gegenüber § 90 Abs. 1 BVerfGG andere Fassung des § 49 Abs. 1 VerfGHG führe nämlich nicht dazu, daß Wesen und Zweck der Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts grundlegend anders seien als die der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht, der sie im einzelnen nachgebildet sei. Die Verfassungsbeschwerde sei der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegenüber Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Wesen und Zweck der Verfassungsbeschwerde sei es aber nicht, Organe der öffentlichen Gewalt vor der öffentlichen Gewalt zu schützen. Als Teile der vollziehenden Gewalt des Landes Berlin könnten die Bezirke daher nicht beteiligtenfähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren sein. Es kann auch im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon daraus ergibt. Jedenfalls ergibt sie sich aus der Systematik des Art. 84 Abs. 2 VvB, wonach den Bezirken von Verfassungs wegen die Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt, soweit dieses nicht der Verteidigung verfassungsrechtlich gesicherter prozessualer Rechte dient. Nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 VvB, § 14 Nr. 9 i.V.m. § 57 VerfGHG haben die Bezirke ein eigenständiges Antragsrecht, mit dem sie die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung vom Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen können. Dieses als Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung bezeichnete Verfahren ist erst durch Art. IX des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) in das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof eingeführt worden. Es knüpft an die Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen an, wie sie durch das 28. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 1994 erfolgt ist (Art. 51 VvB a.F., jetzt Art. 67 VvB). Nur für diesen eng umschriebenen Bereich ihrer eigenen verfassungsmäßigen Kompetenzen, d. h. der neuen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, sollte den Bezirken eine Antragsbefugnis zum Verfassungsgerichtshof eingeräumt werden. Eine Änderung der Rechtsstellung der Bezirke innerhalb der Einheitsgemeinde Berlin war damit nicht beabsichtigt (vgl. zur Änderung des Art. 72 VvB a.F. [Art. 84 VvB] die Begründung der auf einem Gruppenantrag von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses beruhenden Gesetzesvorlage, AbgDrs. 12/4874, S. 10 vom 13. September 1994). Diese spezialgesetzliche Regelung macht deutlich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Bezirke könnten die ihnen verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben nicht schon im Wege der allgemeinen Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, so wäre die Einführung einer „neuen“ Antragsbefugnis entbehrlich gewesen. Einer Öffnung des allgemeinen Verfassungsbeschwerdeverfahrens - quasi als kommunale Verfassungsbeschwerde - stehen damit entscheidende systematische Bedenken entgegen. Während das Verfahren nach § 14 Nr. 9 i.V.m. § 57 VerfGHG auf Zuständigkeitsabgrenzungen durch den Gesetzgeber beschränkt ist, könnten die Bezirke im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen jede Art „öffentlicher Gewalt“ vorgehen. Aus diesen Erwägungen fehlt auch dem Beschwerdeführer als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung die Beteiligtenfähigkeit. Da der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsorgans Bezirksverordnetenversammlung Funktionsträger des Bezirks ist, kommt ihm ebensowenig wie dem Bezirk selbst eine Beteiligtenfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu. Eine Umdeutung der von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde in einen Antrag im Rahmen eines Organstreitverfahrens kommt nicht in Betracht. Einer solchen steht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsschrift durch die Formulierung des Rubrums und des Antrags als Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGE 43, 142 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.