Beschluss
152 A/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:1018.152A01.0A
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Leitsätze
1. Die Rüge der Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Verfassungsorganen Abgeordnetenhaus und Senat gehört nicht zu den den politischen Parteien verfassungsmäßig eingeräumten Rechten iSv VGHG BE § 37 Abs 1 und 2.
2a. Zu dem strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, insbesondere zu der gebotenen Folgenabwägung der Nachteile, die bei Erlaß oder Nichtergehen der beantragten eA entstünden, vgl VerfGH Berlin, 1993-07-29, 65A/93, LVerfGE 1, 124ff.
2b. Bei der gebotenen Abwägung müssten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, daß sie den Erlaß einer eA unabweisbar machen.
3a. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nach Verf BE Art 54 Abs 2 (hier: Selbstauflösungsbeschluss von 2001-09-01) kann eine politische Partei nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Status iSv VGHG BE § 14 Nr 1 verletzen.
3b. Dies gilt nicht nur für Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, sondern erst recht für dort nicht vertretene Parteien (wie hier für die Antragstellerin Partei "jetztWIR" und den beigetretenen Parteien "Partei Die Flut" und "Partei B.A.S.I.S").
4. Hier:
a. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, daß eine einstweilige Regelung des VerfGH Berlin nicht in Betracht kommt: Denn ein evidenter Wahlfehler, der eine Verletzung des Rechts der Parteien auf Chancengleichheit durch die Beibehaltung des Unterschriftenquorums iSv WahlG BE § 10 Abs 9 S 2 trotz der Verkürzung der Wahlperiode gem Verf BE Art 54 Abs 2 und der damit nach WahlO BE § 80a verbundenen Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach sich zieht, liegt hier nicht auf der Hand, da das geforderte Unterschriftenquorum weniger als ein Tausendstel der Wahlberechtigten beträgt - auch wenn dieses Quorum in einem äußerst knappen Zeitraum zu erfüllen war (vgl BVerfG, 1990-10-17, 2 BvE 6/90, BVerfGE 82, 353 <368>).
b. Im Übrigen hätte der Erlass der beantragten eA zur Folge, dass die Aussetzung der Wahlen angeordnet werden müsste, was in schwerwiegender Weise in den von der Verfassung vorgegebenen Prozess der Bildung einer Volksvertretung eingreifen würde, da die Wahlen nicht mehr in der von Verf BE Art 54 Abs 4 vorgeschriebenen achtwöchigen Frist stattfinden könnten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge der Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Verfassungsorganen Abgeordnetenhaus und Senat gehört nicht zu den den politischen Parteien verfassungsmäßig eingeräumten Rechten iSv VGHG BE § 37 Abs 1 und 2. 2a. Zu dem strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, insbesondere zu der gebotenen Folgenabwägung der Nachteile, die bei Erlaß oder Nichtergehen der beantragten eA entstünden, vgl VerfGH Berlin, 1993-07-29, 65A/93, LVerfGE 1, 124ff. 2b. Bei der gebotenen Abwägung müssten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, daß sie den Erlaß einer eA unabweisbar machen. 3a. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nach Verf BE Art 54 Abs 2 (hier: Selbstauflösungsbeschluss von 2001-09-01) kann eine politische Partei nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Status iSv VGHG BE § 14 Nr 1 verletzen. 3b. Dies gilt nicht nur für Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, sondern erst recht für dort nicht vertretene Parteien (wie hier für die Antragstellerin Partei "jetztWIR" und den beigetretenen Parteien "Partei Die Flut" und "Partei B.A.S.I.S"). 4. Hier: a. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, daß eine einstweilige Regelung des VerfGH Berlin nicht in Betracht kommt: Denn ein evidenter Wahlfehler, der eine Verletzung des Rechts der Parteien auf Chancengleichheit durch die Beibehaltung des Unterschriftenquorums iSv WahlG BE § 10 Abs 9 S 2 trotz der Verkürzung der Wahlperiode gem Verf BE Art 54 Abs 2 und der damit nach WahlO BE § 80a verbundenen Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach sich zieht, liegt hier nicht auf der Hand, da das geforderte Unterschriftenquorum weniger als ein Tausendstel der Wahlberechtigten beträgt - auch wenn dieses Quorum in einem äußerst knappen Zeitraum zu erfüllen war (vgl BVerfG, 1990-10-17, 2 BvE 6/90, BVerfGE 82, 353 ). b. Im Übrigen hätte der Erlass der beantragten eA zur Folge, dass die Aussetzung der Wahlen angeordnet werden müsste, was in schwerwiegender Weise in den von der Verfassung vorgegebenen Prozess der Bildung einer Volksvertretung eingreifen würde, da die Wahlen nicht mehr in der von Verf BE Art 54 Abs 4 vorgeschriebenen achtwöchigen Frist stattfinden könnten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wurde am 29. Juni 2001 gegründet und stellte auf einem Wahlparteitag am 18. oder 19. August 2001 eine Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf. Am 14. September 2001 stellte der Landeswahlausschuss die Eigenschaft der Antragstellerin als politische Partei fest. Da sie bis zum 17. September 2001 lediglich 790 statt der geforderten 2200 Unterstützungsunterschriften eingereicht hatte, beschloss der Landeswahlausschuss am 21. September 2001, die Landesliste nicht für die Wahl zum Abgeordnetenhaus zuzulassen. Am 11. Oktober 2001 hat die Antragstellerin Organklage (VerfGH 152/01) erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Vorbereitung der Wahl am 21. Oktober 2001 in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Im Wesentlichen trägt sie vor: Die Nichtanpassung der Zahl der zu erbringenden Unterstützungsunterschriften an die anlässlich der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode verkürzten Fristen verletze ihr in Art. 39 Abs. 1 VvB gewährleistetes Recht auf Chancengleichheit. Die Änderung des § 80 a LWO durch den Antragsgegner zu 2., mit der die Aufstellung von Wahlvorschlägen bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode zugelassen wurde, verstoße gegen Art. 64 Abs. 1 und 3 VvB sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften habe die Antragstellerin erst nach der Aufstellung der Landesliste beginnen können. Da ihre Zulassung als Partei am 14. September 2001 erfolgt sei, habe sie erst seit diesem Zeitpunkt mit der Aussage an die Bürger herantreten können, als anerkannte Partei bei den Wahlen antreten zu wollen. Alle zuvor gesammelten Unterschriften hätten auf einer erhöhten Vertrauensleistung der Bürger beruht, womit ihr das Sammeln zusätzlich erschwert gewesen sei. Mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 21. Oktober 2001 unter Aufgabe des Wahltermins bis zur Entscheidung im anhängigen Organstreitverfahren auszusetzen. Mit Schriftsätzen vom 14. und 15. Oktober 2001 sind die "Partei Die Flut" sowie die "Partei B.A.S.I.S. - Bürgernah, Alternativ, Sozial, International, Souverän" der Organklage sowie dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigetreten. Sie schließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang an. Den Antragsgegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Der im Rahmen des von der Antragstellerin geführten Organstreitverfahrens gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört, rügt (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, 432; Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 -). Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die vom Landeswahlausschuss für die Wahl zum Abgeordnetenhaus als Partei anerkannt worden ist, tatsächlich den Anforderungen des Parteiengesetzes an die Rechtsstellung als Partei genügt. Einer Klärung dieser Frage bedarf es nicht, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet ist. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt werden würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 -, NVwZ 1994, 263) Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache im Organstreitverfahren die Prüfung der Frage begehrt, ob die "Einleitung" der Wahl erfolgen kann, ohne dass ein Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt, ist ihr Begehren unzulässig. Mit dem Vorbringen, durch die auf § 34 LWG gestützte Einfügung des § 80 a Satz 2 in die Landeswahlordnung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 10. Juli 2001 (GVBl S. 220), die dem Abgeordnetenhaus nicht unverzüglich vorgelegt worden sei, sei gegen die legislative Kompetenzverteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 64 Abs. 1 und 3 VvB verstoßen worden, rügt die Antragstellerin nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 VerfGHG die Verletzung eines ihr durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechts. Denn die Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Verfassungsorganen Abgeordnetenhaus und Senat gehört nicht zu den den politischen Parteien verfassungsmäßig eingeräumten Rechten. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Es ist anerkannt, dass die Selbstauflösung eines Parlaments die politischen Parteien nicht in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzen kann (vgl. Clemens, in Clemens/Umbach, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64 Rn. 136). Dies gilt nicht nur für Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, sondern erst recht für dort nicht vertretene Parteien. Da die Verfassung von Berlin den Parteien in bezug auf die Entscheidung nach Art. 54 Abs. 2 VvB über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keine eigenen Rechte einräumt, ist es auch unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang entsprechend der Auffassung der Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit eines Beschlusses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode die Rechtswidrigkeit nachfolgender hoheitlicher Akte nach sich zöge. Soweit die Antragstellerin im Organstreitverfahren der Sache nach geltend macht, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, dass die Antragsgegner für den Fall der Verkürzung der Wahlperiode und der damit nach § 80 a LWO verbundenen Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen keine Regelung über eine Nichtanwendung oder eine Verringerung des in § 10 Abs. 9 Satz 2 LWG vorgesehenen Quorums in Höhe von 2200 Unterschriften für die Zulassung von Landeslisten getroffen hätten, erweist sich ihr Begehren - die Eigenschaft der Antragstellerin als politische Partei unterstellt - als weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; die vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu ihrem Nachteil aus. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob entsprechend der Auffassung der Antragstellerin ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender wichtiger Grund dann anzunehmen wäre, wenn im Falle einer Durchführung der Wahlen am 21. Oktober 2001 ein evidenter Wahlfehler gegeben wäre und ein auf diesen Wahlfehler gestützter, mit Sicherheit zu erwartender Einspruch zur Folge hätte, dass das für die Wahlprüfung zuständige Gericht die Wahl für ungültig erklären würde. Zwar hat das Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin einem von einem derartigen Wahlfehler betroffenen Einspruchsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, noch vor der Wahl den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit deren Hilfe das für die Wahlprüfung zuständige Gericht die sonst unabweisbar eintretende Ungültigkeit der Wahl abwenden könne (Urteil vom 19. Januar 1979 - WPG 1.79 - OVGE Bin 14, 262 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob an dieser für das Wahlprüfungsverfahren entwickelten Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (Beschluss vom 3. August 1999 - VerfGH 60A/99, 60/99 -). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Bereich wahlrechtlicher Organstreitigkeiten zu übertragen wäre. Denn ein evidenter Wahlfehler ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin. nicht gegeben. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegt schon deshalb hier nicht auf der Hand, weil das Quorum nur ungefähr ein Tausendstel der Wahlberechtigten beträgt. Auch wenn dieses Quorum, das für alle betroffenen Parteien in gleicher Weise gilt, in einem äußerst knappen Zeitraum (vgl. hierzu für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Bundestages: BVerfGE 82, 353 ) zu erfüllen war, so folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine unangemessene Beschränkung der Chancengleichheit. Den Belangen der Antragstellerin kommt bei der Interessenabwägung gleichfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Hauptsache wird der Verfassungsgerichtshof in absehbarer Zeit entscheiden. Irreparable Nachteile für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Antragstellerin in der Hauptsache aber Erfolg hat, sind nicht ersichtlich. Erwiese sich das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als begründet, so würde entsprechend § 39 VerfGHG ein Verfassungsverstoß des oder der Antragsgegner festgestellt werden. Der Antragstellerin stände es weiterhin frei, mittels eines auf § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG gestützten Einspruchs, den sie angekündigt hat, die Ungültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus gemäß § 42 Nr. 7 VerfGHG feststellen zu lassen und so eine Wiederholungswahl zu erzwingen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Verschiebung der Wahl nicht zur Abwehr schwerer Nachteile für das gemeine Wohl geboten. Sollte es zu einer Wiederholung der für den 21. Oktober angesetzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus kommen, würde dies zwar zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für das Land führen. Gewisse Nachteile für das gemeine Wohl könnten sich weiterhin aus dem Umstand daraus ergeben, dass die gewählte Volksvertretung für eine Übergangszeit rechtlich in ihrem Fortbestand noch nicht unumstritten ist. Diese Nachteile für das gemeine Wohl wiegen jedoch im vorliegenden Fall weniger schwer als jene Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge und sich der Antrag zur Hauptsache später als unzulässig oder unbegründet erwiese. In diesem Fall könnte eine Wahl des Abgeordnetenhauses nicht mehr innerhalb der von der Verfassung von Berlin in Art. 54 Abs. 4 VvB vorgeschriebenen Frist von acht Wochen stattfinden. Dieser Norm kommt auch nicht lediglich wahltechnische Bedeutung zu. Sie bezweckt vielmehr, die nach einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode typischerweise gegebene Phase der Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung möglichst kurz zu halten und dem im Beschluss über die sofortige Beendigung der Wahlperiode zum Ausdruck kommenden Willen der Volksvertreter, das Volk über die Zusammensetzung der Volksvertretung neu entscheiden zu lassen, so schnell wie möglich Rechnung zu tragen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Wahlen angeordnet würde, griffe damit in schwerwiegender Weise in den von der Verfassung von Berlin vorgegebenen Prozess der Bildung der Volksvertretung ein. Hierin unterscheidet sich der Fall von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990 zugrunde liegenden Konstellation, in der das Gericht sich darauf beschränkte, eine Befreiung vom Unterschriftenquorum anzuordnen und damit lediglich in "begrenztem Umfang" in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingriff (BVerfGE 82, 353 ). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.