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Beschluss

155 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1018.155A01.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die vor 1999 gegründete Antragstellerin stellte auf einem Wahlparteitag am 3. August 2001 eine Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf. Da sie bis zum 17. September 2001 lediglich 1070 statt der geforderten 2200 Unterstützungsunterschriften eingereicht hatte, beschloss der Landeswahlausschuss am 21. September 2001, die Landesliste nicht für die Wahl zum Abgeordnetenhaus zuzulassen. Am 15. Oktober 2001 hat die Antragstellerin Organklage (VerfGH 155/01) erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Vorbereitung der Wahl am 21. Oktober 2001 in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Im Wesentlichen trägt sie vor: Die Nichtanpassung der Zahl der zu erbringenden Unterstützungsunterschriften an die anlässlich der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode verkürzten Fristen verletze ihr in Art. 39 Abs. 1 VvB gewährleistetes Recht auf Chancengleichheit. Die Änderung des § 80 a LWO durch den Antragsgegner zu 2., mit der die Aufstellung von Wahlvorschlägen bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode zugelassen wurde, verstoße gegen Art. 64 Abs. 1 und 3 VvB sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften habe die Antragstellerin erst nach der Aufstellung der Landesliste beginnen können. Da ihre Zulassung als Partei am 14. September 2001 erfolgt sei, habe sie erst seit diesem Zeitpunkt mit der Aussage an die Bürger herantreten können, als anerkannte Partei bei den Wahlen antreten zu wollen. Alle zuvor gesammelten Unterschriften hätten auf einer erhöhten Vertrauensleistung der Bürger beruht, womit ihr das Sammeln zusätzlich erschwert gewesen sei. Mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 21. Oktober 2001 unter Aufgabe des Wahltermins bis zur Entscheidung im anhängigen Organstreitverfahren auszusetzen. Den Antragsgegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Der im Rahmen des von der Antragstellerin geführten Organstreitverfahrens gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört, rügt (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, 432; Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 -). Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt werden würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 -, NVwZ 1994, 263) Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache im Organstreitverfahren die Prüfung der Frage begehrt, ob die „Einleitung“ der Wahl erfolgen kann, ohne dass ein Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt, ist ihr Begehren unzulässig. Mit dem Vorbringen, durch die auf § 34 LWG gestützte Einfügung des § 80 a Satz 2 in die Landeswahlordnung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 10. Juli 2001 (GVBl S. 220), die dem Abgeordnetenhaus nicht unverzüglich vorgelegt worden sei, sei gegen die legislative Kompetenzverteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 64 Abs. 1 und 3 VvB verstoßen worden, rügt die Antragstellerin nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 VerfGHG die Verletzung eines ihr durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechts. Denn die Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Verfassungsorganen Abgeordnetenhaus und Senat gehört nicht zu den den politischen Parteien verfassungsmäßig eingeräumten Rechten. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Es ist anerkannt, dass die Selbstauflösung eines Parlaments die politischen Parteien nicht in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzen kann (vgl. Clemens, in Clemens/Umbach, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64 Rn. 136). Dies gilt nicht nur für Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, sondern erst recht für dort nicht vertretene Parteien. Da die Verfassung von Berlin den Parteien in bezug auf die Entscheidung nach Art. 54 Abs. 2 VvB über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keine eigenen Rechte einräumt, ist es auch unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang entsprechend der Auffassung der Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit eines Beschlusses über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode die Rechtswidrigkeit nachfolgender hoheitlicher Akte nach sich zöge. Soweit die Antragstellerin im Organstreitverfahren der Sache nach geltend macht, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, dass die Antragsgegner für den Fall der Verkürzung der Wahlperiode und der damit nach § 80 a LWO verbundenen Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen keine Regelung über eine Nichtanwendung oder eine Verringerung des in § 10 Abs. 9 Satz 2 LWG vorgesehenen Quorums in Höhe von 2200 Unterschriften für die Zulassung von Landesliste getroffen hätten, erweist sich ihr Begehren als weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; die vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu ihrem Nachteil aus. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob entsprechend der Auffassung der Antragstellerin ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender wichtiger Grund dann anzunehmen wäre, wenn im Falle einer Durchführung der Wahlen am 21. Oktober 2001 ein evidenter Wahlfehler gegeben wäre und ein auf diesen Wahlfehler gestützter, mit Sicherheit zu erwartender Einspruch zur Folge hätte, dass das für die Wahlprüfung zuständige Gericht die Wahl für ungültig erklären würde. Zwar hat das Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin einem von einem derartigen Wahlfehler betroffenen Einspruchsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, noch vor der Wahl den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit deren Hilfe das für die Wahlprüfung zuständige Gericht die sonst unabweisbar eintretende Ungültigkeit der Wahl abwenden könne (Urteil vom 19. Januar 1979 - WPG 1.79 - OVGE Bln 14, 262 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob an dieser für das Wahlprüfungsverfahren entwickelten Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (Beschluss vom 3. August 1999 - VerfGH 60A/99, 60/99 -). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Bereich wahlrechtlicher Organstreitigkeiten zu übertragen wäre. Denn ein evidenter Wahlfehler ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin nicht gegeben. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liegt schon deshalb hier nicht auf der Hand, weil das Quorum nur ungefähr ein Tausendstel der Wahlberechtigten beträgt. Auch wenn dieses Quorum, das für alle betroffenen Parteien in gleicher Weise gilt, in einem äußerst knappen Zeitraum (vgl. hierzu für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Bundestages: BVerfGE 82, 353 ) zu erfüllen war, so folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine unangemessene Beschränkung der Chancengleichheit. Den Belangen der Antragstellerin kommt bei der Interessenabwägung gleichfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Hauptsache wird der Verfassungsgerichtshof in absehbarer Zeit entscheiden. Irreparable Nachteile für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Antragstellerin in der Hauptsache aber Erfolg hat, sind nicht ersichtlich. Erwiese sich das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als begründet, so würde entsprechend § 39 VerfGHG ein Verfassungsverstoß des oder der Antragsgegner festgestellt werden. Der Antragstellerin stände es weiterhin frei, mittels eines auf § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG gestützten Einspruchs, den sie angekündigt hat, die Ungültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus gemäß § 42 Nr. 7 VerfGHG feststellen zu lassen und so eine Wiederholungswahl zu erzwingen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Verschiebung der Wahl nicht zur Abwehr schwerer Nachteile für das gemeine Wohl geboten. Sollte es zu einer Wiederholung der für den 21. Oktober angesetzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus kommen, würde dies zwar zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für das Land führen. Gewisse Nachteile für das gemeine Wohl könnten sich weiterhin aus dem Umstand daraus ergeben, dass die gewählte Volksvertretung für eine Übergangszeit rechtlich in ihrem Fortbestand noch nicht unumstritten ist. Diese Nachteile für das gemeine Wohl wiegen jedoch im vorliegenden Fall weniger schwer als jene Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge und sich der Antrag zur Hauptsache später als unzulässig oder unbegründet erwiese. In diesem Fall könnte eine Wahl des Abgeordnetenhauses nicht mehr innerhalb der von der Verfassung von Berlin in Art. 54 Abs. 4 VvB vorgeschriebenen Frist von acht Wochen stattfinden. Dieser Norm kommt auch nicht lediglich wahltechnische Bedeutung zu. Sie bezweckt vielmehr, die nach einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode typischerweise gegebene Phase der Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung möglichst kurz zu halten und dem im Beschluss über die sofortige Beendigung der Wahlperiode zum Ausdruck kommenden Willen der Volksvertreter, das Volk über die Zusammensetzung der Volksvertretung neu entscheiden zu lassen, so schnell wie möglich Rechnung zu tragen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Wahlen angeordnet würde, griffe damit in schwerwiegender Weise in den von der Verfassung von Berlin vorgegebenen Prozess der Bildung der Volksvertretung ein. Hierin unterscheidet sich der Fall von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990 zugrunde liegenden Konstellation, in der das Gericht sich darauf beschränkte, eine Befreiung vom Unterschriftenquorum anzuordnen und damit lediglich in „begrenztem Umfang“ in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingriff (BVerfGE 82, 353 ). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.