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Beschluss

113/01, 113 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1115.113.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen in einem Strafverfahren ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. April 2001 - 343 Cs 208/01 - wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung und Nötigung eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt. Ausweislich der Angabe auf der Postzustellungsurkunde wurde dieser Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2001 durch Niederlegung zugestellt und eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Juli 2001 ließ der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Strafbefehl, von dem der Beschwerdeführer erst am 2. Juli 2001 erfahren habe, sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In einer der Einspruchsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer an, den Strafbefehl gemeinsam mit einem Anschreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2001 erstmals am 2. Juli 2001 erhalten zu haben; erst hierdurch sei ihm bekannt geworden, dass ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Er habe auch in den letzten Monaten keine Mitteilung über die Niederlegung eines Schriftstücks auf der Post erhalten. Er hätte bei Erhalt des Strafbefehls rechtzeitig Einspruch eingelegt, zumal er polizeilich ausgesagt und den Tatvorwurf zurückgewiesen habe. Nach den Äußerungen des vernehmenden Polizeibeamten sei er davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Er könne sich lediglich vorstellen, dass ein Niederlegungshinweis aus dem Briefkasten abhanden gekommen sei. Er bewohne gemeinsam mit seiner Freundin und seinen - allerdings seit April 2001 in der Türkei aufhältlichen - Eltern eine Wohnung innerhalb einer Wohnanlage des sozialen Wohnungsbaus. Bereits in der Vergangenheit sei es mehrfach dazu gekommen, dass ihre Post abhanden gekommen sei, weil der Briefkasten mehrfach aufgebrochen worden und derzeit für Dritte frei zugänglich sei. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juli 2001 gab die Freundin des Beschwerdeführers an, derzeit mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung zu wohnen und sich nicht erinnern zu können, eine Zustellung eines amtlichen Schriftstückes entgegen genommen zu haben; bereits in der Vergangenheit sei es mehrfach dazu gekommen, dass Post abhanden gekommen sei, weil der Briefkasten mehrfach aufgebrochen worden und derzeit für Dritte frei zugänglich sei. Die Originale des Schriftsatzes vom 9. Juli 2001 und der vorgenannten Erklärungen gingen gemäß Eingangsstempel am 10. Juli 2001 beim Amtsgericht ein, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte sie gemäß dem von ihm vorgelegten Sendebericht bereits am 9. Juli 2001 per Telefax, das nicht zur Strafakte gelangt ist, hatte übermitteln lassen. Durch Beschluss vom 23. Juli 2001 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch gegen den Strafbefehl unter gleichzeitiger Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Zur Begründung gab es an, der Einspruch sei wegen Verspätung unzulässig. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, da er erst am 10. Juli 2001 und damit nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses eingegangen sei. Der Antrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Sein durch eigene eidesstattliche Versicherung belegter Vortrag, die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten zu haben, sei nicht ausreichend. Dies gelte ebenso für die durch eidesstattliche Versicherung seiner Freundin belegte Behauptung, die Post sei mehrfach abhanden gekommen, weil der Briefkasten mehrfach aufgebrochen worden und für Dritte derzeit frei zugänglich sei. Denn es werde nicht vorgetragen, dass der Briefkasten am Tag der Niederlegung aufgebrochen worden sei. Soweit der Briefkasten aufgrund von vorangegangenen Aufbrüchen derzeit frei zugänglich sei und aufgrund dessen Post abhanden komme, sei die Unkenntnis von der Zustellung nicht unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer den Briefkasten nach dem Einbruch nicht wieder gegen fremde Eingriffe absichere. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer eine unter seinem Namen maschinenschriftlich aufgesetzte, von fünf weiteren Personen - u.a. seiner Freundin - unterzeichnete und neben einem Namen den handschriftlichen Vermerk „Hauswart“ aufweisende Erklärung vom 28. Juli 2001 vor. In dieser wurde angegeben, dass es in letzter Zeit öfter vorgekommen sei, dass viele Briefkästen des Wohnhauses in unregelmäßigen Abständen von unbekannten Personen demoliert bzw. manipuliert worden seien, so dass die Post für unbefugte dritte Personen frei zugänglich gewesen sei. Teilweise seien auch Namensschilder auf den Briefkästen unbemerkt vertauscht oder sogar ganz entfernt worden, so dass der Postbote einige Briefe in falsche Briefkästen eingeworfen habe. Bei der Vielzahl solcher Tatbestände sei die Hausverwaltung dermaßen überlastet, dass eine schnelle Behebung nahezu unmöglich sei. Meistens habe man dann schon einen Schaden erlitten, indem wichtige Schriftstücke bereits abhanden gekommen oder in einem anderen Briefkasten gelandet seien. Die meisten Hausbewohner seien bereits mehrmals mit ähnlichen Problemen konfrontiert worden und könnten diese Aussagen bestätigen. Das Landgericht Berlin verwarf die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 20. August 2001 mit der Begründung, das Amtsgericht habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dabei könne dahinstehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag - was zweifelhaft erscheine - tatsächlich innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Dahinstehen könne auch die vom Amtsgericht vermisste Glaubhaftmachung, nachdem eine Erklärung weiterer Hausbewohner im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden sei; allerdings sei darauf hinzuweisen, dass auch die Glaubhaftmachung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehöre. Der Antrag sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vortrag eines Sachverhalts fehle, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließe. Dabei müsse derjenige, der behaupte, eine Benachrichtigung der Post nicht vorgefunden zu haben, Einzelheiten darlegen und glaubhaft machen, die auf Grund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Benachrichtigungskarte möglich erscheinen ließen. Allein die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, die Benachrichtigungskarte nicht erhalten zu haben, könne die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht erschüttern. Auch die eidesstattliche Versicherung der Freundin, sich an die Entgegennahme eines amtlichen Schriftstücks nicht erinnern zu können, habe keine Bedeutung, da der Strafbefehl hier niedergelegt worden sei. Der weitere Vortrag, die Benachrichtigungskarte sei möglicherweise wegen „demolierter“ bzw. „manipulierter" Hausbriefkästen nicht zugegangen, vermöge gleichfalls die Beweiskraft der Urkunde nicht zu entkräften. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang der Vortrag, der Beschwerdeführer wohne im sozialen Wohnungsbau. Es reiche auch nicht aus, dass in der Vergangenheit Briefkästen demoliert, aufgebrochen und manipuliert worden seien. Falls tatsächlich zum Zustellungszeitpunkt der Briefkasten aufgebrochen und für Dritte frei zugänglich gewesen sein sollte, so sei dies vorzutragen und durch geeignete Beweismittel – Mängelanzeige an die Hausverwaltung, eidesstattliche Versicherung des Hausmeisters etc. - glaubhaft zu machen gewesen. Hieran fehle es. Nicht auszuschließen sei deshalb, dass der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden von der Benachrichtigung keine Kenntnis erlangt habe, zumal er selbst einräume, dass sein Briefkasten derzeit nicht zu verschließen und damit auch Dritten zugänglich sei. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet und deshalb unzulässig. Beide Gerichte hätten die Darlegungsanforderungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben überspannt. Es entspreche bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Indizwirkung einer Ersatzzustellung durch plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden könne. Dies gelte gerade und erst recht im Strafbefehlsverfahren, zumal der Beschwerdeführer sich bereits im Ermittlungsverfahren dem Tatvorwurf gestellt und unter Angabe von Zeugen dargelegt habe, dass der Vorwurf substanziiert bestritten werden könne. Das in der eidesstattlichen Versicherung dargelegte Verhalten im Ermittlungsverfahren, auf dessen Grundlage eine Hinnahme des Strafbefehls sinnwidrig erscheine, sei im Rahmen der „Glaubwürdigkeitsprüfung" seiner Wiedereinsetzungsgründe zu berücksichtigen gewesen; dies sei ausweislich beider Entscheidungen nicht geschehen. Zudem hätten beide Gerichte nicht hinreichend gewürdigt, dass die Einlassung des Beschwerdeführers, keinen Zustellnachweis bzw. Hinweis über die Zustellung erhalten zu haben, durch die eidesstattliche Versicherung der in der gemeinsamen Wohnung lebenden Freundin bestätigt worden sei. Ob der Briefkasten am Tag der Niederlegung aufgebrochen worden sei, könne der Beschwerdeführer gar nicht eidesstattlich versichern, weil er nicht wisse, wann die Niederlegung erfolgt sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag hätte unter Berücksichtigung der Bestätigung mehrerer Mieter über in unregelmäßigen Abständen auftretende Beschädigungen bzw. Manipulationen der Briefkastenanlage stattgegeben werden müssen; es dürfe als gerichtsbekannt anzusehen sein, dass gerade im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zahlreiche Delikte Jugendlicher - auch im Zusammenhang mit der Beschädigung bzw. Manipulation von Briefkästen - zu verzeichnen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beschwerdeführer nicht lediglich behauptet, den Benachrichtigungszettel nicht erhalten zu haben. Das Gericht habe weder die Darlegungen in seiner eidesstattlichen Versicherung zum Abhandenkommen von Post noch die Erklärung der Hausbewohner gewürdigt; da ersichtlich sei, dass auch der Hauswart die Erklärung unterzeichnet habe, sei glaubhaft gemacht, dass die Hausverwaltung die immer wiederkehrende Beschädigung der Hausbriefkästen nicht zeitnah beseitigen könne, so dass auch dem Beschwerdeführer mangelnde Vorkehrungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Der Senatsverwaltung für Justiz, dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten ist Gelegenheit zur Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG nur hinsichtlich solcher Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJ W 1999, 47). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) und Art. 15 Abs. 4 VvB (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erfüllt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt auch den aus §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG herzuleitenden Darlegungserfordernissen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit ihr angegriffenen Beschlüsse, verletzen nicht die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB. lm Strafbefehlsverfahren ist der Anspruch des Angeklagten auf ersten Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§ 410 Abs.1 StPO) gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung dieses Rechts davon ab, dass dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient mithin unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten. Diesen vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 1980 - 2 BvR 461/79 - BVerfGE 54, 80 und vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 - NJW 1995, 2545) hat sich der Verfassungsgerichtshof für die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB angeschlossen (Beschluss vom 6. Mai 1998 - VerfGH 37/96 - JR 1999, 188). Die Gerichte haben bei der Anwendung der maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die für eine Wiedereinsetzung nach Versäumung der für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl zu stellenden Anforderungen nicht in einer die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzenden Weise überspannt. Nach § 44 StPO ist im Falle der Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern die Säumnis unverschuldet ist. Die Schuldlosigkeit der Fristversäumnis muss durch vorzutragende Tatsachen begründet und die Richtigkeit dieser Tatsachen dem Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der verfahrensrechtlichen Grundrechte zwar nicht voll bewiesen, wohl aber glaubhaft, d.h. wahrscheinlich gemacht werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Betroffener, der eine Zustellnachricht nicht erhalten haben will, muss dabei in der Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels als möglich erscheint (so BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97 - NStZ-RR 1998, 74 ). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 311/89 - (NJW 1992, 224), da in ihm keine abweichenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen aufgestellt worden sind. Dieser Beschluss betrifft im Übrigen nicht Fragen der Wiedereinsetzung, sondern der Indizwirkung der Ersatzzustellung dafür, dass ein Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift tatsächlich wohnt; hierauf bezieht sich die Auffassung, die Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung könne nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung entkräftet werden. Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen die vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen läßt sich nicht feststellen. Dabei kommt es auf die Frage der fristgemäßen Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags nicht an, da beide Gerichte ihre Entscheidungen selbständig tragend und ohne Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auf die unzureichende Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe stützen. Indem es konkreten, glaubhaft zu machenden Vortrag zu der Frage vermisst, ob der Briefkasten zur Zeit der Zustellung aufgebrochen gewesen ist und dem Zugriff unbefugter Dritter offengestanden hat, überspannt das Landgericht dabei das Darlegungserfordernis jedenfalls im Ergebnis nicht in einer Art. 15 Abs. 1 VvB zuwiderlaufenden Weise. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten ersichtlich nicht der ohne Verfassungsverstoß an eine Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderung, den Sachverhalt so genau vorzutragen, dass das Gericht die Frage des Verschuldens hinreichend zuverlässig beurteilen kann. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Darlegung von auf den Zeitraum der Zustellung bezogenen Einzelheiten oder jedenfalls eine gewisse Konkretisierung seiner Angaben in zeitlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte. Darauf, dass er nicht wisse, wann die Niederlegung erfolgt sei, kann der Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg berufen. Bereits aus der mit dem Datum der Rechtskraft (26. Mai 2001) versehenen, nach seinen Angaben am 2. Juli 2001 erhaltenen Kopie des Strafbefehls (Anlage 1 zur Verfassungsbeschwerde) ließ sich in Verbindung mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung der Zeitraum der Zustellung auf den 10. oder 11. Mai 2001 - wegen des Himmelfahrtstages (24. Mai 2001) endete die Zwei-Wochen-Frist jeweils am 25. Mai 2001 - eingrenzen. Im Übrigen hat eine Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft unter dem 17. Juli 2001 - also noch vor Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts - vermerkt, dass das Datum der Zustellung des Strafbefehls dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch benannt worden sei (BI. 43 R der Strafakte). Schließlich war dem Beschwerdeführer der genaue Zeitpunkt der Ersatzzustellung in dem Beschluss des Amtsgerichts nochmals mitgeteilt worden. Auch durfte der seit dem Zustellversuch verstrichene Zeitraum als nicht so groß erachtet werden, dass von vornherein keine zeitlich konkretisierten Angaben zum Zustand des vom Beschwerdeführer genutzten Briefkastens - sei es aufgrund der eigenen Erinnerung, Kenntnis Dritter, Schadensmeldung an die Hausverwaltung oder Schadensfeststellung des Hauswarts - mehr möglich gewesen wären. Vor diesem Hintergrund überspannt jedenfalls die Erwartung einer - weder gegenüber dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren unterbreiteten - gewissen Konkretisierung und Präzisierung der Angaben zum Zustand des Briefkastens die Darlegungsanforderungen nicht, zumal sämtliche Ausführungen und die in das Verfahren eingeführten Erklärungen in zeitlicher Hinsicht sehr vage geblieben sind. Dies gilt auch für die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte, von mehreren Hausbewohnern unterschriebene Erklärung vom 28. Juli 2001, deren Inhalt das Landgericht ausweislich der Begründung seines Beschlusses zur Kenntnis genommen, aber zur Darlegung mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers auch in der Zusammenschau mit den eidesstattlichen Versicherungen nicht hat ausreichen lassen. Hierin ist kein Verfassungsverstoß zu erblicken; gerade wegen der erheblichen Folgen eines Postverlustes erscheint es nicht fernliegend, dass ein Betroffener - zumindest ungefähre - Angaben über Zeiträume der erkennbaren Beschädigung seines Briefkastens machen kann, die über den Vortrag hinausreichen, der Briefkasten sei in der „Vergangenheit" mehrfach aufgebrochen worden und „derzeit" für Dritte frei zugänglich. Anhaltspunkte dafür, dass er selbst Opfer von „Manipulationen" an seinem Briefkasten geworden sein könnte, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal vorgetragen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihn könne kein Schuldvorwurf im Hinblick auf unterlassene Vorkehrungen zur Sicherung des Briefkastens treffen, da durch die Unterschrift des Hausmeisters unter der Erklärung vom 28. Juli 2001 glaubhaft gemacht sei, dass die Hausverwaltung die immer wiederkehrenden Beschädigungen der Hausbriefkästen nicht habe zeitnah beseitigen können, ist eine Überspannung der Anforderungen an eine Wiedereinsetzung nicht ersichtlich. Denn unbeschadet der Frage der Aussagekraft und hinreichenden Substanziiertheit der Erklärung hat das Landgericht auf den Gesichtspunkt mangelnder Vorkehrungen des Beschwerdeführers gegen einen Postverlust jedenfalls nicht tragend abgestellt, sondern sich im Kern darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer eine Beschädigung des Briefkastens zum Zeitpunkt der Zustellung nicht dargetan und glaubhaft gemacht habe. Ein Verfassungsverstoß liegt auch nicht darin, dass die Gerichte auf den Vortrag in der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich eingegangen sind, dieser habe die Tatvorwürfe gegenüber der Polizei unter Angaben von Zeugen substanziiert bestritten, ihm sei durch den vernehmenden Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass die Sache wohl eingestellt werde, und er sei von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen, da er nach seiner Vernehmung keine weiteren Schriftstücke bezüglich des Tatvorwurfs erhalten habe. Dafür, dass die Gerichte diesen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht zur Kenntnis genommen haben könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine entscheidende Bedeutung musste diesem Vortrag im Hinblick auf die nicht hinreichend substanziierten Angaben zum Zustand des Briefkastens aber nicht beigemessen werden, da er nichts über ein etwaiges Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels besagt und deshalb ein Verschulden des Beschwerdeführers im Umgang mit einem in den Briefkasten eingeworfenen Benachrichtigungszettel nicht ausschließt. Zwar mag es nach dem Verhalten des Beschwerdeführers sinnwidrig erscheinen, dass dieser gegen einen ihm bekannt gewordenen Strafbefehl keinen Einspruch erhebt. Der Strafbefehl ist ihm aufgrund der Ersatzzustellung aber - unstreitig - gerade nicht zur Kenntnis gelangt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich nach alledem auch keine die Schwelle eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB) überschreitende (vgl. Beschluss vom 6. Mai 1998 - VerfGH 19/97 - LKV 1998, 313) grob fehlerhafte, offenkundig unrichtige Rechtsanwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.