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Beschluss

129/01, 129 A/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1115.129.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der 38 Jahre alte Beschwerdeführer, ein Berufsboxer, wendet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Am 26. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (323 Ds 237/96). Daneben wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Das Urteil ist seit dem 10. Februar 1998 rechtskräftig. Am 6. Oktober 1997 verurteilte das Landgericht Wien den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (4 A EVR 233/97 - HV 162/97), die für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Strafbefehl vom 30. April 1999 verhängte das Amtsgericht Stadtroda gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 400,00 DM wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis am 3. April 1998 (560 Js 9695/99-3Cs). Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 20. August 1998 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer am 26. Februar 1999 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (323 Ds 8/99). Mit Beschluß vom 6. Januar 2000 verlängerte das Amtsgericht Tiergarten die Bewährungszeit in der Sache 323 Ds 237/96 um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre. Mit Strafbefehl vom 20. November 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Eutin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht ordnete darüber hinaus eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 19. Juli 2002 an (753 Js 391150/00 5 Cs 380/00). Die Verurteilung erfolgte, da der Beschwerdeführer am 11. August 2000 sein Fahrzeug mit einem Blutalkoholwert von 1,83 Promille geführt hatte. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 an das Amtsgericht Tiergarten erklärten die Verteidiger des Beschwerdeführers, „vorbeugend“ hinsichtlich der Bewährung solle ausdrücklich betont werden, daß weitere Verfahren wegen anderer Geschehnisse am 11. August 2000 nicht mehr geführt würden, sondern eingestellt seien. Der Verurteilte verkenne nicht, daß ihm im Rahmen des Bewährungsbeschlusses aufgegeben worden sei, sich straffrei zu verhalten, und er trotz der fahrlässigen Begehensweise hier gegen den Beschluß verstoßen habe. Indes sei zu berücksichtigen, daß der Verurteilte durch neuerliches Verhalten zeigen müsse, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt habe. Taten geringeren Gewichts, insbesondere ein fahrlässiges Delikt, stünden einer neuerlichen positiven Prognose nach vorangegangenen Vorsatztaten nicht entgegen. Dies gelte um so mehr, als das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht es trotz der Vorbelastung in Anbetracht der günstigen Prognosen für ausreichend angesehen habe, nicht einmal eine Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldstrafe auszuwerfen. Daneben sei die ergangene Entscheidung auch nicht einschlägig zu den Vorverurteilungen. Eingedenk dieser Umstände solle eine Änderung des Bewährungsbeschlusses insgesamt nicht erfolgen, hilfsweise lediglich eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht gezogen werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Februar 2001, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, binnen sechs Monaten 10.000,00 DM an die Stiftung Synanon zu zahlen, da es sich um ein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr nach Bewährungsverlängerung handele. Am 2. April 2001 widerrief das Amtsgericht Tiergarten die Strafaussetzung zur Bewährung. Es führte aus, die Erwartung, die der Strafaussetzung vom 26. Februar 1997 und der Verlängerung der Bewährungszeit vom 6. Januar 2000 zugrunde gelegen habe, habe sich endgültig nicht erfüllt, weil der Verurteilte wiederum straffällig geworden sei. Es handele sich mittlerweile um das vierte Mal, daß er strafrechtlich in verkehrsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei. Das Amtsgericht Eutin habe ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300,00 DM wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und gleichzeitig die erst vor kurzer Zeit erneut erteilte Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrzeit für die neue Erteilung zum 19. Juli 2002 bestimmt. Eine weniger einschneidende Maßnahme als der Widerruf sei gemäß § 56 f. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der relativ kurzen Zeit zwischen der Verlängerung der Bewährungszeit und der neuen Tat nicht in Betracht gekommen. Die Gründe, die das Amtsgericht Eutin dazu bewogen hätten, trotz der erneuten verkehrsrechtlichen Straftat mit erheblichem Gewicht eine Geldstrafe auszusprechen, seien nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, daß der Verurteilte auch mit seinem fahrlässigen Verhalten gezeigt habe, daß sich die anfänglich günstige Prognose für ein künftig gesetzestreues Verhalten letztlich nicht erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der drei andauernden Bewährungsstrafen und der Verlängerung der Bewährung in diesem Verfahren in ausreichender Weise bewußt gewesen, daß er bei einem erneuten Fehlverhalten unbedingt mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Gleichwohl sei es zu einer Trunkenheitsfahrt gekommen, die er bei einer Alkoholisierung von 1,83 Promille zur Tatzeit in grob fahrlässiger Weise begangen habe. Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Er rügte die Versagung rechtlichen Gehörs. § 453 StPO sehe zwingend bei nachträglichen Entscheidungen vor, daß sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte zu hören seien. Eine Anhörung sei jedoch unterblieben. Auch in der Sache vermöge der Beschluß nicht zu überzeugen. Das Amtsgericht Eutin, das über die neuerliche Straftat zu entscheiden gehabt habe, habe aufgrund des Eindruckes, den es von dem Beschwerdeführer aufgrund dessen im Rahmen des Ermittlungsvorganges gemachten Angaben gehabt habe, von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen. Wenn es aber davon ausgegangen sei, daß sogar für die begangene Straftat unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse eine Geldstrafe ausreichend war, spreche dies allein für die Annahme einer günstigen Prognose durch den in jenem Verfahren tätigen Richter. Wegen der größeren zeitlichen und sachlichen Nähe dieses Richters zum Beschwerdeführer liege es nahe, daß das über den Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung entscheidende Gericht sich dieser Prognose anschließe. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, daß der entscheidende Richter die Strafe im Verfahren vor dem Amtsgericht Eutin für zu gering gehalten habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß das Amtsgericht Tiergarten weitere Erkundigungen zum weiteren Werdegang des Beschwerdeführers nicht eingeholt habe. Insoweit sei von entscheidender Bedeutung, daß der Beschwerdeführer aus freien Stücken und ohne Kenntnis von einem drohenden Bewährungswiderruf eine Schulung im Rahmen eines mehrwöchigen Kurses zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Alkohol mit dem Ziel einer möglichst abstinenten Lebensführung erst kürzlich am 14. April 2001 beendet habe. Die den Kurs leitende Diplompsychologin habe in einer ausführlichen schriftlichen Beurteilung den Eindruck einer nachhaltigen positiven Veränderung gewonnen und gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer zukünftig alkoholabstinent leben werde. Er habe daneben auch im übrigen wieder Fuß in der Gesellschaft gefunden. Kurz nach dem Vorfall im August 2000 habe er erneut mit dem Training zum Zwecke eines sportlichen Comebacks begonnen und mittlerweile im Februar 2001 einen ersten Kampf durchgeführt. Zwischenzeitlich bereite er sich auf einen weiteren Kampf vor mit dem Ziel, noch einmal um die Weltmeisterschaft zu boxen. In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers würde eine Inhaftierung und eine damit verbundene Trainingsunterbrechung zwangsläufig zu einem Karriereende führen. Im übrigen liege kein typisch verkehrsrechtliches Delikt vor. Das Landgericht Berlin verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 9. Juli 2001, da der Beschwerdeführer durch die erneute Straftat am 11. August 2000 gezeigt habe, daß sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen habe, nicht erfüllt habe. Die Tat zeige, daß er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges keine hinreichenden Anstrengungen unternehme, die Mindestvoraussetzungen der verantwortungsvollen Verkehrsteilnahme einzuhalten. Maßnahmen gemäß § 56 f. Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 56 f. Abs. 2 Nr. 2 StGB kämen nicht in Betracht. Hiergegen spreche vor allem, daß die Tat begangen worden sei, während der Widerruf zweier Bewährungsstrafen drohte. Die deutlich erhöhte Alkoholisierung spreche für eine grob fahrlässige Trunkenheitsfahrt und damit dagegen, daß der Beschwerdeführer sich eine erneute Verlängerung der Bewährungsfrist zur Warnung dienen lassen würde. Dem stehe auch entgegen, daß die bereits erfolgte Verlängerung der Bewährungszeit nur sieben Monate vor dem erneuten Verkehrsdelikt erfolgt sei. Auch eine fahrlässige Tat könne Anlaß für den Widerruf einer Bewährung sein. Zwar komme der Entscheidung des Gerichts, welches über die neuerliche Straftat entschieden habe, besonderes Gewicht zu, da das zuletzt entscheidende Gericht in der mündlichen Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten habe und so ein Abweichen von der dort getroffenen Prognoseentscheidung nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders zu beurteilen, da die Verurteilung durch das Amtsgericht Eutin im Wege des Strafbefehls erfolgt sei. Der Erlaß eines Strafbefehls gewährleiste nicht, daß die Persönlichkeit des Täters in einem Umfang gewürdigt werde, wie es in der Hauptverhandlung üblich sei. Dementsprechend enthalte der Strafbefehl zur Persönlichkeit des Täters und zu einer Prognoseentscheidung für künftige Straftaten keine Ausführungen. Die Akte enthalte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß eine derartige Würdigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben könnte. Auch eine Orientierung an der Plausibilität der Prognose habe das Amtsgericht Tiergarten in der Entscheidung des Amtsgerichts Eutin nicht finden können, da jede Einschätzung dessen, was dieses zu seinem Strafausspruch bewogen haben könnte, anhand des Strafbefehls nicht möglich sei. Eine Bindung des Amtsgerichts Tiergarten an die Entscheidung des Amtsgerichts Eutin sei daher nicht anzunehmen. Auch die Schulung des Beschwerdeführers vermöge eine positive Prognoseentscheidung nicht zu begründen. Zum einen sei es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die durchgeführte Schulung nicht lediglich aus taktischen Erwägungen durchgeführt habe. Hierfür spreche der zeitliche Ablauf, da bis zur ersten Voruntersuchung am Institut sieben Monate vergangen seien. Hätte der Beschwerdeführer aus neugewonnener Einsicht die Schulungsmaßnahme unternommen, hätte er sich wohl um einen zügigeren Einstieg bemüht. Entscheidend sei jedoch, daß die Schulung lediglich die Vermeidung von Trunkenheitsfahrten zum Gegenstand habe und damit nicht die Gefahr beseitige, daß der Beschwerdeführer auf anderem Wege abermals im Straßenverkehr strafrechtlich in Erscheinung trete. Die in ihrer Ausprägung unterschiedlichen Delikte seien letztlich auf den Kern zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, durchgehend die strafrechtlich bewehrten Mindesterfordernisse für die Teilnahme am Straßenverkehr einzuhalten. Mit der am 12. September 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person sowie des aus dem Freiheitsgrundrecht und dem Recht auf Menschenwürde folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 und Art. 6 VvB). Amts- und Landgericht hätten es versäumt, vor ihren Entscheidungen, die für den Entzug der persönlichen Freiheit unverzichtbare Aufklärung darüber zu betreiben, welche Umstände gegen den Widerruf der Bewährungsaussetzung sprächen. Insbesondere hätten sie die Mindestanforderungen für den Umfang der Ermittlung einer fundierten Tatsachengrundlage außer Acht gelassen. Beide Gerichtsentscheidungen ließen zudem nicht erkennen, weshalb angesichts der näheren Umstände mildere Mittel nicht in Betracht gekommen seien. Vom Widerruf der Strafaussetzung sei zwingend abzusehen, wenn der Aussetzungszweck durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Freiheitsentzug erreicht werden könne. Der Freiheitsentzug verhindere den Resozialisierungsprozeß des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. Hätten die Gerichte dem konkreten Sachverhalt Rechnung getragen, so hätten sie die Trunkenheitsfahrt als „Gelegenheitstat“ ansehen müssen. Weiterhin sei die Prognoseentscheidung deswegen beurteilungsfehlerhaft, da das Landgericht nicht die in der Beschwerdeschrift dargestellten Resozialisierungsbemühungen, insbesondere das gesteckte Ziel, Boxweltmeister zu werden, berücksichtigt habe. Die professionelle Vorbereitung auf einen Kampf bedeute 9 bis 12 Monate intensives Training, tägliches Kraft- und Konditionstraining bei ausgesuchter Ernährung, striktem Alkohol- und Zigarettenverbot. Zudem sei der Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach O. zu berücksichtigen, mit dem er sich von seinem Berliner Umfeld gelöst habe. Er beabsichtige dort den Start einer neuen beruflichen Existenz, gegebenenfalls mit dem Betrieb eines Box-Gyms in Lübeck. Hätte das Gericht eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt, hätte es die gebotene Sachverhaltsaufklärung zureichend durchführen können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aus taktischen Gründen den Kurs wegen seines Alkoholproblems durchgeführt, sondern habe sich am 19. Februar 2001 auf Wunsch und Drängen seiner Ehefrau dort angemeldet. Eine Inhaftierung sei eine Überreaktion und nicht geboten. Die Beschlüsse der beiden Gerichte hätten sich nicht einmal mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, mildere Maßnahmen festzulegen. Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB seien offensichtlich ausreichend. Von einem Widerruf der Strafaussetzung sei jedoch zwingend abzusehen, wenn der Aussetzungszweck, wie im vorliegenden Fall, durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne. Gemäß § 53 Abs.1 VerfGHG wurde der Präsident des Landgerichts Berlin beteiligt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (Beschluß vom 6. Oktober 1998 – VerfGH 32/98 – NJW 1999, 47; st. Rspr.). Die Freiheit der Person ist in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert. Die Verbürgung des Grundrechts auf Freiheit der Person entspricht sowohl in ihrer Formulierung als auch im Inhalt derjenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Beschluß vom 23. Dezember 1992 – VerfGH 38/92 – LVerfGE 1, 44 ). Wie Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB nun ausdrücklich regelt, ist für eine Freiheitsbeschränkung eine Eingriffsermächtigung in einem förmlichen Gesetz erforderlich. Hiervon umfaßt ist, daß ein solches Gesetz die materiellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung mit hinreichender Deutlichkeit regeln muß und durch die Exekutive und Judikative die in den Gesetzen vorgeschriebenen Rahmen zu beachten sind (vgl. zum Bundesrecht: Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB erfordert darüber hinaus auch allgemein im Verfahrensrecht Beachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, daß hier eine der Wurzeln des Prozeßgrundrechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren liegt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ). Aus dem Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich danach Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhaltes und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage für richterliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Da das Recht auf ein faires Verfahren jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eingeschritten werden. Das Straf- und Strafverfahrensrecht trägt diesen Grundsätzen im allgemeinen Rechnung (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Die für den Widerruf der Strafaussetzung zugrundezulegenden Normen (§ 56 f StGB, §§ 453, 311 StPO) sind insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte, wie im vorliegenden Fall unstreitig, in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Für die so erforderliche Prognoseentscheidung sind der Sachverhalt, insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat, sorgfältig zu ermitteln und die Verhältnismäßigkeit einer eventuellen Haft zu prüfen. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die angefochtenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat das Amtsgericht das in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es entgegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchführte. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch im Verfahren vor dem Landgericht, das gemäß § 311 StPO eine eigene Sachentscheidung trifft, geheilt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr gerügt. Anders als in Verfahren, in denen zwingend eine mündliche Anhörung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1982, 691 ; NVwZ-Beil. 1996, 49), ist in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung die Nachholung in der Rechtsmittelinstanz zum Schutz des betroffenen Grundrechts auf Freiheit der Person nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. zu § 33 a StPO: BVerfGE 42, 243 ff.; BGHSt 126, 126 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt im hier vorliegenden Einzelfall nicht erkennen, daß die von ihm gerügten Mängel der Sachverhaltsaufklärung darauf beruhen könnten, daß auch das Landgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allein rügt, daß die Fachgerichte die gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen hätten, indem sie keine mündliche Anhörung durchgeführt hätten, kann er hiermit nicht durchdringen, da § 453 StPO eine solche in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht vorschreibt. Anders etwa als in Verfahren zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Abschiebehaft ist im Zusammenhang der Strafaussetzung zur Bewährung bereits durch die Verhängung einer Haftstrafe in einer Hauptverhandlung eine die Freiheitsbeschränkung behandelnde mündliche Verhandlung erfolgt. Die angefochtenen Entscheidungen haben auch im übrigen nicht die Gebote einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung verletzt. Insbesondere hat das Landgericht die gebotene Tatsachenermittlung durchgeführt. Indem es die Trunkenheitsfahrt nicht als Gelegenheitstat angesehen hat, die Bedeutung der Vorbereitung des Beschwerdeführers auf das Erringen der Boxweltmeisterschaft, seines Wohnsitzwechsels und seines beabsichtigten Aufbaus einer neuen Existenz anders beurteilte als der Beschwerdeführer, hat es die ermittelten und vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen bewertet. Dies ist auch der Fall bei der Vermutung des Landgerichts, der wegen der Alkoholauffälligkeit durchgeführte Kurs könne möglicherweise nur aus taktischen Erwägungen erfolgt sein. Es ist nicht erkennbar, daß diese Wertungen verfassungsrechtlich zu beanstanden, insbesondere willkürlich sind. Auf die genannte Vermutung hat das Landgericht seine Entscheidung ersichtlich nicht gestützt, da es als entscheidend hervorhob, daß diese Schulung jedenfalls nicht die Gefahr beseitige, daß der Beschwerdeführer abermals in anderer Weise im Straßenverkehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die angefochtenen Entscheidungen nicht verletzt. Der Verfassungsgerichtshof kann, da es sich bei einer Prognoseentscheidung um eine wertende Entscheidung handelt, insoweit nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verkennen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 70, 297 ). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vor. Das Landgericht hat sich insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob als milderes Mittel, Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB in Betracht kommen. Unter Beachtung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer mehrfach in der Zeit nach der Strafaussetzung auf Bewährung straffällig geworden ist, zuletzt schon 7 Monate nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr, und alle Straftaten, wie das Landgericht richtig ausführt, im Straßenverkehr erfolgten, ist die Entscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.