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Beschluss

157/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1115.157.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer waren vom 15. Juni 1999 bis zum 31. März 2000 Mieter einer Wohnung in der R.straße in Berlin. Sie hatten ihrer Vermieterin bei Vertragsbeginn eine Mietkaution in Höhe von 3.500,00 DM übergeben. Die Rückzahlung dieser Kaution wurde - wie von den Parteien vereinbart - zum 30. Juni 2000 fällig, von der Vermieterin jedoch nicht geleistet. Die Beschwerdeführer verklagten daraufhin die Vermieterin vor dem Amtsgericht Köpenick auf Zahlung der Kautionssumme nebst Zinsen. Das Amtsgericht ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an und forderte die Beklagte auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich unter Beweisantritt auf die Klage zu erwidern. Am 16. August 2000 beantragte die Beklagte Klageabweisung und erklärte ihre Verteidigungsabsicht. Mit Verfügung des Amtsgerichts Köpenick vom 23. August 2000 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Oktober 2000 festgesetzt. Am Nachmittag des 6. Oktober 2000, einem Freitag, ging im Wege der zwischenparteilichen Zustellung bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer der den Klageabweisungsantrag begründende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der damaligen Beklagten vom 5. Oktober 2000 ein. Die Verfahrensbevollmächtigten waren im Büro nicht mehr zu erreichen und erhielten auf diese Weise den Inhalt des Schriftsatzes erst am Montag, dem 9. Oktober, zur Kenntnis. In diesem Schriftsatz erkannte die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.807,29 DM an, bestritt jedoch die Restforderung wegen einer von den Beschwerdeführern vorgenommenen Mietminderung in Höhe von 714,29 DM. Die Beklagte bezog sich auf eine Notiz des Wohnungsabnahmeprotokolls, worin von einer „Klärung der Mietkürzung“ die Rede war, und trug umfänglich zu dieser Mietminderung vor. Im Termin am 13. Oktober beantragte die Prozessvertreterin der Beschwerdeführer Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Oktober 2000. Diese Frist wurde nicht gewährt. Es erging Anerkenntnisteilurteil; im Übrigen erfolgte Klageabweisung. Zur Versagung der Erklärungsfrist führte das amtsgerichtliche Urteil aus, die Beschwerdeführer hätten sich bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Rechtsstreits und der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen der Beklagten erklären können. Die Daten der Abrechnungen der Beklagten seien absehbar gewesen. Auch den Klägern hätte klar sein müssen, dass die Beklagte die Berechtigung des Rückzahlungsbegehrens zum Betrag der 714,00 DM in Zweifel ziehen würde. Dieser Betrag sei schon bei der Rückgabe der Mietwohnung im Streit gewesen. Das Problem der Mietkürzung der Beklagten zum Gesamtbetrag von 714,00 DM sei ausdrücklich im Abnahmeprotokoll aufgeführt worden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB, weil ihnen keine Erklärungsfrist eingeräumt worden sei. Sie tragen vor, sie hätten bei antragsgemäßer Erklärungsfrist unter Beweisantritt vortragen können, dass die Notiz in dem Abnahmeprotokoll so zu verstehen gewesen sei, dass die Beklagte die Klärung der Mietminderung habe vornehmen wollen. Zudem hätten die Beschwerdeführer weiteren Vortrag wegen anderer als den durch die Beklagte angesprochenen Mängeln halten können. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Präsident des Amtsgerichts hält die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität für unzulässig. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, ihr Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 sei schon am selben Tag – per Fax – in das Wissen des Klägervertreters gelangt, also rechtzeitig. Außerdem sei in der Tat der Beklagtenvortrag vorhersehbar gewesen, der potentielle weitere klägerische Vortrag im Übrigen unerheblich. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 – VerfGH 32/98 – LVerfGE 9, 45 ). Diese Voraussetzung ist bei dem von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 103 GG) erfüllt. b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann auch nicht der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegengehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur für den Sonderfall der auf das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 und 3 ZPO sowie nach § 495a ZPO bezogenen Gehörsrüge die Berufungseinlegung auch bei Nichterreichen der Berufungssumme unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für geboten erachtet (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1301; NJW 1999, 1176 f.). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung gegen ein auf mündliche Verhandlung ergangenes Urteil bei Geltendmachung einer Gehörsrüge wird in der für die zivilgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 - NJW 1990, 838 f.). Dies entspricht seitdem - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Niemann/Herr, ZRP 2000, 278 m.w.N.). Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Landgericht Berlin in einem derartigen Fall in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berufung bejahen würde. Unter diesen Umständen konnte es den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, gleichwohl zunächst den Aufwand einer offensichtlich unzulässigen Berufung auf sich zu nehmen, um sich den Weg zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zu eröffnen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist indes unbegründet. Die mit ihr angefochtene Entscheidung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren – ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz – in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu prüfen. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereiches beruhen. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Verletzung von Art. 15 Abs.1 VvB nicht vor. a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert zwar, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (vgl. z.B. BVerfGE 81, 123 , NJW 1990, 1104, st. Rspr.). Diesem Gebot muss grundsätzlich durch vorherige Anhörung genügt werden. Dies hat das Amtsgericht indes nicht verkannt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich zu der Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführer hätten sich bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Rechtsstreits und der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen der Beklagten erklären können. Es kommt vorliegend nicht darauf an, wann den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer die Klageerwiderung zugegangen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob sie in Wahrheit schon am 5. Oktober 2000 per Fax Kenntnis erlangten. Die Beschwerdeführer wußten jedenfalls seit 14. August 2000, dass die Beklagte sich verteidigen würde. Die Aufgabe, den Prozess zu fördern und die Entscheidung sachgerecht und zügig vorzubereiten, obliegt beiden Parteien, so dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der Verteidigungsabsicht der Prozessgegnerin ihre Prozessbevollmächtigten hätten unterrichten müssen und auch können, mit welchem Verteidigungsvortrag zu rechnen war. Um welchen möglichen Vortrag es sich handeln konnte, musste den Beschwerdeführern ohne Weiteres klar sein. Welche Punkte zwischen ihnen und ihrer ehemaligen Vermieterin streitig waren, war ihnen nicht nur aus dem Abnahmeprotokoll, sondern aus dem vorprozessualen Schriftverkehr bekannt, so dass die Klageerwiderung kein überraschendes Vorbringen enthielt. Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht, welches gemäß § 283 ZPO auf Antrag nach nicht rechtzeitiger Mitteilung des gegnerischen Vorbringens eine Erklärungsfrist einräumen kann , sich auf den Standpunkt stellte, eine solche stehe den Beschwerdeführern nicht zu. Denn die gegnerische Partei muss zum einen infolge der Verspätung außerstande sein, sich sofort zu erklären, zum anderen muss ihr dies auch unzumutbar sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt die Bestimmung einer solchen Nachfrist gemäß § 283 ZPO überhaupt in Betracht (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 283, Rdnr. 6 ff.). b) Die Verfassungsbeschwerde ist zudem auch deshalb unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung auf der Nichteinräumung der Erklärungsfrist nicht beruhen würde. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten bei Einräumung einer Erklärungsfrist vortragen können, dass ausweislich des Abnahmeprotokolls die „Klärung der Mietminderung“ der damaligen Beklagten oblegen hätte, so ist dies solange unerheblich, als nicht vorgetragen ist, wie diese Klärung inhaltlich hätte aussehen sollen. Soweit die Beschwerdeführer weiter geltend machen, sie hätten zu der Mietminderung weiteren solchen Vortrag einbringen können, so tragen sie diesen auch jetzt nicht vor. Es ist deswegen auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht aufgrund solch weiteren Vortrags möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, so dass der geltend gemachte Gehörsverstoß schon aus diesem Grund nicht greifen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.