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Beschluss

28/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1115.28.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführer waren von 1967 bis 1999 Mieter einer Wohnung in Berlin-Lichterfelde. Im Ausgangsverfahren wurden sie von ihrem Vermieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung und auf Zahlung von Nebenkosten sowie rückständigen Mietzinsen in Anspruch genommen. Gegenüber dem Zahlungsanspruch von 3.965,32 DM rechneten sie mit einem Vorschussanspruch von 3.971,87 DM für die Wiederherstellung von Balkonseitenteilen auf, die vom Vermieter bei Fassadenarbeiten im Jahre 1994 während eines Urlaubs der Beschwerdeführer entfernt worden waren. Außerdem stellten sie einen Ersatzanspruch für die Kosten der Anbringung einer PVC-Gitterfolie am Balkon in Höhe von 1.328,25 DM zur Aufrechnung. Beide Gegenforderungen wurden vom Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Er trug u. a. vor, die Entfernung der - aus Eisenrahmen mit Glaseinsätzen bestehenden - Balkonseitenteile und ihre Ersetzung durch lediglich halbhohe Glasscheiben seien auf Wunsch der Beschwerdeführer und in Absprache mit ihnen erfolgt. Dies könne durch noch zu benennende Zeugen bewiesen werden. Die Absprachen seien seinerzeit vor dem Urlaub der Beschwerdeführer mit diesen im Garten in Gegenwart der Handwerker geführt worden. Durch Urteil vom 12. Mai 1997 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer, der verlangten Mieterhöhung zuzustimmen und an den Kläger 3.215,32 DM nebst Zinsen zu zahlen; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsanspruchs wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, der dem Kläger zustehende Zahlungsanspruch sei nicht durch die Aufrechnung erloschen, da die Beschwerdeführer weder die Höhe der von ihnen gezahlten Kosten für die PVC-Gitterfolie bewiesen noch dargelegt hätten, für welche Arbeiten hinsichtlich der neuen Seitenteile im Einzelnen und in welcher Höhe jeweils der Vorschuss gefordert werde. Mit der Berufung gegen dieses Urteil trugen die Beschwerdeführer vor, ihr Vorschussanspruch von 3.971,87 DM betreffe die Kosten der Wiederanbringung der Seitenteile in der ursprünglichen Größe, und legten hierfür einen Kostenvoranschlag vom 3. Februar 1995 in entsprechender Höhe vor, der aus Aluminiumrahmen mit Acrylverglasung bestehende Seitenwände betraf. Außerdem legten sie eine Rechnung über die ihnen für die Anfertigung und Montage der PVC-Gitterfolie entstandenen Kosten vor. Der Kläger wiederholte hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Darauf trugen die Beschwerdeführer vor, sie hätten niemals die Entfernung der früher vorhandenen Seitenteile des Balkons gewünscht oder mit dem Kläger abgesprochen. In der Berufungsverhandlung am 13. Februar 1998 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, bis zum 31. Mai 1998 an dem Balkon der Wohnung zwei Seitenteile aus einer Glas- und Stahlkonstruktion in einer Breite von 150 cm bis hin zum Glasdach (Abstand etwa 10 cm) anzubringen, wobei jedes Seitenteil ein Drehflügelfenster von mindestens 0,36 m² aufzuweisen habe. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich, die von ihnen angebrachten provisorischen Seitenteile zu entfernen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass damit der Vorschussanspruch der Beschwerdeführer erledigt sei. Über die Kosten des Vergleichs solle das Gericht befinden. Nachdem die Beschwerdeführer ihre Berufung hinsichtlich der Zustimmung zur Mieterhöhung zurückgenommen hatten, änderte das Landgericht durch Urteil vom selben Tage das Urteil des Amtsgerichts dahin ab, dass die Beschwerdeführer nur noch zur Zahlung von 1.854,83 DM nebst Zinsen verurteilt wurden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs wurden dem Kläger 29 % und den Beschwerdeführern 71 % mit Ausnahme der Kosten der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die die Beschwerdeführer allein zu tragen hatten, auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszugs erlegte das Landgericht dem Kläger zu 31 % und den Beklagten zu 69 % auf. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde durch Beschluss auf 10.912,32 DM, für den Vergleich auf 4.000,00 DM festgesetzt. In der Urteilsbegründung führte das Landgericht u. a. aus, der dem Kläger von ihm zugesprochene Zahlungsanspruch sei nicht durch die von den Beschwerdeführern nunmehr nur noch erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung wegen der Kosten für den Einbau provisorischer Seitenteile über 1.328,25 DM erloschen. Denn ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Provisorium stehe den Beschwerdeführern nicht zu. Soweit die Parteien den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorschussanspruch wegen der entfernten Balkonseitenteile übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, seien die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dies entspreche der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Beklagten hätten einen entsprechenden Anspruch jedenfalls nach Art, Umfang und Höhe nicht hinreichend dargetan. Der Anspruch nach § 538 Abs. 2 BGB gehe allein auf Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten, ursprünglich bei Vertragsschluss vorhandenen Zustandes. Zu den früher vorhandenen Seitenteilen, insbesondere zu deren Art, Größe und Beschaffenheit, hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und damit zugleich nicht dargelegt, dass die im Kostenvoranschlag aufgelisteten Positionen zur Wiederherstellung erforderlich gewesen seien. Gegen die Kostenentscheidung, soweit sie die Erledigung der Hauptsache betraf, legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Durch Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 40/98 - stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Urteil des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzte, soweit ihnen hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache die Kosten auferlegt worden waren, hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Landgericht hätte den Beschwerdeführern vor der Kostenentscheidung zu erkennen geben müssen, dass es ihren zur Aufrechnung gestellten Vorschussanspruch mangels ausreichenden Vortrags zu den früher vorhandenen Balkonseitenteilen für unsubstantiiert hielt, und ihnen damit Gelegenheit geben müssen, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen. Darauf, ob der Anspruch auch aus anderen Gründen des einfachen Rechts keinen Erfolg hätte haben können, komme es im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht an. In dem daraufhin im Umfang der Aufhebung des Urteils fortgesetzten Berufungsverfahren gab das Landgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit, zu der von ihnen beanstandeten Teil-Kostenentscheidung näher vorzutragen. Die Beschwerdeführer legten daraufhin dar, Struktur und Maße der ursprünglichen Seitenteile hätten denjenigen der im Vergleich vereinbarten neuen Teile entsprochen; die alten Teile seien jedoch grundiert und lackiert gewesen. Die Kosten der Herstellung dem alten Zustand entsprechender Seitenteile würden mindestens die Kosten erreichen, die sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag ergäben. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 wies das Landgericht die Parteien vorsorglich darauf hin, dass die Verwirkung der Ansprüche in Betracht kommen könnte, worauf die Beschwerdeführer vorsorglich Erklärungsfrist beantragten. Durch Urteil vom 5. Dezember 2000 traf das Landgericht eine neue Kostenentscheidung dahin, dass von den Kosten des ersten Rechtszugs dem Kläger 32 % und den Beschwerdeführern 68 % mit Ausnahme der Kosten der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die die Beschwerdeführer allein zu tragen hatten, auferlegt wurden. Die Kosten des zweiten Rechtszugs erlegte das Landgericht nunmehr dem Kläger zu 22 % und den Beschwerdeführern zu 78 % auf. Die Kosten des Vergleichs wurden erneut gegeneinander aufgehoben. Durch Beschluss vom selben Tage setzte das Landgericht den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert für den ersten Rechtszug von 11.000,00 DM auf 9.565,64 DM herab, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.304,38 DM und den Wert des Vergleichs auf 7.971,87 DM fest. In der Urteilsbegründung führte das Landgericht nunmehr aus, die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten seien gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO den Parteien unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer hätten zwar schlüssig dargelegt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss in Höhe von 3.971,87 DM zur Wiederherstellung der Balkonseitenteile aus § 538 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 BGB zugestanden haben möge. Ein solcher Anspruch sei zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auch nicht verwirkt gewesen. Der Kläger habe jedoch unter Ankündigung eines Beweisantritts behauptet, die Beschwerdeführer hätten der Beseitigung der ursprünglichen Seitenteile und der Umgestaltung des Balkons zuvor zugestimmt. Diese Behauptung sei entscheidungserheblich; denn träfe sie zu, so hätte ein Mangel des Balkons und damit ein Vorschussanspruch der Beschwerdeführer nicht bestanden. Wäre der Rechtsstreit insoweit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, so hätte über die Behauptung des Klägers nach Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben werden müssen. Zwar habe der Kläger ein Beweisangebot hierzu lediglich angekündigt. Es sei jedoch nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass es ihm im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits auf den insoweit gebotenen Hinweis der Kammer gelungen wäre, Namen und ladungsfähige Anschriften der als Zeugen in Aussicht genommenen Handwerker ohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits zu ermitteln und mitzuteilen. Das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme sei offen gewesen, so dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2. Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben die Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung der Art. 6, 10, 15 Abs. 1, Art. 78 und 80 der Verfassung von Berlin - VvB - und tragen dazu folgendes vor: Während nach dem ursprünglichen Berufungsurteil allein die Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache zu tragen hätten, seien diese Kosten nunmehr beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt worden. Die Verschlechterung der Kostenquotierung zu Lasten der Beschwerdeführer sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das Landgericht halte nunmehr den Kläger mit der ohne Beweisantritt erhobenen und von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung, diese hätten der Umgestaltung des Balkons vor ihrem Urlaub im August 1994 im Beisein der damit beauftragten Handwerker zugestimmt, nicht für beweisfällig. Von diesem neuen Argument, auf das die Kammer in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort hingewiesen habe, seien die Beschwerdeführer überrascht worden. Hätte die Kammer diese Argumentation in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätten sie ihr den Inhalt der Akten hierzu vortragen können und sich vorsorglich sofort auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, der es mit Sicherheit nicht gewagt hätte, seinen falschen Vortrag als richtig zu bestätigen. Sie seien davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Behauptung beweisfällig geblieben sei, zumal das ursprüngliche Berufungsurteil mit keinem Wort auf diesen Vortrag der Parteien eingegangen sei. Das Gericht dürfe in der hypothetischen Beurteilung eines Prozessverlaufs keinen Beweis für erfolgreich halten, der nicht durch Ort und Zeit des Beweisgegenstandes und durch Benennung von Zeugen konkretisiert worden sei. Insoweit habe das Landgericht erneut das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verletzt, weil die Beschwerdeführer zu der Rechtsauffassung, die das Landgericht seiner Entscheidung im Ergebnis zugrundegelegt habe, keine Stellung hätten nehmen können. Dass das Landgericht den Fall so entschieden habe, als hätte keine Beweisfälligkeit des Klägers vorgelegen, beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die bei verständiger Würdigung des Willkürverbots nicht mehr verständlich sei. Die angefochtene Entscheidung sei insoweit sachlich schlechthin unhaltbar. Das Verfahren des Landgerichts verstoße auch gegen Art. 78 und 80 VvB. Es habe nämlich nur im Rahmen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar 2000 neu entscheiden können, nämlich den Beschwerdeführern das beim ersten Berufungsurteil abgeschnittene rechtliche Gehör gewähren und auf dieser Grundlage sein Urteil korrigieren müssen. Dies hätte zum Ergebnis führen müssen, dass die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen seien. Es sei unzulässig, die verfassungsgerichtlich beanstandeten Gründe einer Entscheidung durch andere Gründe auszuwechseln. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 VvB rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie insoweit nicht dem Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG entspricht. Der insoweit allein in Betracht kommende Hinweis der Verfassungsbeschwerdeschrift, die - durch Art. 6 VvB geschützte - Würde der Person erfordere, dass über sie nicht kurzer Hand von Obrigkeitswegen verfügt werde und der Einzelne nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sei, ändert nichts daran, dass der vorgetragene Sachverhalt in diesem Zusammenhang nur am Maßstab des spezielleren, in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Grundrechts auf rechtliches Gehör zu messen ist. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 78 und 80 VvB rügen, kann eine Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Nach Art. 78 VvB ist die Rechtspflege im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Damit wird kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern nur eine richterliche Verhaltens- und Auslegungsregel normiert (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 zum wortgleichen Art. 62 VvB a. F.). Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in Art. 80 VvB angeordnete Bindung der Richter an die Gesetze. Auch sie begründet kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit lediglich objektiv-rechtlichem Gehalt (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994, a. a. O. S. 70 zum wortgleichen Art. 64 VvB a. F.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer sind durch das von ihnen angegriffene Urteil des Landgerichts nicht in ihren in Art. 10 und 15 Abs. 1 VvB enthaltenen Rechten verletzt. a) Richtig ist, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB auch ein zugunsten der Beschwerdeführer geltendes Willkürverbot ergibt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer verletzt das angegriffene Urteil dieses Grundrecht jedoch nicht. Ein Richterspruch verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ; ständige Rechtsprechung). So liegen die Dinge hier. Das Landgericht hatte gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der von ihm nach der teilweisen Aufhebung seines Urteils vom 13. Februar 1998 neu zu treffenden Kostenentscheidung über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen, d. h. bis zur Wirksamkeit der Erledigungserklärungen bestehenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach brauchte das Gericht nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Insbesondere erfolgt in der Regel keine Beweisaufnahme über eine streitige Behauptung mehr. Auf dieser in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundlage hat das Landgericht auch die voraussichtliche weitere Entwicklung eines streitig weiterlaufenden Prozesses um den in Rede stehenden Vorschussanspruch berücksichtigt, was zumindest vertretbar ist. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es durch einen Hinweis darauf hätte hinwirken müssen, dass der Kläger Namen und ladungsfähige Anschriften der von ihm als Zeugen in Aussicht genommenen Handwerker bezeichnet, dass dem Kläger dies ohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits gelungen wäre und dass das Ergebnis der dann erforderlichen Beweisaufnahme offen gewesen sei. Diese hypothetische Erwägung ist im Hinblick auf die in § 139 Abs. 1 ZPO normierte richterliche Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Beweismittel bezeichnen, jedenfalls nicht von vornherein abwegig. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach dem Prozessverlauf bis zum Wirksamwerden der Erledigungserklärungen davon ausgehen durfte, dass das Gericht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb ohne Beweisaufnahme für unbegründet halten würde, weil die Beschwerdeführer ihrerseits hinsichtlich der bestrittenen Höhe der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beweisfällig waren. Er brauchte deshalb nicht damit zu rechnen, dass ihn das Gericht nunmehr ohne vorherigen Hinweis wegen fehlender Bezeichnung der von ihm zum Beweis einer für den Grund des Anspruchs erheblichen Gegenbehauptung angebotenen Zeugen für beweisfällig halten würde. Ob die Würdigung des nach einem solchen Hinweis zu erwartenden weiteren Prozessverlaufs durch das Landgericht mehr oder weniger zu überzeugen vermag, kann hier offen bleiben. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Würdigung des Sachverhalts als solche Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts sei unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar und müsse deshalb als willkürlich bezeichnet werden. Ob die weitere Rüge der Beschwerdeführer, es sei „nicht nachvollziehbar“, dass die zu ihren Gunsten geänderte Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache zu einer Verschlechterung der Kostenquotierung zu ihren Lasten geführt habe, den Anforderungen des § 50 VerfGHG an die Rüge einer Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB entspricht, mag hier offen bleiben. Jedenfalls könnte auch diese Rüge in der Sache keinen Erfolg haben. Denn aus dem gleichzeitig ergangenen Streitwertbeschluss des Landgerichts ergibt sich, dass der erledigte Vorschussanspruch nunmehr - anders als in dem der ursprünglichen Kostenentscheidung zugrundeliegenden Streitwertbeschluss - beim Streitwert in der Hauptsache für das Berufungsverfahren nicht mehr in Ansatz gebracht wurde, so dass einerseits dieser Streitwert erheblich herabgesetzt wurde, andererseits der erledigte Teil bei der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Anders verhält es sich bei der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug, bei der das Landgericht demgemäß auch eine Verbesserung der Kostenquotierung zugunsten der Beschwerdeführer vorgenommen hat. b) Auch die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, indem es seine Entscheidung auf eine neue, in der mündlichen Verhandlung nicht erörterte Argumentation gestützt habe, kann der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen; auch eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen. Allerdings ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ). Denn eine solche Verfahrensweise kommt im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags der Prozesspartei gleich (vgl. BVerfGE 84, 188 ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann das angegriffene Urteil nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB aufgehoben werden. Zwar bestehen Zweifel, ob das Landgericht nicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführer - wie es dies beim Gesichtspunkt der Verwirkung getan hat - ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es bei der hypothetischen Würdigung der Entwicklung, die der Prozess bei Fortführung des Streits um den Vorschussanspruch genommen hätte, das Beweisangebot des Klägers berücksichtigen könnte, obwohl es bis zur Wirksamkeit der Erledigungserklärungen mangels Benennung der Zeugen nicht die Anforderungen an einen Beweisantritt erfüllte. Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Anhörung zu einer anderen, dem Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 13, 132 ). Das kann indes hier ausgeschlossen werden. Der erneute Vortrag des Akteninhalts zu diesem Punkt durch die Beschwerdeführer hätte das Landgericht schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung veranlasst, weil es sich in dem angegriffenen Urteil ausführlich mit dem diesbezüglichen Inhalt der Akten auseinandergesetzt hat. Ein Antrag der Beschwerdeführer, den Kläger persönlich als Partei über die zu beweisenden Tatsachen, nämlich die streitigen Absprachen im Sommer 1994, zu vernehmen, hätte - abgesehen davon, dass Beweisaufnahmen nach Wirksamkeit der Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht kamen - schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil den Beschwerdeführern der Beweis dieser vom Kläger gegen ihren Vorschussanspruch eingewandten Tatsachen nicht oblag und sie deshalb gemäß § 445 Abs. 1 ZPO nicht antragsbefugt waren. Dass der Kläger gemäß § 447 ZPO mit seiner Parteivernehmung auf Antrag der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre, wenn - wie die Beschwerdeführer behaupten - sein eigener Vortrag falsch war, ist nach Lage der Dinge auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.