Beschluss
138/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.138.01.0A
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Leitsätze
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB gebietet es auch bei tatsächlichem Nichtvollzug der Untersuchungshaft, einen Beschuldigten nur so lange unter dem Druck eines Haftbefehls zu belassen, wie dies der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erfordert.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB gebietet es auch bei tatsächlichem Nichtvollzug der Untersuchungshaft, einen Beschuldigten nur so lange unter dem Druck eines Haftbefehls zu belassen, wie dies der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erfordert. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der am 5. Juli 1932 geborene, in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger. Aufgrund von Strafanzeigen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom Juni 1995 leitete die Staatsanwaltschaft Berlin gegen ihn und zahlreiche weitere Beschuldigte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil der Treuhandanstalt und der Untreue zum Nachteil der Firma W. GmbH ein. Hiervon erhielt der Beschwerdeführer durch eine im Juli 1995 auf richterliche Anordnung vorgenommene Durchsuchung seiner Wohn- und Nebenräume Kenntnis. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Tiergarten am 27. Dezember 1996 einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, in dem ihm gemeinschaftlicher Betrug, gemeinschaftliche Untreue in sieben Fällen und Beihilfe zur Untreue in weiteren drei Fällen zur Last gelegt wurden. Am 7. März 1997 ordnete das Amtsgericht Tiergarten zudem den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers an. Nunmehr meldete sich unter dem 22. April 1997 der Berliner Rechtsanwalt Dr. K. bei der Staatsanwaltschaft, zeigte an, daß ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, ihm aber zunächst nur Vollmacht im Vorverfahren zwecks Akteneinsicht erteilt habe und er insbesondere nicht bevollmächtigt sei, Zustellungen für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen, und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Weitere Aktivitäten in dieser Sache entfaltete Rechtsanwalt Dr. K. jedoch nicht. Bei einer Anhörung des Beschwerdeführers durch die Bezirksstaatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich am 10. Juni 1997 erklärte dieser, er wünsche eine Teilnahme der deutschen Untersuchungsbehörden an seiner allfälligen Einvernahme, damit u. a. auch Zusatzfragen gestellt werden könnten. Außerdem bitte er um vorherige Zuleitung eines entsprechenden Fragenkatalogs, um sich eingehend auf die Fragen vorbereiten zu können. Mit Verfügung vom 21. Juli 1997 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und 20 weitere Mitbeschuldigte ab, weil sie beabsichtigte, gegen fünf in Untersuchungshaft befindliche Mitbeschuldigte – u. a. die Mitbeschuldigten L. und Dr. V. – Anklage zu erheben, was auch am 15. September 1997 geschah. Eine für Mitte Januar 1998 angekündigte Reise in die Schweiz zur verantwortlichen Vernehmung des Beschwerdeführers und eines weiteren Schweizer Beschuldigten bei der Züricher Bezirksanwaltschaft sagte die zuständige Staatsanwältin Ende 1997 ab, da sie die Verteidiger gebeten habe, mit ihren Mandanten zu sprechen und ihr mitzuteilen, ob diese tatsächlich vorbehaltlos aussagen wollten, jedoch bisher von ihnen nichts gehört habe; zudem fehlten noch Unterlagen von Konten in der Schweiz, über die Gelder von der W. GmbH an die beiden Beschuldigten geflossen seien; diese hätten auch die Möglichkeit, sich schriftlich zur Sache einzulassen. Am 9. September 1998 kam es bei der Züricher Bezirksstaatsanwaltschaft zu einer Besprechung, an der die zuständige Berliner Staatsanwältin und für den Beschwerdeführer der Züricher Rechtsanwalt Dr. R. teilnahmen. Dabei überreichte die Berliner Staatsanwältin dem genannten Rechtsanwalt eine Kopie des Haftbefehls mit der Bitte um eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer unter dem 15. Oktober 1998 abgegeben und der Berliner Staatsanwaltschaft im November 1998 zugeleitet. Unter dem 15. Dezember 1998 teilte die Staatsanwaltschaft Herrn Rechtsanwalt Dr. R. mit, aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers erscheine es nunmehr erforderlich, eine verantwortliche Vernehmung in Deutschland durchzuführen, weil es nur hier möglich sein werde, ihm das umfangreiche Beweismaterial zum jeweiligen Tatkomplex zur Kenntnis zu geben; zur Durchführung der Vernehmung solle dem Beschwerdeführer sicheres Geleit gewährt werden; ein Vernehmungstermin sei für Februar 1999 vorgesehen; es werde um Mitteilung gebeten, ob der Beschwerdeführer damit einverstanden sei. Obwohl der Beschwerdeführer hierauf nicht reagierte, wurde ihm auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. März 1999, geändert durch Beschluß vom 30. März 1999, für die Zeit vom 17. Mai bis 4. Juni 1999 sicheres Geleit für die Wahrnehmung eines Termins zur Beschuldigtenvernehmung gewährt mit der Auflage, in dieser Zeit keinen Kontakt mit seinen Mitbeschuldigten aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ließ daraufhin am 19. Mai 1999 fernmündlich mitteilen, er sei nur dann bereit, sich in Deutschland verantwortlich vernehmen zu lassen, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Aufhebung des Haftbefehls beantrage. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft sogleich ab. Am 15. Juli 1999 ließ der Beschwerdeführer fernmündlich anfragen, ob ihm zur Vorbereitung auf eine etwaige Beschuldigtenvernehmung ein Fragenkatalog übermittelt werden könne. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom selben Tage ebenfalls ab, weil dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von in zahlreichen Stehordnern abgelegten Urkunden vorgehalten werden müsse, die nicht vorab übersandt werden könnten, und verwies auf den den Beschwerdeführer betreffenden Inhalt der Herrn Rechtsanwalt Dr. R. vorliegenden Anklageschrift vom 15. September 1997. Durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. August 1999 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. September bis 6. Oktober 1999 erneut sicheres Geleit für die Wahrnehmung von Terminen zur Beschuldigtenvernehmung gewährt. Daraufhin erschien der Beschwerdeführer am 27. und 29. September 1999 zu einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft in Berlin und machte zur Sache Angaben, die er bis zum März 2000 durch vier schriftliche Stellungnahmen ergänzte. Mit Schreiben vom 14. April 2000 meldete sich die jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Verteidigervollmacht und bat die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Nachdem ihr diese am 18. April 2000 gewährt worden war, legte sie unter dem 24. Oktober 2000 Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Mit Anklageschrift vom 14. November 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und einen Schweizer Mitbeschuldigten. Darin legte sie dem Beschwerdeführer gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftliche Untreue in fünf besonders schweren Fällen und Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zur Last. Hinsichtlich zweier weiterer im Haftbefehl genannter Fälle von Untreue stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein. Durch Beschluß vom 23. Februar 2001 ließ das Landgericht Berlin die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu. Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage hob es den Haftbefehl vom 27. Dezember 1996 auf und erließ gegen den Beschwerdeführer und seinen Mitangeklagten einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes, wobei als Haftgründe Flucht- und Verdunkelungsgefahr angegeben wurden. Die gegen diesen neuen Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 6. Juli 2001 – zugegangen am 20. Juli 2001 – mit der Maßgabe verworfen, daß der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfalle. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtigt. Es bestehe auch der Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ergebe sich aus der hohen Straferwartung. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Verurteilung unter Berücksichtigung des erheblichen Schadens mit einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen; anzurechnende Untersuchungshaft habe er bislang nicht verbüßt. Umstände, die die hieraus regelmäßig herzuleitende Fluchtgefahr mindern könnten, seien nicht ersichtlich. Daß er seinen Wohnsitz im Ausland außerhalb des unmittelbaren Einflußbereichs deutscher Gerichte habe, reiche hierfür jedenfalls nicht aus. Gleiches gelte für seine sonstigen sozialen Verhältnisse, soweit sie dem Senat bekannt geworden seien. Er sei verheiratet und freiberuflich tätig. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sollten ihm erhebliche finanzielle Mittel aus der Tat zugeflossen sein, die ihm ein Untertauchen erleichterten. Unter diesen Umständen sei auch nicht ersichtlich, daß weniger einschneidende Maßnahmen geeignet seien, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Schließlich stehe die Anordnung der Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis. 2. Mit der am 20. September 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 4 VvB. Er macht geltend, der Fortbestand des Haftbefehls verletze das Gebot der Achtung der Menschenwürde. Die Tatsache, daß der Haftbefehl seit nunmehr nahezu fünf Jahren bestehe, ohne daß der Beschwerdeführer Gelegenheit habe, sich gegen die damit verbundenen Vorwürfe in einer Hauptverhandlung zu verteidigen, mache ihn zum bloßen Objekt des Strafverfahrens. Die Anberaumung einer Hauptverhandlung sei zur Zeit aus gerichtsinternen Gründen nicht absehbar. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls verstoße auch gegen die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Freiheit der Person. Denn der Haftbefehl verletze das Verhältnismäßigkeitsgebot, weil das für ein Strafverfahren geltende Beschleunigungsgebot in erheblichem Maße mißachtet worden sei. Auch gegen einen Nichtinhaftierten dürfe ein Haftbefehl nicht jahrelang bestehen, wenn festzustellen sei, daß ein Urteil innerhalb der verstrichenen Frist möglich gewesen wäre. Daß ein Urteil innerhalb der verstrichenen Frist möglich gewesen wäre, zeige der Verfahrensablauf der Verfahren gegen die Mitbeschuldigten L. und Dr. V. Diese seien nämlich am 27. Juli 2001 vom Landgericht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der Verfahrensablauf zeige auch, daß eine Hauptverhandlung Einfluß auf den Fortbestand des Haftbefehls hätte haben können. Die Haftbefehle gegen L. und Dr. V. seien nämlich im April 2001 aufgehoben worden. Würde auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung anberaumt, hätte er Gelegenheit, dort zu erscheinen und damit die Annahme der Fluchtgefahr zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei auch das Alter des Beschwerdeführers zu würdigen, das den Eingriff in sein Freiheitsrecht schwerwiegender mache als bei einem jüngeren Menschen. Die Ungleichbehandlung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit dem gegen die Mitbeschuldigten L. und Dr. V. verletze das Gleichbehandlungsgebot, weil es für diese Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe. Daß diese Mitbeschuldigten bei der Erhebung der Anklage gegen sie in Untersuchungshaft gesessen hätten, rechtfertigte es nicht, von einer Anklageerhebung gegen den auf freiem Fuß befindlichen Beschwerdeführer für weitere drei Jahre abzusehen. Daß Anklage gegen L. und Dr. V. erhoben worden sei, zeige, daß die Sache anklagereif gewesen sei. Dann aber sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, auch gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben. Diese Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Nichterhebung der Anklage wirke sich auch auf die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls aus. Schließlich verletze es das Recht auf Gewährung wirksamer gerichtlicher Kontrolle der Angemessenheit des Haftbefehls, daß dem Beschwerdeführer seit Jahren das Recht abgeschnitten werde, sich in öffentlicher Hauptverhandlung gegen den gegen ihn erhobenen Verdacht zu verteidigen. II. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 7 VvB enthaltenen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht ergibt. Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist (vgl. Beschluß vom 13. August 1996 – VerfGH 29/96 – LVerfGE 5, 10 ), kommt ein Verstoß gegen dieses Grundrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Freiheitsrechts eingreift. Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, die Aufrechterhaltung sei wegen Verletzung des im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebots unverhältnismäßig. Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist jedoch im Recht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) angesiedelt (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 – VerfGH 38/92 – LVerfGE 1, 44 m. w. N.). Deshalb kann das Grundrecht aus Art. 7 VvB insoweit nicht einschlägig sein. Aus demselben Grunde unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen Rechts auf einen Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt rügt. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören wie beim inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG nicht Akte der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 49, 329 zu Art. 19 Abs. 4 VvB). Daß der Beschwerdeführer die wirksame gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit eines richterlichen Haftbefehls in seinem Falle beeinträchtigt sieht, kann deshalb keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB begründen. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf jedoch in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Im Hinblick auf den hohen Rang, den die Freiheit der Person unter den Grundrechten einnimmt, darf allerdings eine Freiheitsentziehung nur dann aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu solchen Belangen, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe – der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern ist grundsätzlich auch von Bedeutung, wenn – wie hier – ein Haftbefehl gegen einen ausländischen Tatverdächtigen, der sich an seinem Wohnsitz im Heimatstaat aufhält, dort nicht vollstreckt werden kann. Denn auch in diesem Fall ist der Fortbestand des Haftbefehls mit einer Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden, weil der Betroffene damit rechnen muß, beim Verlassen seines Heimatstaates festgenommen zu werden. Auch diese Beschränkung ist in ihrem Fortbestand im Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit immer neu zu überprüfen (vgl. BVerfGE 53, 152 zum außer Vollzug gesetzten Haftbefehl). Wägt man das Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers ab, so ergibt sich folgendes: Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat im Rechtsstaat ein besonderes Gewicht. Haftbefehle bezwecken die Sicherung des Strafverfahrens und die Sicherstellung der Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe. Die Annahme, daß dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliege, haben die Strafgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne Verfassungsverstoß bejaht. Ihre beide Tatbestandsvoraussetzungen bejahende Prognose kann vom Verfassungsgerichtshof, der keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, nicht in der Sache im einzelnen geprüft werden. Auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit könnte sie nur dann beruhen, wenn ihre Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich feststände. Davon kann hier angesichts der Komplexität des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts und der bereits erfolgten Verurteilung mehrerer Mitbeschuldigter zu Freiheitsstrafen keine Rede sein. Angesichts der auch dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe, seiner beruflichen Ungebundenheit und der ihm nach dem Ergebnis der Ermittlungen zugeflossenen hohen Finanzmittel war der Verdacht, er werde sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen, nicht von der Hand zu weisen, wenngleich er die infolge seines Wohnsitzes im Ausland bestehende Gelegenheit hierzu bisher nicht genutzt hat. Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit dem Haftbefehl verbundenen Freiheitsbeschränkungen gegenüber: Der Beschwerdeführer kann die Schweiz nicht ohne Furcht vor Festnahme verlassen, ist damit in seiner örtlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und muß mit der Gefahr rechnen, daß diese Einschränkung seiner Freiheit eine seinem Ruf abträgliche Publizität erhält. Auch wenn diese Beschränkungen der persönlichen Freiheit weit weniger schwer wiegen als die tatsächliche Inhaftnahme eines Beschuldigten und im allgemeinen im Interesse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege für einen angemessenen Zeitraum als unvermeidbar hinzunehmen sind, sind ihrer Dauer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit weist der Beschwerdeführer zu Recht auf das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen hin, das es auch bei tatsächlichem Nichtvollzug der Untersuchungshaft gebietet, einen Beschuldigten nur so lange unter dem psychischen und in den aufgezeigten Grenzen auch physischen Druck eines Haftbefehls zu belassen, wie dies der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erfordert. Die damit gezogenen Grenzen sind hier jedoch nicht überschritten. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der am 23. Februar 2001 erlassene neue Haftbefehl wegen übermäßig langen Zeitraums des Bestehens des vorangegangenen Haftbefehls durch den genannten Anspruch des Staates nicht mehr gerechtfertigt war. Daß bereits im September 1997 gegen die in Untersuchungshaft befindlichen Mitbeschuldigten Anklage erhoben und das Hauptverfahren gegen einige dieser Mitbeschuldigten inzwischen durch erstinstanzliches Urteil abgeschlossen wurde, läßt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf schließen, daß auch das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren schon damals oder doch jedenfalls erheblich vor dem November 2000 anklagereif war. Jene Mitbeschuldigten standen infolge ihrer Inhaftierung ohne weiteres für Vernehmungen zur Verfügung. In bezug auf den Beschwerdeführer waren weitere Ermittlungen, insbesondere seine persönliche Vernehmung erforderlich, die nur mit erheblichen, nicht von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Verzögerungen zustande kam. Seine von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Umfang des Beweismaterials mit sachgerechten Erwägungen für erforderlich gehaltene persönliche Vernehmung in Deutschland verzögerte sich, obwohl ihm bereits Mitte Dezember 1998 sicheres Geleit hierfür zugesichert worden war, aufgrund von zusätzlichen Forderungen des Beschwerdeführers bis September 1999. Die nach dieser Vernehmung bis zur Anklageerhebung im November 2000 verstrichene Zeit kann im Hinblick auf die dabei geäußerten und in den folgenden sechs Monaten mehrfach ergänzten umfangreichen Einlassungen des Beschwerdeführers, die von der Staatsanwaltschaft zunächst ausgewertet werden mußten, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die seit Eröffnung des Hauptverfahrens bis zum Beschluß des Kammergerichts verstrichene Zeit von wenigen Monaten gibt von vornherein keinen Anlaß zur Vermutung sachwidriger Verzögerung der Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen besteht erst recht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer unter Verstoß gegen sein in Art. 6 VvB enthaltenes Recht auf Menschenwürde grundlos zum Objekt eines von ihm nicht beeinflußbaren Verfahrens gemacht wurde. Aus den dargelegten Gründen kann auch keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen sein in Art. 10 Abs. 1 und 2 VvB enthaltenes Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ohne sachlichen Grund oder wegen seiner Heimat und Herkunft gegenüber den Mitbeschuldigten L. und Dr. V. benachteiligt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.