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Beschluss

50/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2001:1213.50.01.0A
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Leitsätze
1. Die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften des BGB regeln generell und abstrakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers von vermietetem Wohnraum und bestimmen somit Inhalt und Schranken des Eigentums iSv Verf BE 23 Abs 1 S 2 (vgl BVerfG, 1985-01-08, 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361 <367> zum inhaltsgleichen GG Art 14 Abs 1 S 2). 2a. Zur Sozialbindung des Eigentums gehört das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl BVerfG, BVerfGE 68, 361 <368>). 2b. BGB § 553 trägt diesen Grundsätzen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, daß nicht jeder vertragswidrige Gebrauch der vermieteten Wohnung für eine fristlose Kündigung ausreicht, sondern nur ein solcher, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. 3. Entsprechend knüpft auch das Kündigungsrecht nach BGB § 554a S 1 bzw nach BGB § 564b Abs 2 Nr 1 an die Sozialbindung des Eigentums an. 4. Hier: Die zivilgerichtliche Auffassung, daß die von den Mietern eigenmächtig vorgenommenen Umbaumaßnahmen die Struktur des Badezimmers nicht verändert hätten und sich ohne weiteres bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder verändern ließen, ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden, wie die Verneinung eines Kündigungsrechts nach BGB § 554a S 1 bzw BGB § 564b Abs 2 Nr 1.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften des BGB regeln generell und abstrakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers von vermietetem Wohnraum und bestimmen somit Inhalt und Schranken des Eigentums iSv Verf BE 23 Abs 1 S 2 (vgl BVerfG, 1985-01-08, 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361 zum inhaltsgleichen GG Art 14 Abs 1 S 2). 2a. Zur Sozialbindung des Eigentums gehört das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl BVerfG, BVerfGE 68, 361 ). 2b. BGB § 553 trägt diesen Grundsätzen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, daß nicht jeder vertragswidrige Gebrauch der vermieteten Wohnung für eine fristlose Kündigung ausreicht, sondern nur ein solcher, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. 3. Entsprechend knüpft auch das Kündigungsrecht nach BGB § 554a S 1 bzw nach BGB § 564b Abs 2 Nr 1 an die Sozialbindung des Eigentums an. 4. Hier: Die zivilgerichtliche Auffassung, daß die von den Mietern eigenmächtig vorgenommenen Umbaumaßnahmen die Struktur des Badezimmers nicht verändert hätten und sich ohne weiteres bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder verändern ließen, ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden, wie die Verneinung eines Kündigungsrechts nach BGB § 554a S 1 bzw BGB § 564b Abs 2 Nr 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin einer im Hause A...Straße in Berlin gelegenen Wohnung, die bereits seit 10. Dezember 1985 von einem Ehepaar, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, bewohnt wird. Das Eigentum an der Wohnung wurde zwischenzeitlich auf den Sohn der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin übertragen. In dem den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrte die Beschwerdeführerin die Räumung der Wohnung. Sie hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Mai 2000 fristlos gekündigt und vertrat die Auffassung, ihr sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar; die Vertragspflichten seien durch die Mieter schuldhaft verletzt, sie gebrauchten die Wohnung vertragswidrig, und die Vertragsverletzung sei auch erheblich. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Begehren auf die §§ 553, 554 a und 564 b BGB, wobei der Klage zugrundelag, dass die Mieter im Oktober 1999 die Zustimmung zu einem Badumbau begehrt hatten, der ihnen seitens der Beschwerdeführerin im November 1999 versagt worden war. Sie hatten das Bad dennoch umgebaut und neu gestaltet. lm März 2000 hatte die Beschwerdeführerin Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands begehrt, worauf die Mieter vorgetragen hätten, sie hätten eine Stockpilzbekämpfung durchführen müssen, bei der Fliesen der ursprünglichen Badeinrichtung zerstört worden seien, so dass sie das Bad ohnehin hätten instandsetzen müssen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Räumungsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. August 2000 ab. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 1. Februar 2001 zurückgewiesen. Beiden Urteilen lag die Rechtsauffassung zugrunde, die Kündigung der Beschwerdeführerin sei unwirksam, weil der Umbau des Bades vorliegend kein vertragswidriger Gebrauch gemäß § 553 BGB gewesen sei und darüber hinaus selbst bei Annahme einer Genehmigungspflicht für die Badumbauten das tatsächliche Verhalten der Beklagten jedenfalls keine fristlose Kündigung gemäß § 545 a BGB rechtfertige, sondern allenfalls eine Abmahnung, wie sie in § 553 BGB auch vorgesehen sei. Schließlich liege in der Weigerung der Beklagten, den alten Zustand herzustellen, keine erhebliche Verletzung von mietvertraglichen Pflichten gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ansinnen der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands stelle, wenn überhaupt von einer Rückbauverpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses auszugehen wäre, eine schon nach § 226 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 23 VvB und trägt vor, sowohl das Urteil des Amtsgerichts als auch das Urteil des Landgerichts greife in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Der Eingriff liege in der nicht gewährten Herausgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die angegriffenen Urteile hätten bei der Auslegung der Kündigungsvorschriften die Bedeutung des Eigentumsrechts des Vermieters nicht ausreichend beachtet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - ihre Zulässigkeit sowohl in Bezug auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin als auch in Bezug auf die Substantiierung des Vortrags unterstellt - unbegründet. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfG E 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende Verfahren - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht zu prüfen. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereiches beruhen. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Verletzung des durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Amtsgericht und Landgericht ein Kündigungsrecht nach § 553 BGB verneint haben. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin haben beide Gerichte dies nicht damit begründet, dass in dem eigenmächtigen Umbau des Bades kein vertragswidriger Gebrauch der vermieteten Wohnung liege. Sie haben vielmehr entscheidungstragend die Auffassung vertreten, dass die darin liegende Eigenmächtigkeit der Mieter nach den Umständen des vorliegenden Falles die Rechte der Beschwerdeführerin nicht so erheblich verletze, dass sie eine fristlose Kündigung nach dieser Vorschrift rechtfertige. Das lässt keine grundsätzliche unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eigentum erkennen. Die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln generell und abstrakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers von vermietetem Wohnraum und bestimmen somit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB (vgl. BVerfG E 68, 361 zum inhaltsgleichen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei einer solchen Inhalts- und Schrankenbestimmung ist es Sache des Gesetzgebers, im Konflikt zwischen den vertraglichen Rechten des Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters die beiderseitigen Befugnisse abzugrenzen. Dabei muss er der Sozialbindung des Eigentums Rechnung tragen, die sich aus der - auch in Art. 28 VvB hervorgehobenen - Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Bewohner ergibt (vgl. BVerfGE 18, 121 ). Maßgebend ist insoweit der Gesichtspunkt, dass Nutzung und Verfügung in jedem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind. Unter dieser Voraussetzung gehört zur Sozialbindung des Eigentums das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 68, 361 ). § 553 BGB trägt diesen im Bundesverfassungsrecht wie im Verfassungsrecht des Landes Berlin übereinstimmend geltenden Grundsätzen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es nicht jeden vertragswidrigen Gebrauch der vermieteten Wohnung für eine fristlose Kündigung ausreichen lässt, sondern nur einen solchen, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Bei Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs müssen die Fachgerichte die im Gesetz in verfassungsmäßiger Weise zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentums beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 79, 292 ). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Urteile ausreichend Rechnung. Sie gehen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die von den Mietern eigenmächtig vorgenommenen Maßnahmen die Struktur des Badezimmers nicht verändert hätten, sich ohne weiteres bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder verändern ließen und dass die Beschwerdeführerin weder eine erhebliche Gefährdung des Mietobjekts dargelegt noch vorgetragen habe, dass und gegebenenfalls warum das Bad in seiner neuen Ausgestaltung ihren ästhetischen Anforderungen nicht genüge. Dieser Würdigung des Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Auffassung, die Entfernung oder Zerstörung der ihr gehörenden Sanitärobjekte und Fliesen müsse wegen des damit verbundenen Eigentumseingriffs in jedem Fall als erhebliche Verletzung ihrer Vermieterrechte angesehen werden, entspricht nicht der dargelegten Verfassungslage. Entsprechendes gilt auch für die Verneinung eines Kündigungsrechts nach § 554 a Satz 1 BGB oder nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die angegriffenen Urteile. Diese Vorschriften knüpfen das Kündigungsrecht des Vermieters an die Feststellung, dass ihm infolge einer Vertragsverletzung des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann bzw. dass der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, diese Tatbestandsmerkmale müssten immer schon dann bejaht werden, wenn der Mieter unberechtigt dem Vermieter gehörende Bestandteile der Mietwohnung zerstört habe, ist mit der Sozialbindung des Eigentums nicht zu vereinbaren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.