Beschluss
148/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0124.148.01.0A
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Leitsätze
Daß § 12 Abs. 1 PrVG keine Regelung enthält, wonach anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus, die schwerbehindert sind, schon vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Altersrentenversorgung nach dieser Vorschrift haben, verstößt weder gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung noch gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Daß § 12 Abs. 1 PrVG keine Regelung enthält, wonach anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus, die schwerbehindert sind, schon vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Altersrentenversorgung nach dieser Vorschrift haben, verstößt weder gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung noch gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der im August 1940 geborene Beschwerdeführer, von Beruf Vorsitzender Richter, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) i. d. F. vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38) als Verfolgter anerkannt. Durch Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 6. September 1996 wurde bei ihm das Vorliegen mehrerer Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Im Januar 2000 teilte er dem Landesverwaltungsamt Berlin mit, er beabsichtige, von der in § 4 Abs. 3 des Berliner Richtergesetzes für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen zu lassen, und beantragte sinngemäß, ihm ab seiner Pensionierung Rentenversorgung gemäß § 12 Abs. 2 PrVG zu gewähren. Nach Einholung zweier fachärztlicher Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lehnte das Landesverwaltungsamt diesen Antrag ab, weil die darin festgestellten Gesundheitsstörungen den Beschwerdeführer nicht soweit behinderten, daß er seinen Beruf als Vorsitzender Richter nicht mehr ausüben könnte. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 12 Abs. 2 PrVG sei. Daß er mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert im Sinne von § 1 des Schwerbehindertengesetzes sei, reiche dafür nicht aus. In Anbetracht seines Gesundheitszustandes und seines konkret ausgeübten Berufs sei er in zumutbarer Weise in der Lage, die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person zu erzielen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Kammergericht durch Urteil vom 2. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PrVG lägen nicht schon deshalb vor, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner anerkannten Schwerbehinderung berechtigt sei, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Dem stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der die Gewährung einer Versorgungsrente von engeren Voraussetzungen abhängig mache als das Rentenrecht oder das Beamtenversorgungsrecht. Nichts anderes ergebe sich aus dem Zweck des Verfolgtengesetzes, der durch das Bundesentschädigungsgesetz eingeschränkten Kompetenz des Landesgesetzgebers und der fehlenden Anpassung des § 12 Abs. 2 PrVG an die in den 1970er Jahren vorgenommenen Änderungen des Rentenrechts. Auch aus der Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 folge nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PrVG. Gegen die Auslegung dieser Vorschrift im Sinne des Beschwerdeführers spreche schließlich, daß § 12 PrVG nicht einmal für den von Gesundheitsschäden im Sinne des § 4 Abs. 3 PrVG betroffenen Kreis von Verfolgten eine Sonderregelung enthalte. Es komme somit entscheidend darauf an, ob unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Eintritts des Klägers in den Ruhestand und unabhängig vom Grad der anerkannten Behinderung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PrVG vorlägen. Das sei nicht der Fall. Aus der Berechtigung, in den Ruhestand zu treten, könne keine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gefolgert werden. Der Begriff der Unzumutbarkeit knüpfe zudem nicht an die gesundheitlichen Möglichkeiten des Betroffenen, sondern an seine Kenntnisse und Fähigkeiten an. Abzustellen sei darauf, ob sein gegenwärtiger Gesundheitszustand dem Beschwerdeführer erlaube, aus einer angemessenen Berufstätigkeit 50 % des Einkommens einer vergleichbaren gesunden Person zu erzielen. Dies sei nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Fall. Als weiteres Indiz komme der festgestellte Grad der Behinderung von 50 hinzu. Entscheidend komme weiter hinzu, daß der Beschwerdeführer seine Vollzeittätigkeit über den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in den Ruhestand hinaus fortgeführt habe, obwohl er nach eigenem Vortrag auf die Versorgungsrente zu seiner Absicherung nicht angewiesen sei. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die genannten gerichtlichen Urteile und den ablehnenden Bescheid des Landesverwaltungsamts rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 und 11 der Verfassung von Berlin – VvB –. § 12 PrVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß anerkannten Verfolgten, die schwerbehindert sind, ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag ohne medizinische und sonstige Prüfung auch die Zusatzversorgung nach dem PrVG zu gewähren sei. Zwar enthalte § 12 PrVG keine ausdrückliche Regelung für Behinderte. In Verbindung mit der Auslegung der Norm in den angefochtenen Entscheidungen liege darin jedoch ein Verstoß gegen die genannten Grundrechte, weil § 12 PrVG anders als alle anderen bundes- und landesrechtlichen Regelungen für Behinderte im Renten- und Beamtenversorgungsrecht die Altersversorgung auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr nur eröffnen solle, wenn die Betroffenen nicht mehr in der Lage seien, durch eine zumutbare Tätigkeit die Hälfte eines Aktiveinkommens zu verdienen. Dadurch würden anerkannt verfolgte Behinderte über 60 anders, nämlich schlechter als über 60jährige Behinderte aufgrund der Wertungen in allen anderen Gesetzen behandelt. Dies sei eine nach Art. 11 VvB untersagte Benachteiligung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die von ihm angegriffenen Entscheidungen nicht in den von ihm geltend gemachten, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach zunächst geltend, es verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, daß § 12 PrVG Behinderten die Altersversorgung auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr nur unter der Voraussetzung überwiegender Erwerbsminderung eröffne, während das Renten- und Beamtenversorgungsrecht diese zusätzliche Voraussetzung nicht verlange. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, daß § 12 PrVG in seinen beiden Absätzen zwei unterschiedliche Arten der Rentenversorgung regelt, nämlich in Abs. 1 eine von der Erwerbsfähigkeit unabhängige Rente wegen Alters und in Abs. 2 eine vom Alter unabhängige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Insoweit unterscheidet sich § 12 nicht von den entsprechenden Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 35, 43 SGB VI), so daß die gerügte Ungleichbehandlung bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 PrVG nicht vorliegt. Was der Beschwerdeführer in Wahrheit beanstandet, ist das Fehlen einer dem § 37 SGB VI bzw. § 77 Abs. 4 Nr. 1 LBG entsprechenden Regelung, wonach schwerbehinderte Menschen schon vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Altersrente bzw. Ruhegehalt haben, in § 12 Abs. 1 PrVG. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Aus diesem Grundrecht folgt nämlich kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 43, 13 ; 75, 78 zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG). Die verschiedene Behandlung der Behinderten im Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht einerseits und im Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus andererseits ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil dieses Gesetz wegen seiner besonderen Zweckbestimmung mit den Regelungen des Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrechts nicht zu vergleichen ist. Es handelt sich um ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter, das für eine relativ kleine Gruppe Verfolgter, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt, eine besondere Anerkennung und eine zusätzliche Betreuung und Versorgung vorsieht (vgl. Beschluß vom 3. September 1998 – VerfGH 14/98 – S. 5 m. w. N.). Demgegenüber knüpfen die Leistungen der Sozialversicherung in erster Linie an Beitragszahlungen an, während die Versorgung des Ruhestandsbeamten eine Gegenleistung aus dem Beamtenverhältnis ist. Wenn der Gesetzgeber in diesen Ordnungsbereichen, die nahezu alle in Deutschland lebenden Menschen betreffen, behinderten Menschen aus sozialen Gesichtspunkten besondere Vergünstigungen zugesteht, folgt daraus kein verfassungsrechtliches Gebot, in einem anderen Ordnungsbereich, der nur einen eng umrissenen Personenkreis betrifft, Behinderten genau dieselben Vorteile zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 VvB wäre auch dann nicht verletzt, wenn § 12 PrVG die Altersversorgung anders regeln sollte als vergleichbare Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern. Der Landesgesetzgeber ist mit Rücksicht auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann daher unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht in Zweifel gezogen werden, weil dieses von vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern abweicht (siehe BVerfGE 10, 354 ; 12, 319 ; 17, 319 ; 27, 175 ; 51, 43 ; 93, 319 ; st. Rspr.). Nichts anderes folgt im Ergebnis aus Art. 11 VvB. Das mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG inhaltsgleiche Benachteiligungsverbot in Satz 1 dieser Vorschrift will den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 10 Abs. 1 VvB für Behinderte verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine – benachteiligende – Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1998 – VerfGH 104, 104 A/97 – LVerfGE 8, 62 m. w. N.). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Verfassungsbeschwerde rügt nicht, daß Behinderte durch § 12 PrVG wegen ihrer Behinderung rechtlich schlechter gestellt werden als Nichtbehinderte. Vielmehr hält sie es für verfassungswidrig, daß § 12 PrVG für den Anspruch auf Altersrentenversorgung – anders als andere Gesetze – keine Bevorzugung von Behinderten normiert. Solche Bevorzugungen sind jedoch – mögen sie auch erlaubt und sozialpolitisch wünschenswert sein – nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten. Zwar wird durch die in Art. 11 Abs. 2 VvB niedergelegte Verpflichtung des Landes zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen nicht nur die Bedeutung des Benachteiligungsverbots unterstrichen, sondern dieses gleichzeitig um einen staatlichen Förderungs- und Integrationsauftrag ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist eine Benachteiligung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VvB nicht nur bei Regelungen gegeben, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluß von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme kompensiert wird (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1998, a.a.0.). Auch darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, daß Behinderte durch die Rechtslage typischerweise gezwungen sind, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Außerdem ist nichts dafür vorgetragen, daß die Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitigen Bezug von Altersrente nach § 37 SGB VI bzw. auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 LBG für als politisch Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannte Behinderte typischerweise mit solchen finanziellen Nachteilen verbunden ist, daß sie – neben dem nur für Fälle überwiegend verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden § 12 Abs. 2 PrVG – durch einen Anspruch auf von weiteren Voraussetzungen unabhängige vorzeitige Altersrentenversorgung in Ergänzung des § 12 Abs. 1 PrVG kompensiert werden müßten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.