Beschluss
193 A/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0124.193A01.0A
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Land Berlin zu verpflichten, ihm Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren. Der als Student der Humanmedizin an der Freien Universität Berlin immatrikulierte Antragsteller beantragte zuletzt am 4. Dezember 2001 bei dem Bezirksamt Mitte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Durch Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte das Sozialamt den Antrag mit der Begründung ab, Studenten hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe; zudem habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß eine Hilfebedürftigkeit bestehe, da beim Wohnungsamt eine Bescheinigung über eine monatliche Zuwendung eines Dritten vorliege. Am gleichen Tag legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Gewährung von Leistungen nach dem BSHG. Durch Beschluß vom 2. Januar 2002 – VG 6 A 572.01 – lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Er habe zum einen nicht glaubhaft gemacht, daß er überhaupt hilfebedürftig sei. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien ungeklärt, da er Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt habe und aus diesen nicht aufgeklärte Einkünfte wie Ausgaben ersichtlich seien. Undurchsichtig und wenig glaubhaft seien die Ausführungen zu einem angeblich bis zum 27. Juli 2001 erhaltenen monatlichen Darlehen; wenn der Antragsteller das Darlehen nie erhalten haben sollte, sei unklar, wovon er in dieser Zeit gelebt habe und warum ihm eine von öffentlichen Sozialhilfeleistungen unabhängige Lebensführung derzeit nicht möglich sein soll. Habe er dagegen das Darlehen tatsächlich erhalten, sei ungeklärt, warum der Darlehensgeber die Zahlungen im Juli 2001 eingestellt haben will. Auf die angeblich ab 21. Dezember 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit komme es danach nicht an. Zudem bestünden insofern Zweifel an der Richtigkeit der in Kopie vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, denn in einem mit dem Berichterstatter noch am selben Tag geführten Telefonat sei von Arbeitsunfähigkeit keine Rede gewesen; darüber hinaus enthalte die ärztliche Bescheinigung keinerlei nähere Hinweise auf die Art der Erkrankung, so daß die Kammer nicht in der Lage sei, sich ein eigenständiges Urteil über die behauptete Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob sie jegliche Erwerbstätigkeit des Antragstellers ausschließe, zu bilden. Der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt stehe im übrigen § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen, da der Antragsteller mit seinem Medizinstudium eine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung betreibe. Es sei unglaubhaft, daß er nur deshalb immatrikuliert sei, um an den damit verbundenen Sozialleistungen und Preisermäßigungen teilhaben zu können; denn zugleich gebe er an, sich nicht beurlauben lassen zu wollen, um die Universitätsbibliothek und die universitären EDV-Einrichtungen zu nutzen, ohne daß erfindlich sei, zu welchem anderen (zulässigen) Zweck als dem der weiteren Ausbildung er dies möchte. Es liege auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG vor, der erfordere, daß die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gingen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezwecke, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ zu sein. Ein besonderer Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluß von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen; derartige Gesichtspunkte seien vorliegend nicht ersichtlich. Abgesehen davon räume das Gesetz dem Träger der Sozialhilfe selbst dann noch Ermessen ein, wenn ein besonderer Härtefall vorliege; für eine Ermessensreduzierung auf Null, die sich aus einem anderen als dem zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles führenden Grunde ergeben müßte, sei vorliegend nichts ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 beantragte der Antragsteller – sinngemäß – die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß über seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und legte „hilfsweise“ Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts ein. Eine Entscheidung über diese Anträge ist in dem bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren (OVG 6 S 3.02; 6 M 4.02) noch nicht ergangen. Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin rügt der Antragsteller die Verletzung von Art. 6, 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 18 Abs. 4, Art. 20, 22 Abs. 1, Art. 23, 33 und 36 der Verfassung von Berlin (VvB). Zur Begründung führt er u. a. aus: Die Ablehnung der Gewährung von Sozialhilfe beruhe auf einer willkürlichen, ohne den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beratung und Klärung des Sachverhalts getroffenen Entscheidung der Behörde. Die Verweigerung der Hilfegewährung und die dadurch notwendige erzwungene Veräußerung von privaten Gegenständen – wie Teilen seines Computers, CD, Bücher etc. – stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar; die Verweigerung von Hilfe jeglicher Art trotz Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen sei eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, da selbst das Existenzminimum nicht garantiert werde. Das Verwaltungsgericht habe keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, indem es bei Vermutung einer existentiellen Notlage dem Antragsgegner eine Äußerungsfrist von einer Woche eingeräumt habe. Zudem sei ihm rechtliches Gehör versagt worden, indem wesentliche Argumente – der Nachweis seiner Arbeitslosigkeit, seine Notlage und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezogen auf die Bedeutung einer Immatrikulation – erst gar nicht wahrgenommen worden seien. Zudem habe das Gericht unzutreffende Erwägungen und Mutmaßungen über sein Einkommen und Vermögen angestellt; innerhalb der Schuldenlast noch die Verwendung einzelner vergangener Zahlungen zu analysieren, entbehre eines rechtlichen und sachlichen Grundes. Indem das Gericht Angaben zu einer bestehenden Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit bestreite, seien dessen Ausführungen unsachlich, abwertend und falsch. Die Mutmaßungen, die das Gericht zur Begründung der Annahme, der Antragsteller befinde sich gegenwärtig in einer Ausbildung, heranziehe, hätten keine sachliche Basis, weil er den akademischen Teil seines Studiums abgeschlossen habe und nur noch die Einrichtungen der Universität wie das Internet-Angebot und die Universitätsbibliotheken nutzen wolle. Zudem habe das Verwaltungsgericht Unterlagen zur Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche nicht berücksichtigt. Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ergebe sich aus der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung. Schwere Nachteile bestünden in der weiteren Einwirkung auf seine Grundrechte in besonders intensiver Form, der Verschlechterung seiner unverändert schwierigen und gesundheitlich problematischen Situation. Grundrechtsschutz in anderer, insbesondere fachgerichtlicher Art sei zeitlich nicht zu erlangen. – Der Antragsteller hat der weiteren Begründung seines Antrages Kopien von ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit mit codierten Diagnoseangaben beigefügt. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei erfordert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht, daß bereits ein Verfahren der Hauptsache anhängig ist, das den Streitfall selbst zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist jedoch, daß eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erhoben werden könnte. Sofern bereits die Zulässigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres zu verneinen wäre, kommt auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht (Beschlüsse vom 7. September 1994 – VerfGH 51 A/94 – LVerfGE 2, 62 und vom 13. Dezember 2001 – VerfGH 172 A/01). Es kann dahinstehen, ob der vorliegende Antrag vor diesem Hintergrund schon deshalb unzulässig ist, weil mit der Verpflichtung etwas begehrt wird, was im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mit den gemäß § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG vorgesehenen feststellenden oder kassatorischen Entscheidungsformeln (vgl. Beschluß vom 17. August 1997 – VerfGH 101/96 – LVerfGE 7, 3 = LKV 1998, 19) nicht ausgesprochen werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 281 ; 14, 190 ). Denn der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man entsprechend einer fachgerichtlichen Praxis, eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung anzuerkennen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO), auch für § 31 Abs. 1 VerfGHG von der Zulässigkeit einer auf eine Leistung beziehungsweise positive Gestaltung gerichteten einstweiligen Anordnung ausgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; Berkemann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rdnrn. 85 ff., 89). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß vorliegend vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bereits vor Erschöpfung des im fachgerichtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegebenen Rechtsweges (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO) beantragt ist. Nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Funktionen und seiner gesamten Organisation ist der Verfassungsgerichtshof weder dazu berufen noch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene Grundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte achtenden und schützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die dafür sorgt, daß Grundrechtsverletzungen und deren Folgen ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofs abgeholfen wird. Anders als der von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 sowie Beschlüsse vom 11. März 1999 – 2 BvQ 4/99 – NJW 1999, 2174, 2175 und vom 3. November 1999 – 2 BvR 2339/99 – NJW 2000, 1399, 1400). Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts sowie die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind Sache der Fachgerichte; die Gewährung verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes parallel zu einem fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint jedenfalls dann nicht als angezeigt, wenn – wie im vorliegenden Verfahren zumindest auch – die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Fachgericht im Streit steht und hierzu gar – wie vorliegend in Gestalt der codierte Diagnosen aufweisenden ärztlichen Bescheinigungen – fachgerichtlich zu würdigende neue Mittel der Glaubhaftmachung eingeführt werden. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer künftig zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht zur Sicherung des aus der Menschenwürdegarantie des Art. 6 Satz 1 VvB (entsprechend Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleiteten Rechts auf Gewährleistung des Existenzminimums (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 40, 121 ; 82, 60 ) dringend geboten. Denn bei der wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache in Fällen dieser Art – abweichend von der üblicherweise gebotenen Abwägung der Folgen – erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ) läßt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr eine Verletzung des vorgenannten Rechts geltend gemacht würde, nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf drei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. Erfolgsaussichten hätte eine Verfassungsbeschwerde demnach nur dann, wenn hinsichtlich sämtlicher Gründe eine Verletzung eines in der VvB gewährleisteten Rechts des Antragstellers vorläge. Hiervon ist jedoch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht auszugehen. Soweit es um die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit geht, handelt es sich um Fragen der Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts, deren fachgerichtlicher Klärung im vorliegenden Verfahren jedenfalls in Ermangelung einer evidenten Sachlage nicht vorgegriffen werden kann; soweit der Antragsteller insofern Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, könnten diese – sofern sie tatsächlich vorliegen sollten – im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Auch soweit das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, daß § 26 Abs. 1 BSHG der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstehe, ist ein Verstoß gegen Grundrechte des Antragstellers auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan oder ersichtlich. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung, bei der das Verwaltungsgericht sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hat, obliegt zunächst den Fachgerichten, die auch zu klären haben, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch in Fällen einer „pro-forma-Immatrikulation“ Anwendung findet (dies bejaht im übrigen das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 48, 468 , das nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer derartigen Immatrikulation das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG für möglich hält). Auch die Fragen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines besonderen Härtefalles sowie einer Ermessensreduzierung auf Null verneint hat, bedürfen der fachgerichtlichen Vorklärung, der der Verfassungsgerichtshof nicht im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorgreifen kann. Jedenfalls läßt sich nach dem gegenwärtigen, hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht abschließend geklärten Kenntnisstand nicht ohne weiteres feststellen, daß die Verneinung eines besonderen Härtefalles bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 6 Satz 1 VvB verletzt. Da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.