Beschluss
115/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0321.115.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer übt eine Nebentätigkeit als Wohnungsmakler aus, welche durch das Bezirksamt Friedrichshain von Berlin am 13. Oktober 1998 genehmigt wurde. Bei dieser Tätigkeit, die der Beschwerdeführer inzwischen in seiner Wohnung ausübt, obliegt es dem Makler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) unter anderem, in aufgegebenen Inseraten seinen Namen sowie den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Um Verstöße gegen das WoVermittG aufzudecken, prüft die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie regelmäßig Inserate in Tageszeitungen auf die Ordnungsmäßigkeit ihres Inhalts und stieß bei solchen Routinekontrollen ab dem Jahr 2000 immer wieder auf Wohnungsangebote, in denen kein vollständiger Name, sondern nur „S.M. Immobilien“ stand und Nebenleistungen nicht ausgewiesen waren. Anhand der angegebenen Telefonnummer und mit Hilfe der beauftragten Zeitungen konnte schließlich der Beschwerdeführer als Auftraggeber der Anzeigen ermittelt werden. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs.1 Nr. 4 WoVermittG eingeleitet und unter dem 22. Februar 2001 durch das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der ermittelnden Senatsverwaltung gemäß §§ 102, 105 StPO i. V. m. § 46 OWiG die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung sollte ausweislich des anordnenden Beschlusses zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere der von Maklern zu führenden Inseratensammlung oder ersatzweise der Inseratenaufträge und -rechnungen führen. Sie könne durch freiwillige Herausgabe der Unterlagen abgewendet werden. Die Anordnung in dem vorgenannten Umfang sei verhältnismäßig, insbesondere seien mildere Maßnahmen beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. Am 9. April 2001 wurde der Beschluss vollstreckt. Der Beschwerdeführer wendete die Durchführung der Durchsuchung seiner Räume durch die freiwillige Herausgabe der hilfsweise gesuchten Unterlagen ab, da er eine Inseratensammlung nicht geführt, sondern lediglich – aus steuerlichen Gründen – Rechnungen für die Inserate in den Zeiträumen von Mai bis Dezember 1999 sowie von Januar bis Dezember 2000 aufbewahrt hatte. Am 24. April 2001 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, da er diesen als rechtswidrig ansah. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Berlin am 21. Juni 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss wahre die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen in formeller Hinsicht, „im Rahmen des Möglichen“ Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung anzugeben. Nähere Angaben könnten nicht verlangt werden, weil diese nicht zuletzt auch vom Verlauf der Durchsuchung und dem Inhalt des aufgefundenen Beweismaterials beeinflusst würden. Der Beschluss sei auch inhaltlich rechtmäßig, insbesondere wahre er die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Mildere Mittel seien nicht geeignet, den mit der Durchsuchung beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Insbesondere könne nicht, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgetragen, ernsthaft verlangt werden, die Behörde müsse vorrangig sämtliche in Betracht kommenden Zeitungen voll umfänglich auf unzulässige Inserate des Betroffenen sichten. Gerade dies solle durch die sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebende Pflicht zur Inseratensammlung (§ 13 MaBV) entbehrlich sein. Der Eingriff stehe auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs, insbesondere da ausdrücklich die mögliche Mitwirkung des Betroffenen angesprochen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine Wohn- und Geschäftsräume nicht getrennt habe, sei auch kein Verstoß gegen Art. 13 GG zu erkennen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 28 VvB und damit zugleich aus Art. 6 und Art. 7 VvB. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten enthalte lediglich die formularmäßige Erklärung, die Durchsuchung diene vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln und benenne als solche Inseratensammlungen und Inseratenaufträge bzw. -rechnungen. Der Beschluss verhalte sich in unzulässiger Weise nicht zu Rahmen und Grenzen der Durchsuchung und schränke auch den Zeitraum nicht ein, aus dem die genannten Gegenstände stammen müssten. Es handele sich um eine unzulässige Pauschalermächtigung, die sich auf alle Räume beziehe, was die zulässigen Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses sprenge. Der konkrete Tatvorwurf im Rahmen der §§ 6 und 8 WoVermittG sei nicht präzisiert und bleibe unklar. Der Beschluss sei unverhältnismäßig. Er übersehe sich aufdrängende mildere Ermittlungsmöglichkeiten, die gesuchten Beweismittel seien schon begrifflich veröffentlicht und ohne weiteres zugänglich. Es liege hier ausschließlich eine unzulässige Ermittlungsvereinfachung vor. Insbesondere hätten die Ermittlungsbehörden den Beschwerdeführer vorab zur Herausgabe seiner Unterlagen auffordern müssen. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch unter dem Aspekt unverhältnismäßig, dass sie nicht die Schwere des Verstoßes und die Stärke des Tatverdachts berücksichtigten. Hier gehe es lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, während der Beschwerdeführer durch die Maßnahme erheblich diskriminiert worden sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen (Beschluss vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer kann sich demnach vorliegend auf Art. 28 Abs. 2 VvB berufen, der inhaltsgleich mit Art.13 GG verbürgt ist, und ebenso auf Art. 6 und 7 VvB, die den Art. 1 und 2 GG entsprechen. Auch der Umstand, dass die Durchsuchung schon durchgeführt und abgeschlossen ist, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt u.a. voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder – in bestimmten Fällen – jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfGE 21, 139 ; st. Rspr.). Es ist vorliegend indes nicht entfallen, denn in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe – wie der Wohnungsdurchsuchung – gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 81, 138 ). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Das bedeutet indes nicht, dass nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlte. Bei möglicherweise tiefgreifenden Grundrechtseingriffen besteht vielmehr auch bei Gewährleistung effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen, um nicht den Grundrechtsschutz eines Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise zu verkürzen (BVerfGE 81, 138 ). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet, denn die aufgezeigten Grundrechte sind durch die angefochtenen Entscheidungen nicht verletzt. Die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 VvB. Strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen stellen ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Durch die Anordnung der Durchsuchung und durch deren Bestätigung mit der landgerichtlichen Entscheidung ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt. Dieses Recht besteht indes nicht schrankenlos. Schranken der grundrechtlichen Verbürgungen ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften der Strafprozessordnung, die mit Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer leistungsfähigen Strafjustiz und die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 ). Die danach im grundrechtlichen Bereich vorzunehmende Abwägung der in Betracht kommenden Interessen erfordert, dass sich grundrechtsbezogene Eingriffe wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211 ), im Rahmen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit halten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 59, 95 ). Dieser Grundsatz verlangt, dass die jeweilige strafprozessuale und – ihr angelehnt – ordnungswidrigkeitsrechtliche Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf (BVerfGE 27, 211 ; 96, 44 ; BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 – 2 BvR 279/90 – NJW 1992, 551 m. w. N.). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen gerecht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Es lag ein Tatverdacht vor, der bei der Ermittlungsdurchsuchung keinen gesteigerten Grad voraussetzt und vorliegend über vage Hinweise deutlich hinausging, was Amtsgericht und Landgericht zutreffend vorausgesetzt haben. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungenauigkeit der Angabe des geltend gemachten Tatvorwurfs ist nicht gegeben. Die Bezeichnung der in Betracht kommenden Vorschriften genügt auch ohne Festlegung auf einzelne Modalitäten. Beide Beschlüsse benennen ferner in ausreichendem Maße den Rahmen der Durchsuchung, indem genau die Unterlagen beschrieben und bestätigt wurden, die zu suchen waren, und indem explizit die Abhilfemöglichkeit vorgesehen und benannt war. Dagegen, dass der Durchsuchungsbeschluss wohl formularmäßig erstellt wurde, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben verkannt, dass nach dem unterschiedlichen Gewicht des Straf- und Bußgeldanspruchs und den unterschiedlich schwerwiegenden Folgen im Straf- und Bußgeldverfahren der Gehalt der Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts bei der sinngemäßen Anwendung im Bußgeldverfahren unterschiedlich zu bestimmen und anders zu gewichten ist (§ 46 OWiG). Beide Gerichte erkennen ihre Verpflichtung, nach der am wenigsten einschneidenden Maßnahme zu suchen, um ggf. eine Durchsuchung zu verhindern, gleichwohl den Ermittlungserfolg zu sichern. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie das vom Beschwerdeführer angebotene Mittel, sämtliche Zeitungen zu durchsuchen, verworfen haben, denn die dem Wohnungsmakler aufgegebene Verpflichtung, eine Inseratensammlung zu führen, ist u.a. zu dem Zweck aufgestellt worden, eine derartige Suche zu vermeiden. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass der Verfassungsgerichtshof kein Instanzgericht ist und nicht zu überprüfen hat, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen mehr oder weniger überzeugend oder sinnvoll sind – es geht ausschließlich darum, Verfassungsverstöße aufzudecken, die hier indes nicht vorliegen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht vorab zur Herausgabe der gesuchten Unterlagen aufgefordert wurde. Dies konnte aus Sicht der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts den Ermittlungserfolg in Frage stellen, weil andernfalls z.B. hätte versucht werden können, die in Wahrheit fehlende Inseratensammlung noch zu erstellen. Auch das aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 VvB folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht verletzt, denn mangels der Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich im gegebenen Falle bestand keine Möglichkeit, den Eingriff in den Wohnbereich von vornherein zu vermeiden, der aber durch die aufgezeigte Abwendungsbefugnis, die auch wahrgenommen wurde, letztlich verhindert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.