Beschluss
134/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0516.134.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Schweiz und dort wohnhaft. Aufgrund von Strafanzeigen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom Juni 1995 leitete die Staatsanwaltschaft Berlin gegen ihn und zahlreiche weitere Beschuldigte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil der Treuhandanstalt und der Untreue zum Nachteil der W. GmbH ein. Hiervon erhielt der Beschwerdeführer durch eine am 6. Juli 1995 auf richterliche Anordnung vorgenommene Durchsuchung seiner Wohn- und Nebenräume Kenntnis. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Tiergarten am 27. Dezember 1996 einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, in dem ihm gemeinschaftlicher Betrug in einem Fall sowie gemeinschaftliche Untreue in vier Fällen zur Last gelegt wurden. Am 7. März 1997 ordnete das Amtsgericht Tiergarten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers an. Im März 1997 nahm die damalige Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin T., Akteneinsicht in die Ermittlungsakten Bände 1 bis 16. Im Juli 1997 zeigte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht vom 5. Juni 1997 an, daß er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und bat um Akteneinsicht. Im Juli 1997 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und 20 weitere Mitbeschuldigte ab, weil sie beabsichtigte, gegen fünf in Untersuchungshaft befindliche Mitbeschuldigte Anklage zu erheben, was im September 1997 auch geschah. Die zuständige Staatsanwältin sagte Ende 1997 eine für Mitte Januar 1998 angekündigte Reise in die Schweiz zur verantwortlichen Vernehmung des Beschwerdeführers und eines weiteren Schweizer Beschuldigten bei der Zürcher Bezirksanwaltschaft ab, da sie die Verteidiger gebeten habe, ihr mitzuteilen, ob ihre Mandanten tatsächlich vorbehaltlos aussagen wollten, jedoch von ihnen bisher nichts gehört habe; zudem fehlten noch Unterlagen von Konten in der Schweiz über die Gelder, die von der W. GmbH u. a. an den Beschwerdeführer geflossen seien. Am 9. September 1998 kam es bei der Bezirksanwaltschaft Zürich zu einer Besprechung, an der die zuständige Berliner Staatsanwältin und für den Beschwerdeführer der Berner Rechtsanwalt M.-R. teilnahmen. Letzterer verfaßte für den Beschwerdeführer am 30. September und 20. Oktober 1998 umfangreiche Stellungnahmen zu dem Ermittlungsverfahren, die der Berliner Staatsanwaltschaft Anfang November 1998 zugeleitet wurden. Mitte Dezember 1998 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensbevollmächtigten mit, aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers erscheine es erforderlich, dessen verantwortliche Vernehmung in Deutschland durchzuführen, da es nur hier möglich sein werde, ihm das umfangreiche Beweismaterial zum jeweiligen Tatkomplex zur Kenntnis zu geben. Zur Durchführung der Vernehmung solle dem Beschwerdeführer sicheres Geleit gewährt werden; ein Vernehmungstermin sei für Februar 1999 vorgesehen; es werde um Mitteilung gebeten, ob der Beschwerdeführer damit einverstanden sei. Zunächst reagierte der Beschwerdeführer hierauf nicht. Im September 1999 formulierte Rechtsanwalt M.- R. acht Bedingungen für eine Reise des Beschwerdeführers nach Berlin. Durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. Oktober bis 5. November 1999 freies Geleit für die Wahrnehmung von Terminen zur Beschuldigtenvernehmung gewährt. Er hielt sich daraufhin in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 4. November 1999 zu einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in Berlin auf und machte Angaben zur Sache. Am 29. Oktober 1999 suchte er in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten die Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) auf, um die dort befindlichen Asservate einzusehen. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers stand Akteneinsicht seit Dezember 1998 zu. Am 24. September 1999 wurde der Beschwerdeführer in Prag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten verhaftet, am 28. September 1999 aber wieder auf freien Fuß gesetzt. Im März 2000 gab die ZERV den Umfang des beschlagnahmten schriftlichen Beweismaterials mit 3.500 bis 4.000 Aktenordnern an. Zwischen Ende 1998 und Anfang 2001 gingen weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers, vorwiegend von seinem Schweizer Anwalt M.- R. verfaßt, bei der Staatsanwaltschaft ein, mit denen er sich zu den Ermittlungen in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht umfänglich äußerte. Unter anderem bezweifelte er die Vollständigkeit der Akten und rügte, daß diese nicht hinreichend systematisch geordnet seien. Die Staatsanwaltschaft, die im April 2000 einen fünfseitigen „aktuellen Aktenaufbauplan“ verfaßt hatte, bot Unterstützung bei einer etwaigen Akteneinsichtnahme an und führte in diversen Schreiben wiederholt auf, welche Akten an welcher Stelle asserviert seien. Schließlich schrieb sie Herrn Rechtsanwalt M.-R. am 11. September 2000: „... wie bereits wiederholt mitgeteilt, sind die Unterlagen der Treuhandanstalt, soweit sie die Abwicklung der Firma W...- GmbH betreffen, in den in meinem Dienstzimmer (Raum A 838) befindlichen Stehordnern 4 T 1, 4 T 2, 4 T 3, 4 T 4, 4 T 5, 4 T 6, 4 T 7, 4 T 8, 4 T 9.1 und 4 T 9.2 abgelegt. Die von Ihnen erbetenen Geschäftsakten der W... (Objekt 84, Pos. 1 – 561) befinden sich vollständig in dem Keller der Staatsanwaltschaft und zwar auf der rechten Seite in den Regalen 17 – 24. Die C...-Akten (Objekt 58, Pos. 1 – 13; Objekt 59; Objekt 67, Pos. 1, 2, 7, 11, 12, 14) befinden in den Diensträumen des Landgerichts Berlin und zwar im Raum 334 in dem 2. Regal auf der linken Seite. Die von Ihnen erbetenen Unterlagen der P...Holding AG (Objekt 57, Pos. 1 – 35; Objekt 67, Pos. 3, 5, 9) sind ebenfalls im Raum 334 abgelegt und zwar in dem ersten bzw. zweiten (oben) Regal auf der linken Seite.“ Rechtsanwalt M.-R. erwiderte am 13. September 2000 u. a.: „Mit Interesse nahm ich Kenntnis davon, wo sich die Geschäftsakten der vier Firmen, welche Herr Häberlin und ich einsehen möchten, befinden. Leider haben Sie mir nichts mitgeteilt über deren Inhalt und Vollständigkeit.“ Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 kritisierte Rechtsanwalt M.-R., daß die Firmenakten anläßlich einer Akteneinsichtnahme am 25. Oktober bei „stichprobenweiser“ Prüfung wegen ihres Durcheinanders einen „katastrophalen Eindruck“ hinterlassen hätten. Mit Anklageschrift vom 14. November 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Klage gegen den Beschwerdeführer und einen Schweizer Mitbeschuldigten. Darin legte sie dem Beschwerdeführer gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall sowie gemeinschaftliche Untreue in drei besonders schweren Fällen zur Last. Hinsichtlich eines weiteren Falls von Untreue stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig ein. Die Anklageschrift wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Verfügung des Vorsitzenden der zuständigen Großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Berlin am 7. Dezember 2001 zugestellt. Zugleich erhielt der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Gelegenheit, zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens sowie auf Erlaß eines neuen Haftbefehls nach Maßgabe der Anklageschrift in einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte Akteneinsicht sowie eine Fristverlängerung für die Stellungnahme „zunächst“ bis zum 31. März 2001. Er führte aus, daß er davon ausgehe, daß die beantragte Fristverlängerung stillschweigend gewährt werde, wenn ihm gegenteilige Nachricht nicht zugehe. Die Staatsanwaltschaft trat der beantragten Fristverlängerung in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2001 mit dem Hinweis entgegen, dem Beschwerdeführer und seinen Anwälten sei bereits während des Ermittlungsverfahrens umfangreich rechtliches Gehör gewährt worden. Es lägen insoweit umfassende Einlassungen bzw. Schutzschriften des Beschwerdeführers vor, mit denen sich die Anklageschrift auch auseinandergesetzt habe. Die Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten, ihm hätten nicht alle Akten zur Einsicht zur Verfügung gestanden, sei unzutreffend. Die Forderung nach Fristverlängerung verfolge erkennbar das Ziel, den ersten Komplex der Anklage mit einem Betrugsschaden von über 68 Mio. DM in die Verjährung zu treiben. Der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer teilte am 18. Januar 2001 mit, daß das Verfahren beschleunigt bearbeitet würde, und verlängerte die Frist zur Stellungnahme mit Schreiben vom 30. Januar 2001 bis zum 16. Februar 2001. In einem Schreiben vom 5. Februar 2001 erhob der Verfahrensbevollmächtigte den Vorwurf, daß ihm die Geschäftsakten der Treuhandanstalt/BVS, der W. GmbH, der C. AG und der P. Holding AG, jeweils in der Zeit von 1990 bis 1992, nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe außerdem den Standort mehrerer Protokolle nicht bezeichnen können. Die Akten seien insgesamt ungeordnet und unvollständig. Mit weiteren Schreiben vom 14. Februar 2001, das eine von dem Verfahrensbevollmächtigten, das zweite gleichzeitig von Rechtsanwalt M.- R. und dem Beschwerdeführer selbst, lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Richter habe den Antrag, dem Beschwerdeführer zu versichern, daß „alle in der Sache entscheidenden Unterlagen“ bei den Akten seien, nicht beschieden. Er habe für die Stellungnahme auf eine 215 Seiten starke Anklageschrift eine viel zu kurze Frist verfügt und diese anschließend erst verspätet und unzulänglich verlängert. Er habe den Vorhalt des Beschwerdeführers, daß sich die Akten in einem Umfang von über 3.000 Stehordnern ungeordnet in vier verschiedenen Räumen stapelten, daß Zweifel an ihrer Vollständigkeit bestünden und daß insbesondere die Geschäftsakten der W. GmbH, der C. AG, der Treuhand/BVS und der P. Holding AG, sämtlich für die Jahre von 1990 bis einschließlich 1992, nicht vorlägen, unbeachtet gelassen. Damit habe er gröblich gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, das in der Strafprozeßordnung vorgesehene Zwischenverfahren zur Farce werden lassen und zu erkennen gegeben, daß es ihm ausschließlich darum gehe, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern. Aufgrund dieser Verhaltensweise müsse der Beschwerdeführer notwendigerweise Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hegen. Durch Beschluß vom 23. Februar 2001 verwarf das Landgericht Berlin den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. als unzulässig. Der abgelehnte Richter sei entsprechend der Strafprozeßordnung verfahren. Akteneinsicht sei umfassend gewährt, von der Partei aber nicht so umfassend wahrgenommen worden. Die beanstandete zügige Verfahrensweise entspreche dem auch für das Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgebot. Dieses diene sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem öffentlichen Interesse. Der in der Schweiz bevollmächtigte Verteidiger M.- R. könne vor einem deutschen Strafgericht Verteidigerrechte erst wahrnehmen, wenn er – auf Antrag – vom Gericht zugelassen werde. Der vorgebrachte Grund, der abgelehnte Richter weigere sich, das Verfahren zu verzögern, sei kein Ablehnungsgrund im Sinne der Strafprozeßordnung. Der Antrag diene ersichtlich dem Ziel, das Verfahren in die absolute Verjährung zu treiben. Über die Prozedur des Ablehnungsantrages solle dem Gericht die Möglichkeit genommen werden, noch rechtzeitig eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen. Durch weiteren Beschluß vom gleichen Tage ließ das Landgericht die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu. Zugleich hob es den Haftbefehl vom 27. Dezember 1996 auf und erließ gegen den Beschwerdeführer einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes, wobei als Haftgründe Flucht- und Verdunklungsgefahr angegeben wurden. Die im Verurteilungsfalle bestehende Straferwartung und die Sicherung der Tatbeute böten einen hohen Fluchtanreiz. Gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. und 8. März 2001 sowie auch persönlich Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde. Er erneuerte die bereits früher vorgebrachten Gründe bezüglich seines Ablehnungsgesuchs, begehrte den Eröffnungsbeschluß für unwirksam zu erklären, da er unter Mitwirkung eines zu Recht wegen Befangenheit abgelehnten Richters zustande gekommen sei, und beantragte den Haftbefehl aufzuheben, da ersichtlich keine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Vernehmung nach Berlin gekommen und werde auch zur Verhandlung selbst erscheinen, sofern er sicher sein könne, in Deutschland nicht aufgrund eines Haftbefehls verhaftet zu werden. Das Kammergericht erließ am 6. Juli 2001 in der Angelegenheit des Beschwerdeführers drei Beschlüsse, die dem Verfahrensbevollmächtigten am 18. Juli 2001 zugingen. Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ließ es dahingestellt, ob der Ablehnungsantrag zulässig sei; jedenfalls sei er unbegründet. Solange die Rechtsansicht eines Richters nicht völlig abwegig sei oder den Eindruck der Willkür erwecke, begründe sie selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie fehlerhaft sein sollte. Da der Vorsitzende die beantragte Einsichtnahme in alle dem Gericht vorliegenden Aktenbestandteile bewilligt habe, treffe es nicht zu, daß er sämtliche Anträge des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen habe. Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich nur auf die aufgrund des Verfahrens und seines Prozeßgegenstandes entstandenen Akten und auf die dem Gericht vorliegenden Beiakten, gebe jedoch keinen Anspruch auf Bildung weiterer Aktenbestände. Der Vorwurf, der Vorsitzende habe die Erklärungsfrist nicht ausreichend bemessen bzw. nachträglich überraschend verkürzt, sei nicht berechtigt. Der Vorsitzende habe innerhalb angemessener Frist signalisiert, daß die Kammer eine beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens beabsichtige. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Eröffnungsbeschluß wandte, verwarf das Kammergericht diese als unzulässig. Der Eröffnungsbeschluß unterliege gemäß § 210 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht der Anfechtung durch den Angeschuldigten. Vorliegend könne dahinstehen, ob, wie eine Mindermeinung in der Literatur vertrete, entgegen dem Wortlaut eine Anfechtung in Ausnahmefällen durch den Angeklagten statthaft sein könne; denn ein Mangel, der einen derartigen Ausnahmefall begründe, liege hier nicht vor. Wie dargelegt, habe an dem angefochtenen Beschluß kein Richter mitgewirkt, der im Ergebnis zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Die dem Angeklagten zur Erhebung von Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens gesetzte Frist von insgesamt über zwei Monaten sei jedenfalls nicht in der Weise unangemessen, daß sie einen schweren Mangel des Eröffnungsbeschlusses begründen könne, zumal der Beschwerdeführer bereits während des Ermittlungsverfahrens durch seine Verteidiger mehrfach Akteneinsicht genommen habe und ihm die Tatvorwürfe, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildeten, sowie auch die Beweismittel der Staatsanwaltschaft zumindest überwiegend bekannt gewesen seien. Schließlich verwarf das Kammergericht die gegen den neuen Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, daß der Haftgrund der Verdunklungsgefahr entfalle. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr liege nicht vor, wohl aber der Haftgrund der Fluchtgefahr. Dieser liege allerdings nicht allein in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer sich an seinem Wohnsitz im Ausland aufhalte. Sie ergebe sich indessen aus der hohen Strafe, mit der der Beschwerdeführer im Hinblick auf den entstandenen großen Schaden im Falle einer Verurteilung rechnen müsse. Anzurechnende Untersuchungshaft habe er bisher nicht verbüßt. Die im Falle einer Verurteilung bestehende Straferwartung rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts regelmäßig die Annahme von Fluchtgefahr, sofern sich nicht aus vorliegenden Tatsachen etwas anderes ergebe. Entlastende Umstände seien hier nicht ersichtlich. Sie bestünden insbesondere nicht in dem bloßen Umstand, daß der Wohnsitz des Beschwerdeführers sich im Ausland befinde. Der Beschwerdeführer habe zwar eine feste Arbeitsstelle, lebe jedoch von seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern getrennt. Auch seien ihm nach dem Ergebnis der Ermittlungen erhebliche finanzielle Mittel aus der Tat zugeflossen, die ihm ein Untertauchen erleichtern könnten. Weder sei ersichtlich, daß mit weniger einschneidenden Maßnahmen der Fluchtgefahr begegnet werden könne noch daß die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehe. Mit der am 17. September 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Verfassungsbeschwerde sei bezüglich der Entscheidungen, welche die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage beträfen, nicht verfristet. Nach einer Meinung in der Literatur sei die Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses durch Beschwerde an das Kammergericht statthaft, wenn ein die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses berührender Mangel vorliege. Das sei hier der Fall. Deswegen habe der Beschwerdeführer zur Ausschöpfung des Rechtsweges zunächst Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß an das Kammergericht einlegen müssen. Auch sei eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluß nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs statthaft, da ein Eröffnungsbeschluß einen Angeklagten dadurch erheblich belaste, daß das Gericht ihn als verdächtig erscheinende Person in das Hauptverfahren einführe und daher sein Ansehen selbst dann gefährde, wenn er später freigesprochen werde. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn ein schneller Abschluß des Strafverfahrens nicht zu erwarten stehe. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts hinsichtlich der Ablehnung des Vorsitzenden Richters H. verletzten den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Die Befangenheit und mangelnde Neutralität des Richters ergebe sich daraus, daß dieser mit seiner Verfahrensführung judizielle Verfassungsrechte des Beschwerdeführers bewußt verletzt habe, um den Verjährungseintritt hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Betruges zu verhindern. Der Richter habe angesichts einer 215 Seiten starken Anklageschrift die nach § 201 Abs. 1 StPO zu gewährende Frist zur Stellungnahme des Beschwerdeführers mit zunächst nur vier Wochen viel zu kurz bestimmt und sie sodann nur unzulänglich und verspätet verlängert. Der Beschwerdeführer habe zudem bei derart großen Aktenbeständen einen Anspruch auf systematisch geordnete Akten. Indem der Richter seine Anträge auf Gewährung einer in diesem Sinne „organisierten Akteneinsicht“ sowie auf Beschaffung sämtlicher Geschäftsunterlagen der W. GmbH, der C. AG, der P. Holding AG und der Treuhandanstalt/BVS aus der Zeit zwischen 1990 und 1991 nicht beschieden habe und auch die erbetene Zusicherung, daß alle prozeßrelevanten Unterlagen vorlägen, nicht abgegeben habe, habe er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein waffengleiches, faires und rechtsstaatliches Verfahren, welches sich aus Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB herleite, verletzt. Die nachgefragten Geschäftsakten fehlten oder seien „nahezu ungeordnet“. Neben den Sachakten, Haftbänden, Rechtshilfebänden, Bänden mit Ablichtungen aus Zivilverfahren gebe es Beiakten, Sonderbände und Beistücke. Letztere enthielten die Original-Beweismittel und umfaßten ca. 3.000 Stehordner, die in den Aktenräumen 333 und 334 der 19. Großen Strafkammer des Landgerichts lagerten. Die Beistücke bestünden aus an verschiedenen Orten, u. a. auch im Ausland sichergestellten Firmenunterlagen insbesondere der W. GmbH, der C.- AG, der P. Holding AG und der Treuhandanstalt. Die Akten seien weder inhaltlich noch chronologisch geordnet, sondern so aufgestellt, wie sie bei Sicherstellung registriert wurden. Als Katalog dienten lediglich die Durchsuchungsprotokolle, in denen die Beweisstücke ohne Systematik aufgelistet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei unter diesen Umständen ein gezielter Zugriff auf einzelne Beweismittel nicht möglich gewesen. Die Ordnung der Akten hätte allein mehr Zeit erfordert, als für die Stellungnahme zur Anklage überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Die Verspätung der Fristverlängerung habe eine angemessene Planbarkeit der Stellungnahme unmöglich gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Urkunden seien nicht vollständig. Es fehlten solche Urkunden, die den Beschwerdeführer entlasten könnten. Dazu gehörten insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgehe, daß der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die W. GmbH fortzuführen, und daß er Aufträge für sie eingeworben habe. Wenn eine ausreichende Stellungnahmefrist gewährt worden wäre, hätten Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsakten benannt werden können, die die Einlassung des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens wäre dann nicht erfolgt und hätte wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im Hinblick auf einen Teil der Anklage schon wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung dann auch nicht mehr erfolgen dürfen. Ein Vorsitzender Richter, der sich in seiner Verfahrensführung verhalte wie dargelegt und das gesetzlich vorgesehene Zwischenverfahren praktisch zu einer Farce mache, sei nicht neutral und unvoreingenommen und dürfe deshalb von dem Beschwerdeführer zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Gerichtsentscheidungen, die die Ablehnung verwarfen, hätten die grundrechtliche Relevanz des Vorgehens des abgelehnten Richters nicht erkannt. Die Zurückweisung der Ablehnung sei als willkürlich anzusehen. Der Beschluß bezüglich der Eröffnung des Hauptverfahrens leide darunter, daß an ihm ein zu Recht abgelehnter Richter mitgewirkt habe. Er verstoße daher gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Im übrigen realisiere sich in ihm, wie dargelegt, die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf umfassendes rechtliches Gehör und auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Der Beschluß des Kammergerichts, der den Eröffnungsbeschluß im Ergebnis unverändert bestehen lasse, offenbare ein grundlegend falsches Verständnis der Grundrechte. Der Haftbefehl schließlich leide gleichfalls unter der Mitwirkung eines zu Recht wegen Befangenheit abgelehnten Richters. Im übrigen verletze er den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB; denn ein Haftbefehl habe bereits seit dem 27. Dezember 1996 bestanden, also mehr als fünf Jahre, und schränke die geschäftliche und private Lebensführung des Beschwerdeführers gravierend ein. Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer in Berlin zur Vernehmung erschienen sei und daher bewiesen habe, daß er sich dem Verfahren nicht durch Flucht entziehen wolle, und im Hinblick darauf, daß den Beschwerdeführer einen Freispruch erwarte, verletze der Haftbefehl auch das Verhältnismäßigkeitsgebot. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte zu 2) hat mitgeteilt, daß die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der in den Aktenräumen der 19. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin, Zimmer 333 und 334 im Kriminalgericht Moabit gelagerten umfangreichen Aktenbestände, die als Originalbeweismittel gleichzeitig für mehrere parallel laufende Strafverfahren dienten, zutreffend sein könnten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Hinsichtlich eines Teils der Rügen ist sie unzulässig, im übrigen unbegründet. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde soweit sie eine Verletzung des in Art. 7 VvB enthaltenen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rügt, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht ergibt (Art. 50 VerfGHG). Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist (vgl. Beschluß vom 13. August 1996 – VerfGH 29/96 – LVerfGE 5, 10 ), kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift. Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, die Verfahrensführung des Vorsitzenden Richters habe durch zu spät eingeräumte und zu kurz bemessene Fristen sein Äußerungsrecht unangemessen verkürzt und durch Nichtzurverfügungstellung systematisch geordneter Sach- und Beweisakten seine Kenntnis der Tatsachen auf die es für die Entscheidung ankommt, unverhältnismäßig beschnitten. Das Äußerungsrecht des Beteiligten und sein Anspruch auf Kenntnis des Prozeßstoffs ist jedoch in dem Grundrecht auf Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB) angesiedelt. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 7 VvB daneben nicht einschlägig. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls insoweit, als sie sich gegen den Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Berlin sowie gegen die diese im Ergebnis bestätigende Entscheidung des Kammergerichts mit der Rüge richtet, die genannten Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn auch insoweit ist die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise ausreichend substantiiert. Eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB ist nur dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte veranlassen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 28, 17 m. w. N.; st. Rspr.). Daher verlangt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG präzise darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung für ihn bei zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 und vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ). Nur wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen ist, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätte, kann geprüft werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB beruht. Diesen Substantiierungsanforderungen genügte der Beschwerdeführer nicht, wenn er nur allgemein angibt, er hätte bei ausreichender Frist zur Stellungnahme und beim Vorhandensein eines systematisch geordneten Aktenbestands ihn entlastende Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen vorlegen können, ohne daß diese Urkunden nach Inhalt, Urheberschaft und Datum überprüfbar konkretisiert werden. Auch wenn man vorliegend die ungewöhnlich große Menge an Beweisakten in Betracht zieht, kann der Beschwerdeführer nicht nur generell einwenden, die fehlende Aktenordnung bzw. die Unvollständigkeit der Akten mache die nähere Bezeichnung der gesuchten Unterlagen und ihre Inhaltsangabe unmöglich. Angesichts eines Zeitraums von über zehn Monaten allein zwischen Anklageerhebung und Einreichen der Verfassungsbeschwerde und angesichts der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft bzw. die Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität den Verteidigern des Beschwerdeführers wiederholt die Aufbewahrungsorte der Akten mitgeteilt hatte, die Staatsanwaltschaft u. a. mit Schreiben vom 11. September 2000 namentlich angegeben hatte, in welchen Räumen und in welchen Regalen sich die von dem Beschwerdeführer gesuchten Geschäftsakten der Treuhandanstalt, der W. GmbH, der C.-AG und der P. Holding AG befanden, ist der bloße Hinweis des Beschwerdeführers auf die mangelnde Ordnung der Akten bzw. deren Unvollständigkeit zu allgemein, um der Darlegungsanforderung für eine Verfassungsbeschwerde zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine großzügiger bemessene Frist für eine Stellungnahme auf eine Anklage hätte ihn auch ohne jeden weiteren Vortrag schon deswegen in eine rechtlich günstigere Lage versetzt, weil dann mindestens bezüglich eines Teils der Anklagepunkte die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, kann das die Begründungsmängel ebenfalls nicht ausgleichen. Denn der Anspruch auf Gehör vor Gericht besteht nur in dem Umfang, wie das Gehör nachvollziehbar für die Darlegung der eigenen Entlastung gegenüber dem Richter benötigt wird. Er kann nicht von Verfassungs wegen zur Erreichung des Verjährungsablaufs instrumentalisiert werden. Da die Verfassungsbeschwerde bezüglich des Eröffnungsbeschlusses mangels ausreichender Substantiierung bereits als unzulässig zu verwerfen ist, bedarf es vorliegend keines Eingehens mehr auf die Frage, ob der Eröffnungsbeschluß hier mit der Verfassungsbeschwerde selbständig angegriffen werden konnte und ob die Verfassungsbeschwerde bezüglich des Eröffnungsbeschlusses, der eine nach §§ 210, 304 StPO grundsätzlich nicht anfechtbare Zwischenentscheidung darstellt, hier bereits verfristet war. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die Zurückweisung sowohl seines Ablehnungsgesuchs als auch der nachfolgenden sofortigen Beschwerde nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter – Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB – verletzt. Auch wenn der verfassungsmäßige Anspruch auf den gesetzlichen Richter das Recht auf einen neutralen, unabhängigen Richter umfaßt (vgl. BVerfGE 21, 139 ; BVerfG in NVwZ 1996, 885 zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Frage, ob ein Angeklagter zu Recht die Befangenheit eines Richters befürchten und diesen deshalb ablehnen kann, grundsätzlich eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, hier der §§ 24 ff. StPO. Verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt daher nicht die richtige Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Einzelfall, sondern lediglich die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen (BVerfGE 31, 145 ; Beschluß vom 20. Dezember 1999 – VerfGH 38/99 – NZM 2000, 231). Willkürlich können Entscheidungen im Ablehnungsverfahren nur sein, wenn sie sich bei Anwendung und Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung derart weit von dem verfassungsrechtlichen Bild des gesetzlichen Richters entfernen, daß sie nicht mehr verständlich erscheinen, offensichtlich unhaltbar oder schlechthin abwegig sind und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 19, 38 ; BVerfG, NJW 1984, 1874; BVerfGE 29, 45 ). Wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot kommt daher ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen und jedenfalls nicht schon immer dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Fehler aufweisen sollte (BVerfG, NJW 1984, 1874; Beschluß vom 21. Februar 2002 – VerfGH 74/98 –). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere nicht willkürlich. Die Beschränkung der Frist zur Stellungnahme auf die Anklage auf einen Zeitraum von insgesamt etwas über zwei Monaten und die Gewährung von Einsichtnahme in den Aktenbestand in dem Grad von Geordnetheit, in dem er sich Ende 2000 befand sowie das Übergehen des Antrags des Beschwerdeführers, ihm die Vollständigkeit der beschlagnahmten Beweisakten ausdrücklich zuzusichern, war jedenfalls nicht in der Weise unsachlich, gesetzwidrig oder willkürlich, daß sich daraus ernstzunehmende Zweifel an der Neutralität des verfahrensführenden Richters ergeben müßten. Dem Beschwerdeführer waren die Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft und die Beweismittel, auf die sie sich bezog, im Kern bereits seit Anfang des Jahres 1999 bekannt. Die im Haftbefehl vom 27. Dezember 1998 aufgeführten Beschuldigungen unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den in der Anklage genannten. Die Verteidigung des Beschwerdeführers hatte spätestens seit 1999 volle Akteneinsicht in die allerdings äußerst umfangreichen Ermittlungs- und Beweisakten. Die Staatsanwaltschaft bzw. die ZERV haben wiederholt, zum Teil mit konkreten Terminvorschlägen, Unterstützung bei der Akteneinsicht angeboten, ohne daß von seiten der Verteidigung hierauf immer eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer mußte wegen der ihm bekannten drohenden Verfolgungsverjährung und auch aufgrund eines vorangegangenen ausdrücklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft mit einer Anklageerhebung in der zweiten Jahreshälfte 2000 rechnen und konnte sich daher darauf einstellen. Zwischen dem Schweizer Anwalt des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft kam es zu ausführlichem Schriftwechsel, in dem u. a. die Staatsanwaltschaft auch auf die prozeßrechtlichen und die materiellrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers einging. Insgesamt waren bis zum Erlaß des Eröffnungsbeschlusses Stellungnahmen, Schutzschriften und sogenannte Beweiseingaben von seiten des Beschwerdeführers im Umfang von über 550 Seiten zu den Ermittlungsakten gelangt. Bezüglich der Beweisakten stand ein umfangreicher aktueller „Aktenaufbauplan“ der Staatsanwaltschaft zur Verfügung und waren wiederholt Hinweise auf die örtliche Asservierung der Aktenbestände ergangen. Das Landgericht war auch ersichtlich weder in der Lage noch verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf Antrag schriftlich zu garantieren, daß „alle prozeßrelevanten Unterlagen“ vorlägen. Angesichts dieser Sachlage können weder die für die Stellungnahme auf die Anklageschrift gesetzte Frist noch die Gewährung der Einsicht in den Aktenbestand, wie er sich durch die Beschlagnahme an unterschiedlichen Orten gebildet hat, noch das Übergehen des Antrags des Beschwerdeführers auf Abgabe einer Zusicherung hinsichtlich der Lückenlosigkeit des Aktenbestandes die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters indizieren. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht und die anschließende Verwerfung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Kammergericht sind jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer auch insoweit nicht in seinen Grundrechten, als mit ihnen der Haftbefehl vom 23. Februar 2001 erlassen bzw. durch die Beschwerdeentscheidung bestätigt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt der Haftbefehl zunächst nicht gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, denn – wie ausgeführt – bestehen gegen die Zurückweisung seines Richterablehnungsgesuchs keine verfassungsrechtlichen Bedenken. An dem Erlaß des Haftbefehls hat demnach kein zu Recht abgelehnter Richter mitgewirkt. Der Haftbefehl genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Diese Bestimmung garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. In sie darf nach ihrem Absatz 1 Satz 3 nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Im Hinblick auf den besonderen Rang, den die Freiheit der Person als Basis der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers unter den Grundrechten einnimmt, darf darüber hinaus eine Freiheitsentziehung nur dann angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies gebieten. Das Recht auf Freiheit besteht aber nicht schrankenlos. Zu den Belangen, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser beiden für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur durch Abwägung erreichen. Der vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafverfolgung aus notwendigen Freiheitsbeschränkung ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten ständig als Korrektiv gegenüber zu stellen. Dabei kommt der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 – VerfGH 38/92 – LVerfGE 1, 44 ). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern im Prinzip auch für einen Haftbefehl, der gegen einen in seinem Heimatstaat aufhältigen ausländischen Tatverdächtigen gerichtet ist, aber dort nicht vollstreckt werden kann (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 2001 – VerfGH 138/01 –; BVerfGE 53, 152 zum außer Vollzug gesetzten Haftbefehl). Zwar stellen strafprozessuale Maßnahmen wie der Erlaß eines Haftbefehls ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Das gilt prinzipiell auch für den in der Schweiz auf freiem Fuß befindlichen Beschwerdeführer, der als international tätiger Geschäftsmann die Schweiz nicht ohne Furcht vor einer Festnahme verlassen kann, also in seiner örtlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist und auch mit der Gefahr rechnen muß, daß diese Einschränkung seiner Freiheit eine seinem Ruf abträgliche Publizität erhält. Auch ist zu berücksichtigen, daß der neu erlassene Haftbefehl vom Februar 2001 angesichts des langen Zeitraums des Bestehens eines vorangegangenen Haftbefehls, nämlich seit Ende Dezember 1996, sich für den Beschwerdeführer besonders belastend auswirkt. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte läßt sich vorliegend ein Verfassungsverstoß gleichwohl nicht feststellen. Der Erlaß des Haftbefehls ist durch den legitimen Anspruch des Staates auf effektive Aufklärung der Tat und Bestrafung des Täters gedeckt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat im Rechtsstaat besonderes Gewicht. Haftbefehle bezwecken die Sicherung des Strafverfahrens und die Sicherstellung der Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe. Die Annahme, daß dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliegt, haben die Strafgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne Verfassungsverstoß bejaht. Ihre beide Tatbestandsvoraussetzungen bejahende Prognose kann vom Verfassungsgerichtshof, der keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, in der Sache nicht im einzelnen überprüft werden. Auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit könnte sie nur dann beruhen, wenn ihre Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich wäre. Davon kann angesichts der Komplexität des den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts, der erstinstanzlich bereits erfolgten Verurteilung mehrerer Mitbeschuldigter zu Freiheitsstrafen und dem nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens angerichteten außerordentlich hohen Schaden hier keine Rede sein. Mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohende erhebliche Freiheitsstrafe, sowie im Hinblick auf seine berufliche und persönliche Ungebundenheit und die ihm nach dem Ergebnis der Ermittlungen zugeflossenen beträchtlichen Finanzmittel ist der Verdacht, er könne sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen, nicht von der Hand zu weisen und jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, auch wenn er die infolge seines Wohnsitzes im Ausland bestehende Gelegenheit zur Flucht bisher nicht genutzt hat. Dies gilt um so mehr, als sich durch Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens die Gefahr der tatsächlichen Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe fluchtanreizbietend erhöht hat. Zieht man weiter in Betracht, daß die konkreten Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch den nicht vollstreckten Haftbefehl deutlich weniger belastend sind als im Falle einer bereits länger andauernden tatsächlichen Inhaftnahme eines Beschuldigten, und berücksichtigt man die Schwere der Tat, die ihm zur Last gelegt wird, so ist gegen den gerügten Haftbefehl trotz des langen Vorliegens des vorangegangenen Haftbefehls auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.