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Beschluss

20/02, 20 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0516.20.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er, dem Landgericht aufzugeben, im Aussetzungsverfahren ein vorbereitendes Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO einzuholen. Der 1975 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1998 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Tatzeitraum Juni 1997) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen einer am 3. August 1997 begangenen Vergewaltigung mit Urteil vom 28. November 1997 – (257) 70 Js 861/97 Ls (46/97) – zu einer durch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 1998 – (573) 70 Js 861/97 Ns (30/98) – auf zwei Jahre und einen Monat festgesetzten Freiheitsstrafe. Aus diesen Strafen wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – nachträglich eine Gesamtstrafe von sechs Jahren gebildet. Die Hälfte der Strafe war am 10. Oktober 2000 verbüßt, zwei Drittel am 10. Oktober 2001, das Strafende ist für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Januar 2002 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab und wies einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens zurück. Eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 57 StGB komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht, weil nach einer Gesamtwürdigung der begangenen Taten, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges sowie der Lebensverhältnisse des Verurteilten noch nicht erprobt werden könne, den Verurteilten aus der Strafhaft zu entlassen. Zu berücksichtigen sei bei der Gesamtabwägung, dass der noch junge Beschwerdeführer, der bei der Tat aus dem Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 1998 erst kurz vor Vollendung seines 22. Lebensjahres gestanden habe, erstmals eine Freiheitsstrafe verbüße; er habe auch zum ersten Mal in seinem Leben Untersuchungshaft verspürt. Andererseits sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei; bevor es zu den hier abgeurteilten Taten gekommen sei. Aus der neuesten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergebe sich, dass im Verhalten des Beschwerdeführers eine Änderung eingetreten sein dürfte. In der mündlichen Anhörung habe sich der eloquente Beschwerdeführer verbindlich und zugänglich gezeigt. Er habe von seiner Tätigkeit im Gefangeneneinkauf, in der er einen Vertrauensvorschuss der Haftanstalt sehe, berichtet. Einen Vorfall wegen der Weitergabe eines Päckchens Tabak habe er bedauert und sich mit der Disziplinarmaßnahme abgefunden. Seine Lehre als Bürokaufmann wolle er abschließen und sodann nach seiner Haftentlassung nach Italien übersiedeln. Er habe angegeben, seine auf falschen Wertvorstellungen beruhenden Taten, für die er sich schäme, aufgearbeitet zu haben. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der Gesamtwürdigung noch nicht erfüllt, obwohl bereits deutlich mehr als zwei Drittel der Strafzeit verbüßt seien. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das angesichts des besonderen Gewichts des geschützten Rechtsguts hoch sei, lasse eine Strafaussetzung derzeit noch nicht zu. Die Wirkung des langen erstmaligen Freiheitsentzugs und auch das noch jugendliche Alter des Beschwerdeführers seien zwar prinzipiell geeignet, positive Prognosen zu begründen; denn es sei zu erwarten, dass die in der Strafhaft gemachten Erfahrungen und Lernprozesse einen günstigen Einfluss auf einen Verurteilten ausüben. Jedoch bedürfe es angesichts des erheblichen Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit weiterer Umstände, die eine positive Prognose rechtfertigten. Daran fehle es noch. Soweit ersichtlich habe der Beschwerdeführer erst jetzt begonnen, seine Straftat ernsthaft aufzuarbeiten und sich mit seinen Persönlichkeitsdefiziten zu beschäftigen. Aus der Stellungnahme der Haftanstalt sei zu erkennen, dass ein Umdenkungsprozess eingesetzt habe. Die neue Tätigkeit und die Reaktion auf ein Fehlverhalten zu Beginn derselben deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit sei, sich mit eigenem Fehlverhalten angemessen auseinanderzusetzen und von einer überzogenen Anspruchshaltung Abstand zu nehmen. Allerdings sei diese Persönlichkeitsentwicklung noch zu frisch. Die Haftanstalt könne die vom Beschwerdeführer begehrten Haftlockerungen erst erproben, wenn sich diese guten Ansätze verfestigen und Ergebnisse zeigen sollten. Es bleibe abzuwarten, ob es sich bei den Äußerungen des Beschwerdeführers um bloße Lippenbekenntnisse oder um ein echtes Bereuen und eine Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten handele. Dies könne erst nach längerem Zeitraum und weiteren therapeutischen Gesprächen beurteilt werden. Deshalb seien die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen nicht geeignet, dem Gericht ein zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit zu geben. Denn es handele sich um Bekannte des Beschwerdeführers, die nicht geschult seien, eine Läuterung seiner Person zutreffend zu erkennen. Da auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt den günstigen Umständen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber den erheblichen tatbezogenen noch keine etwa gleichgewichtige Bedeutung beikomme, sei die Einholung eines Gutachtens zur Prognose derzeit nicht geboten. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Freiheit der Person sowie der Menschenwürde und begehrt im Wege einer Vorabentscheidung die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Zur Begründung führt er u. a. aus, bei einer Verweisung auf den Rechtsweg entstünden für ihn wesentliche Nachteile. Die Strafvollstreckungskammer sträube sich zum zweiten Mal, ein Gutachten einzuholen; sie genüge damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Vollstreckungsverfahren. Das Kammergericht habe bereits im ersten Verfahren mit merkwürdigen Argumenten von der Einholung eines Gutachtens abgesehen; es sei nicht zu erwarten, dass es davon abrücke. Die Entscheidung des Landgerichts sei nichtig, ihre Mängel träten offen zutage. Die Erkenntnisgrundlagen seien erschreckend dürftig, obwohl das Landgericht sich im Freibeweisverfahren aller zugänglichen Erkenntnisquellen zu bedienen habe; weder sei die Gefangenen-Personalakte beigezogen noch seien die benannten Zeugen gehört worden. Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen den beiden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt hätte eine neue Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt werden müssen. Der Rückgriff auf Ausführungen in dem Beschluss im vorangegangenen Aussetzungsverfahren sei fraglich, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob jetzt noch die Begehung erheblicher Taten drohe, sei geboten gewesen. Es sei eine zu starke Gewichtung der Taten und der strafrechtlichen Vorvergangenheit sowie des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit als „erhebliches Interesse“, aber keine hinreichende Würdigung der substanziellen Änderung im Wesen des Beschwerdeführers erfolgt. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer erst jetzt mit einer Aufarbeitung seiner Straftaten begonnen habe; dies sei schon früher geschehen und jetzt lediglich intensiviert worden. Das Gericht hätte zudem auf Vollzugslockerungen hinwirken und im Rahmen der Aufklärungspflicht den Gründen für deren Verweigerung nachgehen müssen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da gegen den mit ihr angegriffenen Beschluss des Landgerichts gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Kammergericht zulässig ist, von dem der Beschwerdeführer – parallel zum vorliegenden Verfahren – auch Gebrauch gemacht hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte Vorabentscheidung über seine Verfassungsbeschwerde kommt bei dem vorliegenden Sachstand nicht in Betracht. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Formulierung der „Kann-Vorschrift“ verdeutlicht, dass es im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs steht, ob er eine solche Vorabentscheidung trifft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 8, 222 ; 14, 192 ; 76, 248 ; Kley/ Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 102). Der Verfassungsgerichtshof ist mithin bei Vorliegend der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG nicht verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden. Er kann vielmehr auch andere, für oder gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände pflichtgemäß gegeneinander abwägen. Maßgeblich sind dabei sämtliche, also alle rechtlichen, aber auch tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die es bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommen kann. Gegen eine Vorabentscheidung spricht, wenn dem Begehren eines Beschwerdeführers entgegensteht, dass zunächst entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen sind bzw. die Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts zu klären ist (vgl. BVerfGE 13, 284 ; VerfG Bbg., LVerfGE 2, 170 ). So liegt es hier. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist ein im Hinblick auf die einfachgesetzliche Rechtslage – Anwendung von § 57 Abs. 1 statt Abs. 2 StGB – und den Sachverhalt – Vorliegen von zwei neuen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 – gegenüber dem beim Verfassungsgerichtshof noch anhängigen Verfahren VerfGH 63/01 in wesentlicher Hinsicht anderer Streit, so dass die Heranziehung des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung nach seinem Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung jenes Verfahrens hier nicht entbehrlich erscheint. Einer – eventuellen – verfassungsrechtlichen Würdigung muss hier die Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Normen auf den Einzelfall, die Aufgabe der Fachgerichte ist, vorausgehen. Mit seiner sofortigen Beschwerde an das Kammergericht kann der Beschwerdeführer zudem eine umfassendere Überprüfung der beanstandeten Entscheidung des Landgerichts erreichen als vor dem Verfassungsgerichtshof, dessen Prüfungskompetenz auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist. Das Beschwerdegericht entscheidet gemäß § 454 Abs. 3, § 309 Abs. 2 StPO ohne die Beschränkungen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO und erlässt, falls es die Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. Es muss dabei alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen prüfen und aufklären. Nach § 308 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht dazu Ermittlungen anordnen oder selbst anstellen. Bei seiner Entscheidung hat es auch die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers ergebenden rechtlichen Anforderungen zu beachten. Allein die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Kammergericht werde bei der zu treffenden Entscheidung Erfordernisse einer notwendigen Sachaufklärung missachten, vermag eine Vorabentscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat auch unter Berücksichtigung des Verfahrens VerfGH 63/01 hierfür keine plausiblen Anhaltspunkte dargelegt. Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.