Beschluss
32/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0516.32.01.0A
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Leitsätze
Die Einbeziehung von auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhenden Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich verstößt weder gegen Art. 10 Abs. 3 VvB noch gegen Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbeziehung von auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhenden Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich verstößt weder gegen Art. 10 Abs. 3 VvB noch gegen Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin war von 1968 bis 2000 mit dem Beteiligten zu 3. verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei 1971 und 1974 geborene Kinder, die von der Beschwerdeführerin erzogen und betreut und für die ihr Kindererziehungszeiten sowie Mutterschutzzeiten zugerechnet wurden. Bis 1996 arbeitete die seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt lebende Beschwerdeführerin in dessen Fuhrbetrieb als Angestellte. Seit Sommer 1996 bezieht der Ehemann eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft in Höhe von 690,77 DM monatlich. Daneben erhält er seit 1. Dezember 1997 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 745,89 DM brutto (= 693,85 DM netto). Im selben Jahr veräußerte er seinen Fuhrbetrieb für 340.000 DM. Die Beschwerdeführerin bezieht seit März 1998 eine Altersrente in Höhe von rund 1.800 DM. Auf Antrag des Beteiligten zu 3. vom September 1999 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. März 2000 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter Berücksichtigung einer Rentenanwartschaft des Beteiligten zu 3. in Höhe von 28,93 DM und einer Anwartschaft der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.277,46 DM wurde im Wege des Rentensplittings eine Anwartschaft in Höhe von 624,27 DM vom Versorgungskonto der Beschwerdeführerin auf das des Beteiligten zu 3. übertragen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1587 c BGB eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht mit dem am 12. Januar 2001 zugestellten Beschluss vom 14. Dezember 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage der ihm von den Rentenversicherungsträgern erteilten Auskünfte rechnerisch richtig festgestellt, dass zugunsten des Beteiligten zu 3. nach § 1587 b Abs. 1 BGB monatliche Rentenanwartschaften von 624,27 DM zu übertragen seien. Diesem Ausgleich stehe § 1587 c BGB nicht entgegen. Nach der allein in Betracht kommenden Generalklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB finde ein Versorgungsausgleich lediglich dann nicht statt, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Von diesem Ausnahmetatbestand sei nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass in der über dreißig Jahre währenden Doppelverdienerehe nur sie eine angemessene Altersversorgung erworben habe, rechtfertige dies allein nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Es habe den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen, dass Rentenanwartschaften allein von der Beschwerdeführerin erworben worden seien, von denen ohne eine Trennung der Eheleute auch der Beteiligte zu 3. im Alter gelebt hätte. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der Beteiligte zu 3. habe während der Ehe immer wieder versichert, er werde sich um seine Altersversorgung kümmern, sei in keiner Weise substantiiert und deshalb unbeachtlich. Das Amtsgericht habe die dem Beteiligten zu 3. infolge eines 1991 erlittenen Arbeitsunfalls zustehende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zutreffend nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit des Beteiligten zu 3. begründet worden sei. Obwohl diese Rente im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB gleichwohl zu beachten sei, lasse sich eine Ungleichheit in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Eheleute nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht feststellen. Danach stünden zwar dem Beteiligten zu 3. ein Betrag in Höhe von 1.865,10 DM und der Beschwerdeführerin ein Betrag in Höhe von nur noch 1.213,71 DM zur Verfügung. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts sei dennoch nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht dargelegt und bewiesen habe. Sie habe sowohl zu dem Vortrag des Beteiligten zu 3., sie habe nach Veräußerung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute gestandenen Hauses hohe Beträge vereinnahmt, wie auch zu dem von ihr selbst eingereichten Entwurf einer Vereinbarung der Parteien über die Übertragung des Guthabens auf einem Schweizer Konto auf die Beschwerdeführerin völlig geschwiegen. Mit der am 12. März 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, 5, 6 und 7, Art. 15, Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 23 der Verfassung von Berlin (VvB). Sie trägt zur Begründung vor: Der Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB sei verletzt, weil die Instanzgerichte willkürlich von der gefestigten Rechtsprechung zu § 1587 c BGB abgewichen seien. Es sei anerkannt, dass der Versorgungsausgleich nicht dazu führen dürfe, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werde. Die Besonderheit, dass der Beteiligte zu 3. neben seiner Altersrente eine Unfallrente beziehe, sei nicht gewürdigt worden. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es nicht vereinbar, dass das Kammergericht es nur der Beschwerdeführerin zumute, ihren Anteil an dem gemeinsam während der Ehe erworbenen Vermögen für die Alterssicherung einzusetzen, noch dazu ohne die Vermögenssituation des Ehemanns von Amts wegen zu klären. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe dazu „geschwiegen“, weshalb ihr eine solche Kompensation nicht zumutbar sei, könne dies nicht ausräumen. Sie sei nämlich nie zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hätte das Kammergericht auch berücksichtigen müssen, dass ein Großteil ihrer Rentenanwartschaften nach der vom Ehemann herbeigeführten Trennung erworben worden sei. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 10 Abs. 3 VvB sei verletzt, weil die für Kindererziehungszeiten und Schwangerschaftsschutzfristen erlangten Anteile der Rente der Beschwerdeführerin, die dem Schutz des Art. 12 VvB unterlägen, in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kindererziehungszeiten auch dann als Pflichtbeitragszeiten zu gelten hätten, wenn neben der Betreuung der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde (BVerfGE 87, 1, ), müssten diese Zeiten auf jeden Fall erhalten bleiben. Die pauschale Einbeziehung der rentenrechtlichen Anwartschaften für Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten in den Versorgungsausgleich verstoße ferner gegen Art. 12 Abs. 1, 5 und 7 VvB. Der Entzug dieser Rentenanteile durch den Versorgungsausgleich laufe dem in Art. 12 Abs. 7 VvB statuierten Gebot der Förderung berufstätiger Elternteile geradezu entgegen. Die angegriffenen Entscheidungen stünden schließlich auch nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 23 VvB in Einklang. Trotz des bekannten Einkommensgefälles hätten die Instanzgerichte unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Den Gerichten sei bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 3. im Jahre 1997 seinen Fuhrbetrieb verkauft und hieraus einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt habe. Im Beschwerdeverfahren sei sowohl zur Sprache gekommen, dass dem Beteiligten zu 3. in den Jahren 1992/ 93 und 1997 größere Versicherungsleistungen ausgezahlt worden waren, wie auch, dass er aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses einen ebenso großen Erlösanteil wie die Beschwerdeführerin bezogen habe. Die Prüfung des Kammergerichts habe nur Umstände berücksichtigt, die gegen die Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs sprächen, und ohne sachlichen Grund die gewichtigen Anhaltspunkte übergangen, die für dessen Anwendung sprächen. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligte zu 1. weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde neue Tatsachen bzw. Anhaltspunkte vorgetragen habe, die nach Angaben der stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats diesem Spruchkörper bisher nicht bekannt gewesen seien. Der Beteiligte zu 3. trägt vor: Die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eheleute seien von beiden Elternteilen betreut und erzogen worden. Der für den Fuhrbetrieb erzielte Verkaufserlös in Höhe von netto 100.000 DM sei zur Tilgung beruflich bedingter Schulden verwendet worden. Die ihm zustehenden Einnahmen aus Unfallversicherungen habe die Beschwerdeführerin für sich vereinnahmt. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Schweizer Konto sei aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 13.000 DM an diese ausgezahlt worden. Sonstige Vermögenswerte besitze er nicht. Seine Lebensversicherung habe er kündigen müssen, weil er die monatlichen Beiträge nicht mehr habe aufbringen können. Die Beschwerdeführerin müsse dagegen aus dem Verkauf des gemeinsamen Wohnhauses über einen „hohen sechsstelligen Betrag“ verfügen, den sie bestimmt zur Alterssicherung angelegt habe. Nach dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter und damit verbundenem Verlust seiner Erwerbsunfähigkeitsrente werde er nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich nahezu über einen identischen Rentenanspruch wie die Beschwerdeführerin verfügen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei den von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 10 Abs. 1 und 3 VvB (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG), Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB (Art. 6 Abs. 1 und 4 GG), Art. 15 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 GG), Art 23 Abs. 1 VvB (Art. 14 Abs. 1 GG) erfüllt. Dagegen scheiden Art. 12 Abs. 5 und 7 sowie Art. 22 VvB als Prüfungsmaßstäbe im vorliegenden Verfahren aus, da sie keine Entsprechung im Grundrechtsteil des Grundgesetzes finden. b) Ein Verstoß gegen Art. 15 VvB ist mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen allgemeinen Hinweis auf diese Norm nicht entsprechend §§ 50, 49 Abs. 1 VerfGHG hinreichend bezeichnet worden. Die Beschwerdeschrift lässt eine ausdrückliche Bezugnahme auf ein bestimmtes der in Art. 15 VvB enthaltenen Grundrechte vermissen und setzt sich in der Sache mit einem solchen Grundrecht auch nicht auseinander. In Betracht käme hier allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kammergericht hätte im Rahmen der Prüfung des § 1587 c BGB ihr schriftsätzliches Vorbringen anders würdigen und zum Anlass weitergehender Amtsermittlungen machen müssen (siehe S.11 f. der Beschwerdeschrift mit beiläufiger Erwähnung des Art. 15 auf S. 12), betrifft dieses Vorbringen nicht den Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts rechtlichen Gehörs, sondern die hiervon zu trennende Würdigung der materiellen Erheblichkeit (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 43/94 -). Auch den Ausführungen auf Seite 6 der Beschwerdebegründung, das Kammergericht habe einen rechtlichen Hinweis darauf versäumt, dass nur der Beschwerdeführerin der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung ihres Versorgungsbedarfs zuzumuten sei, kann eine substantiierte Rüge, es liege eine von Art. 15 Abs. 1 VvB verbotene „Überraschungsentscheidung“ vor, nicht entnommen werden. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet. a) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten mit ihrer Auslegung des § 1587 c BGB gegen das durch Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgte Willkürverbot verstoßen, kann nicht gefolgt werden. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn sie „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 89, 1 ). Deshalb ist weder eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes noch eine unrichtige Würdigung eines Tatbestandes allein schon als willkürlich zu werten. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist , d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen nicht jeden sachlichen Grundes entbehren. Das ist hier der Fall. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Kammergericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1587 c BGB abgewichen ist. Zwar liegt nach dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - (FamRZ 1987, 255 ) ein die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtefall vor, wenn der ungekürzte Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten, die bereits ihre Altersversorgungen beziehen, zu einem Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen gegen den Ausgleichsberechtigten führt. Diese Rechtsprechung war im Fall der Beschwerdeführerin jedoch schon deshalb unerheblich, weil die Fachgerichte gerade nicht festgestellt hatten, dass die Beschwerdeführerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zur ergänzenden Deckung ihres Lebensbedarfs auf Unterhalt durch ihren geschiedenen Ehemann angewiesen sein würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mussten die Instanzgerichte dieser Frage auch nicht näher nachgehen. Unbeschadet des im Versorgungsausgleichsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - NJW 1988, 1839 ) in diesem Verfahren nicht von sich aus nach Umständen forschen, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die Härteklausel des § 1587 c BGB anzuwenden wäre. Aufgrund der sachlichrechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs stehen sich die Ehegatten in diesem Verfahren regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstrebende persönliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich danach um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH a.a.O. sowie BGHZ 85, 180 ). Ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, kann das Gericht davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 624,27 DM monatlich vom Versicherungskonto der Beschwerdeführerin auf das ihres Ehemannes zu einer Einkommensverteilung führen könnte, aus der sich ein ergänzender Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ergeben würde, hat die Beschwerdeführerin jedoch weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Kammergericht dargelegt. So hat sie die Ausführungen des Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 23. Oktober 2000, wonach sie aus der Veräußerung des gemeinsamen Wohnhauses „hohe Beträge“ vereinnahmt habe, die zur Alterssicherung hätten eingesetzt werden können, nicht bestritten. Sie hat auch darüber hinaus keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ihre „Bedürftigkeit“ bei uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben könnte. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall „quasi unter Sozialhilfeniveau gedrückt“ werden könnte, wie dies von ihr erstmals in der Begründung der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wurde, war daher allenfalls eine entfernte Möglichkeit und bedurfte deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1986, a.a.O.) keiner näheren Prüfung. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts erweist sich auch nicht deshalb als willkürlich, weil dieses die länger andauernde Trennungszeit der Eheleute nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der Scheidung vorausgehende längerfristige Trennung Anlass zur Prüfung geben, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB herabzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 -, NJW 1993, 588 m. w. N.). Der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Gedanke, dass jede Ehe schon im Stadium der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten bereits eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, rechtfertigt es, in allen Ehen, in denen trennungsbedingt eine Versorgungsgemeinschaft gerade nicht (mehr) bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur erfolgen muss. Soweit ersichtlich, sind weder das Kammergericht noch das Amtsgericht dieser Frage nachgegangen, obwohl diesen Gerichten bekannt war, dass die Eheleute rund ein Drittel der Ehezeit getrennt gelebt hatten. Der Fall lag hier jedoch insoweit besonders, als einiges dafür sprach, dass die Eheleute während der längsten Zeit ihres Getrenntlebens doch noch eine Versorgungsgemeinschaft aufrecht erhalten hatten. So hatte die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gerade nicht unter Hinweis auf die lange Trennungszeit und ein damit verbundenes „eigenes Versorgungsschicksal“ verlangt. In den beruflichen Verhältnissen trat vom Zeitpunkt der Trennung an bis zum Jahre 1996 keine Änderung ein. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum wie zuvor schon im Betrieb ihres Mannes tätig. Allein die Trennung, deren Endgültigkeit im voraus kaum abzusehen gewesen sein dürfte, musste den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht veranlassen, in Bezug auf seine Altersversorgung umzudisponieren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1992, a.a.O. S. 589). Bei dieser Sachlage erscheint es noch als vertretbar, dass die Fachgerichte in ihrer Würdigung des Sachverhalts der langen Trennungszeit keine Bedeutung zumaßen und in Bezug auf den Versorgungsausgleich keinen Anlass sahen, diesen herabzusetzen oder auszuschließen. Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch insoweit kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, als die Fachgerichte die Vermögenslage des Beteiligten zu 3. nicht weiter aufgeklärt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die versorgungsrechtliche Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängig. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1987 - IVb ZB 60/85 - FamRZ 1987, 923 m. w. N.). Da die Beschwerdeführerin nach der vertretbaren Auffassung des Kammergerichts ihr Angewiesensein auf die von ihr erworbene Altersversorgung nicht hinreichend dargelegt hatte, kam es nicht darauf an, ob der beanstandete Versorgungsausgleich zu einer „Übersicherung“ (vgl. hierzu Eichenhofer, in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, § 1587 c Rn. 22) des Beteiligten zu 3. geführt hätte. b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 10 Abs. 3 VvB. Nach Art. 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VvB sind Frauen und Männer gleichberechtigt und ist das Land verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Selbst wenn diese Verfassungsnorm einen Anspruch auf Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten begründen sollte, liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darin, dass die angegriffenen Entscheidungen die Berücksichtigung der für Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaft im Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig im Sinne des § 1587 c BGB angesehen haben, weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aus Gründen des Geschlechts noch war die Ausklammerung dieser Rentenanwartschaften zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern geboten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhenden Rentenanwartschaften müssten ihr im Scheidungsfall ungeschmälert erhalten bleiben, betrifft nicht ihren konkreten Fall, sondern die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende allgemeine Auslegung der § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 1587a BGB. In Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Obergerichte (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890) geht das Kammergericht davon aus, dass auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhende Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den mit Art. 3 Abs. 2 GG inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 3 VvB. Sie beruht vielmehr auf dem geschlechtsneutralen Grundgedanken, dass alle während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche im Hinblick auf die im Keim bestehende Versorgungsgemeinschaft beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen sollen. Aus dem Umstand, dass derartige Rentenansprüche nur von Frauen (Mutterschutzzeiten) oder ganz überwiegend von Frauen (Kindererziehungszeiten) erworben werden, folgt nicht, dass die insoweit bestehenden faktischen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen mit einer versorgungsausgleichsrechtlichen Besserstellung der Frauen von Verfassungs wegen kompensiert werden müssten. Denn der Gesetzgeber darf jedenfalls für den Regelfall davon ausgehen, dass der nicht unmittelbar die Betreuung der Kinder übernehmende Elternteil durch die Erzielung von Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt der Familie und damit auch zur Erziehung der Kinder beiträgt. Dies rechtfertigt es dann aber auch, diesen Elternteil an den Früchten des Versorgungsausgleichs teilhaben zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der (zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art 6 Abs. 1 GG ergangenen) verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rentenrecht. So hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 7. Juli 1992 („Trümmerfrauen“) den Gesetzgeber zwar dazu aufgefordert, die mit dem damaligen Rentenversicherungssystem verbundene Benachteiligung gegenüber kinderlosen Personen bei der Altersversorgung für die Familien, in denen sich ein Elternteil der Kindererziehung widmet, durch rentenrechtliche und andere Regelungen auszugleichen (BVerfGE 81, 1 ). Ferner hat das Gericht mit Beschluss vom 12. März 1996 es für gleichheitswidrig erachtet, dass sich nach damaliger Gesetzeslage Kindererziehungszeiten bei Personen, die während der Kindererziehungszeit versicherungspflichtig beschäftigt waren, nicht oder nur in geringem Umfang rentensteigernd auswirkten (BVerfGE 94, 241 ). Dass durch Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften jedoch „versorgungsausgleichsfest“ bleiben sollen, lässt sich dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Fragen des Versorgungsausgleichs waren weder Gegenstand der angeführten Verfahren noch hat das Bundesverfassungsgericht auch nur mittelbar erkennen lassen, dass derartige Rentenanwartschaften den kindererziehenden Familienmitgliedern im Falle einer Ehescheidung in vollem Umfang erhalten bleiben müssen. Da die Gerichte ohne Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 VvB die auf Mutterschutz- und Kinderziehungszeiten beruhenden Rentenanwartschaften der Beschwerdeführerin nach §§ 1587, 1587a BGB berücksichtigen durften, mussten sie auch bei ihrer Auslegung der Härteklausel des § 1587 c BGB nicht schon allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin derartige Rentenanwartschaften erworben hatte, auf das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ im Sinne diese Vorschrift schließen. Eine Korrektur des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs kommt allenfalls in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 891). Hierfür bot der Fall aber - so wie er dem Kammergericht vorlag - keinen Anlass. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich ausschließlich die berufstätige Beschwerdeführerin der Kindererziehung widmete, - was die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hatte -, bestand für eine Kompensation dieser Doppelbelastung im Wege einer Korrektur des versorgungsausgleichsrechtlichen Ergebnisses noch kein Anlass. Denn die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihr berufstätiger Ehemann nicht zum Lebensunterhalt der Familie und damit mittelbar auch zur Erziehung der Kinder maßgeblich beigetragen hätte. c) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die angegriffenen Entscheidungen lassen weder einen Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1 VvB enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen aus Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB abzuleitende Schutz- und Förderpflichten für Familien und (berufstätige) Mütter erkennen. Ebenso wenig wie aus Art 10 Abs. 3 VvB lässt sich aus diesen staatlichen Verpflichtungen ein allgemeines Gebot ableiten, kindererziehende Mütter im Versorgungsausgleich gegenüber „nichterziehenden Vätern“ zu privilegieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich den angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen keineswegs die Aussage entnehmen, dass auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhende Rentenanwartschaften versorgungsausgleichsfest zu sein haben. d) Des Weiteren verstoßen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht gegen Art. 23 Abs. 1 VvB. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung über dem Art. 23 Abs. 1 VvB unterfallende Ansprüche begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Davon kann hier keine Rede sein. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kürzung von Renten und Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich um eine durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt (vgl. zum Bundesrecht grundlegend: BVerfGE 53, 257 ). Dementsprechend durfte der Bundesgesetzgeber die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilen. Dabei ist es unerheblich, wie die Ehegatten ihr eheliches und familiäres Leben gestalten und in welcher Weise sie ihre Verantwortung füreinander und für die gemeinsamen Kinder unter sich aufgeteilt haben. Die trotz der Trennung der Ehegatten weiterbestehende rechtliche Bindung rechtfertigt grundsätzlich die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens. Soweit bei bestimmten Lebenssachverhalten der Versorgungsausgleich nicht mehr mit der bisherigen und fortwirkenden Gemeinschaft der Ehegatten zu rechtfertigen ist, ermöglichen insbesondere die Härteklauseln des § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer mit dem Eigentumsgrundrecht unvereinbaren „Prämiierung“ des pflichtwidrigen Verhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen oder wegen langen Getrenntlebens unbillig sein könnte (BVerfG, a.a.O. S. 296 ff.). Es kann nicht festgestellt werden, dass das Kammergericht, auf dessen letztinstanzliche Entscheidung es hier ankommt, bei seiner Auslegung und Anwendung der Härteklauseln diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat. Insbesondere hat es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe immer wieder versichert, er werde sich um seine eigene Altersversorgung kümmern, auseinandergesetzt und dieses als „in keiner Weise substantiiert“ bezeichnet. Es kann dahinstehen, ob diese Bewertung in jeder Hinsicht überzeugend erscheint. Sie ist jedenfalls vertretbar; denn die Beschwerdeführerin hatte es in der Tat im Ausgangsverfahren unterlassen, über die bloße Behauptung hinaus Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass ihr Ehemann eigene Beiträge zu seiner Altersversorgung zugesagt hatte und demzufolge eine Pflichtverletzung begangen hatte. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, der Beteiligte zu 3. habe es 1992 oder 1993 abgelehnt, ihm zustehende Versicherungsleistungen für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung zu verwenden, deutet dies eher darauf hin, dass entsprechende Abreden zwischen den Eheleuten gerade nicht bestanden hatten. Auch die angebliche Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Jahre 1998, er wolle nichts von der Rente der Beschwerdeführerin, weil sein Geld für das Alter reiche, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Ehemann habe damit die Übernahme einer Verpflichtung zur eigenen Absicherung im Alter eingeräumt. Es ist ferner auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Art. 23 VvB nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die lange Trennungszeit der Ehegatten nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Auch insoweit konnte das Kammergericht im Hinblick auf Besonderheiten des Falles in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass jedenfalls im überwiegenden Teil der Trennungszeit noch eine „Versorgungsgemeinschaft“ bestand und mithin eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht veranlasst war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.