OffeneUrteileSuche
Beschluss

63/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0613.63.01.0A
25Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin. Der 1975 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1998 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Tatzeitraum Juni 1997) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen einer am 3. August 1997 begangenen Vergewaltigung mit Urteil vom 28. November 1997 – (257) 70 Js 861/97 Ls (46/97) – zu einer durch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 1998 – (573) 70 Js 861/97 Ns (30/98) – auf zwei Jahre und einen Monat festgesetzten Freiheitsstrafe. Aus diesen Strafen wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs /5/98) – nachträglich eine Gesamtstrafe von sechs Jahren gebildet. Die Hälfte der Strafe war am 10. Oktober 2000 verbüßt, zwei Drittel am 10. Oktober 2001, das Strafende für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 2. Februar 2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 15. März 2001 – 542 StVK 158/01 – die von dem Beschwerdeführer beantragte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab und wies dessen Antrag auf Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens zurück. Die Strafaussetzung komme nicht in Betracht, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Verurteilung des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen und unabhängig davon jedenfalls derzeit auch keine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt werden könne. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichts nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2001 – 2 BvR 626/01 –). Das Kammergericht verwarf durch Beschluss vom 22. Mai 2001 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2001. Das Landgericht habe ausführlich und überzeugend dargelegt, dass besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorlägen. Anders als § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB setze § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht allein eine hinreichend günstige Prognose voraus, sondern verlange von dem Vollstreckungsgericht zusätzlich eine Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit, bei der auch Gesichtspunkte der Schuldschwere und der Verteidigung der Rechtsordnung einzubeziehen seien. Der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Gesamtwürdigung werde beigetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar bei dem schweren Menschenhandel und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger keine Gewalt eingesetzt, das 16 Jahre alte Tatopfer aber massiv bedroht, dessen Vertrauen und Zuneigung in besonders verwerflicher Weise missbraucht und ihm schweren psychischen Schaden zugefügt. Demgegenüber könne den zu seinen Gunsten sprechenden Umständen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Der dem Urteil des Landgerichts vom 2. September 1998 angeblich zugrundeliegende „Deal“ sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten sei. Das Landgericht habe seinen Prognoseerwägungen den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Danach sei angesichts der Art und der Umstände der von dem Beschwerdeführer verübten Straftaten bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zwar das Risiko eines Rückfalls in Kauf zu nehmen, dieses Risiko müsse aber gering sein. Ausschlaggebend sei, ob es hinreichende Erkenntnisse dafür gebe, dass die bei dem Verurteilten zutage getretenen, für seine Verfehlung ursächlichen Persönlichkeitsmängel behoben seien oder sich zumindest wesentlich abgeschwächt hätten. Die Straftaten seien hauptsächlich durch eine völlige Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer ausgelöst worden. Diese Haltung sei bereits in aller Deutlichkeit durch die im Alter von fünfzehn Jahren begangene sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung zum Ausdruck gebracht worden; das deswegen ergangene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 1991 unterliege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinem Verwertungsverbot. Das Opfer des in dem Urteil vom 13. Juli 1998 geahndeten schweren Menschenhandels habe er bedenkenlos allein des erhofften Profits wegen gezwungen, erstmals der Prostitution nachzugehen. Seine wiederholte Behauptung, das Opfer sei anfangs zur Ausübung der Prostitution bereit gewesen, sei falsch; nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts habe das Opfer das Ansinnen des Beschwerdeführers vielmehr entsetzt abgelehnt und erst nach dessen unter Hinweis auf gute Kontakte zur Mafia ausgesprochener Drohung, er werde es und seine Eltern umbringen lassen, falls es der Polizei etwas erzähle, den Widerstand aufgegeben. Schließlich habe er dem Tatopfer der 1997 ferner begangenen Vergewaltigung erklärt, bei ihm habe noch kein Mädchen „nein“ gesagt, ansonsten würde er sich das Recht nehmen. Es gebe bislang keinerlei tragfähige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diese für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährliche Einstellung grundlegend geändert habe. Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung von § 9 StVollzG erreichen wollen, dass gefährliche Sexualstraftäter wie der Beschwerdeführer in einer Sozialtherapeutischen Anstalt behandelt und resozialisiert würden. Beim Beschwerdeführer sei es dort aber in keiner Weise zu einer Aufarbeitung seiner Straftaten gekommen; die Verantwortung für sein Scheitern in der Sozialtherapie suche er nicht bei sich selbst, sondern führe sie auf „die erbärmliche Hilflosigkeit eines nervösen Mini-Psychologen“ zurück. Auch seine zahlreichen Schreiben und Eingaben ließen nahezu jegliche Selbstkritik vermissen. Solange er nicht ernsthaft bereit sei, sich mit seinen Straftaten auseinander zu setzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine Aufarbeitung seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel zu bemühen, sei eine Strafaussetzung nicht zu verantworten. Die Beziehung zu seinen Verwandten und Freunden, die Berufsausbildung und die einwandfreie Führung im Vollzug reichten bei den verübten Straftaten für eine günstige Prognose nicht aus. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht geboten; es liege kein besonderer Fall vor, in dem die Aufklärungspflicht auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Gutachtens erfordere. Aus dem Anstaltsbericht vom 2. Februar 2001 gehe das Scheitern der Behandlung des Beschwerdeführers in der Sozialtherapeutischen Anstalt zweifelsfrei hervor; angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den dort tätigen Therapeuten spreche derzeit nichts dafür, dass ein Sachverständiger in der Lage wäre, Erkenntnisse zu vermitteln, die eine günstige Prognose stützen könnten. Eine Anhörung von Zeugen komme nicht in Betracht; der Beschwerdeführer selbst behaupte nicht, dass diese über eine grundlegende Änderung seiner Einstellung zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht Auskunft geben könnten. Eine Aufklärung, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen mit Recht verweigert worden seien, bedürfe es schon deshalb nicht, weil die Ablehnung der Aussetzung hierauf nicht gestützt sei. Mit der gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 22. Mai 2001 und des Landgerichts vom 15. März 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bittet den Verfassungsgerichtshof, die gerügten Verletzungen bundesrechtlich gewährleisteter Grundrechte auf die Verfassung von Berlin zu „übertragen“. Der Beschwerdeführer vertritt unter näherer Darlegung die Auffassung, dass das Gebot einer zureichenden Sachaufklärung unter Verschaffung eines möglichst umfassenden Bildes über die zu beurteilende Person missachtet worden sei und die Grundsätze der Gesamtwürdigung von den Vollstreckungsgerichten nicht richtig erkannt worden seien. Im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestünden rechtliche Bedenken gegen eine Entscheidung des Kammergerichts ohne persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Die von ihm benannten Zeugen hätten gehört werden müssen; das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gebiete, auslegungsfähige Anträge nicht an einer unübersichtlichen Rechtslage scheitern zu lassen. Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei erforderlich gewesen, da die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr nur von einem Sachverständigen getroffen werden könne; entgegen der Auffassung des Kammergerichts spiele es keine Rolle, dass die therapeutische Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt gescheitert sei. Für die Verurteilung vom 25. Oktober 1991 wegen einer Jugendstraftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestehe ein Beweiserhebungsverbot; hier werde übergangen, dass diese im Alter von 15 Jahren begangene, lang zurückliegende Tat lediglich eine richterliche Weisung nach sich gezogen habe. Die Herleitung einer fortschreitenden, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen missachtenden Einstellung sei fehlerhaft, für eine Prognose nach länger andauerndem Vollzug habe die Tat nur noch eingeschränkte Aussagekraft. Bei der Würdigung der Verurteilung wegen Menschenhandels sei das Kammergericht hinsichtlich der Verneinung der Bereitschaft der Verletzten, zunächst freiwillig der Prostitution nachzugehen, von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, da sich unter Berücksichtigung des staatsanwaltlichen Vermerks über deren Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verletzte sei zunächst freiwillig der Prostitution nachgegangen, als wahr erweise; das Kammergericht habe verkannt, dass die Tatsachenfeststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil nicht in Rechtskraft erwüchsen. Zudem dürfte die Strafaussetzung nicht für sich allein genommen aus Gründen der erheblichen Schuld oder besonderen Gefährlichkeit des begangenen Delikts versagt werden; die insofern zu § 57 Abs. 1 StGB ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch für die Auslegung von § 57 Abs. 2 StGB von Bedeutung. Die Situation der über 21 Monate in Isolation erlittenen Untersuchungshaft werde vom Kammergericht nicht erwähnt; schon aus menschenrechtlichen Gründen müssten die Folgeerscheinungen der Untersuchungshaft kompensiert werden. Die progressive Steigerung der Straf- und Vollzugswirkungen mit Fortschreiten der Zeit und des Alters hätte berücksichtigt werden müssen; die jugendliche Impulsivität verliere an Bedeutung, bei vergleichsweise jungen Tätern sei wegen unvorhersehbarer Persönlichkeitsentwicklungen eine Langzeitprognose fast unmöglich. Ferner sei keine hinreichende Gewichtung der vorzüglichen Kontakte zur Familie sowie der im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Familienschutz zu würdigenden Entfremdung von dieser durch die Haft vorgenommen worden. Die Wahrnehmung seiner Rechte durch zahlreiche Eingaben habe nicht negativ gewürdigt werden dürfen. Auch dürfe die rechtsgrundlose Versagung von Vollzugslockerungen nicht gegen ihn verwendet werden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie gegen den mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2001 gerichtet ist (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB, § 49 Abs. 1 VerfGHG). Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. Der mit ihr angegriffene Beschluss des Kammergerichts verletzt keine in der Verfassung von Berlin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewährleisteten Rechte. Der angegriffene Beschluss verletzt namentlich nicht das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Person. Diesem Recht kommt ein besonderer Rang zu (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1998 – VerfGH 12 A/98 – LVerfGE 8, 56 ). Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Daraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, für die Strafgerichte u. a. Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind (s. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 – 2 BvR 867/99 – NJW 2000, 501 und vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1538/99 – NJW 2000, 502 m. w. N.). Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die im Verfahren über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffende Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es von dem Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft. Bei der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffenden Aussetzungsentscheidung handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist. Die dem Strafvollstreckungsrichter übertragene Entscheidung umfasst eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Vorliegen „besonderer Umstände“ (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie eine prognostische Bewertung der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), die ureigene richterliche Aufgabe sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1986 – 2 BvR 1146/85 – NJW 1986, 2241 zu § 57 a StGB sowie Beschlüsse vom 17. Juni und 24. Oktober 1999, a.a.O.). Die Entscheidung wird vom Verfassungsgerichtshof nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts – hier insbesondere des durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verbürgten Freiheitsrechts – verkannt hat. Bei Anwendung dieser Maßstäbe lässt die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe keine Grundrechtsverletzung erkennen. Das Kammergericht, das die angegriffene Entscheidung jeweils selbständig tragend auf die Gesamtwürdigung einerseits und die Prognose andererseits gestützt hat, hat weder die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB in objektiv unvertretbarer Weise ausgelegt und angewendet noch die vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung in Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers vorgenommen; die Entscheidung entspricht auch den an die Sachaufklärung als Grundlage der Prognose zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts setzt § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – anders als § 57 Abs. 1 StGB – nicht allein eine hinreichend günstige Prognose voraus, sondern verlangt von dem Vollstreckungsgericht zusätzlich eine Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit, bei der auch Gesichtspunkte der Schuldschwere und der Verteidigung der Rechtsordnung einzubeziehen sind. Mit diesem Verständnis der – in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstrittenen – Vorschrift hält das Kammergericht (s. auch Beschluss vom 8. Juni 1995 – 5 Ws 154/95 – NStZ-RR 1997, 27 f. m. w. N. der älteren Rechtsprechung) sich im Rahmen der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anzutreffenden Auslegung der Norm, die auch im Hinblick auf Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. So hat der Bundesgerichtshof die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen sogar im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB – dort allerdings nur ausnahmsweise – für zulässig erachtet (Beschluss vom 22. Juli 1988 – StB 19/88 – NStZ 1988, 495 = BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 1; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1989 – 3 Ws 28-29/89 – NStE Nr. 49 zu § 57 StGB) und zum Ausdruck gebracht, dass ein hoher Unrechts- und Schuldgehalt sowie gravierende Umstände einer Tat bei der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Abwägung dazu führen können, dass keine besonderen Umstände vorliegen (Beschluss vom 12. Januar 1994 – StB 25/93 – BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 2; s. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Dezember 1991 – Ws 564/91 – StV 1994, 252; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 1 Ws 111-112/99 – NStZ 1999, 478; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1986 – 1 Ws 396/86 – StV 1987, 353 m. krit. Anm. Böhm; OLG Frankfurt a. M.; Beschluss vom 27. Mai 1999 – 3 Ws 477/99 – NStZ-RR 1999, 340; OLG München, Beschluss vom 5. September 1986 – 1 Ws 494/86 – NStZ 1987, 74 zur alten und neuen Fassung des § 57 Abs. 2 StGB). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, das es mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, die Aussetzung des letzten Strafdrittels nach § 57 Abs. 1 StGB aus Gründen der erheblichen Schuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit des von ihm begangenen Delikts im allgemeinen zu versagen (Beschluss vom 14. Juni 1993 – 2 BvR 157/93 – NJW 1994, 378). Demnach dürfen im Rahmen der Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Eine Übertragung dieser Einschränkung auf die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die der Gesetzgeber unter behutsamer Erweiterung der Aussetzungsmöglichkeiten im Rahmen einer „Kannbestimmung“ an die weitere Voraussetzung geknüpft hat, dass die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass „besondere Umstände“ vorliegen, ist jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Fassungen der Normen von Verfassungs wegen nicht geboten. Die unterschiedliche Behandlung von § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat im Übrigen der Bundesgerichtshof auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1994, a.a.O.). Die vom Kammergericht – auch unter Bezugnahme auf Ausführungen des Landgerichts – vorgenommene vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung lässt auf dieser Grundlage keinen Verfassungsverstoß erkennen. Es ist nicht festzustellen, dass das Gericht bei der von ihm vorgenommenen einzelfallbezogenen, auf Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 StGB abgestellten Gesamtschau der die Tat, die Persönlichkeit und die Entwicklung des Beschwerdeführers im Vollzug bestimmenden Faktoren (s. zu diesem Maßstab: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 3 StE 2/91 – 3 StB 30/94 – BGHR StGB § 57 Abs. 2 Umstände 1 = NStE Nr. 57 zu § 57 StGB) in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts des Beschwerdeführers verkannt hat. Die fachgerichtliche Würdigung und Wertung, die notwendigerweise eine verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare einzelfallbezogene Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Faktoren umfasst, hält sich in dem durch die Verfassung – namentlich das Freiheitsrecht – gezogenen Rahmen. Dabei hat das Kammergericht, das der in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2001 vorgenommenen Gesamtwürdigung der Taten des Beschwerdeführers und seiner Persönlichkeit beigetreten ist, auch die dort genannten günstigen Umstände – erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, länger andauernde Untersuchungshaft, Geständnis in dem Verfahren wegen Menschenhandels, Alter zur Tatzeit, Weiterbetreiben der Berufsausbildung und beanstandungsfreies Verhalten im geschlossenen Vollzug sowie Lösung aus dem früheren Freundeskreis und Einrichtung auf eine Änderung der Lebensgestaltung – in seine Bewertung einbezogen. Dass es in seinem Beschluss nicht auf einzelne Gesichtspunkte – etwa die Frage der Dauer und der Umstände der Untersuchungshaft sowie die Auswirkungen eines weiteren Vollzugs der Haftstrafe auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers – gesondert eingegangen ist, lässt ebensowenig einen Verfassungsverstoß erkennen wie die im Rahmen der Gesamtwürdigung vorgenommene Gewichtung der zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im Verhältnis zu den negativ bewerteten tatbezogenen Umständen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur im Zusammenhang mit der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognose (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.), sondern auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Tatumstände infolge des größeren zeitlichen Abstands von der Tat gegenüber den persönlichen Umständen des Verurteilten an Gewicht verlieren können (vgl. nur ThürOLG, Beschluss vom 12. August 1997 – 1 Ws 183/97 – StV 1998, 503 f. unter Abwägung mit einer über mehr als zwei Jahre besonders positive Umstände aufweisenden Entwicklung eines Verurteilten im Strafvollzug). Jedoch lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verfassungsverstoß feststellen; denn bei dem Zeitablauf handelt es sich lediglich um einen Faktor, dessen Bedeutung je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Soweit das Kammergericht hervorhebt, der Beschwerdeführer habe zwar bei dem von ihm begangenen Menschenhandel und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger keine Gewalt eingesetzt, das 16 Jahre alte Tatopfer aber in massiver Weise bedroht, dessen Zuneigung und Vertrauen in besonders verwerflicher Weise missbraucht und ihm schweren psychischen Schaden zugefügt, misst es den gravierenden Umständen der abgeurteilten Tat auch nach der bis zu seiner Entscheidung verstrichenen Zeit in einer verfassungsrechtlich vertretbaren einzelfallbezogenen Wertung größeres Gewicht bei als den für den Beschwerdeführer sprechenden Umständen. Auch die in dem Beschluss des Kammergerichts getroffene Sozialprognose verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist Voraussetzung der Strafaussetzung, dass diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen steht im Einklang mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts. Das Kammergericht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 – NStZ 1998, 373 ) davon ausgegangen, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung es mit einschließe, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen werde, dieses Risiko aber gering sein müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht seine Würdigung im Wesentlichen auf eine starke Gewichtung der die Tat des Beschwerdeführers begleitenden Umstände und seiner strafrechtlichen Vorvergangenheit beschränkt hat, ohne konkret auf die Frage einzugehen, welche Gefahr vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ausging. Es gibt – auch von Verfassungs wegen – keine festen Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umständen Vorrang vor anderen einzuräumen wäre (so BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.). Die Prognose des Kammergerichts ist auch unter Berücksichtigung der Tatzeiten und der Vollzugsdauer bis zu dessen Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht geht zunächst davon aus, dass die Straftaten des Beschwerdeführers hauptsächlich durch seine völlige Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer ausgelöst worden seien. Diese Einschätzung wird unter Würdigung der drei einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet; aus dem Kontext der Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass das Gericht die Delikte als symptomatische Taten ansieht. Gegen die Berücksichtigung der im Alter von fünfzehn Jahren begangenen sexuellen Nötigung und versuchten Vergewaltigung in diesem Zusammenhang greifen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch; das Bestehen eines Verwertungsverbots hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose ist weder mit Hinweis auf die die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung betreffende Bestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB dargetan noch sonst ersichtlich. Auch wird die unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Lebensalters des Beschwerdeführers und des Zeitpunkts der strafgerichtlichen Entscheidung vorgenommene Würdigung dieser Tat nicht dadurch infrage gestellt, dass das Kammergericht nicht erwähnt, dass diese „lediglich“ eine richterliche Weisung nach sich gezogen hat. Der zeitliche Abstand zwischen dieser 1991 und den beiden weiteren, 1997 begangenen Taten ist im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung erkannt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kammergericht sei im Zusammenhang mit der Würdigung der Umstände der der Verurteilung wegen Menschenhandels zugrundeliegenden Tat von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; denn unbeschadet der Auffassung, dass die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen, kommt den Feststellungen in dem im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren ergangenen Urteil jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die das Kammergericht seiner Entscheidung zugrundelegen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 – NJW 2001, 879 ). Auch die Einschätzung des Kammergerichts, es gebe – bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – keinen tragfähigen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer seine für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährliche Einstellung geändert habe, lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Sie wird unter näherer Darlegung nachvollziehbar mit dem Scheitern des Beschwerdeführers in der Sozialtherapie und dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine Aufarbeitung seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel zu bemühen, begründet. Die in diesem Zusammenhang u. a. getroffene, im Kontext der Gesamtwürdigung stehende Aussage, die zahlreichen Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers ließen nahezu jegliche Selbstkritik vermissen, ist angesichts des Akteninhalts als zulässige, eine legitime Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigende fachgerichtliche Bewertung anzusehen. Soweit das Gericht sodann ausführt, die Beziehungen zu Verwandten und Freunden, die Berufsausbildung und die einwandfreie Führung im Vollzug reichten bei den verübten Straftaten für eine günstige Prognose nicht aus, lässt dies keine unzureichende Gewichtung der Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie erkennen. Die Entscheidung verstößt nicht gegen die den Schutz der Familie und anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften betreffenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen (Art. 12 Abs. 1, 2 VvB). Der Prognose liegt auch eine den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde. Die Entscheidung des Kammergerichts ohne mündliche Anhörung verletzt nicht den Anspruch des vom Landgericht angehörten Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Die vom Gesetz nur für das Vollstreckungsgericht, nicht dagegen auch für die Beschwerdeinstanz vorgeschriebene persönliche Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO einerseits, §§ 309 Abs. 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO andererseits) ist auch von Verfassungs wegen nicht für das Beschwerdeverfahren geboten (so zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. August 1987 – 2 BvR 235/87 – NJW 1988, 1715). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht als solcher keinen Anspruch auf mündliche Anhörung; seine nähere Ausgestaltung ist insoweit vielmehr dem Gesetzgeber überlassen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer steht nach den Ausführungen des Kammergerichts auch im Einklang mit den sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Anforderungen, zumal der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung im Beschwerdeverfahren eingehend Gebrauch gemacht hat. Den Verzicht auf die Anhörung der vom Beschwerdeführer benannten Zeugen hat das Kammergericht, das als Beschwerdegericht gemäß § 308 Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen oder selbst anstellen kann, in einer das Darlegungserfordernis für den Beschwerdeführer nicht überspannenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Weise begründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) liegt nicht vor; das Fachgericht hat hier nicht einen auslegungsfähigen Antrag daran scheitern lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 – BVerfGE 96, 44 ). Auch die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Einfachgesetzlich bestimmt insofern § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, dass das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese Regelung so verstanden, dass nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten auslöst (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91 – NStZ 2000, 279). Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit im Falle einer beabsichtigten Strafaussetzung zuverlässiger einschätzen zu können. Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 Ws 201/98 – NStZ-RR 1999, 179; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 – 2a Ws 89/99 – ZfStrVo 1999, 246; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn. 5, 9; eingehend zum Meinungsstand: Neubacher, NStZ 2001, 449 ). Diese Voraussetzungen lagen nach der dargestellten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Kammergerichts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vor. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 GG wird im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung allerdings ausgesprochen, dass Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem Strafvollzug regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraussetzen, die meist nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen seien (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.). Auch hieraus musste das Kammergericht vorliegend keine Notwendigkeit der Begutachtung des Beschwerdeführers herleiten. Es hat unter Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dem Anstaltsbericht vom 2. Februar 2001 das Scheitern der Behandlung des Beschwerdeführers in der Sozialtherapeutischen Anstalt – für deren Erforderlichkeit im Übrigen das vom Beschwerdeführer selbst in das vorliegende Verfahren eingeführte Ergebnis der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 22. Dezember 1999 sprach – zweifelsfrei hervorgehe und angesichts des gegenüber den dort tätigen Therapeuten gezeigten Verhaltens seinerzeit nichts dafür gesprochen habe, dass ein Sachverständiger in der Lage gewesen wäre, dem Gericht Erkenntnisse zu vermitteln, die eine günstigere Prognose stützen könnten. Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.