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Beschluss

83/02, 83 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:0725.83.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein in einem mietrechtlichen Räumungsstreit ergangenes Urteil des Landgerichts Berlin. Die am 2. Juli 2002 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG) nach der insofern am 29. April 2002 erfolgten Zustellung des Urteils vom 19. April 2002 erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerden haben aber auch unabhängig hiervon keinen Erfolg. Sie sind im wesentlichen unzulässig, im übrigen jedenfalls unbegründet. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden ist oder wird. Gemäß § 50 VerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt das Begründungserfordernis des § 50 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Dazu muß der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Dem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn lediglich eine Reihe von Verfassungsartikeln aufgezählt, bruchstückhafte Ausführungen gemacht bzw. pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzusuchen und zusammenzustellen (Beschluß vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 ). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht diesen Anforderungen nicht. Zunächst ist dem Erfordernis der aus sich heraus verständlichen Darlegung des maßgeblichen Lebenssachverhalts mit der pauschalen Bezugnahme auf das umfangreiche Anlagenkonvolut nicht Genüge getan. Der Inhalt der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst läßt keine hinreichend substantiierte Darlegung erkennen, auf welchen Verstößen gegen die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 6, 7, 10, 11, 14, 17, 23, 27 und 29 VvB das angegriffene Urteil des Landgerichts konkret beruhen soll. Die lediglich bruchstückhaften und zusammenhanglosen Ausführungen der Beschwerdeführer lassen den Sachverhalt nur schemenhaft erkennen und erlauben keine verfassungsgerichtliche Überprüfung des angegriffenen Urteils. Insbesondere ist die pauschale Behauptung der Verletzung von Grundrechten dadurch, daß das Gericht ein vom Beschwerdeführer zu 1) gegebenes Interview völlig aus dem Zusammenhang gerissen habe, aus sich heraus nicht verständlich. Ebensowenig sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Übermaßverbot nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführer außerdem die Verletzung von Art. 18, 20, 22, 24 und 28 VvB rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführer aus diesen Verfassungsnormen auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts keine subjektiven Rechte herleiten können. Ferner dürfte auch die Rüge der Verletzung von Art. 15 VvB („Justizgrundsätze“) den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht genügen. Unbeschadet dessen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls wegen einer allein in Betracht kommenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB unbegründet. Die Rüge der Beschwerdeführer, zum einen habe das Gericht als unwesentlich abgetan, daß sich der Hauseigentümer in viele Widersprüche verstrickt und unwahre Angaben gemacht habe, und zum anderen habe das Gericht weiteren tatsächlichen Vortrag der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als nicht interessierend bezeichnet, weil anderes relevant sei, vermag einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob sich der Verfahrensablauf vor dem Landgericht tatsächlich wie von den Beschwerdeführern geschildert abgespielt hat, wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, das Landgericht habe ihr Vorbringen übergangen, der Sache nach gegen die Gewichtung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände durch das Gericht. Diese vom Landgericht vorgenommene Bewertung, welchen Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen war, obliegt indes nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 54/00 –; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann der Verfassungsgerichtshof eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Gericht sei nicht sachgerecht darauf eingegangen, daß wirtschaftliche Interessen der Hauptgrund für die Kündigung gewesen seien, läßt ebensowenig einen Gehörverstoß erkennen wie ihre Rüge, das Gericht sei - anders als in einem Parallelverfahren die 34. Kammer des Landgerichts – ohne ausreichende Würdigung des tatsächlich vorgetragenen Sachverhalts zu dem nicht überzeugenden Urteil gekommen, daß durch das Aufhängen von Plakaten durch die Beschwerdeführer der Hausfrieden gestört worden sei. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt allein, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, daß das Gericht sich mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht sachgerecht berücksichtigt, geht fehl. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen haben könnte. Dies gilt auch insofern, als sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2002 ergibt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführer als Anlage zum Einspruchsschriftsatz eine Aufstellung des Beschwerdeführers zu 1) zum chronologischen Ablauf des Sachverhalts, Erklärungen der Untermieter der streitgegenständlichen Räume, ferner die Aufstellung der Widersprüchlichkeiten des Sachverhalts sowie einen Entwurf einer Verfassungsbeschwerde und zwei Ausschnitte von Zeitungsartikeln überreicht hatte. Dagegen, daß sich das Landgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht. Ob dabei die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Daß eine andere Kammer des Landgerichts das vom Beschwerdeführer zu 1) veranlaßte Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt, es bestünden Gründe zur Annahme, der Hauseigentümer gehöre der Scientology-Bewegung an, anders als die 63. Kammer in der angegriffenen Entscheidung gewürdigt hat, indem es hierin keine Störung des Hausfriedens erkannte, ist im übrigen für die verfassungsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung. Denn die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Bewertung anhand der einfachrechtlichen Gesetzeslage ist Sache der jeweils entscheidenden Instanzrichter, die an vorangegangene anderslautende Würdigungen anderer Richter nicht gebunden sind. Hinzu kommt, daß diese Bewertung der 34. Kammer inzwischen durch das Kammergericht revidiert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.