Beschluss
87/02, 87 A/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0830.87.02.0A
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Leitsätze
Aus dem Grundrecht auf Freiheit der Person folgt ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens, auch wenn es um die Freiheitsentziehung nach Erlaß eines tatrichterlichen Urteils geht. Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalles gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Grundrecht auf Freiheit der Person folgt ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens, auch wenn es um die Freiheitsentziehung nach Erlaß eines tatrichterlichen Urteils geht. Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalles gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1.Der 1975 geborene Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Grundlage des Gesamtstrafenbeschlusses waren zwei Urteile des Landgerichts Berlin von 1998, durch die der Beschwerdeführer wegen im Jahre 1997 begangener Taten (schwerer Menschenhandel in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Vergewaltigung) zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 10. Oktober 2001 verbüßt; das Strafende ist für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 10. Januar 2002 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 5. Juni 2002 mit folgender Begründung verworfen: Die Restfreiheitsstrafe könne nicht ausgesetzt werden, weil die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dies nicht zuließen. § 57 Abs. 1 StGB verlange für die Zweidrittelentscheidung namentlich, die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten seien. Diese Entscheidungskriterien führten hier sämtlich dazu, daß eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung nicht in Betracht komme. Eine Aussetzung der Reststrafe könne aufgrund der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und auch deshalb offensichtlich nicht verantwortet werden, weil es bislang an seiner notwendigen Erprobung im Freigang fehle. Eine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zurückgenommen. Zeitgleich mit der Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2002 – eingegangen am 20. Februar 2002 - bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und – vorab – die Einholung eines Prognosegutachtens. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 26. Februar 2002 die Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu diesem neuen Antrag. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 19. März 2002 wurde eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung zu diesem Zeitpunkt nicht befürwortet, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne; die Persönlichkeit des Beschwerdeführers werde als unzuverlässig und unberechenbar eingeschätzt. In Anbetracht der nur noch kurzen Reststrafzeit sei jedoch für den 22. März 2002 eine Vollzugsplankonferenz anberaumt, um die weitere Vollzugsgestaltung und entsprechende helfende Maßnahmen zu beraten. Diese Konferenz, bei der der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwältin vertreten war, hatte zum Ergebnis, daß wegen persönlichkeitsbedingter, unvertretbar hoher Mißbrauchsgefahr noch nicht mit Vollzugslockerungsmaßnahmen begonnen werden könne und eine weitere Stabilisierungsphase von drei Monaten erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. und 30. März 2002 äußerte sich der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und beantragte erneut die Einholung eines Prognosegutachtens. Sowohl die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als auch die hierzu abgegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers und ein Antrag vom 20. Juni 2002 auf Einholung einer ergänzenden aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt wurden jedoch dem zuständigen Staatsanwalt zunächst nicht vorgelegt, sondern gelangten auf ungeklärte Weise in die Hülle der Akten eines anderen Verfahrens. Deshalb bat der zuständige Staatsanwalt mit Schreiben vom 26. April 2002 die Justizvollzugsanstalt erneut um möglichst umgehende Stellungnahme zu dem Antrag vom 13. Februar 2002. Dieses Schreiben wurde jedoch aus ungeklärtem Grund zunächst nicht abgesandt. Auch die verfügte Wiedervorlage der Akten nach zehn Tagen unterblieb. 2.Am 12. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf seinen Antrag vom 13. Februar 2002 wendet. Diese Untätigkeit verletze das sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB ergebende Beschleunigungsgebot für mit einer Freiheitsentziehung verbundene gerichtliche Entscheidungen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn sofort – ggf. unter Auflagen – aus der Haft zu entlassen, hilfsweise das Landgericht unter Fristsetzung bis spätestens zum 25. Juli 2002 anzuweisen, eine Anhörung durchzuführen, und festzusetzen, daß für den Fall keiner zeitgerechten Terminierung die Staatsanwaltschaft Berlin ihn auf freien Fuß zu setzen habe. Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Verfassungsbeschwerde und des damit verbundenen Anordnungsantrags zur Kenntnis gegeben hatte, wurden die in die falschen Akten gelangten Eingänge aufgefunden und dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt. Daraufhin legte dieser unter dem 19. Juli 2002 die nunmehr vollständigen Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit der Anregung vor, dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers folgend ein psychiatrisch-kriminologisches (ggf. auch soziologisches) Gutachten im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, und forderte eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu dem Antrag auf Aussetzung des Strafrestes an. Eine weitere Vollzugsplankonferenz vom 19. Juli 2002 hatte zum Ergebnis, daß mit dem Beschwerdeführer nunmehr eine erste Vollzugslockerungsmaßnahme durchgeführt werden könne, daß zu weiteren Vollzugslockerungen eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes eingeholt und in einer erneuten Vollzugsplankonferenz eine konkrete Entscheidung getroffen werde. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer ist durch die mit ihr angegriffene Unterlassung des Landgerichts, über seinen am 13. Februar 2002 gestellten erneuten Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, nicht in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) verletzt. Zwar folgt aus diesem Grundrecht, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, auch ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens, auch wenn es – wie hier – um die Freiheitsentziehung nach Erlaß eines tatrichterlichen Urteils geht (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 194 f. m.w.N.). Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 828/01 – NJW 2001, S. 2707 f.). Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilten Taten und die verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen, wobei auch dessen Prozeßverhalten angemessen zu bewerten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, daß das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers bisher durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts unangemessen weiter beschränkt worden ist. Zwar war die viermonatige Nichtbearbeitung des Anliegens des Beschwerdeführers in der Zeit von März bis Juni 2002 sachwidrig, ohne daß es darauf ankommt, daß nicht das Landgericht, sondern die Staatsanwaltschaft dafür verantwortlich war und wen ein Verschulden an der fehlerhaften Aktenzuordnung traf. In dieser Zeit hätte jedoch der Beschwerdeführer nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Antrag rechnen können. Dies ergibt sich aus der negativen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. März 2002, die vor dem Beginn von Vollzugslockerungsmaßnahmen noch eine dreimonatige Stabilisierungsphase für erforderlich hielt, und dem damit übereinstimmenden, vom Beschwerdeführer nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Kammergerichts vom 5. Juni 2002, wonach wegen der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und des Fehlens seiner notwendigen Erprobung im Freigang die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht verantwortet werden konnte. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß sich der Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft auf den nunmehr eingeleiteten Fortgang des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer, der voraussichtlich von der vom Beschwerdeführer selbst beantragten Begutachtung seiner Persönlichkeitsentwicklung und den vom Kammergericht vor einer Strafaussetzung für notwendig erachteten Vollzugslockerungen begleitet wird, in der Weise auswirken könnte, daß der Beschwerdeführer erst später als ohne den Verfahrensfehler mit der von ihm begehrten Aussetzung des Strafrestes und damit mit dem Ende seiner Freiheitsentziehung rechnen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.