Beschluss
93/01, 93 A/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:0830.93.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. Das Schöffengericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Oktober 1999 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das Urteil beruhte auf folgenden Feststellungen, die das Gericht auf das Geständnis des Beschwerdeführers, Zeugenaussagen und in der mündlichen Verhandlung verlesene Urkunden stützte. „Der Angeklagte, der noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die gegen ihn durch das Landgericht verhängten langjährigen Haftstrafen in der Justizvollzugsanstalt [...] verbüßte, hatte im Februar 1998 in der Teilanstalt III erhebliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen die zu seiner Verlegung in die Teilanstalt II führten. Da er am 07. Juli 1998 gegen seinen Willen wieder in die Teilanstalt III rücksistiert wurde, wandte er sich in der Folgezeit an verschiedenste Behörden, um diese Verlegung rückgängig zu machen. Da diese Versuche nicht von Erfolg gekrönt waren, griff der Angeklagte zu einer Maßnahme, die er bereits im Februar 1996 mit Erfolg angewandt hatte. Am 09. August 1999 verfaßte er folgenden Brief, der an die Zeugin W. gerichtet war und den er an die Rechtsabteilung der X-Bank sandte, wo die Zeugin beruflich tätig war: „Ich fordere von Ihnen 30.000.000 DM. Davon verlange ich: 10.000.000 DM in Deutsche Mark, 10.000.000 DM in Schweizer Franken, 10.000.000 DM in US-Dollar. Überweisen Sie das Geld noch in dieser Woche an: M. JVA [...] Verwendungszweck: Überbrückungsgeld . Sollten Sie meinen Weisungen nicht Folge leisten, werde ich veranlassen, dass die Zentrale der X-Bank mit einem thermo-nuklearen Sprengstoff russischer Bauart, Typ ESP 2828, den wir in unserem Besitz haben, gesprengt wird. Ich fordere Sie ultimativ auf, bis spätestens 13.08.1999 zu zahlen. Ich warne Sie davor, die Polizei zu informieren, Sie alte Fotze. Sollten Sie das wagen, wird es sofort ein Blutbad geben, damit Sie klarsehen, Sie abgetakelte Fregatte. Wir sind in jedem Fall stärker und raffinierter als diese dämlichen Bullenschweine und diese Vogelscheuchen von der Justiz. Als Juristin wissen Sie ja selbst nur zu genau, was das für Trottel sind. Also zahlen Sie, oder wir sprengen die Bank“. In Wirklichkeit wollte der Angeklagte durch das Schreiben keine Erpressung vornehmen, sondern lediglich, daß ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird und er über diesen Weg seine Verlegung durchsetzt. Die Zeugin W. wählte der Angeklagte bewußt aus, da es ihm einerseits darauf ankam, einen Adressaten außerhalb der Justizvollzugsanstalt auszuwählen, um keinen Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt zu werden und um andererseits die Zeugin W., die in früheren Verfahren gegen den Angeklagten ausgesagt hatte zu ängstigen und zu beleidigen. Die Zeugin W., die sich zwar beleidigt fühlte und diesbezüglich Strafanzeige stellte, nahm die Bedrohung persönlich nicht ernst, veranlaßte keine Überweisung und informierte den Zeugen KHK G.“ Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung ein und gab in der Berufungsbegründung vom 24. November 1999 ausdrücklich an, dass die Feststellungen nicht angefochten würden. Das Landgericht Berlin verwarf die Berufung durch Urteil vom 26. Januar 2000 – (575) 61 Js 2387/98 (179/99) – mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Monate herabgesetzt wurde. Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2000 – (4) 1 Ss 133/00 (79/99) – nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Antrag vom 29. Mai 2000 begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer handschriftlichen Erklärung des Mitgefangenen M. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Zur Begründung gab er an: Am 9. August 1999 habe er in seiner Zelle den Brief geschrieben, frankiert und absendebereit auf den Tisch gelegt. Er habe Bedenken gehabt, ob es sinnvoll sei, einen Brief mit einem derart „albernen“ Inhalt wirklich abzuschicken; deshalb habe er die Entscheidung hierüber aufgeschoben und die Zelle verlassen, um in die Freistunde zu gehen. Zwischenzeitlich habe der Zeuge M., der den Inhalt des Briefes nicht gekannt habe, die Zelle betreten, den Brief an sich genommen und abgeschickt, um dem Beschwerdeführer einen Gefallen zu tun. Die dementsprechende Aussage des nunmehr als Zeugen zu hörenden Herrn M. sei als neues Beweismittel geeignet, zu einem Freispruch zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu führen. Da die Beleidigung ein Äußerungsdelikt sei, müsse die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung von dem Willen getragen sein, dass sie dem anderen zu Kenntnis gelange. Hieran fehle es. Die von ihm hergestellte Schrift sei ohne sein Wissen und ohne seinen Willen auf den Weg gebracht worden. In der Hauptverhandlung habe er wahrheitsgemäß gestanden, den Brief selbst geschrieben zu haben. Jedoch habe er bewusst verschwiegen, dass er den Brief nicht selbst abgeschickt habe. Aus juristischer Unkenntnis habe er angenommen, dass eine vollendete Beleidigung unabhängig davon vorgelegen habe, ob er selbst oder ein Dritter den Brief abgeschickt habe. Erst nachher habe er sich juristisch sachkundig gemacht. Wenn er bereits in der Hauptverhandlung über die Rechtslage zutreffend unterrichtet gewesen wäre, hätte er schon damals die Zeugenvernehmung des Herrn M. beantragt. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils stünden nicht im Widerspruch zu seiner Darstellung, da dort nirgendwo festgestellt werde, dass er den Brief auch abgeschickt habe. Der vorgetragene Geschehensablauf erscheine nach allgemeiner Lebenserfahrung als durchaus wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe nicht ahnen können, dass ohne sein Wissen ein anderer den Brief abschicken könnte. Anhaltspunkte für ein Motiv des Zeugen, eine falsche Erklärung abzugeben und dadurch eine Straftat zu begehen, seien nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Tiergarten verwarf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 11. Juni 2001 als unzulässig und führte zur Begründung aus: Bei dem Zeugen handele es sich um ein neues Beweismittel, die vorgebrachten Tatsachen zum Absenden des Briefes seien ebenfalls neu. Jedoch seien sie und die Zeugenaussage nicht geeignet, zum Freispruch zu führen. Da der Verurteilte im Verfahren geständig gewesen sei, treffe ihn eine erweiterte Darlegungspflicht. So müsse er nachvollziehbar darlegen können, warum er im Verfahren nie vorgetragen habe, dass der Brief ohne sein Wissen und Wollen abgesandt worden sei, obwohl sich eine derartige Einlassung geradezu aufgedrängt hätte. Es treffe auch nicht zu, dass der Verurteilte nie eingeräumt habe, den Brief abgeschickt zu haben. Bereits in seiner ersten ausführlichen Stellungnahme vom 13. August 1999 habe er ausdrücklich ausgeführt, den Brief geschrieben und abgeschickt zu haben. Nur durch das Abschicken des Briefes habe er auch sein Ziel durchsetzen können, dass ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er innerhalb des Vollzugs verlegt werde. Unter diesen Umständen genüge es nicht mitzuteilen, die Umstände der Absendung bewusst verschwiegen und sich hinsichtlich des Beleidigungstatbestandes in einem – eine Woche nach Verwerfung der Revision behobenen – Rechtsirrtum befunden zu haben. Da der anwaltlich vertretene Verurteilte selbst in dem Verfahren mehrere, teilweise auch mit Zitaten aus juristischen Kommentaren versehene Anträge gestellt habe, erscheine es nicht nachvollziehbar, warum er gerade eine Tatsache, die für den Tatbestand der Beleidigung relevant sein könne, „rechtsirrtümlich“ nicht vorgetragen habe. In dem Urteil des Amtsgerichts, das er hinsichtlich der Feststellungen ausdrücklich nicht angefochten habe, sei auch vom Absenden des Briefes durch ihn selbst die Rede. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Verurteilte in der Berufungsinstanz diesen „Fehler“ geltend gemacht hätte, wenn es denn so gewesen wäre, wie er nunmehr behaupte. Das Landgericht Berlin verwarf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts durch Beschluss vom 18. Juli 2001 unter Bezugnahme auf die für weiter zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Angeklagte habe auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, wie es zu den in dem angefochtenen Beschluss herausgestellten Stellungnahmen mit Geständniswert (Schreiben vom 13. August 1999 und Berufung ohne Anfechtung der Feststellungen) habe kommen können; entsprechend sei der Wiederaufnahmeantrag unzulässig, ohne dass es auf die Qualität des angebotenen Beweismittels ankomme. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren, des Grundrechts auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie des Freiheitsgrundrechts. Zur Begründung führt er aus, sein Wiederaufnahmeantrag habe nicht ohne Prüfung der neu vorgetragenen Beweismittel verworfen werden dürfen. Sein Prozessverhalten sei nicht widersprüchlich gewesen, so dass ihn auch keine erweiterte Darlegungspflicht treffe. Während des gesamten Strafverfahrens habe er gedacht, dass ohne Belang sei, wer den Brief abgeschickt habe. Hieraus folge sein Prozessverhalten. Er sei kein Jurist und habe seinen Irrtum erst zu spät festgestellt. Selbst bei Annahme eines widersprüchlichen Prozessverhaltens wären die Gerichte verpflichtet gewesen, das neue Beweismittel zu prüfen. Die erweiterte Darlegungslast greife nur dann ein, wenn der Geständniswiderruf die einzige vorgetragene neue Tatsache sei und allein die Wiederaufnahme begründen solle. In jedem Fall seien die Gerichte verpflichtet gewesen, die Qualität der neuen Zeugenaussage zu prüfen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde in Ermangelung einer den sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ergebenden Darlegungserfordernissen genügenden Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, auf welches dieser sich mit der Bezugnahme auf sein Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren der Sache nach (auch) beruft. Im vorliegenden Zusammenhang wird dieses Grundrecht inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG durch Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon nach ihrem Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (Beschluss vom 6. Februar 1998 – VerfGH 80/96 – LVerfGE 8, 45 ), gewährleistet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1993 – 2 BvR 1746/91 – NJW 1993, 2735 , vom 30. April 1993 – 2 BvR 525/93 – NJW 1994, 510 und vom 7. September 1994 – 2 BvR 2093/93 – NJW 1995, 2024 = NStZ 1995, 43). Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994, a.a.O., m. w. N.). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist und mithin der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen wird, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder wenn weder ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht noch ein geeignetes Beweismittel angeführt wird. Die Wiederaufnahmegerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehindert, im Rahmen des Additionsverfahrens zu prüfen, ob eine vorgetragene neue Tatsache oder ein benanntes neues Beweismittel geeignet ist, für den Antragsteller die Freisprechung, in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung oder eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel herbeizuführen (vgl. die vorgenannten Beschlüsse des BVerfG, a.a.O.). Dabei ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung der Fachgerichte in Ausnahmefällen auch nähere Darlegungen eines Antragstellers zur Eignung eines Beweismittels verlangt, sofern ein unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit naheliegendes Darlegungsverlangen die Chancen des Antragstellers auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs im Wiederaufnahmeverfahren nicht in dem Maße verschlechtert, dass das Verfahren dadurch – an seinem Ziel gemessen – ineffektiv würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993, a.a.O.). Dem Wiederaufnahmegericht ist es jedoch verfassungsrechtlich verwehrt, im Zulassungsverfahren im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994, NJW 1995, S. 2025 = NStZ 1995, S. 44). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass das bundesrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, das gewährleiste, dass Entscheidungen, die den Entzug der Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, einen über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden Anspruch verleihe, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet werde (Beschluss vom 7. September 1994, a.a.O.). Dieselben Anforderungen ergeben sich landesrechtlich aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Nach diesem Maßstab verletzen die Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Voraussetzungen einer erweiterten Darlegungspflicht zur Eignung des neuen Beweismittels im vorliegenden Fall bejaht haben. Mit ihrer Auffassung bleiben sie nicht nur im Rahmen der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretenen Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 StPO, derzufolge es nicht immer genüge, einen Wiederaufnahmegrund schlüssig vorzutragen, sondern in Ausnahmefällen – etwa bei Benennung eines früheren Belastungszeugen als nunmehrigen Entlastungszeugen, bei Widerruf eines Geständnisses oder bei widersprüchlichem Prozessverhalten – in dem Antrag auch die Eignung des Beweismittels – z. B. durch Angabe der Umstände für das Abrücken von einer früheren Bekundung – darzulegen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1976 – 5 (7) (2) StE 15/76 – NJW 1977, 59; KG, Beschluss vom 28. Juni 1974 – 3 Ws 67/74 – JR 1975, 166; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 359 Rnrn. 45 ff. m. w. N.). Sie verschieben auch nicht den Maßstab für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags derart zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass die Effektivität des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gewahrt wäre. Die Gerichte – das Landgericht unter teilweiser Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts – haben im Einzelnen begründet, warum sie die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung des Briefes nicht als ausreichend ansehen. Dabei haben sie in plausibler Weise insbesondere darauf abgestellt, dass die vorgelegte Begründung des Wiederaufnahmeantrags der erweiterten Darlegungspflicht nicht genüge, nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner handschriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Landeskriminalamt vom 13. August 1999 die Absendung des Briefes zugegeben („ich räume unumwunden ein, den Brief, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, geschrieben und abgeschickt zu haben“) und trotz einer dem entsprechenden Feststellung in den Urteilsgründen des Amtsgerichts (unter II. 3. Absatz) dessen Feststellungen ausdrücklich nicht angefochten hatte. Eine Erläuterung, wie sich sein neuer Vortrag, er habe – in einem Rechtsirrtum befangen – in der mündlichen Verhandlung bewusst verschwiegen, den Brief nicht selbst abgeschickt zu haben, mit seiner früheren Stellungnahme und Verhaltensweise verträgt, gab der Beschwerdeführer weder im Wiederaufnahmeantrag noch – nach Kenntnisnahme der Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses – im Beschwerdeverfahren. Dass die Fachgerichte bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gelangt sind, der Beschwerdeführer habe seiner Darlegungspflicht nicht genügt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer ferner nicht in dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrecht auf Freiheit der Person. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Grundrecht, in dem die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren liegen und aus dem sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im strafprozessualen Hauptverfahren und im Vollstreckungsverfahren ergeben (vgl. Beschlüsse vom 3. September 1998 – VerfGH 61, 61 A/98 – LVerfGE 9, 41 und vom 13. Juni 2002 – VerfGH 63/01 –, jeweils m. w. N. auch der Rechtsprechung zum Bundesrecht), auch selbst unmittelbarer Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Art. 2 Abs. 1 GG gemessene Effektivität des Rechtsschutzes bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Wiederaufnahmeanträgen im Strafprozessrecht ist. Denn die – wie dargelegt – von einer verfassungsrechtlich vertretbaren Auslegung der sich aus § 359 Nr. 5, § 368 StPO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags ausgehenden Entscheidungen verletzen aus den vorstehenden Gründen das Gebot effektiven Rechtsschutzes in einem Wiederaufnahmeverfahren auch insoweit nicht, als dieses seine Grundlage in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB haben mag. Demnach liegt auch kein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor. Über die Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags entscheiden die Fachgerichte in Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts. Eine Verletzung des Willkürverbots durch eine fachgerichtliche Entscheidung liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt; dies ist der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar ist und die Rechtsauffassung des Gerichts schlechthin abwegig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 und vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ; zum Willkürverbot bei Wiederaufnahmeentscheidungen s. Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 104/98 – und zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1993, a.a.0. S. 2736). Diese Voraussetzungen liegen – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 7 VvB ohne weiteres ergibt – bei den angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.