Beschluss
113 A/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.113A02.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den Antragsteller und noch sechs weitere Angeklagte findet vor dem Landgericht Berlin seit dem 26. Oktober 2001 die Hauptverhandlung statt. Die zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Juli 2001 umfaßt u. a. den Vorwurf des vollendeten schweren Bandendiebstahls in mehreren Fällen, an denen der Hauptangeklagte A. R. durchweg als Bandenmitglied beteiligt gewesen sein soll. Der erste Komplex der Anklageschrift betrifft den Vorwurf, der Antragsteller habe sich mit den Angeklagten A. R. und N. R. und zwei gesondert Verfolgten spätestens Ende 1999 zu einer Bande zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen und Hehlerei zusammengeschlossen. Der zweite Komplex der Anklageschrift beinhaltet den Vorwurf des vollendeten schweren Bandendiebstahls in mehreren Fällen ohne Beteiligung des Antragstellers. Dem Antragsteller wird im einzelnen zur Last gelegt, am 20./21. Dezember 1999 gemeinsam mit A. R. und N. R. beim Arbeitsamt Südwest eingebrochen und fünfzig Flachbildmonitore im Gesamtwert von 50.000 DM entwendet zu haben. In der Silvesternacht 31. Dezember 1999/1. Januar 2000 soll er mit den beiden Mitangeklagten in das Geschäft ProMarkt eingebrochen sein und Elektrogeräte im Gesamtwert von etwa 440.000 DM bis 500.000 DM entwendet haben. Ferner wird dem Antragsteller Hehlerei von Diebesgut im Wert von 5.500 DM bzw. von rund 14.000 DM durch zwei selbständige Handlungen in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2000 zur Last gelegt. Außerdem soll er im September 2000 einen Teppich im Wert von 20.000 DM entwendet haben. Während der Hauptverhandlung wurde nach mehr als 50 Verhandlungstagen bisher nicht in die Beweisaufnahme über die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten eingetreten. Vielmehr sind Gegenstand der bisherigen Beweisaufnahme ausschließlich den Angeklagten A. R. betreffende Tatvorwürfe. Der Antragsteller befindet sich seit dem 4. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl ist am 5. September 2001 durch den angegriffenen Haftbefehl des Landgerichts Berlin ersetzt worden, der sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr stützt. Der Haftbeschwerde des Antragstellers, mit der er beanstandete, dass die Untersuchungshaft andauere, eine Verhandlung der ihn betreffenden Vorwürfe und ein Urteil aber nicht absehbar seien, half das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 9. Juli 2002 nicht ab. Mit Beschluss vom 26. Juli 2002 verwarf das Kammergericht die Haftbeschwerde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe weiter in so hohem Grade, dass nicht zu erwarten sei, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug des Haftbefehls erreicht werden könnte. Der Fortdauer der Untersuchungshaft stehe auch nicht entgegen, dass die Anklagevorwürfe gegen den Antragsteller bisher nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien und sich vorerst auch nicht einschätzen lasse, wann dies der Fall sein werde. Die Durchführung des gemeinsamen Strafverfahrens gegen die verschiedenen Angeklagten sei wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten, den die Vorwürfe der Bandenkriminalität unter ihnen herstellten. Erst wenn die mit dem Tatvorwurf gegen den inhaftierten Angeklagten in nicht unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erhebungen so lange andauerten, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig zu werden drohe, gewinne das Gebot, eine ihn betreffende Entscheidung mit größtmöglicher Beschleunigung herbeizuführen, gegenüber dem Gebot, einen einheitlichen Lebenssachverhalt durch ein gemeinsames Strafverfahren aufzuklären, das Übergewicht. Der Grenzbereich zur Unverhältnismäßigkeit sei im Falle des Antragstellers bei weitem noch nicht erreicht, wenn auch die Beweisaufnahme zu dem unmittelbar nur den Mitangeklagten A. R. betreffenden Vorwurf schon ein sehr ausgedehntes zeitliches Ausmaß angenommen habe. Zu berücksichtigen sei das große Gewicht der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe. Außerdem betreffe die bisherige Beweisaufnahme doch auch ihn insofern, als das Licht, das sie auf den Mitangeklagten A. R. werfe, von indizieller Bedeutung für die Bewertung der den Antragsteller betreffenden Bandendeliktsvorwürfe sein könne. Mit seiner am 23. August 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde – VerfGH 113/02 –, über die noch nicht entschieden ist, wendet sich der Antragsteller u.a. gegen den Haftbefehl, den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts sowie den Beschluss des Kammergerichts und rügt die Verletzung von Art. 6, 7, 8 Abs. 1 VvB i.V.m. Art. 20 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Nachdem dem Antragsteller seitens des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft im September 2002 ein sogenannter „Deal“ mit dem wesentlichen Inhalt unterbreitet wurde, im Falle des Geständnisses zu verschiedenen Anklagevorwürfen aus dem vorliegenden Strafverfahren sowie aus einem anderen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren 6 Monaten sowie Haftverschonung zu erhalten, hat der Antragsteller am 26. Oktober 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, er werde dadurch, dass er in Untersuchungshaft gehalten werde, aber bis heute zu keinem einzigen ihn betreffenden Anklagepunkt in die Beweisaufnahme eingetreten worden sei, in seinen Grundrechten verletzt. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, so könne die Untersuchungshaft zwischenzeitlich weiter vollstreckt werden. Erweise sich jedoch später die Verfassungsbeschwerde als begründet, handele es sich um einen erheblichen, grundsätzlich nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person. Nicht ohne Einfluß auf die Folgenabwägung könne bleiben, dass das Landgericht und die Staatsanwaltschaft dem Hauptangeklagten A. R. signalisiert hätten, bei einem „Deal“ unter Zusicherung einer Strafobergrenze von sieben Jahren eine Haftentlassung mitzutragen. Bei der Folgenabwägung müsse schließlich berücksichtigt werden, dass das Landgericht ihr „Deal-Angebot“ an den Antragsteller zeitlich auf wenige Tage befristen wolle, was nicht ausschließbar zu einer unzulässigen Zwangswirkung führe. Untersuchungshaft dürfe nicht dazu missbraucht werden, um das Aussageverhalten eines Beschuldigten zu beeinflussen, ohne dass es bisher zu einer Beweisaufnahme gekommen wäre. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 5. September 2001 - 501 – 24/01 - aufzuheben, hilfsweise, den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 5. September 2001 - 501 – 24/01 - außer Vollzug zu setzen. Dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Voraussetzungen von § 31 Abs.1 VerfGHG liegen nicht vor. Nach § 31 Abs.1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs.1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs.1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde – soweit mit ihr die Verletzung von in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten gerügt wird – nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, aber auch nicht offensichtlich begründet. Vielmehr ist der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen. Eine länger als sechs Monate andauernde Untersuchungshaft darf weiter nur aufrecht erhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen können z.B. gegeben sein, wenn die mehreren Angeklagten zur Last gelegten Taten gleichzeitig abgeurteilt werden müssen, weil nur auf diese Weise eine umfassende Aufklärung sowie gerechte Rechtsfindung und Strafzumessung sichergestellt werden kann und deswegen die Schwierigkeiten bei der Klärung zu Lasten aller Angeklagter berücksichtigt werden dürfen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, § 121 [Stand: 1.10.1996] Rn. 30). Eine derartige Konstellation könnte im vorliegenden Fall bestehen, weil es um die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten geht, die von zwei Banden begangen sein sollen, deren Bandenmitglieder zum Teil identisch sein sollen. Ein enger Zusammenhang zwischen den zwei zur Anklage gestellten Komplexen lässt sich auch daraus schließen, dass für die verschiedenen Taten als Zeugen zum Teil dieselben Personen benannt wurden. Die lange Verfahrens- und Untersuchungshaftdauer ist damit nicht ohne weiteres die Folge einer lediglich zur Entlastung der Justiz getroffenen gerichtsorganisatorischen Maßnahme in Gestalt der Zusammenfassung verschiedener Strafverfahren, um an der „knappen Ressource Recht“ zu sparen. Allerdings ist der Staat verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine beschleunigte Aufklärung und Entscheidung sicherzustellen (vgl. zum Beschleunigungsgebot: Beschlüsse vom 13. Februar 1998 – VerfGH 12 A/98 – LVerfGE 8, 56 und vom 13. Dezember 2001 – VerfGH 138/01 – vgl. zum Bundesrecht: z. B. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Die Überprüfung, ob Landgericht und Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 StPO festgestellt und die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Staates an einer wirksamen Strafrechtspflege und dem Freiheitsanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen haben, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die wegen der Offenheit des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so kann die Untersuchungshaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen werden. Dies ist dem Antragsteller bis zur in absehbarer Zeit beabsichtigten Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuzumuten. Die für die Vollstreckung von Strafhaft oder den Maßregelvollzug herangezogenen Gesichtspunkte dergestalt, dass diesen Maßnahmen ein erheblicher, grundsätzlich nicht wieder gutzumachender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zukommt, falls sich später eine gegen diese Maßnahmen gerichtete Verfassungsbeschwerde als begründet erweisen sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – BvR 2033/98 – NStZ 1999, 156 ), lassen sich im Rahmen der Güterabwägung auf die fortdauernde Untersuchungshaft nicht ohne weiteres übertragen. Sie dient der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung (BVerfGE 20, 45 ). Ihre Dauer wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Regel auf eine zeitige Freiheitsstrafe angerechnet. Die Dauer der Untersuchungshaft darf allerdings nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen (BVerfGE 20, 45 ). Bei überlanger, sich der Dauer einer späteren Freiheitsstrafe annähernden Untersuchungshaft, während derer sich der Angeklagte lediglich in Verwahrung befindet, verbleibt ansonsten nur eine Reststrafzeit, die zu kurz ist, um einen sinnvollen, erfolgversprechenden Strafvollzug zu ermöglichen (BVerfGE 36, 264 ). Diese Konstellation trifft auf den Antragsteller trotz seiner ohne Zweifel bereits lange andauernden Untersuchungshaft derzeit noch nicht zu. Denn nach der im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2002 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung droht ihm bei vorläufiger Bewertung im Falle der Verurteilung ohne vorheriges Geständnis eine Freiheitsstrafe von viereinhalb bis fünf Jahren. Je länger die Untersuchungshaft währt, ohne dass ein Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens überhaupt absehbar ist, desto größer wird jedoch das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Antragstellers gegenüber der Strafverfolgungspflicht des Staates (vgl. auch BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ). Ergeht die einstweilige Anordnung hingegen, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile zur Zeit noch schwerer. Würde die Untersuchungshaft beendet bzw. ihr Vollzug ausgesetzt, wäre die Verwirklichung des im Hinblick auf den von Landgericht und Kammergericht – ohne verfassungsrechtliche Beanstandung durch den Antragsteller – angenommenen dringenden Tatverdacht voraussichtlich gegenüber dem Antragsteller bestehenden staatlichen Strafanspruchs ungewiss. Denn für den Antragsteller besteht bei der im zugrunde liegenden Strafverfahren – auch ohne Berücksichtigung der getrennt beim Landgericht angeklagten Tatvorwürfe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betruges (Aktenzeichen 516 – 15/02) – zu erwartenden Strafhöhe von viereinhalb bis fünf Jahren trotz familiärer Bindungen in Berlin ein erheblicher Fluchtanreiz, zumal der Antragsteller in ungesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dem Vortrag des Antragstellers zu den vom Landgericht geführten „Deal-Gesprächen“ misst der Verfassungsgerichtshof schon angesichts des von Antragsteller und Landgericht teilweise abweichend dargestellten Sachstandes keine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Folgenabwägung bei. Die im Zusammenhang mit derartigen Gesprächen im Strafverfahren stehenden typischerweise auftretenden komplexen Interessenlagen und Sichtweisen lassen sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zuverlässig klären und entziehen sich einer abschließenden Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die – auch mit den übrigen Angeklagten geführten – Gespräche unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots zu einer Benachteiligung des Antragstellers führen könnten, zumal nach der Angabe des Landgerichts im Falle des „Deal-Abschlusses“ mit den übrigen Angeklagten in Kürze in die Beweisaufnahme über die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten eingetreten werden könnte. Ebensowenig lässt sich für den Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage der ihm unterbreiteten Darstellung feststellen, dass ein unsachgemäßer Druck auf den Willensbildungsprozess des Antragstellers ausgeübt werde. Gegenstand der Folgenabwägung kann schließlich nicht eine vom Landgericht signalisierte geringere Strafhöhe für den Fall eines „Deals“ sein. Solange der Antragsteller auf das "Angebot", das sein (Teil-)Geständnis voraussetzt, nicht eingeht, verbleibt es bei der höheren, Fluchtanreiz bietenden Straferwartung. Allein auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers, das Landgericht halte den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung für „recht dünn“, kann im vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls entfallen sei. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.