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Beschluss

137/02, 137 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.137.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der 1975 geborene Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. September 1999 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Grundlage des Gesamtstrafenbeschlusses waren zwei Urteile des Landgerichts Berlin von 1998, durch die der Beschwerdeführer wegen im Jahre 1997 begangener Taten (schwerer Menschenhandel in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Vergewaltigung) zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 10. Oktober 2001 verbüßt; das Strafende ist für den 11. Oktober 2003 notiert. Nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 10. Januar 2002 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 5. Juni 2002 mit folgender Begründung verworfen: Die Restfreiheitsstrafe könne nicht ausgesetzt werden, weil die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dies nicht zuließen. § 57 Abs. 1 StGB verlange für die Zweidrittelentscheidung namentlich, die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten seien. Diese Entscheidungskriterien führten hier sämtlich dazu, daß eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung nicht in Betracht komme. Eine Aussetzung der Reststrafe könne aufgrund der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und auch deshalb offensichtlich nicht verantwortet werden, weil es bislang an seiner notwendigen Erprobung im Freigang fehle. Eine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zurückgenommen. Zeitgleich mit der Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2002 – eingegangen am 20. Februar 2002 - bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und – vorab – die Einholung eines Prognosegutachtens. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 26. Februar 2002 die Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu diesem neuen Antrag. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 19. März 2002 wurde eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung zu diesem Zeitpunkt nicht befürwortet, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne; die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wurde als unzuverlässig und unberechenbar eingeschätzt. In Anbetracht der nur noch kurzen Reststrafzeit sei jedoch für den 22. März 2002 eine Vollzugsplankonferenz anberaumt, um die weitere Vollzugsgestaltung und entsprechende helfende Maßnahmen zu beraten. Diese Konferenz, bei der der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwältin vertreten war, hatte zum Ergebnis, daß wegen persönlichkeitsbedingter, unvertretbar hoher Mißbrauchsgefahr noch nicht mit Vollzugslockerungsmaßnahmen begonnen werden könne und eine weitere Stabilisierungsphase von drei Monaten erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. und 30. März 2002 äußerte sich der Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und beantragte erneut die Einholung eines Prognosegutachtens. Sowohl die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als auch die hierzu abgegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers und ein Antrag vom 20. Juni 2002 auf Einholung einer ergänzenden aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt wurden jedoch dem zuständigen Staatsanwalt zunächst nicht vorgelegt, sondern gelangten auf ungeklärte Weise in die Hülle der Akten eines anderen Verfahrens. Deshalb bat der zuständige Staatsanwalt mit Schreiben vom 26. April 2002 die Justizvollzugsanstalt erneut um möglichst umgehende Stellungnahme zu dem Antrag vom 13. Februar 2002. Dieses Schreiben wurde jedoch aus ungeklärtem Grund zunächst nicht abgesandt. Auch die verfügte Wiedervorlage der Akten nach zehn Tagen unterblieb. Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Verfassungsbeschwerde vom 12. Juli 2002 – VerfGH 87/02 – und des damit verbundenen Anordnungsantrags zur Kenntnis gegeben hatte, wurden die in die falschen Akten gelangten Eingänge aufgefunden und dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt. Daraufhin legte dieser unter dem 19. Juli 2002 die nunmehr vollständigen Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit der Anregung vor, dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers folgend ein psychiatrisch-kriminologisches (ggf. auch soziologisches) Gutachten im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, und forderte eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu dem Antrag auf Aussetzung des Strafrestes an. Eine weitere Vollzugsplankonferenz vom 19. Juli 2002 hatte zum Ergebnis, daß mit dem Beschwerdeführer nunmehr eine erste Vollzugslockerungsmaßnahme durchgeführt werden könne, daß zu weiteren Vollzugslockerungen eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes eingeholt und in einer erneuten Vollzugsplankonferenz eine konkrete Entscheidung getroffen werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 übersandte die Justizvollzugsanstalt der Staatsanwaltschaft den Konferenzbericht vom 21. Juli 2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und gab folgende Stellungnahme ab: Zusammenfassend sei zu sagen, daß es für wichtig angesehen werde, daß der Beschwerdeführer die therapeutischen Gespräche fortsetze, unter Anleitung sich um berufliche Wiedereingliederung kümmere und eine therapeutische Anbindung für die Zeit nach der Haftentlassung vorbereite. Eine vorzeitige Entlassung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Mit Schreiben vom 14. August 2002 lehnte der Beschwerdeführer den zur Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung berufenen Richter am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe am 13. August 2002 telefonisch unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 darauf hingewiesen, daß der Aussetzungsantrag derzeit aussichtslos sei, weshalb dessen Rücknahme als naheliegend erscheine. In einer dienstlichen Erklärung vom 22. August 2002 gab der Richter hierzu an, Kenntnis von dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2002 erhalten zu haben, nachdem ihm die Akte am 12. August 2002 nach der Entscheidung des Kammergerichts vorgelegt worden sei. Nach Aktenlage sei ihm der erneute Antrag als aussichtslos erschienen; da es auch im Interesse des Beschwerdeführers hätte liegen können, eine erneute ablehnende Entscheidung zu vermeiden, habe er sich telefonisch mit dem Urlaubsvertreter der Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und in dem Gespräch auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Bezug genommen. Der Rechtsanwalt habe seine Auffassung geteilt, es aber für wenig wahrscheinlich gehalten, daß der Beschwerdeführer den Antrag zurücknehme. Diese dienstliche Erklärung wurde dem Beschwerdeführer unter dem 26. August 2002 zur Kenntnisnahme übersandt. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2002 den Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02 – Zweifel am Wahrheitsgehalt der dienstlichen Äußerung hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der Akte bestünden. Durch einen nicht datierten, unter dem 30. September 2002 verfügten und am 2. Oktober 2002 abgesandten Beschluß wies das Landgericht Berlin das Ablehnungsgesuch „vom 14. August 2002 bzw. vom 6. September 2002“ zurück. Das Befangenheitsgesuch sei unbegründet, da kein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die von einem Richter in einem Strafverfahren geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigten die Ablehnung in der Regel selbst dann nicht , wenn ein Verfahrensfehler gegeben oder die Rechtsansicht unzutreffend sei. Das gelte auch für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages, welche die Strafvollstreckungskammer häufig mit ihrer Ladung zum Anhörungstermin auf dem Ladungsvordruck in schriftlicher Form dem Gefangenen mitteile. Im übrigen brauche der Beschwerdeführer auch deshalb keine Voreingenommenheit des Richters zu befürchten, weil sich dieser bei seiner Einschätzung in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 befinde, das zeitlich nach dem Antrag vom 13. Februar 2002 entschieden habe. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß sowie Beschwerde wegen der Verweigerung der Namhaftmachung der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter. Unter dem 11. Oktober 2002 verfügte der Richter am Landgericht die Vorlage des Vollstreckungsheftes an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um erneute Vorlage mit dem angeforderten aktuellen Bericht der Justizvollzugsanstalt, um sodann einen Anhörungstermin anzusetzen. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurde die Übersendung des anzulegenden Beschwerdebandes an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Weiterleitung an das Kammergericht im Hinblick auf die sofortige Beschwerde angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ebenfalls sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 30. September 2002 ein. Mit seiner am 14. Oktober 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf seinen Antrag vom 13. Februar 2002. Durch das Unterlassen des Landgerichts, die Sache zur mündlichen Verhandlung zu terminieren, werde seine Menschenwürde und sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzt. Zumindest seit dem Erlaß des die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlusses sei kein Grund erkennbar, der das Unterlassen der Anberaumung eines Anhörungstermins rechtfertigen könne. Da die auf die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde hinweisende Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluß des Landgerichts im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO falsch sei, könne die – von vornherein unzulässige – sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung haben. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von August bis Oktober 2002 mit einer ihn begünstigenden Aussetzungsentscheidung rechnen können. Da die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt an die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002 nicht zu den Vollstreckungsakten gelangt sei, sei unter dem 9. Oktober 2002 erneut eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erfordert worden, die diese mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 abgegeben habe. Es stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler seitens der Staatsanwaltschaft dar, wenn hier Aktenbestandteile einfach verschwunden seien. Gleichzeitig mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer beantragt, das Landgericht im Wege einstweiliger Anordnung anzuhalten, binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei dem Verfassungsgerichtshof einen Anhörungstermin anzuberaumen und unmittelbar danach eine Entscheidung zu treffen, oder die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Vollstreckung zu unterbrechen und den Antragsteller – gegebenenfalls unter Auflagen – aus der Haft zu entlassen. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer ist durch die mit ihr angegriffene Unterlassung des Landgerichts, über seinen am 13. Februar 2002 gestellten erneuten Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, nicht in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) verletzt. Zwar folgt aus diesem Grundrecht auch ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens, auch wenn es – wie hier – um die Freiheitsentziehung nach Erlaß eines tatrichterlichen Urteils geht (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfGE 46, 194 f. m.w.N.). Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 828/01 – NJW 2001, S. 2707 f.; Beschluß vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02). Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilten Taten und die verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen, wobei auch dessen Prozeßverhalten angemessen zu bewerten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, daß das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers bisher durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts unangemessen weiter beschränkt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 30. August 2002 – VerfGH 87/02, 87 A/02 – ausgeführt, daß sich aus der negativen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. März 2002 und dem Beschluß des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 ergebe, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Juni 2002 nicht mit einer positiven Entscheidung über seinen Antrag habe rechnen können. Auch in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2002, die sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in dem – dem Verfassungsgerichtshof in Ablichtung vorliegenden – Vollstreckungsheft (dort Band IV, Bl. 144) befindet, hat die Justizvollzugsanstalt eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Dies steht im Einklang mit der in dem Beschluß des Kammergerichts vom 5. Juni 2002 vertretenen Auffassung, der zufolge – bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung – eine Aussetzung der Reststrafe wegen der noch vorhandenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers und des Fehlens der notwendigen Erprobung im Freigang offensichtlich nicht habe verantwortet werden können. Insofern ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Beschleunigungsgebotes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Entscheidung erst unter Berücksichtigung einer aktuellen, auch die Wirkung zwischenzeitlich vorgenommener Vollzugslockerungen berücksichtigenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergehen soll. Auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens eingetreten, da der Beschluß vom 30. September 2002 in einer unter Berücksichtigung notwendiger Verfahrensschritte (z. B. Einholung und Mitteilung einer dienstlichen Äußerung, Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) angemessenen Zeitspanne nach Eingang des Ablehnungsgesuchs gefaßt wurde. Aus der Verfügung vom 11. Oktober 2002, mit der das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um erneute Vorlage mit dem angeforderten aktuellen Bericht der Justizvollzugsanstalt zurückgesandt wurde, um sodann einen Anhörungstermin anzusetzen, ist zu entnehmen, daß alsbald eine Anhörung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgenommenen Vollzugslockerungen erfolgen soll. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Staatsanwaltschaft, die bereits mit Schreiben vom 20. September 2002 den Leiter der Justizvollzugsanstalt an die nunmehr sofortige Erledigung des Stellungnahmeersuchens vom 26. April 2002 erinnert hatte, eine – nach der Angabe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich von der Justizvollzugsanstalt auch bereits erstellte – Stellungnahme der Strafvollstreckungskammer nicht unverzüglich übersenden würde. Da bereits vor diesem Hintergrund derzeit kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festgestellt werden kann, kommt es hier nicht auf die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage an, ob die Durchführung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Landgerichts vom 30. September 2002 ein zureichender Grund für ein Zuwarten mit der Durchführung eines Anhörungstermins sowie der Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers wäre (zum fachgerichtlichen Meinungsstreit über die Frage, ob § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechend anzuwenden ist, vgl. – bejahend – OLG Celle, Beschluß vom 26. Mai 1998 – 17 StVK 522/97 – StraFo 1998, 428 einerseits und – verneinend – Kammergericht, Beschluß vom 13. August 1982 – 2 Ws 176/82 Vollz – 2 Ws 171/82 – NStZ 1983, 44 f. und OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Juni 1988 – Ws 634/88 – NStZ 1988, 475 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.