Beschluss
147/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.147.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1991 bis 2000 Eigentümer eines Altbau-Miethauses in Berlin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war in diesem Hause seit 1980 Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung im Vorderhaus, die sie nach vorfristiger, mieterseitiger Kündigung am 30. April 1999 geräumt aber unrenoviert an den Beschwerdeführer zurückgab. Der Beschwerdeführer verklagte seine frühere Mieterin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Oktober 1999 auf Schadensersatz in Höhe von 24.282 DM. Davon entfielen 17.322 DM auf unterlassene Schönheitsreparaturen, 1.160 DM auf Ausbau und Entsorgung von diversen zurückgelassenen Holzeinbauten und Teppichböden, weitere 1.160 DM auf die Reparatur einer Zimmertür sowie 4.640 DM auf das Entfernen von Klebstoffresten und das Schleifen von Dielenböden. Der Beschwerdeführer führte aus, die Beklagte habe „am 30. 4.1999 ... ausdrücklich erklärt bzw. erklären lassen, daß sie Schönheitsreparaturen oder andere Arbeiten – wie den Ausbau der Holzverschalung – endgültig ablehnt“, und bot hierfür Zeugenbeweis durch D., der damals Hausmeister im Hause war, an. Die Beklagte bestritt, die Durchführung von Schönheitsreparaturen endgültig und ernsthaft abgelehnt zu haben. Sie habe sich vielmehr schriftlich bereit erklärt, noch „Arbeiten“ in der Wohnung durchzuführen. Bei Rückgabe der Wohnung am 30. April 1999 seien weder die Beklagte selbst noch der Zeuge D. anwesend gewesen, wohl aber die Söhne der Beklagten, auf deren Zeugnis sie sich gegenbeweislich berief. Die Beklagte bestritt die Beschädigung der Zimmertür, räumte aber ein, daß dieser das Schloß und die Drückergarnitur fehlten. Nach der Kündigung des Mietvertrages hatte der Beschwerdeführer dem Anwalt der Mieterin bereits vor Rückgabe der Wohnung am 14. April 1999 geschrieben: „... vorsorglich fordere ich Ihre Mandantin hiermit auf, die gemäß Anlage zum Mietvertrag vom 20.2.1980 durchzuführenden, nach meinen Feststellungen bislang noch nicht begonnenen Schönheitsreparaturen bis zum 30.4.1999 auszuführen, also die Wohnung zu renovieren und die von Ihrer Mandantin verursachten Schäden zu beseitigen, insbesondere zur fachgerechten Lackierung der Türen, Heizkörper, Rohrleitungen und Fenster, Entfernung der Tapetenschichten, der fachgerechten Ausbesserung und Anstrich der Wände und Decken – alles in weiß – und Entfernung der Farb- und Klebstoffspuren auf den Böden. Nach diesem Zeitpunkt lehne ich weitere Arbeiten durch Ihre Mandantin ab; diese werden dann auf Kosten Ihrer Mandantin anderweitig vergeben. ...“ Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin nach Beweiserhebung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 7.650,97 DM und wies die Klage im übrigen ab. Die Beklagte schulde diesen Betrag aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. 1.160 DM entfielen auf die Zimmertür. Nach Vorlage der Bilddokumentation sei von einer vertragswidrigen Türbeschädigung auszugehen. Da die Beklagte weder den Zustand der Tür noch die angesetzten Reparaturkosten substantiiert bestritten habe, sei trotz fehlender Rechnung von einem Schadensbetrag in Höhe von 1.160 DM auszugehen. Weitere 1.160 DM entfielen auf die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung von Holzeinbauten und Teppichböden. Das Zurücklassen eingebrachter und eingebauter Gegenstände sei vertragswidrig. Der Mieter sei nicht berechtigt, den mietvertragsgemäßen Zustand zu verändern und bei Rückgabe der Wohnung so zu belassen. Die dafür in Ansatz gebrachten Kosten seien angemessen und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Einen Betrag in Höhe von 3.040 DM schulde die Beklagte für das Abschleifen und Versiegeln der Dielen, das zur Beseitigung der Klebereste auch erforderlich sei. Auch insoweit sei den Kostenansätzen des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten worden. Ein weiterer Schadensbetrag in Höhe von 1.324,30 DM (26,10 qm à 20,35 DM) ergebe sich für das Tapezieren der Wände im Flur nach Vorbehandlung und Verputzen. Dort seien, wie aus der Bilddokumentation ersichtlich, Elektroleitungen unfachgemäß verlegt sowie Zwischenböden gezogen worden, so daß erhebliche Beschädigungen an den Wänden entstanden seien. Der qm-Kostenbetrag setze sich aus 8,35 DM für das Entfernen der Tapeten und Ausbesserungsarbeiten am Putz und 12 DM für das Kleben einer Mustertapete mittlerer Art und Güte zusammen. Schließlich schulde die Beklagte aus gleichem Grunde auch die Tapezierkosten an den Küchenwänden in Höhe von 966,67 DM (40,85 qm x 20,35). Die Bilder zeigten in der Küche vier teilweise abgerissene und teilweise provisorisch neu geklebte Tapetenschichten. Dieser Zustand belege eine positive Vertragsverletzung durch die Beklagte. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen darüber hinaus bestünden nicht. Die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Vertragsende unabhängig von der Mietdauer und dem Zustand der Wohnung stelle eine nach § 9 AGBG unzulässige und daher unwirksame Klausel dar. Zur Annahme weitergehender Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung über das Zugestandene hinaus fehle es an substantiiertem Vortrag des Beschwerdeführers, der trotz gegnerischer Rüge und Auflage des Gerichts nicht mit der notwendigen Präzision dargetan habe, daß und gegebenenfalls inwieweit der beanstandete Zustand der Wohnung Folge eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten und nicht eines altersbedingten Mietgebrauchs gewesen sei. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Beschwerdeführer beantragte, der Klage insgesamt stattzugeben, die Beklagte beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte trug vor, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Zimmertür, der Entsorgung der Holzeinbauten und der Auslegware sowie bezüglich des Abschleifens der Dielen, welches zudem eine unberechtigte Verbesserung des Ausstattungsstandards darstelle, weder den Schaden selbst noch die Schadenshöhe substantiiert dargelegt. Bei Auszug habe die Beklagte möglicherweise die Ausführung von Schönheitsreparaturen verweigert, nicht aber Arbeiten betreffend die Entfernung der Teppichböden und Einbauten. Der Beschwerdeführer wiederholte, die Beklagte habe am Tage der Wohnungsrückgabe „jegliche weitere Arbeiten in der Wohnung ablehnen lassen“ sie habe bei Vertragsbeginn eine vollständig renovierte Wohnung übernommen und diese nach 20 Jahren „völlig verwahrlost“ zurückgelassen. Das Landgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück und seine Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts nunmehr vollständig ab. Die im Mietvertrag enthaltene Überbürdung der Schlußrenovierung auf die Mieterin benachteilige diese unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG und führe zur Gesamtnichtigkeit der Regelung über die Renovierungsverpflichtung. Die Renovierung sei daher insgesamt Sache des Beschwerdeführers. Das gelte auch für Tapezierarbeiten in Flur und Küche. Schadensersatzansprüche bezüglich der Tür, die nach den vorgelegten Fotos erkennbar beschädigt sei, seien der Höhe nach nicht dargelegt, da der Beschwerdeführer nur einen Gesamtbetrag ohne substantiierten Vortrag und ohne Rechnung behauptet habe. Kosten für Ausbau und Entsorgung der Holzeinbauten und der Teppichböden stünden dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu. Zwar habe die Beklagte insoweit ihre Verpflichtung zum Rückbau verletzt (positive Vertragsverletzung), § 249 Satz 1 BGB gebe dem Beschwerdeführer aber nur einen Anspruch auf Naturalrestitution. Der Einbau der Verkleidung, eines Schrankes und einer Zwischendecke sowie die vollflächige Verklebung von Teppichböden stellten keine Sachbeschädigungen dar; letzteres sei „übliche Verlegetechnik“. Der Beschwerdeführer habe daher nach § 250 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen müssen, um Ersatz in Geld verlangen zu können. Daran fehle es. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. April 1999 sei zeitlich vor der Rückgabe der Wohnung versandt worden, als noch keine Vertragsverletzung vorlag. Es sei daher verfrüht und also unwirksam gewesen. Das Schreiben enthalte im übrigen auch nicht die Aufforderung, Teppichböden zu entfernen. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von Art. 7, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Urteil lasse keine Bezugnahme auf Rechtsvorschriften erkennen, sei unter keinen Umständen nachvollziehbar und deswegen willkürlich. Bezüglich der beschädigten Tür habe er den Schadensumfang genau beschrieben, beziffert und zum Beweis Sachverständigengutachten angeboten. Das sei für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 249 Satz 2 BGB ausreichend. Indem das Landgericht diese Darlegung als nicht hinreichenden Vortrag ansah, habe es Parteivortrag willkürlich unbeachtet gelassen und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gehör vor Gericht verletzt. Bezüglich seiner Ansprüche wegen der Nichtbeseitigung von Umbauten und auf Dielen vollflächig verklebter Teppichböden habe das Landgericht unverständlicherweise übersehen, daß eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dann entbehrlich sei, wenn der Schädiger die geschuldete Leistung vorher ernsthaft und endgültig verweigert habe. Dies habe die Beklagte bereits bei Rückgabe der Wohnung getan indem sie jegliche Instandsetzung abgelehnt habe, wofür der Beschwerdeführer sich bereits in der Klageschrift auf das Zeugnis des Hausmeisters D. berufen habe. Indem das Landgericht dieses Beweisangebot nicht aufgriff, sei es „an jeglicher nachvollziehbarer Rechtsanwendung vorbeigegangen“, so daß seine Urteilsfindung willkürlich sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne eines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie aus Art. 23 VvB verletze. Er sei Eigentümer der beschädigten Sachen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. 1.Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 7 VvB rügt. Art. 7 VvB stellt zwar ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Individualrecht dar (BVerfGE 91, 338 für den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 GG), ist jedoch als Auffanggrundrecht ausgestaltet (vgl. Beschluß vom 13. August 1996 – VerfGH 29/96 – LVerfGE 5, 10 ). Da der Beschwerdeführer vorliegend – abgesehen von der Bezugnahme auf Art. 23 VvB und den Willküraspekt – unzweideutig das Übergehen seines Prozeßvortrags bei Gericht rügt, fällt der von ihm beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt in den speziellen Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 VvB. Für einen Rückgriff auf Art. 7 ist unter diesen Umständen daneben kein Raum. 2.Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie – beschränkt auf den Komplex der Entfernung von Holzeinbauten und Teppichböden – eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB beanstandet. Denn diesbezüglich fehlt es an genügend substantiiertem Vortrag. Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer in der Verfassung des Landes Berlin verbürgten Grundrechtes durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird (vgl. Beschluß vom 11. August 1993 – VerfGH 64/93 – und Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 ). Dazu ist erforderlich, daß das als verletzt gerügte Grundrecht bezeichnet und ein Sachverhalt hinreichend deutlich vorgetragen wird, bei dessen Subsumtion unter die einschlägige Grundrechtsnorm deren Verletzung jedenfalls möglich erscheint. Im Hinblick darauf, daß die Eigentumsgarantie in ihrer Reichweite weitgehend auch vom (einfachen) Gesetzgeber bestimmt wird, kann die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung und der alleinige Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer „Eigentümer der beschädigten Sachen“ sei, den Begründungserfordernissen des § 50 VerfGHG nicht genügen, zumal das Landgericht ersichtlich die Auffassung vertritt, daß durch Holzeinbauten und verlegte Teppichböden eine Beschädigung der Wohnung gerade nicht stattgefunden habe. 3.Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf Gehör vor Gericht nach Art. 15 Abs. 1 VvB beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt dem am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, sein Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluß vom 10. November 1993 – VerfGH 88/93 –, Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 83, 24 , 86, 133 ). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die deutlich machen, daß das Gericht den Parteivortrag ausnahmsweise ganz ignoriert oder jedenfalls rechtlich nicht beachtet hat. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Übergehung des Vortrags des Beschwerdeführers durch das Landgericht nicht festzustellen. a)Bezüglich der beschädigten Zimmertür hat sich das Landgericht ausdrücklich mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt. Im Bereich des Schlosses und der Drückergarnitur waren die Schäden unstreitig. Andere Beschädigungen ergaben sich aus der vorgelegten Fotodokumentation, wobei der Beschwerdeführer trotz des Bestreitens der Beklagten schon nicht dargelegt hat, warum die Mieterin verpflichtet gewesen sein sollte, die gerissenen Kassetten im Türblatt, deren Beschädigungen von einem altersbedingten Schrumpfungsprozeß herrühren können, zu reparieren. Der Beschwerdeführer hat für die Wiederherstellung der Tür einen pauschalen Kostenbetrag von 1.160 DM angegeben und sich zum Beweis dafür auf Sachverständigengutachten berufen, ohne diese Gesamtsumme, die von der Beklagten detailliert bestritten wurde, in ihrer Zusammensetzung darzulegen. Wenn das Landgericht eine in dieser Weise summarische Angabe des aus ganz unterschiedlichen Beschädigungen bestehenden Schadens für unsubstantiiert und einer Beweiserhebung nicht zugänglich erachtet hat, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seinen Vortrag ignoriert, daß die Mieterin bereits bei Rückgabe der Wohnung die Vornahme von Arbeiten darin endgültig und ernsthaft verweigert habe, verhilft der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist die Weigerung der Mieterin, in der Wohnung Schönheitsreparaturen auszuführen, in der zweiten Instanz schließlich unstreitig gewesen. Vorliegend ging es jedoch um ihre Weigerung, die diversen Holzeinbauten und die verlegten Teppichböden zu entfernen. Hier war ihre Weigerung, diese Arbeiten durchzuführen, in beiden Instanzen strittig. Der Beschwerdeführer hat dazu unter Berufung auf das Zeugnis des Hausmeisters lediglich vorgetragen, die Beklagte habe bei Rückgabe der Wohnung „ausdrücklich erklärt bzw. erklären lassen, daß sie die Schönheitsreparaturen oder andere Arbeiten – wie den Ausbau der Holzverschalung – endgültig ablehnt“. Die Tatsache, daß das Landgericht einen derartigen Vortrag, dem nicht zu entnehmen war, in welcher Situation durch welche Person gegenüber welcher Person durch welche Äußerungen die behauptete Verweigerung von Nacharbeiten ausgesprochen worden sein soll, nicht berücksichtigte und sich zu einer Beweiserhebung durch einen derartigen Vortrag nicht veranlaßt sah, begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht Beweisanträge auf der Grundlage des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt (Beschluß vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ). Erst wenn die Anwendung einfachrechtlichen Verfahrensrechts grob fehlerhaft und offensichtlich unzutreffend ist, kann die Grenze zum Grundrechtsverstoß überschritten sein. Davon kann hier indessen wegen des dargelegten unsubstantiierten Vortrags des Beschwerdeführers keine Rede sein. Auch ist aus der Tatsache, daß das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen auf die Frage der Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte nicht eingeht, nicht zu schließen, daß es den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Fachgerichte sind nicht verpflichtet, in ihrer Urteilsbegründung jedes Einzelvorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu erörtern und zu bescheiden. 4.Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts für willkürlich hält, ist bereits fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG als ausreichend begründet und damit als zulässig angesehen werden kann. Der pauschale Hinweis, das Urteil gehe „an jeglichen nachvollziehbaren Rechtsanwendungen vorbei“ dürfte den Darlegungserfordernissen des § 50 VerfGHG kaum genügen. Aber auch wenn man die Zulässigkeit insoweit unterstellt, ist die Willkürrüge nicht begründet. Soweit eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof prinzipiell entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist, so daß sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 , und vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Diese Voraussetzungen liegen bei der angegriffenen Entscheidung nicht vor. a) Die Auffassung des Landgerichts, die vollflächige Verklebung von Teppichböden auf Holzdielen in Altbauwohnungen sei üblich und stelle daher keine Sachbeschädigung dar, auch wenn nach dem Abziehen der Teppiche eine 5 mm dicke Schicht aus Klebemasse und Filz ganzflächig haftend auf den Dielen zurückbleibt, wie die Aufnahmen Nr. 9 und 10 der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Bestandsdokumentation“ vom 24. Mai 2000 zeigen, mag einfachrechtlich zweifelhaft sein. Willkürlich nach den oben dargelegten Maßstäben ist sie darum nicht. Das Landgericht vertritt offenbar die Ansicht, daß von einer Beschädigung im Sinne von § 249 Satz 2 BGB erst bei einem Eingriff in die Substanz der Holzdielen ausgegangen werden könne. Nachdem der Bundesgerichtshof Umbauten nicht als Beschädigungen angesehen hat (BGHZ 104, 6 ), liegt hier die Auffassung des Gerichts, Einbauten wie die Verlegung von Teppichböden seien auch bei vollflächiger Verklebung keine Sachbeschädigung, im Rahmen seines fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums. Eine solche Auffassung ist daher unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. b)Gleiches gilt für die Auffassung des Landgerichts, dem Beschwerdeführer stehe gegenüber der Mieterin bezüglich der Teppichböden und der Holzeinbauten nur nach rechtzeitiger und fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 Satz 2 BGB oder nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Zwar ist das Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung als bloße Formalität dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bereits ernstlich und endgültig verweigert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es nahe, bereits in der Tatsache des Auszugs des Mieters ohne Vornahme der vertraglich übernommenen Instandsetzungsarbeiten eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen (BGH NJW 1971, 1839; 1989, 451 ; 1991, 2416 ). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fälligkeit der Instandsetzungsarbeiten offensichtlich ist und keine besonderen Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sein können. Es ist daher nicht unbedenklich, daß das Landgericht diese einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil begründungslos übergeht. Gleichwohl läßt sich auch insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB nicht feststellen. Ein solcher Verstoß liegt nach dem Gesagten bei gerichtlichen Urteilen nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung in Einzelpunkten Zweifeln unterliegt oder gar Fehler enthält. Hinzu kommen muß, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar, ja im Bereich des Abwegigen anzusiedeln ist. Das ist vorstehend nicht der Fall. Vielmehr wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur der bloße Auszug des Mieters trotz Bestehens einer Instandsetzungsverpflichtung keineswegs immer für die Annahme einer Erfüllungsverweigerung als ausreichend angesehen (vgl. OLG Celle WuM 1983, 76; OLG Hamburg WuM 1992, 70; Landgericht Berlin GE 1988, 297 ; ZMR 1999, 398; Erman/Jendrek § 536 BGB Rdz. 32; Riecke/Schütt, Schönheitsreparaturen S. 85; Langenberg, Schönheitsreparaturen S. 132; Staudinger/Emmerich §§ 535, 536 BGB Rdz. 243 ff.; Sternel II Rdz. 445; Oske ZMR 1973, 321 ). Auch der Bundesgerichtshof selbst hebt hervor, daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BGHZ 104, 6 m. w. N.). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig betont, daß an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Äußerungen des Mieters müßten deshalb unmißverständlich als sein „letztes Wort“ erkennbar sein, so daß ausgeschlossen erscheint, daß er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen ließe (BGHZ 104, 6 ; BGH NJW-RR 1993, 139 ; 882 ). Davon mußte hier angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Streits über den Ablauf der Wohnungsübergabe und des Angebots der Beklagten vom 5. Mai 1999, noch Arbeiten in der Wohnung ausführen zu lassen, nicht ausgegangen werden. Angesichts dieser Lage mag das Urteil des Landgerichts, welches die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung eines Mieterauszugs ohne Vornahme geschuldeter Instandsetzung nicht erörtert, einfachrechtlich mehr oder weniger überzeugen. Von Willkür im Sinne einer schlechthin abwegigen Rechtsauffassung kann jedoch nicht die Rede sein. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.