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Beschluss

62/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.62.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angegriffenen Berufungsurteil zur Zahlung von Miete und Mietnebenkosten für eine in Berlin-Neukölln belegene Wohnung verurteilt, und zwar zur Zahlung der Miete für den Zeitraum von August 1999 bis einschließlich Juli 2001 sowie zur Zahlung von Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen 1997, 1998 und 1999. Die Klage war im Dezember 1999 ursprünglich von der Firma W. erhoben worden. In der Berufungsinstanz wurde aufgrund eines richterlichen Hinweises an die bisherigen Parteien, daß gerichtsbekannt eine Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der S. geschlossen worden sei, weshalb das Gericht davon ausgehe, daß die streitgegenständlichen Forderungen an letztere abgetreten seien, die Klage dahingehend geändert, daß nunmehr die S. Klägerin wurde. Sie hatte die streitgegenständliche Forderung mit Abtretungsvertrag vom 2. Januar 1996 erworben. Der Beschwerdeführer hatte sich sowohl im amtsgerichtlichen als auch im landgerichtlichen Verfahren mit dem Vortrag gegen seine Zahlungspflicht gewandt, er habe weder einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung abgeschlossen noch den schriftlichen Mietvertrag nebst zugehörigen Anlagen unterzeichnet, noch habe er Schlüssel für die Wohnung erhalten, noch sei er in die Wohnung eingezogen, noch habe er schließlich dort jemals gewohnt. Das Amtsgericht Neukölln folgte dem in seinem Urteil vom 30. Juli 2001 (5 C 545/99) nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht, wobei es sich im wesentlichen auf ein Gutachten einer Schriftsachverständigen stützte, das zu der Würdigung gelangte, daß die Unterschriften unter dem Mietvertrag und den dazu gehörigen Anlagen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von dem Beschwerdeführer stammten. Dieser Würdigung schloß sich das Landgericht in dem angegriffenen Urteil an, nachdem es den Parteiwechsel trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers als sachdienlich zugelassen hatte. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 15 Abs. 1 VvB und Art. 7 VvB. Zur Begründung trägt er folgendes vor: 1.Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot, weil das Landgericht § 263 ZPO in seiner Anwendung willkürlich ausgelegt habe, indem es einen Parteiwechsel in der Berufungsinstanz wegen Sachdienlichkeit zugelassen und dafür im schriftlichen Urteil keinerlei Begründung gegeben habe. Statt dessen beziehe es sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die gerade davon ausgehe, daß ein Klägerwechsel in der Berufungsinstanz nur mit Zustimmung des Beklagten möglich sei. 2.Das Landgericht habe das durch Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistete Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 vorgetragen, es habe beim Amtsgericht Neukölln zum Aktenzeichen 6 C 113/98 bereits einen Vorprozeß betreffend die gleiche Wohnung gegeben, in dem der Beschwerdeführer als Beklagter in der mündlichen Verhandlung persönlich aufgetreten und verurteilt worden sei. Hierzu habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 im Hinblick auf die für den 12. Februar 2002 terminierte mündliche Verhandlung Schriftsatznachfrist beantragt. Diesem Antrag habe das Gericht nicht entsprochen, sondern am 12. Februar 2002 mündlich verhandelt und am 5. März 2002 das Urteil verkündet, ohne den Antrag des Beschwerdeführers zu würdigen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe, denn der Beschwerdeführer hätte zum Beispiel noch Akteneinsicht in die Akten des angeblichen Vorprozesses nehmen und dann unter Umständen den Nachweis führen können, daß jemand anders sich dort als der Beschwerdeführer ausgegeben habe. 3.Das angegriffene Urteil beruhe darüber hinaus auf einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der im Laufe des Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze vorgetragen, daß der Beklagte sich vor Ort bei der dort zuständigen Hauswartsfrau nach derjenigen Wohnung, für die er auf Mietzahlungen verklagt war, erkundigt habe. Nach Angaben der Hauswartsfrau gegenüber dem Beschwerdeführer habe die Wohnung schon lange unvermietet leer gestanden. Es habe sich auch kein Namensschild auf Briefkasten und Klingeltableau befunden. Der Beschwerdeführer sei der Hauswartsfrau auch vollkommen unbekannt gewesen, und sie habe ihm den Zutritt zum Hause verweigert. Dieser Vortrag sei von der Klägerseite unkommentiert und unbestritten geblieben. Das Landgericht habe ihn nicht gewürdigt. Hätte es dies getan, so hätte sich ihm die Annahme aufdrängen müssen, daß der Beklagte jedenfalls rechtzeitig gekündigt und auf alle Rechte an der Wohnung verzichtet habe. 4.Das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei weiterhin dadurch verletzt worden, daß dem Beschwerdeführer nur die letzte Seite des Mietvertrages zur Verfügung gestanden habe. Zwar habe der Beschwerdeführer den Mietvertrag im Original in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Neukölln in Händen gehabt. Danach sei das Original jedoch vom Gericht der Sachverständigen übergeben worden. 5.Ferner sei das Recht des Beschwerdeführers auf die Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt, weil er durch die vorgenannten Verfahrensverstöße an einer wirksamen Verteidigung im laufenden Prozeß gehindert worden sei. 6.Der Beschwerdeführer sei auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 7 Abs. 1 VvB) verletzt, weil ihm durch das angegriffene Urteil zu Unrecht finanzielle Belastungen auferlegt würden, die ihm jede Möglichkeit nähmen, jemals wieder wirtschaftlich auf eine solide Grundlage zu kommen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Hinsichtlich eines Teils der Rügen ist sie unzulässig, im übrigen unbegründet. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des in Art. 7 VvB enthaltenen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rügt, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht ergibt (§ 50 VerfGHG). Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift. Der Beschwerdeführer leitet jedoch die behauptete Verletzung von Art. 7 VvB lediglich daraus her, daß seine Verurteilung zur Zahlung wegen Verstoßes gegen andere Grundrechte ungerechtfertigt sei. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 7 VvB neben den anderen Rügen von vornherein nicht einschlägig. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde weiterhin hinsichtlich aller Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Antrag auf Schriftsatznachfrist sei übergangen worden, scheitert die Verfassungsbeschwerde am Subsidiaritätsgrundsatz. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in der Zeit zwischen der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2002 und der Verkündung des angegriffenen Urteils am 5. März 2002 die von ihm für erforderlich gehaltene Akteneinsicht in die Akten des Vorprozesses durchzuführen und sodann dem Gericht schriftsätzlich vorzutragen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein schriftsätzlicher Vortrag im Berufungsverfahren hinsichtlich seiner persönlichen Nachfrage bei der Hauswartsfrau nach der umstrittenen Wohnung sei vom Gericht übergangen worden, ist nicht dargetan, weshalb die angegriffene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen könnte. Streitgegenständlich waren Mietzahlungen für den Zeitraum bis zum Juli 2001. Die angebliche Vorsprache hat nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2001 stattgefunden. Einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die Wohnung hilfsweise gekündigt, geräumt und übergeben haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht genannt. Dementsprechend war der Vortrag über die Vorsprache am 21. Dezember 2001 von vornherein nicht geeignet, die Feststellung des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung, der Beschwerdeführer habe unstreitig die Wohnung nicht bis Juli 2001 geräumt und übergeben, substantiiert in Frage zu stellen. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, daß dem Beschwerdeführer nur die letzte Seite des Mietvertrags zur Verfügung gestanden habe. Er räumt selbst ein, daß er den Mietvertrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Neukölln vollständig in Händen gehabt hat. Darüber hinaus hätte er auch in der Folgezeit jederzeit die Möglichkeit der Einsicht in die Verfahrensakten des Gerichts gehabt. Ein darüber hinausgehender Anspruch, die Originalurkunde dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung zu haben, ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht. Eine ausreichende Rechtsverteidigung ist vielmehr auch im Rahmen der gegebenen Akteneinsichtsmöglichkeiten ohne weiteres gewährleistet. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der auf Art. 10 Abs. 1 VvB gestützten Rüge. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Soweit – wie hier – eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Ein Verstoß gegen die Verfassung von Berlin liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Anwendung des § 263 ZPO nicht die Grenze der Willkür. Es ist in der zivilprozessualen Kommentarliteratur anerkannt, daß die Frage des Parteiwechsels auf Klägerseite im Zivilprozeß keine befriedigende Regelung gefunden hat. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach ein Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen, regelt nur den Fall der Rechtsnachfolge nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Vorliegend ist der streitgegenständliche Anspruch jedoch unstreitig vor Rechtshängigkeit abgetreten worden. Hier könnte § 263 ZPO einschlägig sein. Danach ist nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Umstritten ist die Frage, ob es sich bei einer Parteiänderung auf Klägerseite um eine Klageänderung handelt, die nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2799 m. w. N.), oder ob es sich um eine Klagerücknahme in Verbindung mit einer neuen Klageerhebung handelt (vgl. Thomas/Putzo 24. Aufl. 2002, Vorbem. § 50 Rn. 15). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß der vom Landgericht zitierte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 – VIII ZB 22/94 –, NJW 1994, 3358 f.) zu dem von ihm entschiedenen Fall nichts hergibt und es angesichts der ablehnenden Haltung in der Literatur zu seinem Vorgehen nahegelegen hätte, die Entscheidung hinsichtlich dieses Punktes im einzelnen zu begründen. Als „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar“ kann die Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht bezeichnet werden. Legt man § 263 ZPO dahingehend aus, daß der Begriff „Änderung der Klage“ auch eine Änderung der klagenden Partei umfaßt, so kam es vorliegend ausschließlich darauf an, ob das Gericht diese Klageänderung für sachdienlich erachtete. Dies ist eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen hat. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 52 VerfGHG i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.