Beschluss
66/02, 66 A/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:1031.66.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30. März 2001 in Untersuchungshaft. Das Landgericht Berlin verhängte gegen ihn am 25. September 2001 wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Beschluß vom 14. Mai 2002 im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Durch das daraufhin ergehende Urteil vom 24. Juli 2002 wurde das Strafmaß auf fünf Jahre und sechs Monate reduziert. Auch gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, da die Strafzumessung noch immer unrichtig sei. Die Untersuchungshaft wird in der für männliche Gefangene zuständigen JustizvollzugsanstaltBerlin-Moabitvollzogen. Mit Schreiben vom 19. Oktober und 28. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer, ihn in die für weibliche Untersuchungsgefangene zuständige Justizvollzugsanstalt in Berlin zu verlegen. Der Beschwerdeführer leidet am „Klinefelter-Syndrom“, einer angeborenen Chromosomenanomalie, die in fortgeschrittenem Alter körperlich und psychisch zur Hinwendung zum weiblichen Geschlecht führt. Entsprechende Veränderungen haben sich beim Beschwerdeführer bereits vollzogen. Die männlichen Geschlechtsorgane haben sich partiell zurückgebildet. Eine Zeugungsfähigkeit besteht praktisch nicht mehr. Ihm sind Brüste gewachsen. Er fühlt sich als Frau, zieht Frauenkleider an, schminkt sich und nennt sich „Kerstin“. Er betreibt ein Verfahren zur Änderung seines Vornamens nach den §§ 1 ff. des Transsexuellengesetzes (TSG), in dem am 17. Juli 2002 das erste Gutachten nach § 4 Abs. 3 TSG vorgelegt wurde. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner transsexuellen Prägung nicht mehr dem männlichen, sondern dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle, daß er seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, diesen Vorstellungen entsprechend zu leben und daß nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß sich das Zugehörigkeitsgefühl zum weiblichen Geschlecht nicht mehr ändern werde. Der Beschwerdeführer beabsichtigt ferner, sich einem die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG zu unterziehen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht werden soll. Durch Beschluß vom 23. April 2002 gab das Landgericht Berlin dem Antrag auf Verlegung „in den Untersuchungshaftbereich einer Vollzugsanstalt für Frauen“ statt. Dem Beschwerdeführer werde in der Untersuchungshaftanstalt für Männer von den Mithäftlingen aufgrund seiner Problematik und seines Aussehens Verachtung und Feindseligkeit entgegengebracht. Am normalen Vollzug könne er nicht teilnehmen. Er sei gezwungen, sich in seine Zelle zurückzuziehen. Diese Isolation werde durch ärztliche und psychologische Betreuung nur geringfügig gemildert. Auf der Grundlage der Strafprozeßordnung sei der rechtlich noch geltende geschlechtsspezifische Status des Beschwerdeführers bedeutungslos. Entscheidend sei nur die Ordnung in der Vollzugsanstalt. Diese sei angesichts der attestierten nahezu vollständigen Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt in Gefahr, es könnten sich störende sexuelle Partnerschaften mit unerwünschten Folgen bilden. Jedenfalls sei bei geringerer Belegungsdichte die Aussicht größer als in einer Männeranstalt, daß der Beschwerdeführer dort die Anstaltsordnung nicht stören werde. Trotz dieses Beschlusses, den der Beschwerdeführer sowohl der Vollzugsanstalt für Männer, wie der für Frauen und der Senatsverwaltung für Justiz zur Kenntnis brachte, erfolgte keine Verlegung. Die Vollzugsanstalt für Frauen teilte am 3. Mai 2002 dem Beschwerdeführer mit, daß sie mit Schreiben vom 25. und 29. April 2002 Gegenvorstellung beim Landgericht erhoben habe, und daß die Staatsanwaltschaft prüfe, ob sie gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde einlegen werde. In der Gegenvorstellung trug die Vollzugsanstalt für Frauen vor: Der Beschwerdeführer sei nicht nur nach Größe und Statur, sondern auch nach den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes nach wie vor als Mann anzusehen. Im Falle seiner Verlegung in die Vollzugsanstalt für Frauen sei eine Trennung von den weiblichen Gefangenen unerläßlich, um deren Rechte zu schützen. Das ergebe sich aus § 140 Abs. 2 StVollzG, der entsprechend anzuwenden sei. Daher müsse er sich auch im Falle seiner Verlegung erheblichen Einschränkungen seiner anstaltsinternen Bewegungsfreiheit unterwerfen. Seine fehlende Zeugungsfähigkeit ändere daran nichts. Im Nachtdienst könne es vorkommen, daß nur drei weibliche Bedienstete anwesend seien, davon eine in der Alarmzentrale und zwei in den jeweiligen Stationen. Auf die in diesem Zusammenhang erhöhten Gefahren bei besonderen Vorkommnissen wie Flucht oder Geiselnahme werde angesichts der Statur des Beschwerdeführers und eventueller Gewaltbereitschaft ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer wies die Vollzugsanstalt für Frauen am 7. Mai 2002 darauf hin, daß eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Er forderte erneut die Verlegung. Am 8. Mai 2002 legte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde ein und beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung abzulehnen. In der Begründung stützte sie sich vor allem auf die Gegenvorstellung der Vollzugsanstalt für Frauen vom 29. April 2002. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nahm durch Schreiben vom 23. Mai 2002 ergänzend Stellung und beantragte, der Beschwerde stattzugeben, sowie vorab gemäß § 307 Abs. 2 StPO anzuordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird. In dieser Situation hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2002 Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben „wegen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 und 3 VvB i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB durch die Senatsverwaltung für Justiz und die ihr unterstehende Untersuchungshaftanstalt für Männer und Untersuchungshaftanstalt für Frauen wegen Nichtbefolgung eines vollziehbaren richterlichen Beschlusses zur Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt für Frauen.“ Weiter hat er den Antrag gestellt, die begehrte Verlegung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen. In der Begründung heißt es: „Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung darf Haft nur so lange und in dem Umfang angeordnet werden, wie dies auf gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Entscheidung, die ihrerseits die Grundrechte zu wahren hat, angeordnet wurde. Dabei hat der Haftrichter auch über die Haftbedingungen zu entscheiden. Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig. Auch deshalb dürfen ihnen in bezug auf ihre Grundrechte, insbesondere Menschenwürde, Persönlichkeitsentfaltung und persönliche Freiheit, nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die vom Richter angeordnet worden sind. Sonst sind Art. 1, 2, 104 GG, Art. 8, 15 Abs. 4 VvB verletzt (VerfGH, StV 93, 84 – keine U-Haft bei Lebensgefahr; NJW 01, 3181 – keine U-Haft für schwangere Mutter, wenn sie nicht zusammen mit dem Neugeborenen aufgenommen werden kann; vgl. zum Untersuchungshaftvollzug auch: BVerfGE 19, 342; NJW 73, 1643; 76, 1311; 95, 1478; zum Anspruch von Transsexuellen aus Art. 1, 2 GG, auch ohne vorherige Anerkennung per Gesetz mit ihrer besonderen Problematik Berücksichtigung zu finden: BVerfG, NJW 79, 595). Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 20 GG, Art. 3 VvB zur Kontrolle der Exekutive insbesondere bei Wahrung der Grundrechte auch der Untersuchungsgefangenen berufen. Gerichtliche Entscheidungen sind deshalb selbstverständlich unverzüglich und vollständig zu befolgen, solange sie nicht aufgehoben sind oder Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben. Sonst wird auch der Anspruch des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 4 VvB, verletzt.“ Das Kammergericht beschloß am 7. Juni 2002 gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, längstens für zwei Monate. Durch Beschluß vom 19. Juli 2002 hob das Kammergericht den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. April 2002 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung zurück. Was die Haftsituation anlangt, ging das Kammergericht von folgender Lage aus: „Der Angeklagte ist in einem Einzelhaftraum untergebracht. Täglich kann er an zwei Freistunden teilnehmen sowie die im Tagesablauf vorgesehenen Auf- und Umschlußregelungen nutzen. Davon macht er aber nur selten Gebrauch, weil er Anfeindungen Mitgefangener ausgesetzt war und weitere Übergriffe befürchtet. Die Furcht beruht unter anderem auf Erfahrungen, die der Angeklagte gemacht hat, als er Freistunden in betont femininer Aufmachung, nämlich geschminkt und in kurzer Frauenkleidung, wahrgenommen hat. Jedoch hat er mehrfach seit April 2001 für kürzere oder längere Zeiträume Angebote des Gruppen- und Beratungszentrums der Anstalt genutzt. Auch beteiligt er sich seit Anfang April 2002 an wöchentlich stattfindenden Veranstaltungen der Gruppe für Umgang mit Aggression und Gewalt. Außerdem führt der anstaltspsychologische Dienst wöchentliche Einzelgespräche mit dem Angeklagten sowie seit dem 3. Juni 2002 zusätzlich Gespräche mit ihm und einem anderen Inhaftierten durch, der sich gleichfalls als transsexuell empfindet. Das Ziel der Gespräche besteht darin, den Angeklagten bei der Bewältigung der Haftprobleme zu unterstützen, die sich aus seiner transsexuellen Disposition ergeben. Eine Unterbringung des Angeklagten im Krankenbereich der Anstalt ist nach der Auffassung des Leiters dieses Bereichs und der Leitenden Anstaltsärztin derzeit medizinisch nicht indiziert. Am 19. Juni 2002 wurde der Angeklagte im Rahmen des von ihm betriebenen Verfahrens zur Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz von einem Gutachter untersucht. Vorwürfe des Angeklagten, daß männliche Bedienstete der Anstalt seine transsexuelle Ausrichtung zum Anlaß für Repressalien und diskriminierende Äußerungen nähmen, haben sich nicht bestätigt.“ Der Antrag auf Verlegung sei zurückzuweisen, weil es an der Rechtsgrundlage für diese Maßnahme fehle. Zu Unrecht habe das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 23. April 2002 angenommen, daß der geschlechtsspezifische Status des Beschwerdeführers bedeutungslos sei und die Zuweisung in eine Anstalt für Männer oder Frauen eine individuelle Beschränkung darstelle, die gemäß § 119 Abs. 3 StPO im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt einer Rechtfertigung im Einzelfall bedürfe. Vielmehr gehöre die getrennte Unterbringung von Männern und Frauen zu den institutionellen Bedingungen der Untersuchungshaft. Zwar sei die Trennung nach dem Geschlecht für die Untersuchungshaft, anders als für den Strafvollzug (siehe § 140 Abs. 2 StVollzG), nicht gesetzlich geregelt, eine Rechtsgrundlage dafür ergebe sich aber ohne weiteres aus der gesetzlichen Anerkennung des Instituts der Untersuchungshaft in den §§ 112 ff. StPO. Die Vollziehbarkeit der Untersuchungshaft habe die Gewährung der Ordnung innerhalb der Anstalt zur Voraussetzung. Unverzichtbar dafür sei die Trennung nach dem Geschlecht. Der Vollzug der Untersuchungshaft in einer nach dem Geschlecht bestimmten Anstalt bedeute keinen Eingriff in eine Freiheit des Beschwerdeführers, nach seinem Belieben die Zuweisung in eine Anstalt des gleichen oder des anderen Geschlechts verlangen zu können. Mit der Verhängung der Untersuchungshaft sei ohne weiteres eine rechtliche Grundlage für die Zuweisung zu einer nach dem Geschlecht bestimmten Anstalt verbunden. Demgegenüber fehle es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Verlegung in eine Anstalt für Personen des anderen Geschlechts. Eine solche Rechtsgrundlage ergebe sich nicht aus dem Transsexuellengesetz, da nach § 10 Abs. 1 TSG geschlechtsabhängige Rechte sich erst dann nach dem neuen Geschlecht richteten, wenn die Zugehörigkeit zu diesem Geschlecht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 8 Abs. 1 TSG festgestellt worden sei. Auch aus § 140 Abs. 3 StVollzG ergebe sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die begehrte Verlegung. Die Vorschrift enthalte nur eine Ermächtigung für die Vollzugsorgane, jedoch keinen Rechtsanspruch von Individuen. Schließlich ergebe sich auch aus dem Grundrecht der Menschenwürde kein Anspruch auf Verlegung. Das käme nur in Frage, wenn die derzeitige Unterbringung des Beschwerdeführers seine Menschenwürde verletze und Abhilfe allein durch die Verlegung in eine Anstalt für Frauen geschaffen werden könnte. Zwar sei dieser besonderen Belastungen ausgesetzt, jedoch ergäben sich diese aus den objektiven Gegebenheiten und nicht daraus, daß er erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei, die ihn zum bloßen Objekt staatlichen Zwanges machten, ohne daß sein Eigenwert als Mensch respektiert würde. Ungeachtet dessen sei es Aufgabe der Anstalt, sich um weitere Verbesserungen der Lage des Beschwerdeführers zu bemühen, insbesondere ihn vor Angriffen und Belästigungen von Mitgefangenen zu schützen. Nach diesem Beschluß des Kammergerichts hat der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 29. Juli 2002 seine Verfassungsbeschwerde ergänzt und modifiziert: Er beantragt, „festzustellen, dass die Senatsverwaltung für Justiz und der Beschluss des Kammergerichts vom 19.7.02, 1 AR 652/02 – 5 Ws 308/02, die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4 S. 1 VvB dadurch verletzten, dass dieser die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit verbüßen muss und nicht in die Untersuchungshaftanstalt für Frauen verlegt wird.“ Gegenüber der Situation bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde habe sich der Sachverhalt dadurch verändert, daß seit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Beschluß des Kammergerichts vom 7. Juni 2002 nicht mehr geltend gemacht werden könne, daß in die Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch eingegriffen werde, daß eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung von der Exekutive unter Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips nicht befolgt werde. Dieser Verfassungsverstoß werde aber nach wie vor für den Zeitraum vom 24. April bis 7. Juni 2002 ausdrücklich gerügt. Aber auch die jetzige Situation verletze den Beschwerdeführer in seiner Menschenwürde und in seinem Grundrecht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit, da er nicht in die Frauenanstalt verlegt werde. Das Bemühen um die Abmilderung seiner Haftsituation habe letztlich keinen Erfolg gehabt, da seine weitgehende Isolation nicht überwunden sei. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum Teil unzulässig, ansonsten unbegründet. 1.Unzulässig ist sie, soweit sie darauf gestützt wird, daß der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzt sei. a) Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch die angegriffenen Maßnahmen vorgetragen wird (siehe Beschluß vom 11. August 1993 – VerfGH 64/93; Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 , st. Rspr.). § 50 VerfGHG verlangt, daß die in einer Verfassungsbeschwerde vorgetragene ursächliche Verknüpfung zwischen dem Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein muß (siehe Beschluß vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 ; st. Rspr.). Diesen Zulässigkeitserfordernissen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde insoweit nicht. Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person in Art. 8 Abs. 1 VvB, doch verbleibt es insofern bei einer bloßen Behauptung. Es wird über die bloße Behauptung hinaus nichts vorgetragen, inwiefern sich die behauptete Rechtsverletzung gerade daraus ergebe, daß dem Beschwerdeführer die beantragte Verlegung in eine Anstalt für Frauen verweigert wird. Auch bei einer Vollziehung der Untersuchungshaft in einer Anstalt für Frauen wäre das Grundrecht auf Freiheit der Person eingeschränkt, was allerdings durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB i. V. m. den §§ 112 ff. StPO gedeckt ist. Der Beschwerdeführer trägt nichts dazu vor, warum sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB gerade dadurch verletzt werde, daß die Untersuchungshaft in einer Anstalt für Männer vollzogen wird. b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern, als die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VvB gerügt wird. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß die Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts des Individuums, das die Verfassung von Berlin gewährt, gerügt werden kann. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VvB enthält aber kein Grundrecht des Individuums, sondern den objektivrechtlichen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern, als die Verletzung des Grundrechts auf Entfaltung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Art. 7 VvB) gerügt wird. Über diese bloße Behauptung hinaus wird insofern nichts weiter vorgetragen. Damit wird insoweit der sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Substantiierungspflicht schon für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entsprochen. Nur ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der dem Art. 7 VvB entsprechende Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre dann verletzt sein kann, wenn der Briefkontakt eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit einem nahen Familienangehörigen unterbrochen wird (siehe BVerfGE 35, 35 , BVerfG, NJW 1995, S. 1477 f.). Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. d) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit die Verletzung der Art. 1, 2 und 104 GG gerügt wird. Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kann nach § 49 Abs. 1 VerfGHG mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB) enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Nur die Grundrechte der VvB sind möglicher Prüfungsmaßstab, nicht dagegen die Grundrechte des Grundgesetzes. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Der Beschluß des Kammergerichts und das Verhalten der Senatsverwaltung für Justiz, d.h. die Ablehnung der Verlegung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für Frauen, verletzen ihn nicht in seiner Menschenwürde. Diese ist verletzt, wenn der Mensch durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft gemacht wird (siehe Beschluß vom 12. Januar 1993 – VerfGH 55/92 – LVerfGE 1, 56 ; Beschluß vom 12. Januar 1994 – VerfGH 134/93 –; vgl. zum inhaltsgleichen Bundesrecht BVerfGE 9, 89 ; 57, 250 ). Dies gilt auch gegenüber einem Straftäter, der schwerwiegende Taten begangen hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 72, 105 ; 64, 261 ). Neben dieser sogenannten Objektformel hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung den Inhalt der Menschenwürde auch dahingehend formuliert, daß die Menschenwürde dann verletzt ist, wenn eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen vorliegt als Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, und damit eine „verächtliche Behandlung“ gegeben ist (siehe BVerfGE 30, 1 ). Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, daß die Vollziehung der Untersuchungshaft in einer Männeranstalt den Beschwerdeführer in seiner Menschenwürde verletzt. Das wäre dann der Fall, wenn auf die physische und psychische Situation des Beschwerdeführers, d.h. auf seine Transsexualität, keinerlei Rücksicht genommen würde und er dem Vollzug in genau der gleichen Weise unterworfen wäre wie jeder andere Untersuchungshäftling. Das ist aber nicht der Fall. Er kann Frauenkleider tragen und sich schminken. Er nutzt Angebote des Gruppen- und Beratungszentrums der Anstalt. Der anstaltspsychologische Dienst führt wöchentliche Einzelgespräche mit ihm sowie zusätzlich Gespräche mit ihm und einem anderen Inhaftierten, der sich gleichfalls als transsexuell empfindet. Diese Gespräche sollen den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner Haftprobleme unterstützen. Die Anstaltsleitung bemüht sich, ihn vor Anfeindungen und dem Spott durch Mithäftlinge zu schützen. Zu direkten Übergriffen gegen ihn ist es bisher nicht gekommen. Gleichwohl ist nicht zu leugnen, daß die Haftsituation eine über das Normalmaß hinausgehende Belastung für ihn darstellt. Das aber ist nicht das Ergebnis dessen, daß er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns geworden wäre bzw. das Ergebnis einer verächtlichen Behandlung, sondern die unvermeidbare Folge objektiver Gegebenheiten, ist das Ergebnis von Schicksal und nicht von Schikane. Dies gilt auch für die Ablehnung der Verlegung in eine Vollzugsanstalt für Frauen. Zunächst ist es sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer dort auf weniger Ablehnung und Anfeindung stoßen würde. Weiter könnte ihn dies psychisch härter treffen als die Ablehnung durch Männer, da sie von dem Geschlecht kämen, dem er sich nun zugehörig fühlt. Vor allem aber würde eine solche Verlegung ernstzunehmende Sicherheitsprobleme schaffen. Wie das jüngste medizinische Gutachten feststellt, ist der Beschwerdeführer noch immer „groß und kräftig gebaut“. Weiter spricht das Gutachten von „gelegentlichen Trotz- und Aggressionshandlungen mit offenbar verminderter Impuls- und Affektkontrolle.“ Bezüglich der Tat, derentwegen er wegen Totschlags verurteilt ist, spricht der Beschwerdeführer selbst davon, daß ihn sein Jähzorn zur Tat hingerissen habe. Das Urteil des Landgerichts vom 24. Juli 2002, durch welches das ursprüngliche Strafmaß von zehn Jahren auf fünf Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde, spricht gleichwohl von der „erheblichen Brutalität“, mit der die Tat ausgeführt wurde. Berücksichtigt man dazu, daß in der Vollzugsanstalt für Frauen Situationen eintreten, in denen für die Abteilungen nur zwei weibliche Aufsichtskräfte zur Verfügung stehen, dann erscheint die Ablehnung der Verlegung nicht als Ergebnis einer „verächtlichen Behandlung“, sondern als Ergebnis nachvollziehbarer Sicherheitsbedenken. Daß der Beschwerdeführer nicht mehr zeugungsfähig ist, ist nicht dazu angetan, diese Sicherheitsbedenken zu zerstreuen. Daß der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß des Kammergerichts die Bedeutung des Schutzes der Menschenwürde, entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers, nicht verkennt, zeigt sich auch darin, daß dort ausdrücklich von einer „gesteigerten Fürsorgepflicht der Anstalt“ gesprochen wird. Es werde die Aufgabe der Anstalt sein, „sich um weitere Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers zu bemühen.“ Aus alledem ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wurde und wird und auch keiner „verächtlichen Behandlung“ ausgesetzt ist. b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Rechtsweggarantie) verletzt. Dieses Grundrecht garantiert nicht nur das formale Recht, die Gerichte anzurufen, sondern verbürgt auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1996 – VerfGH 40 A/96 – LVerfGE 4, 76 ). Darunter fällt grundsätzlich auch der Anspruch des Individuums, daß ihm günstige gerichtliche Entscheidungen von den Behörden beachtet und befolgt werden, jedenfalls dann, wenn sie rechtskräftig sind. Nicht aber ergibt sich aus diesem Grundrecht, daß jede dem Individuum günstige gerichtliche Entscheidung sogleich nach ihrem Ergehen von den Behörden tatsächlich umgesetzt werden müßte. Ein solcher Anspruch müßte nicht selten schon daran scheitern, daß die tatsächlichen Möglichkeiten einer sofortigen Umsetzung nicht gegeben sind. So liegt der Fall auch hier. Der sofortigen Verlegung des Beschwerdeführers nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 23. April 2002 stand entgegen, daß es sich bei ihm nicht um einen „normalen“ weiblichen Untersuchungshäftling handelt. Es mußte sorgfältig überlegt werden, welche Konsequenzen sich aus der Verlegung für ihn, für die weiblichen Mithäftlinge und die Ordnung in der Anstalt, nicht zuletzt den Sicherheitsaspekt, ergeben würden. Weiter mußte geprüft werden, welche Maßnahmen zu treffen wären und in welchem Zeitraum sie sich verwirklichen ließen. Daraus ergibt sich, daß eine sofortige Verlegung oder eine innerhalb kürzester Frist nicht möglich war. Der Annahme eines sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB ergebenden Anspruchs auf sofortige Verlegung steht auch entgegen, daß damit das Recht, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Landgerichts einzulegen, in seinem materiellen Gehalt beeinträchtigt wäre. Das gilt auch dann, wenn, wie hier, der einschlägige Rechtsbehelf, die Beschwerde, keine aufschiebende Wirkung hat, denn daneben bestand die Möglichkeit, einen Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO zu stellen. Daß dies nicht sogleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgte, sondern etwas später, ist ohne Einfluß. Auch dafür, ob ein solcher Antrag zu stellen war, mußte im vorliegenden Fall eine gewisse Zeit der Überlegung verbleiben. Hier ist nicht davon auszugehen, daß sich die Behörden in mißbräuchlicher Weise mit diesem Antrag allzu lange Zeit gelassen haben. Nach alledem ist nicht festzustellen, daß im Zeitraum zwischen dem 24. April 2002 und dem 7. Juni 2002, dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Kammergerichts nach § 307 Abs. 2 StPO, eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB vorgelegen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.