Beschluss
188/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2002:1206.188.01.0A
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Leitsätze
1. Die in Verf BE Art 64 aF (Verf BE Art 80) normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt, der nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 <70>).
2a. Ein Wohnungseigentümer muß einen Nachteil nicht hinnehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts darstellt; entscheidend ist dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl BGH, 1991-12-19, V ZB 27/90, BGHZ 116, 392 <396>).
2b. Hier: Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführer ist nicht verletzt, da es nicht erkennbar ist, daß das LG und das KG eine nur ganz unerhebliche, nur abstrakte oder nur subjektive Beeinträchtigung haben ausreichen lassen, um das zum Eigentumsrecht gehörende Recht der Vermietung seiner gewerblichen Zwecken dienenden Räume einzuschränken. Vielmehr ist durch die mit Leuchtreklame öffentlich bekannt gemachte Nutzung als Sex-Shop mit Videokabinenbetrieb trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet, die sich durchaus negativ auf den Verkehrswert und Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verf BE Art 64 aF (Verf BE Art 80) normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt, der nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 ). 2a. Ein Wohnungseigentümer muß einen Nachteil nicht hinnehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts darstellt; entscheidend ist dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl BGH, 1991-12-19, V ZB 27/90, BGHZ 116, 392 ). 2b. Hier: Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführer ist nicht verletzt, da es nicht erkennbar ist, daß das LG und das KG eine nur ganz unerhebliche, nur abstrakte oder nur subjektive Beeinträchtigung haben ausreichen lassen, um das zum Eigentumsrecht gehörende Recht der Vermietung seiner gewerblichen Zwecken dienenden Räume einzuschränken. Vielmehr ist durch die mit Leuchtreklame öffentlich bekannt gemachte Nutzung als Sex-Shop mit Videokabinenbetrieb trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet, die sich durchaus negativ auf den Verkehrswert und Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken kann. I. 1. Durch notarielle Erklärung vom 20. Juli 1984 teilte der Eigentümer eines mit einem fünfgeschossigen Berliner Altbau (Vorderhaus und zwei Seitenflügeln) bebauten Grundstücks in Berlin-Schöneberg gemäß § 8 WEG das Eigentum an dem Grundstück in 22 Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in einer in der Erklärung im einzelnen bezeichneten Weise verbunden ist. Auf diese Weise entstanden 20 Wohnungseigentums- und zwei Teileigentumseinheiten. In Teil II § 3 Abs. 5 der zu der Erklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung wurde zugleich bestimmt, dass jeder Teileigentümer berechtigt sei, in den zu seinem Teileigentum gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben; die Ausübung eines Gewerbes, welches mit Gefahren oder Belästigungen für die übrigen Eigentümer verbunden sein kann, bedürfe der Einwilligung des Verwalters; die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 gälten im übrigen entsprechend. In Abs. 2 war u.a. bestimmt, dass die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung einem Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt sei und die Zustimmung widerruflich erteilt werden könne. In Abs. 3 war u.a. bestimmt, dass die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne; als wichtiger Grund gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner z.B. durch Publikumsverkehr oder auf andere Weise befürchten lasse oder wenn sie den Charakter als Wohnhaus beeinträchtige. Die Aufteilung wurde in das Grundbuch eingetragen. Die im Erdgeschoss rechts gelegene Teileigentumseinheit besteht aus vier im Aufteilungsplan als Laden, Flur, Abstellraum und Büro bezeichneten Räumen mit Nebengelass und einer Nutzfläche von 162,19 m 2 . Sie hat zur Straße hin einen separaten, vom Hauseingang getrennten Zugang. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erwarb diese Einheit im Jahre 1984 und betrieb dort zunächst ein Friseurgeschäft. 1996 vermietete er die Räume zur Nutzung als Geschäftsräume für den Verkauf und Verleih von Videokassetten, Magazinen und Waren aus dem "ehehygienischen Bereich" sowie die Vorführung von Videos in Münzkabinen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Verwalterin hierzu wurde nicht erteilt. Seither wird in den Räumen ein Sex-Shop betrieben. Dieser besteht aus einem Verkaufsstand für diverse Sex-Artikel, Sex-Literatur und Videokassetten mit erotischen Filmen, aus einem Raum zur entgeltlichen Filmvorführung mit etwa zehn Plätzen und aus 14 Video-Filmkabinen, in denen jeweils Platz für eine Person ist und gegen Einwurf von Münzen für einen jeweils begrenzten Zeitraum erotische Filme vorgeführt werden, die der Besucher aus 64 Programmen auswählen kann. In jeder Kabine befinden sich ein Sessel, ein Aschenbecher, eine Rolle Papiertücher, ein Papierkorb sowie ein Hinweisschild mit der Aufforderung, benutzte Papiertücher in den Papierkorb zu werfen. Der Sex-Shop ist an allen Tagen der Woche von etwa 12 Uhr bis etwa 24 Uhr geöffnet. Zur Straßenseite hin hat er drei große Fenster, die mit innenliegenden Jalousien verhängt sind. Zwischen den Jalousien und den Fensterscheiben befinden sich Schrifttafeln, auf denen mit Neonleuchten die Worte "EROTIK SHOP", "VIDEO MOVIE" und "64 PROGRAMME VIDEO-KABINEN" jeweils mit dem in roter Farbe gehaltenen Zusatz "OPEN" angebracht sind. In der Nähe der Eingangstür befindet sich ein in den Straßenraum hineinragendes Ladenschild mit Neonleuchten, die die Worte "Go up", "SHOP", "VIDEOKABINEN" und die Silhouette eines roten Mundes bilden. Am 23. April 1997 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung, die Verwalterin zu beauftragen, im Namen der Eigentümergemeinschaft gegen den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Klage auf Unterlassung des durch die Eröffnung des Sex-Shops entstandenen Nachteils zu erheben. Daraufhin beantragte die Verwalterin beim Amtsgericht Schöneberg, den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu verpflichten, das von ihm begründete Mietverhältnis zum Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit Filmkabinen) mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das Amtsgericht gab diesem Antrag durch Beschluss vom 1. August 1997 statt. Auf sofortige Beschwerde des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 25. März 1998 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag zunächst zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin hob das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Februar 2000 (NJW-RR 2000, S. 1253 ff.) den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zwar könne dem Antrag in seiner bisherigen Fassung nicht stattgegeben werden, weil einem Miteigentümer nicht vorgeschrieben werden könne, auf welche Weise er einen geschuldeten Erfolg, nämlich die Unterlassung der unzulässigen Nutzung, erreiche. Es sei jedoch hinreichend erkennbar, dass es der Verwalterin um den allgemeineren Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegangen sei. Deshalb seien die Vorinstanzen gehalten gewesen, auf die Stellung sachdienlicher und nicht von vornherein unbegründeter, weil zu eng gefasster Anträge hinzuwirken. Davon, dass auch ein entsprechend geänderter Antrag unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben könne, sei nicht auszugehen. Deshalb sei die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, dass die Verwalterin ihren bisherigen Sachantrag entsprechend umstellen sollte, sehe sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen allenfalls den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäftes mit Videothek im Rahmen der gewerberechtlichen Bestimmungen erlaube, sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden seien, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb. In dem vom Beschwerdeführer als Erben des inzwischen verstorbenen früheren Teileigentümers fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht begehrte die Verwalterin nunmehr, die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, es zu unterlassen, sein Teileigentum zum Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit Filmkabinen) zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Das Landgericht gab diesem Antrag durch Beschluss vom 6. Februar 2001 statt. Zur Begründung führte es aus, die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass in der Teileigentumseinheit des Beschwerdeführers ein Sex-Shop betrieben werde, dessen Schwerpunkt ausweislich der Umsatzverteilung darin liege, einem unbestimmten, zahlenmäßig nicht festgelegten Personenkreis durch Vorführung von Sexfilmen in Video-Einzelkabinen Gelegenheit zur Vornahme autoerotischer Handlungen zu verschaffen. Dadurch unterscheide sich dieser Betrieb etwa von einem Erotik-Geschäft, in dem ausschließlich Sex-Artikel verkauft würden. Diese Nutzung sei nach § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. Teil II § 3 Abs. 3 und 5 der Gemeinschaftsordnung unzulässig. Von der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung zu Gewerbezwecken werde sie nicht umfasst. Denn sie begründe die Gefahr von Nachteilen für die übrigen Hausbewohner und Miteigentümer, die über das nach §14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgingen. Diese Gefahr werde verursacht durch die Öffnungszeiten, den Geschäftsgegenstand und den damit verbundenen Aufenthalt eines bestimmten Publikums im Bereich der Wohnanlage. Dass sich in der näheren Umgebung ein weiterer Sex-Shop und ein Nachtclub befänden, ändere hieran nichts. Die hiergegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht durch Beschluss vom 19. September 2001 als unbegründet zurück. Die nächstliegende Bedeutung der Zweckbestimmung Gewerbe umfasse jedenfalls nicht eine Nutzung, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei und von breiten Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden werde, auch wenn sie gesetzlich nicht verboten sei. Diese sozialethische Bewertung gelte auch für den vorliegenden Sex-Shop. Demgemäß sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht feststelle, dass die Gefahr von Nachteilen für die übrigen Hausbewohner und Miteigentümer über das nach §14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehe. Selbst wenn in der Nähe des Hauses vergleichbare Geschäfte betrieben würden, schließe dies eine Belästigung der Miteigentümer nach der konkreten Teilungserklärung nicht aus. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2001 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 64 und 15 VvB a.F. Er behauptet, sein Ladenlokal unterscheide sich von außen nicht von sogenannten Erotikfachgeschäften. Vorgänge, die im Inneren des Geschäftes stattfänden, seien von außen nicht wahrnehmbar. Nach den angegriffenen Entscheidungen solle bereits das Wissen um objektiv nicht wahrnehmbare autoerotische Vorgänge im Inneren der Räumlichkeiten genügen, um die Eigentumsausübung für andere nicht mehr hinnehmbar sein zu lassen. Dieses Rechtsverständnis hält er für verfassungswidrig. Es verletze die Bindung der Richter an das Gesetz und die Gewährleistung des Eigentums. Bei der Auslegung der §§ 14, 15 WEG seien die widerstreitenden Interessen der Miteigentümer im Lichte einer optimalen Gewährleistung der Eigentumsgarantie für jeden Miteigentümer zu sehen. Miteigentümer könnten daher die Benutzung des Eigentums der anderen nur insoweit einschränken, wie sich hieraus eine quantifizierbare Beeinträchtigung ihres Eigentums feststellen lasse. Eine solche Beeinträchtigung - etwa durch besonders starken Publikumsverkehr, die Öffnungszeiten oder Emissionen aus dem Ladenlokal - hätten die Gerichte des Ausgangsverfahrens zur Begründung ihrer Entscheidungen nicht anführen können. Sie hätten die Beeinträchtigung vielmehr darin gesehen, dass die - nicht wahrnehmbare - Nutzung mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei und von breiten Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden werde. Demnach solle für einen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers genügen, dass sich Miteigentümer bei dem Gedanken daran gestört fühlen, dass im Erdgeschoss ihres Hauses sozial verurteilungswerte Handlungen vorgenommen werden. Solange von seiner Nutzung keine anderen konkreten Beeinträchtigungen ausgingen als von hinzunehmenden Nutzungsarten, müsse jedoch sein Recht auf Eigentum den moralischen Befindlichkeiten der anderen vorgehen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, durch die angefochtenen Beschlüsse werde gegen die Bestimmung des Art. 64 VvB a.F. verstoßen. Die darin enthaltene, jetzt in Art. 80 VvB normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt. Deshalb kann die Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden, mit der gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur eine Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers geltend gemacht werden kann (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 ). Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Februar 2000 richtet. Beschwert ist der Beschwerdeführer durch diesen Beschluss nur insoweit, als dadurch der der Beschwerde seines Rechtsvorgängers stattgebende Beschluss des Landgerichts aufgehoben wurde. Insoweit entspricht sein Vorbringen jedoch nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Denn auf den die Aufhebung tragenden Grund, nämlich die Verletzung der richterlichen Pflicht der Vorinstanzen, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, wird in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen. Diese setzt sich vielmehr nur mit den die Entscheidung nichttragenden Hinweisen des Kammergerichts für das weitere Verfahren auseinander. Durch diese Hinweise ist der Beschwerdeführer jedoch rechtlich nicht beschwert, da sie der Aufhebung nicht zugrunde lagen und daher für das weitere Verfahren rechtlich keine Bindungswirkung entfalten konnten (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO a.F.). 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit trotz Nichtbeantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2001 insoweit unterstellt - unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 6. Februar 2001 und des Kammergerichts vom 19. September 2001 nicht in dem von ihm geltend gemachten, in Art. 23 VvB (= Art. 15 Vv B a.F.) enthaltenen Recht auf Eigentum verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Die in den genannten Beschlüssen vorgenommene, auf einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall beruhende Auslegung und Anwendung des § 14 Nr. 1 WEG lässt jedoch keinen derartigen Fehler erkennen. Nach dieser Vorschrift, die eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB grundsätzlich verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Wohnungs- bzw. Teileigentums normiert, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zuhalten und von diesen sowie vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 6 WEG für das Teileigentum entsprechend. Nach der auch vom Beschwerdeführer zu Recht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGHZ 116, 392 ). Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht und das Kammergericht in den beiden in Rede stehenden Beschlüssen hiervon abgewichen sind und eine nur ganz unerhebliche, nur abstrakte oder nur subjektive Beeinträchtigung haben ausreichen lassen, um das zum Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gehörende Recht zur Vermietung seiner gewerblichen Zwecken dienenden Räume einzuschränken. Entgegen dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich der dort betriebene Sex-Shop mit Videokabinenbetrieb von außen nicht von einem Erotikfachgeschäft mit Videoverleih unterscheidet. Vielmehr wird durch die Leuchtreklame jedem Passanten deutlich gemacht, dass er dort Videokabinen mit der Auswahl unter 64 Programmen nutzen kann, womit auf den vom Landgericht festgestellten Schwerpunkt des dortigen Geschäftsbetriebs und die damit verbundenen, im Inneren der Räumlichkeiten stattfindenden Vorgänge öffentlich und eindeutig hingewiesen wird. Dass eine derart öffentlich bekannt gemachte Nutzung, wenn sie - wie das Kammergericht für den vorliegenden Betrieb festgestellt hat - trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist, eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer darstellt, folgt schon daraus, dass sie sich durchaus negativ auf den Verkehrswert und den Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken kann. Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Nachteilsbegriff in §14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.