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Beschluss

31/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0124.31.02.0A
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Tenor
Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 31/02 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 31/02 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den Arbeitslosenhilfe beziehenden Beschwerdeführer erging am 10. Februar 1997 ein Bescheid des Arbeitsamtes VII Berlin, mit dem festgestellt wurde, daß der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 119, 119 a AFG wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen im Zeitraum November 1996 bis einschließlich Januar 1997 ruhe, weil der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Arbeit als Projektleiter nicht angenommen habe. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage, die das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 9. Dezember 1997 – S 53 Ar 1068/97 – abwies. Mit seiner daraufhin eingelegten Berufung bestritt der Beschwerdeführer weiter, daß er die ihm bei einer Beschäftigungsförderungsgesellschaft angebotene Arbeit nicht angenommen habe, und schilderte im einzelnen den Gang des am 7. November 1996 geführten Vorstellungsgesprächs. Nachdem das Landessozialgericht Berlin in seiner mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2000 den Geschäftsführer der Gesellschaft zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs als Zeugen vernommen hatte, wies es die Berufung durch Urteil vom selben Tage – L 14 AL 12/98 – zurück. Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, der Beschwerdeführer habe durch seine Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer, daß er nicht bereit sei, einen Arbeitsvertrag mit den von ihm als sittenwidrig angesehenen Bedingungen zu schließen, vorsätzlich verhindert, daß ihm überhaupt eine Einstellung durch die Gesellschaft angeboten worden sei. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht gehabt, da die Tätigkeit und die vorgesehenen Arbeitsbedingungen in jeder Hinsicht zumutbar gewesen seien. Gegen die im Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision legte der Beschwerdeführer beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde ein (B 11 AL 195/00 B), die er später zurücknahm. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht, das Protokoll der Sitzung vom 20. Juni 2000 zu berichtigen, da es in wesentlichen Punkten Unkorrektheiten beinhalte und nicht vollständig sei. Den Antrag lehnte das Landessozialgericht durch Beschluß vom 22. August 2000 ab, weil das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung vollständig und zutreffend wiedergebe und dementsprechend nicht unrichtig sei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 22. August 2000 beim Landessozialgericht die Berichtigung des Urteilstatbestandes, da die Urteilsschrift grobe Unrichtigkeiten und den Sachverhalt entstellende Behauptungen und Auslassungen enthalte. Diesen Antrag lehnte das Landessozialgericht durch Beschluß vom 18. September 2000 mit der Begründung ab, daß Unrichtigkeiten oder Unklarheiten nicht festzustellen seien, sondern der Sach- und Streitstand unter Einschluß des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in gedrängter Darstellung richtig und vollständig enthalten sei. Ein am 25. Oktober 2000 vom Beschwerdeführer bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellter Antrag auf Änderung des Bescheides vom 10. Februar 1997 im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X wurde durch einen Bescheid vom 14. November 2000 abgelehnt. Nachdem auch der Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Beschwerdeführer erneut Klage, die das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2001 abwies. Über die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Berlin (L 10 AL 14/02) noch nicht entschieden. Neben der Berufung hatte der Beschwerdeführer zudem unter dem Datum vom 5. Februar 2001 beim Sozialgericht einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Gerichtsbescheides gestellt, auf den das Sozialgericht zunächst mit Schreiben vom 7. Februar 2002 mitteilte, daß keine Veranlassung zur Tatbestandsberichtigung bestehe. Schließlich lehnte das Sozialgericht den Antrag förmlich durch Beschluß vom 2. April 2002 ab und führte aus, daß insbesondere der in den Tatbestand des Gerichtsbescheides aufgenommene Klageantrag des Beschwerdeführers nicht zu berichtigen sei, da dieser die in der Klageschrift gestellten 21 Anträge des Beschwerdeführers sinngemäß vollständig erfasse. Der Beschwerdeführer hat am 25. Oktober 2000 zwei Verfassungsbeschwerden eingereicht, mit denen er sich gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 22. August 2000 und 18. September 2000 wendet. Mit seiner am 2. April 2002 gegen das Schreiben des Sozialgerichts vom 7. Februar 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere, daß das Sozialgericht bislang keinen förmlichen Beschluß über die Tatbestandsberichtigung gefaßt habe. Nach Ergehen des Beschlusses des Sozialgerichts vom 2. April 2002 hat der Beschwerdeführer schließlich am 13. Juni 2002 Verfassungsbeschwerde auch gegen diesen erhoben. Der Beschwerdeführer rügt in allen Verfassungsbeschwerdeverfahren, in seinem Recht auf Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt zu sein. Hinsichtlich der drei die Tatbestandsberichtigungen betreffenden Verfassungsbeschwerden macht er außerdem die Verletzung von Art. 80 VvB geltend. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer seine vor dem Landessozialgericht und Sozialgericht ausführlich dargestellten Beanstandungen des Sitzungsprotokolls bzw. Urteilstatbestandes vom 20. Juni 2000 sowie des Gerichtsbescheidtatbestandes vom 21. Dezember 2001. II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Verfassungsbeschwerden vom 25. Oktober 2000 gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 22. August 2000 und 18. September 2000 wendet, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an der fehlenden Beschwerdebefugnis. Diese setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 53, 30 ). Das ist hier nicht der Fall. Weder eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls (§ 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO) noch eine Berichtigung des Urteilstatbestandes (§ 139 SGG) hätten eine Änderung des Urteils insgesamt zur Folge. Auch würden allein hierdurch nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO geschaffen. Außerdem ist das Urteil des Landessozialgerichts vom 20. Juni 2000 rechtskräftig und nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Die Sachentscheidung ist damit endgültig wirksam. Eine nachträgliche Berichtigung des Sitzungsprotokolls bzw. des Urteilstatbestandes könnte sich nicht mehr zugunsten des Beschwerdeführers auswirken und wäre daher gegenstandslos (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 30, 54 ). Die Verfassungsbeschwerde vom 2. April 2002 gegen das Schreiben des Sozialgerichts vom 7. Februar 2002 ist bereits deswegen unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben nicht um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinn des § 49 Abs. 1 VerfGHG handelt. Letzteres setzt voraus, daß sich aus dem Akt unmittelbare rechtserhebliche Wirkungen ergeben. Das ist bei dem Schreiben vom 7. Februar 2002 nicht der Fall. Es handelt sich nur um die Mitteilung einer Rechtsauffassung, nicht um eine rechtsgestaltende Entscheidung. Eine solche erfolgte erst durch den Beschluß des Sozialgerichts vom 2. April 2002. Die am 13. Juni 2002 gegen den Beschluß des Sozialgerichts vom 2. April 2002 erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen prozessualen Möglichkeiten zu erreichen suchen (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 – VerfGH 104/93 – LVerfGE 1, 199 und vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 ; st. Rspr.). Zwar ist gegen den die Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Jedoch hat der Beschwerdeführer die – von ihm auch wahrgenommene – Möglichkeit, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 21. Dezember 2001 gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG im Wege der Berufung zum Landessozialgericht vorzugehen und damit die behaupteten Grundrechtsverletzungen, die der Beschwerdeführer in groben Unrichtigkeiten des Gerichtsbescheidtatbestandes sieht, in einem fachgerichtlichen Verfahren ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs zu rügen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.