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Beschluss

8/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0124.8.02.0A
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Leitsätze
1a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1 nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 1996-12-12, 38/96, LVerfGE 5, 58 <60>). 1b. Hier: Eine iSv Verf BE Art 10 Abs 1 willkürliche gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar: Denn die Auffassung des LG, wonach die Schuldform der Fahrlässigkeit iSv BGB § 276 Abs 1 an der objektiv-abstrakten Sorgfalt im Verkehr zu messen ist, so dass ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten hat und dies auch dann gilt, wenn ein solcher Irrtum auf fehlender Kenntnis tarifvertraglicher Ausschlussfristen beruht, ist von der Rspr anerkannt (vgl BGH, 1983-03-29, VI ZR 172/81, NJW 1983, 1665f) und lässt keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen erkennen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1 nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 1996-12-12, 38/96, LVerfGE 5, 58 ). 1b. Hier: Eine iSv Verf BE Art 10 Abs 1 willkürliche gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar: Denn die Auffassung des LG, wonach die Schuldform der Fahrlässigkeit iSv BGB § 276 Abs 1 an der objektiv-abstrakten Sorgfalt im Verkehr zu messen ist, so dass ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten hat und dies auch dann gilt, wenn ein solcher Irrtum auf fehlender Kenntnis tarifvertraglicher Ausschlussfristen beruht, ist von der Rspr anerkannt (vgl BGH, 1983-03-29, VI ZR 172/81, NJW 1983, 1665f) und lässt keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen erkennen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens beauftragte im August 2000 die Beschwerdeführer mit der anwaltlichen Geltendmachung von Lohnansprüchen gegen seine frühere Arbeitgeberin aus einem seit Ende März 2000 beendeten Arbeitsverhältnis. Nachdem eine schriftliche Zahlungsaufforderung vom September 2000 ohne Erfolg geblieben war, reichten die Beschwerdeführer im Dezember 2000 eine entsprechende Klage auf Zahlung von 9.159,88 DM beim Arbeitsgericht Berlin ein, die sie später auf eine Forderung von 9.537,06 DM, erweiterten. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 30. Januar 2001 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass durch einen Tarifvertrag vom 14. Oktober 1998 mit Wirkung ab 1. April 1999 Ausschlussfristen eingeführt worden waren, wonach Lohnansprüche verfielen, die nicht spätestens drei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht wurden. Daraufhin beschränkten die Beschwerdeführer die Klageforderung auf 3.933,77 DM als Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub. Im April 2001 wurde der arbeitsgerichtliche Streit über diese Restforderung durch einen Vergleich beendet, in dem eine Abfindung von 2.500 DM vereinbart wurde. Nunmehr berechneten die Beschwerdeführer gegenüber ihrem Mandanten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.734,20 DM, wobei sie für die Prozess- und Erörterungsgebühr einen Gegenstandswert bis 10.000 DM und für die Vergleichsgebühr einen Gegenstandswert bis 4.000 DM zugrundelegten. Auf die nach Abzug eines Vorschusses von 600 DM verbleibende Restforderung von 1.134,20 DM zahlte der Mandant lediglich 368,60 DM und rechnete im übrigen mit einem Schadensersatzanspruch auf, soweit der Gebührenrechnung ein höherer Gegenstandswert als 4.000 DM zugrundegelegt worden war. Die Beschwerdeführer hätten fahrlässig die tarifvertragliche Ausschlussfrist übersehen und deshalb von vornherein einen zu hohen Betrag vor dem Arbeitsgericht eingeklagt. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Klage gegen ihren Mandanten auf Zahlung von 765,60 DM restlichen Anwaltshonorars. Zur Begründung machten sie geltend, ihre Unkenntnis der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sei unverschuldet gewesen, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich Kenntnis davon zu verschaffen. Die Tarifvertragssituation bei der Arbeitgeberin ihres Mandanten sei bis Ende März 1999 im Gegensatz zu den sonst gängigen Tarifvertragsregelungen dadurch gekennzeichnet gewesen, dass tarifvertraglich keine Ausschlussfristen festgelegt gewesen seien. Der Beschwerdeführer zu 2 habe über eine umfangreiche Kopiensammlung der Tarifverträge mit dieser Arbeitgeberin verfügt, die in der Bibliothek des Arbeitsgerichts in einem Ordner vorlägen und dort laufend aktualisiert worden seien. Dieser Ordner habe jedoch den Tarifvertrag mit der neu eingeführten Ausschlussfrist nicht enthalten. Erst nach der Güteverhandlung habe sich bei weiterer Nachsuche in einem anderen Ordner ein Duplikat dieses Tarifvertrags angefunden. Bereits früher, nämlich im Juni 1999, habe sich der Beschwerdeführer zu 2 in einem anderen Verfahren bemüht, seine Tarifvertragssammlung zu vervollständigen und den ab 1. April 1999 geltenden Lohntarif zu ermitteln. Hierbei habe er festgestellt, dass der entsprechende Lohntarifvertrag noch nicht in dem Ordner der Bibliothek des Arbeitsgerichts enthalten war; er habe ihn dann auf Anforderung von der zuständigen Gewerkschaft erhalten, während die ebenfalls um Übersendung gebetene Arbeitgeberin nur unzureichende Unterlagen übersandt habe. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage durch Urteil vom 7. Januar 2002 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, der Restgebührenanspruch sei durch wirksame Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten stehe nämlich ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in Höhe der Restgebühren zu. Danach schuldeten die Beschwerdeführer den Ersatz des Schadens, den der Beklagte dadurch erlitten habe, dass die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Ansprüche eingeklagt hätten, die aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten bei der objektiv falschen Beratung und Vertretung des Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Rechtsanwalt habe nämlich grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten; er müsse die einschlägigen Gesetze und sonstigen Materialien kennen und sich gegebenenfalls auch unter erhöhtem Aufwand besorgen. Das gelte auch für den hier übersehenen Tarifvertrag. Er habe den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung gestanden, obwohl die Arbeitgeberseite ihn in den Prozess habe einführen können. Daraus ergebe sich die objektiv mangelnde Sorgfalt des Beschwerdeführers zu 1; denn es liege auf der Hand, dass der Tarifvertrag auch ihm hätte bekannt sein können und müssen. 2. Mit der am 19. Januar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB. Sie machen geltend, das Amtsgericht habe die Regeln über die Haftung aus anwaltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag in willkürlicher Weise angewandt. Indem es lediglich auf den Kenntnisstand der Gegenseite abstelle und ohne Rücksicht auf die konkreten anwaltlichen Möglichkeiten unterstelle, dies habe ein Rechtsanwalt eben zu wissen, konstruiere es eine rein ergebnisbezogene Haftung unabhängig von der Anwaltspflicht zur gewissenhaften Fallbearbeitung und von einem Verschuldensvorwurf. Es gehe nicht an, dem Rechtsanwalt unabhängig vom eigenen Verschulden eine Haftung für Unzulänglichkeiten im Dokumentationswesen des Tarifvertragssystems aufzubürden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung nicht in ihrem in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltenen Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Zwar ergibt sich aus diesem mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Recht auch ein zugunsten der Beschwerdeführer wirkendes und deshalb mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Willkürverbot. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt die damit gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 und vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; ständige Rechtsprechung). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die vom Amtsgericht nach dem wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe angewandte Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. enthält für die Schuldform Fahrlässigkeit mit der Bezugnahme auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt keinen individuellen, sondern einen auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiv-abstrakten Maßstab. Daraus folgt der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten hat und dies auch dann gilt, wenn ein solcher Irrtum auf fehlender Kenntnis tarifvertraglicher Ausschlussfristen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 172/81 - NJW 1983, S. 1665 f.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur bei "unabwendbaren" Rechtsirrtümern, vor allem in der Nachkriegszeit, gemacht worden, wo unklar war, welche Gesetze fortgalten und welche Instanzenzüge gegeben waren. Um einen solchen Irrtum handelte es sich hier nicht. Die Beschwerdeführer haben selbst vorgetragen, dass schon früher der von ihnen zur Prüfung tarifvertraglicher Ausschlussfristen herangezogene einschlägige Hauptordner in der Bibliothek des Arbeitsgerichts unvollständig war und sie deshalb auf zusätzliche Informationsquellen zurückgreifen mussten und konnten. Dies wäre im vorliegenden Fall ebenfalls möglich gewesen. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, das Risiko der Unvollständigkeit der Informationen mit dem Mandanten zu besprechen und mit ihm Einverständnis über das Vorgehen herzustellen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach zumindest rechtlich vertretbar. Eine weitergehende Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof versagt. Denn er ist keine zusätzliche fachgerichtliche Instanz, sondern auf die Kontrolle von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.