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Beschluss

100/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0220.100.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer waren seit 1982 bzw. 1990 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg. Der Mietzins betrug zuletzt 777,80 DM. Nachdem sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 1998 gekündigt hatten, wies der Vermieter darauf hin, nach dem Mietvertrag entfalte die Kündigung erst zum 31. Dezember 1998 Wirksamkeit. Nach ihrem Auszug wurden die Beschwerdeführer sodann aufgefordert, bestimmte Malerarbeiten in verschiedenen Räumen der Wohnung durchzuführen sowie die im Bad aufgebrachte Mosaikverfliesung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 erklärten die Beschwerdeführer, die Renovierung sei abgeschlossen und die Wohnung bezugsfertig. Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 teilte die Hausverwaltung des Vermieters den Beschwerdeführern mit, sie habe festgestellt, dass die Mosaikverfliesung noch nicht entfernt worden sei und auch ein Teil der anderen Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt worden seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 1998 forderte der Vermieter die Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf, die noch vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die Beschwerdeführer hatten die Schlüssel zwischenzeitlich zurückgegeben. Ab Juli 1998 zahlten sie keine Miete mehr und nahmen keine weiteren Arbeiten in der Wohnung vor. Mit seiner Klage vom 23. November 1998, erweitert mit Schriftsatz vom 14. April 1999, begehrte der Vermieter von den Beschwerdeführern die Zahlung der Miete von Juli 1998 bis zum 15. Februar 1999, die Zahlung von 7.821,15 DM gemäß einem Kostenvoranschlag des Malermeisters M. für Malerarbeiten in der Wohnung, die Zahlung von 4.580,26 DM gemäß einem Kostenangebot des Fliesenlegermeisters N. für die Entfernung des Mosaiks im Badezimmer sowie die Zahlung von 92,10 DM für eine Fensterscheibe. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beschwerdeführer mit am 2. März 2000 verkündetem Urteil - 26b C 293/99 - zur Zahlung von insgesamt 9.028,00 DM nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Dabei hielt das Gericht den hinsichtlich der Entfernung des Mosaiks geltend gemachten Anspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für begründet und führte insoweit u. a. aus: Der Vermieter könne wegen der Nichtausführung von Schönheitsreparaturen schon vor Beendigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn der Mieter das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung darauf hin zurückgegeben habe und die Parteien das Mietverhältnis abwickeln wollten. Die entsprechende Rechtsprechung des Landgerichts Berlin stehe nicht in Gegensatz zur Judikatur des Bundesgerichtshofs, wonach Schönheitsreparaturen grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig würden. Die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fälle hätten nicht Mietverhältnisse betroffen, bei denen eine endgültige Besitzaufgabe durch den Mieter und die Übergabe der Schlüssel bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt sei. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wurde überwiegend zurückgewiesen. Das Landgericht verurteilte mit dem am 28. Mai 2001 verkündeten und den Beschwerdeführern am 17. Juni 2001 zugestellten Urteil die Beschwerdeführer zur Zahlung von 8.055,02 DM nebst Zinsen und stellte fest, dass der Rechtsstreit in Höhe von 873,04 DM in der Hauptsache erledigt sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Nichtentfernung der Mosaikverfliesung u.a. aus, dem Vermieter stehe ein Anspruch in Höhe von 4.261,26 DM zu. Die Nichtentfernung stelle sich als positive Forderungsverletzung der sich aus dem Mietvertrag und aus § 556 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Rückgabepflicht dar. Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass das Mietverhältnis erst zum 31. Dezember 1998 geendet habe und der Vermieter nach den Angaben der Beschwerdeführer die Verfliesung bereits im November 1998 habe entfernen lassen. Dass die Beschwerdeführer selbst für die Entfernung der Fliesen hätten Sorge tragen wollen, sei nicht ersichtlich, denn sie hätten den Besitz an der Mietsache bereits im September 1998 endgültig aufgegeben. Die Berufung greife allein durch, soweit der Vermieter den Ersatz der Kosten für die Herstellung der Isolierung hinter der Badewanne begehre. Mit der am 16. August 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Landgericht habe gegen das in dieser Norm gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, weil es willkürlich keinen Rechtsentscheid des Kammergerichts nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zu den Fragen eingeholt habe, ob Verzug bei § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses möglich sei und ob hier eine Hauptpflicht der Beschwerdeführer betreffend die Rückbauverpflichtung und den Vornahmeanspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. vorliege. Das Landgericht sei zur Vorlage beim Kammergericht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a.F. verpflichtet gewesen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abgewichen sei, wonach Verzug erst nach Vertragsbeendigung eintreten könne und in Bezug auf die Verletzung der als Hauptpflicht zu behandelnden Rückbauverpflichtung nur ein Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht komme. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser vorlagepflichtigen Angelegenheiten sei die Einholung eines Rechtsentscheids ferner gemäß § 542 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F. erforderlich gewesen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung lässt keinen Verstoß gegen die durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Überstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und vom 11. Oktober 2001 - VerfGH 7/01 -). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 38/99 - GE 2000, 120 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 93 ; BVerfGE 87, 282 ). Das Landgericht war hier nicht verpflichtet, über die von den Beschwerdeführern für vorlagebedürftig erachteten Rechtsfragen, ob Verzug bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses möglich sei und ob eine Hauptpflicht der Beschwerdeführer betreffend die Rückbauverpflichtung und den Vornahmeanspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. vorliege, gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a. F. eine Entscheidung des Kammergerichts einzuholen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hatte das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage herbeizuführen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen wollte. Die angegriffene Entscheidung weicht nicht von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1982 -VIII ZR 186/80 - WM 1982, 33 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416 ab, in denen der Bundesgerichtshof für den Verzugsbeginn als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB a.F. auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abstellte. Zu dieser Rechtsfrage hat sich das Landgericht nicht geäußert; denn es begründete den von ihm angenommenen Schadensersatzanspruch nicht mit einem etwaigen Verzug der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm bejahte Verpflichtung zur Entfernung der Mosaikfliesen, sondern wertete die Nichtentfernung der eingebrachten Einrichtungen als zum Schadensersatz verpflichtende positive Forderungsverletzung des Mietvertrags. Eine Abweichung von den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen liegt im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil diesen Entscheidungen kein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts haben die Beschwerdeführer den Besitz an der Mietsache schon im September 1998 und damit vor der am 31. Dezember 1998 erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses endgültig aufgegeben. Dieser Umstand war für das Gericht auch entscheidungserheblich, denn es stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass eine Entfernung der Fliesen im November 1998 dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen stehe (vgl. S. 3 f. UA). In den angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten die jeweiligen Mieter hingegen die Mietsache erst mit Auslaufen des Mietvertrages zurückgegeben. Ob bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung schon während des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche gegeben sein können, war mithin nicht Gegenstand jener Entscheidungen. Soweit die Beschwerdeführer meinen, das Landgericht habe willkürlich die Konstruktion der positiven Vertragsverletzung gewählt, um die strengen Anforderungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu umgehen, folgt hieraus keine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a.F. Das Landgericht ist nicht dadurch von obergerichtlichen Entscheidungen abgewichen, dass es die Rückbauverpflichtung der Beschwerdeführer nicht als eine die Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 BGB a. F. begründende Hauptpflicht im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1989 - VII ZR 52/88 - WuM 1989, 376 f. und des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 1991 - 4 U 106/90 - WuM 1992, 70 angesehen hat. Nach diesen Entscheidungen ist die Verpflichtung zum Rückbau dann als Hauptpflicht einzustufen, wenn diese zu einem „erheblichen finanziellen Aufwand“ (BGH a.a.O.) führt bzw. wenn für die Wiederherstellung des früheren Zustandes „erhebliche Kosten“ aufgewendet werden müssen (OLG Hamburg a.a.O.). Ab welcher Kostengrenze jedoch von einem erheblichen finanziellen Aufwand auszugehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. den Überblick bei: Lützenkirchen, Wiederherstellung des früheren Zustands als Hauptpflicht, NZM 1998, 558 ). Den von den Beschwerdeführern angeführten obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich weder ausdrücklich noch aus dem Zusammenhang heraus Maßstäbe für die Beurteilung dieser Frage entnehmen. Aus der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich lediglich, dass der in diesem Fall für die Beseitigung von eingebrachten Einrichtungen veranschlagte Betrag in Höhe von 25.000 DM als erheblicher finanzieller Aufwand anzusehen war. Wenn das Landgericht auf der Grundlage der von ihm bezifferten Kosten für die Entfernung der Mosaikfliesen in von Höhe von 4.261,26 DM keinen Anlass für die Annahme der Verletzung einer Hauptpflicht und die Anwendung des § 326 Abs. 1 BGB a.F. sah, so wich es damit nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Soweit das Landgericht nicht von der Möglichkeit des § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht hat, Rechtsfragen im Hinblick auf deren grundsätzliche Bedeutung vorzulegen, liegt ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB ebenfalls nicht vor. Eine Vorlage in Bezug auf die Frage, ob Verzug bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist, war unzulässig, da es nach der Begründung des angegriffenen Urteils auf diese Rechtsfrage nicht ankam. Es kann dahin stehen, ob hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Hauptpflicht eine Vorlage nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F. zulässig und geboten gewesen wäre. Die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs der grundsätzlichen Bedeutung sind erfüllt, wenn eine Rechtsfrage sich in der Praxis künftig immer wieder stellen wird, insbesondere wenn sie in der Rechtsprechung bereits unterschiedlich beurteilt wird oder für unterschiedliche Lösungen ernsthaft zu erwägende Argumente in Betracht kommen (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2001 - VerfGH 7/01 - UA S. 8 m.w.N.). Selbst wenn diese Voraussetzungen hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Frage der Auslegung des Begriffs des erheblichen finanziellen Aufwands zu bejahen wären und eine Vorlage aus diesem Grund geboten gewesen wäre, läge in der Unterlassung der Vorlage nur dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit der Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellte. Dies war hier nicht der Fall. Die Frage, ob und gegebenenfalls wo im Falle einer Rückbauverpflichtung eine Kostengrenze für die Beurteilung dieser Pflicht als Hauptpflicht zu ziehen ist, hat im Ausgangsverfahren keine Erörterung gefunden. Weder die Beschwerdeführer noch der Vermieter haben hierzu Ausführungen gemacht. Danach musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, dass möglicherweise insoweit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Es lässt sich ferner nicht ausschließen, dass das Landgericht der Frage der Voraussetzungen einer Hauptpflicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen und aus diesem Grunde von einer Vorlage abgesehen hat. Die Zivilkammer 61 hat sich möglicherweise deshalb in der Urteilsbegründung jeder Auseinandersetzung mit dieser Frage enthalten und ohne weitere Begründung den Schadensersatzanspruch des Vermieters W. aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung abgeleitet, weil es diese Frage auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung hatte dahinstehen lassen können. Denn auch wenn das Gericht die Rückbauverpflichtung der Beschwerdeführer als Hauptpflicht angesehen hätte, hätte es in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zum selben Ergebnis wie in dem angegriffenen Urteil kommen können. Danach kann ein Vermieter gegen den Mieter gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. wegen der Nichtausführung von Schönheitsreparaturen schon vor Beendigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn der Mieter das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung daraufhin zurückgegeben hat und die Mietvertragsparteien das Mietverhältnis abwickeln wollen (LG Berlin, Urteil vom 2. November 1995 - 61 S 139/95 - NJW-RR 1996, 523). Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil lag dem Ausgangsverfahren ein entsprechender Sachverhalt zugrunde. Bei einer Anwendung des § 326 Abs. 1 BGB a.F. hätte sich die Zivilkammer 61 auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der Zivilkammer 62 des Landgerichts gesetzt, wonach kein Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen während eines laufenden Mietvertrages in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 7. Juni 1999 - 62 S 6/99 - GE 1999, 1647 f. = WuM 2000, 301). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die Erfüllung der Schönheitsreparaturpflicht in derartigen Fällen allein dem Mieter zugute komme und damit der Sinn und Zweck der vom Mieter übernommenen Verpflichtung sich in der tatsächlich geschuldeten Leistung erschöpfe. Entsprechendes gilt gerade nicht für die Übernahme der allein dem Vermieter zugute kommenden Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Nach alledem lässt sich aus der möglicherweise fehlerhaften Nichtbeachtung des § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F. nicht schließen, dass das Gericht die Verfahrensgarantie des gesetzlichen Richters nicht hat beachten wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.