OffeneUrteileSuche
Beschluss

20/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0220.20.00.0A
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Angeklagten am 6. Februar 1998 von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, begangen zum Nachteil des seinerzeit als Nebenkläger zugelassenen Beschwerdeführers, frei und erlegte diesem seine eigenen notwendigen Auslagen auf. Auf die Berufung des Nebenklägers (Beschwerdeführers) stellte das Landgericht Berlin, nachdem es am 13. Juli 1999 ein gegen den Vorsitzenden der Strafkammer und die Schöffen gerichtetes Ablehnungsgesuch des Nebenklägers als unzulässig verworfen hatte, mit Beschluß vom selben Tage das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein und erlegte die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auf. Eine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers traf es nicht. Gegen den den Ablehnungsantrag verwerfenden Beschluß, die im Einstellungsbeschluß zugunsten des Angeklagten getroffene Auslagenentscheidung und die unterbliebene Auferlegung seiner eigenen notwendigen Auslagen auf die Landeskasse erhob der Nebenkläger (Beschwerdeführer) sofortige Beschwerden. Diese wies das Kammergericht mit Beschluß vom 24. November 1999 als unzulässig zurück; die gegen diesen Beschluß gerichteten Gegenvorstellungen wies das Kammergericht mit Beschluß vom 3. Januar 2000 zurück. Gegen die Einstellungsentscheidung des Landgerichts vom 13. Juli 1999 legte der Beschwerdeführer einen außerordentlichen Rechtsbehelf beim Landgericht ein, den er ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ bezeichnete. Diesen Rechtsbehelf verwarf das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 2000. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1999 und vom 9. Februar 2000 sowie die Beschlüsse des Kammergerichts vom 13. Dezember 1999 und vom 3. Januar 2000 wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Zur Begründung trägt er vor, die Einstellung des Verfahrens sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Dieses Verfahren verstoße gegen die Grundrechte aus Art. 6, Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB. Zwar sehe § 153 Abs. 2 StPO nicht vor, daß es für die Einstellung des Verfahrens nach dieser Bestimmung der Zustimmung des Nebenklägers bedürfe. Jedoch habe nicht die Staatsanwaltschaft, sondern er Berufung eingelegt, so daß hier die Einstellung des Verfahrens bei verfassungskonformer Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO von seiner Zustimmung abhängig gewesen sei. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum überwiegenden Teil unzulässig. Soweit sie zulässig sein kann, ist sie unbegründet. 1. Soweit die Verletzung der Art. 8 Abs. 1, Art. 6 und 15 Abs. 4 VvB gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Merkmal „bezeichnen“ in § 50 VerfGHG verlangt bereits für die Zulässigkeit, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechtes durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird. Es ist ein Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt. Die in einer Beschwerdeschrift vorgetragene ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil muß nachvollziehbar sein (Beschluß vom 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 ; Beschluß vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 ; seither ständige Rechtsprechung). a) Bezüglich des als verletzt gerügten Art. 6 VvB ist kein Sachverhalt dargetan, aus dem sich auch nur die Möglichkeit ergibt, daß der Beschwerdeführer durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seiner Menschenwürde verletzt sein könnte. Das wäre dann der Fall, wenn er durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht worden wäre bzw. wenn eine willkürliche Mißachtung seiner Würde als Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, gegeben wäre (siehe Beschluß vom 31. Oktober 2002 – VerfGH 66/02, 66A/02 – m.w.N. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts). In der Verfassungsbeschwerde wird nichts in dieser Richtung vorgetragen, vielmehr heißt es dort lediglich: „Zur Würde des Menschen gehört auch, daß er seine Rechte wahrnehmen kann, ...“ Hierin liegt eine Vermengung des Schutzes der Menschenwürde (Art. 6 VvB) mit der Rechtsweggarantie des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Im übrigen hat das Landgericht den Beschwerdeführer nicht an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, sondern ein Recht des Nebenklägers, die Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Dritten nach § 153 Abs. 2 StPO zu verhindern, verneint. b) Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB rügt, ist sie schon deshalb unzulässig, weil zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift, wie beim inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG, nicht Akte der Rechtsprechung gehören (siehe Beschluß vom 13. Dezember 2001 – VerfGH 138/01 –; Beschluß vom 30. August 2002 – VerfGH 106/02, 106A/02 –). c) Was das als verletzt gerügte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB anlangt, so beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf die bloße Behauptung der Rechtsverletzung. Es fehlt an der oben genannten, von § 50 VerfGHG verlangten Substantiierung der Verfassungsbeschwerde. Weder ist ein Sachverhalt dargestellt, aus dem sich eine konkrete Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt, noch wird die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher auch insoweit unzulässig. 2. Was die in der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) anlangt, so mag man Zweifel hegen, ob insofern der für die Zulässigkeit geforderten Substantiierungspflicht genügt ist. Das kann hier jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unbegründet. Die nähere Ausgestaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist den Regelungen der einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (Beschluß vom 15. Juni 1993 – VerfGH 18/92 – LVerfGE 1, 81 ; zum inhaltsgleichen Bundesrecht siehe BVerfGE 9, 89 ; 18, 399 ; 74, 1 ; 89, 381 ). Die gerichtliche Entscheidung über die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist für den Nebenkläger unanfechtbar und bedarf seiner Zustimmung nicht, selbst dann, wenn sie verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (siehe BVerfG, NJW 1995, 318). Dem entspricht die ganz herrschende Auffassung in der Literatur (siehe Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 46. Auflage 2003, Rdnr. 26 zu § 153 und Rdnr. 18 zu § 396, der in Rdnr. 16 zu § 154 unter Verweis auf OLG Celle, NStZ 1983, 328 noch darauf hinweist, daß dies auch dann gilt, wenn nur der Nebenkläger Berufung eingelegt hat; Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Großkommentar, 25. Auflage 2002, Rdnr. 75 zu § 153 mit zahlreichen Nachweisen in Fußnote 223; Schoreit, in: Pfeiffer [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 1993, Rdnr. 55 zu § 153). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Beschränkung der grundsätzlich selbständigen Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers entschieden, die sich nicht auf die Ermessenseinstellung erstreckt, da ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der gerichtlichen Entscheidung zufriedengeben. Diese gesetzgeberische Entscheidung über die Stellung der Nebenklage im Strafverfahren bewegt sich im verfassungsrechtlich unangreifbaren Rahmen. Denn das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (siehe BVerfG, NJW 1995, 318 zu Art. 103 Abs. 1 GG). Bezüglich des mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Art. 15 Abs. 1 VvB kann nichts anderes gelten. Die Einstellung eines Strafverfahrens ohne Zustimmung des Nebenklägers stellt keine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB dar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.