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Beschluss

112/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.112.02.0A
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Leitsätze
Art 33 VvB verlangt bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO eine sorgfältig begründete Negativprognose. Wegen des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabs besteht für das entscheidende Gericht jedoch keine Bindung an die im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung getroffene positive Sozialprognose.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art 33 VvB verlangt bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO eine sorgfältig begründete Negativprognose. Wegen des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabs besteht für das entscheidende Gericht jedoch keine Bindung an die im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung getroffene positive Sozialprognose. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine richterliche Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren („genetischer Fingerabdruck“). Gegen den 1942 geborenen Beschwerdeführer wurde erstmals durch Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 30. April 1990 – (401) 8 Ju Js 113/89 Ls (87/89) – wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Außerdem verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer durch Urteil vom 10. Oktober 1995 – (513) 10 Ju Js 519/95 KLs (35/95) – wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einundzwanzig Fällen, davon in achtzehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Beiden Verurteilungen lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit an mehreren Jungen, deren Vertrauen er erworben hatte, sexuelle Handlungen vorgenommen hatte bzw. von den Jungen solche Manipulationen an sich hatte vornehmen lassen. Auf Grund der zweiten Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Dezember 1995 bis zum 15. Juni 2001 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges des Landes Berlin. Durch Beschluß vom 31. Mai 2001 – 542 StVK 17/00 – setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab dem 15. Juni 2001 zur Bewährung aus, weil zu erwarten sei, daß der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde und eine Aussetzung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Hierbei führte es, sich stützend auf ein forensisch-sexualmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. B. vom 30. Mai 2000, aus, daß bei dem Beschwerdeführer eine homopädophile Hauptströmung vorliege, die nicht veränderbar sei. Es bestehe kein Anlaß zu der Vermutung, daß sich diesbezüglich noch Änderungen, insbesondere Intensitätssteigerungen, ergeben könnten. Es sei vielmehr zu vermuten, daß sich der Beschwerdeführer wieder auf das Niveau der nur fantasierten sexuellen Kontakte zu Jungen zurückziehen könne. Zwar sei die – nicht quantifizierbare – Gefahr des Aufbaues einer erneuten intensiven Beziehung zu einem Jungen nicht wirklich auszuschließen; in einer solchen Situation komme es entscheidend darauf an, daß der Beschwerdeführer die projektiven Mechanismen durchschauen und sich an seine höchste Priorität, den Jungen nicht schaden zu wollen, erinnern könne. Die Wahrscheinlichkeit, daß ihm letzteres gelinge, könne durch eine intensive einzeltherapeutische Nachbetreuung erhöht werden. Die Strafvollstreckungskammer führte anschließend aus, es könne die kritische Probe in die Freiheit nun gewagt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin ordnete das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom 9. April 2002 gemäß § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) i.V.m. §§ 81 f, 81 g StPO zum einen die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers in Form einer Speichelprobe – Mundhöhlenabstrich –, bei Weigerung eine Blutentnahme, sowie zum anderen deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die Verurteilung durch das Landgericht vom 10. Oktober 1995. Allein aufgrund der Art der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestehe Grund zu der Annahme, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Zudem liege die DNA-Identifizierung auch im Interesse des Beschwerdeführers. Sie ermögliche es, Personen bereits in der Ermittlungsphase nach einer entsprechenden Straftat zu einem frühen Zeitpunkt als Verdächtige auszuschließen. Daß bei dem Beschwerdeführer die angeordnete Maßnahme kriminalistisch sinnvoll erscheine, sei im Hinblick auf statistische Erhebungen offensichtlich, wonach Sexualtäter als Neigungstäter in über 50 % der Fälle erneut straffällig würden, davon in über 20 % der Fälle im einschlägigen Deliktsbereich. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer dahingehend, daß sich seine Einordnung in eine „Verbrecherkartei“ nicht mit der Achtung der Menschenwürde vertreten lasse. Es widerspreche seinem Gerechtigkeitsempfinden, wenn er wegen acht bis zehn Jahre zurückliegender einvernehmlicher Beziehungstaten und nach einer erfolgreichen Therapie bei strafloser Führung in eine „Verbrecherkartei“ aufgenommen werden solle. Eine solche soziale Stigmatisierung verletze nicht nur seine Persönlichkeit in seinem Selbstwertgefühl, es spreche auch dem Resozialisierungsgedanken und -gebot – einem Ausfluß des Menschenwürdeprinzips – Hohn. Zudem sei es nicht richtig, daß alle ihm zur Last gelegten Tathandlungen, die zu einer Verurteilung geführt hätten, auch real stattgefunden hätten. Es sei doch schon maßlos übertrieben worden und er wisse nicht, ob er einem solchen „Kuhhandel“ zugestimmt hätte, wenn eine DNA-Verbrecherkartei absehbar gewesen wäre. Er sei natürlich kein Unschuldslamm und wisse aufgrund seiner Therapieerfahrung heute, daß sein damals vermeintlich richtiges Handeln im Umgang mit den Kindern durchaus auch von Fehlverhalten belegt gewesen sei. Und natürlich mache er sich auch Selbstvorwürfe, daß er sich von den Jungen in deren sexuellen Neugierde und entsprechenden Wünschen habe vereinnahmen lassen. Er habe sich seine emotional-sexuelle Orientierung nicht ausgesucht, aber er müsse damit leben. Er sei kein Verbrecher, der Kinder sexuell ausbeute oder ihnen Verletzungen zufüge. Mit Beschluß vom 12. Juni 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO für die Entnahme und Untersuchung der Körperzellen zum Zweck der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters lägen vor. Dabei führte das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung durch das Jugendschöffengericht vom 30. April 1990 als auch die Verurteilung durch das Landgericht vom 10. Oktober 1995 aus, daß der Beschwerdeführer wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung verurteilt worden sei. Die Eintragung der Verurteilungen im Bundeszentralregister sei noch nicht getilgt. Auf Grund der Tatausführungen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei zudem zu befürchten, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein würden. Die negative Prognose sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung zu Bewährung ausgesetzt habe. Nach dem Gesetzeszweck seien bei den Entscheidungen der Strafaussetzung zur Bewährung und der Anordnung der Maßnahmen bei § 81 g StPO unterschiedliche Prognosemaßstäbe anzuwenden. Der Beschwerdeführer leide an einer homopädophilen Hauptströmung, die auch durch den Maßregelvollzug nicht habe therapiert werden können. Sie begründe die Gefahr, daß es in Zukunft erneut zu Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber Kindern kommen könnte. Zudem ergebe sich auch aus seiner Beschwerdebegründung, daß weiterhin eine Tendenz bestehe, sich als Opfer darzustellen und die Taten zu bagatellisieren, was gegen eine vollständige Unrechtseinsicht, die eine wesentliche Voraussetzung für zukünftig straffreies Leben sei, spreche. Eine vom Beschwerdeführer befürchtete „soziale Stigmatisierung“ finde nicht statt, da die DNA-Identifizierungsmuster ausschließlich zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren oder der Gefahrenabwehr verwendet würden und das Genmaterial nach der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet werde (§ 81 g StPO, § 3 DNA-IFG). 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die richterliche Anordnung der Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters. Es gebe keine zwingende Notwendigkeit für eine DNA-Erfassung und die damit einhergehende Grundrechtseinschränkung. Er sehe sich in seiner Würde verletzt. In seiner weiteren Begründung setzt er sich mit der Entscheidung des Landgerichts auseinander und führt aus, daß diese Auslegungsfehler und insbesondere willkürliche Erwägungen enthalte, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Rechts auf Menschenwürde bzw. vom Umfang seines Schutzbereiches beruhten. Die vom Landgericht erstellte negative Prognose würdige nicht die zu seinen Gunsten vorausgegangenen positiven Bewertungen. Insbesondere stehe die negative Prognose im vollen Gegensatz zu der Bewertung der Strafvollstreckungskammer. Das Landgericht berufe sich für die eigene erstellte Negativprognose auf das Gutachten von Prof. Dr. B., wonach sexuelle Übergriffe auch nach der Therapie nicht ausgeschlossen werden könnten, unterdrücke hierbei aber auch die Tatsache, daß dann mögliche sexuelle Übergriffe tatphänomenologisch die Intensität bisheriger Handlungen nicht überschreiten und gewaltlos auf dem Boden einer Vertrauensbeziehung zu dem Jungen durchgeführt würden. Er sei so wie er sei. Wenn schon die vorgegebene Natürlichkeit seiner Person aus sich selbst heraus als eine Gefahr begründend gesehen werde, dann verletze dies seine menschliche Würde. Denn ihm sei keine Wahl gegeben, anders zu sein. Auch sollte einem Menschen doch soviel Freiheit eingeräumt sein, daß er sich auch – und sei es nur seinem subjektiven Empfinden nach – als Opfer fühlen dürfe. Es gebe für ihn aber keinen Grund, die Vergehen zu bagatellisieren, nur sollte man auch nicht dramatisieren. Wenn es zutreffend wäre, daß es ihm an Unrechtseinsicht mangelte, gäbe es auch nachvollziehbare Gründe. Darüber hinaus sei nach seiner Verurteilung nichts vorgefallen, was einer Befürchtung des Landgerichts Rechnung tragen würde. Er sei sich der Strafbarkeit seiner früheren Verhaltensweise bewußt geworden und wolle sich nicht selber wieder in Gefahr bringen. Ob er zukünftig jeder Versuchung widerstehen werde, die hoffentlich nicht auf ihn zukomme, werde sich aber sicherlich nicht versprechen lassen. Dennoch gebe es keinen nachvollziehbaren Hinweis oder Beleg dafür, daß selbst bei einer zu vermutenden Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ein Aufklärungsansatz durch einen Spurenvergleich mittels eines DNA-Identifizierungsmusters geboten erscheine, da sog. Verdeckungsstraftaten mit absoluter Sicherheit nicht zu erwarten seien. Daher stehe der Grundrechtseingriff außer Verhältnis. Es verletze seine Würde zutiefst, wenn er in einen Topf geworfen werde mit Mördern, Vergewaltigern und anderen Gewalttätern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit – wie hier – Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte aus der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; Beschluß vom 6. Oktober 1998 – VerfGH 32/98 – NJW 1999, 47). Nach § 50 VerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde gerecht. Unschädlich ist, daß der Beschwerdeführer keine Norm der Verfassung von Berlin ausdrücklich zitiert, sondern allein Art. 1 GG benennt. Zwar reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht aus, wenn die Verfassungsbeschwerde nur Vorschriften des Grundgesetzes bezeichnet. Jedoch genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht, wenn durch seine inhaltlichen Darlegungen hinreichend deutlich wird, daß er sich in einem in der Verfassung von Berlin verbürgten Recht verletzt fühlt. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen er durch eine DNA-Erfassung in seiner Würde verletzt werde. Er rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde zudem nicht nur, durch eine hoheitliche Maßnahme zum Objekt staatlichen Handelns gemacht worden zu sein. Darüber hinaus hebt er ausdrücklich hervor, daß für eine DNA-Erfassung, durch die er sich „in einen Topf geworfen“ mit Mördern, Vergewaltigern und anderen Gewaltverbrechern sieht, kein Anlaß gegeben sei. Zudem reicht der Beschwerdeführer zusammen mit der Verfassungsbeschwerde seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2002 ein, in der er die Verletzung seiner Persönlichkeit mit der durch die Aufnahme in eine „Verbrecherkartei“ einhergehenden sozialen Stigmatisierung begründet. Insgesamt rügt der Beschwerdeführer damit inhaltlich nicht nur die in Art. 6 VvB verbürgte Menschenwürde, sondern der Sache nach eine Verletzung des in der Verfassung von Berlin in Art. 33 VvB geschützten Rechts des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Art. 33 VvB entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Beschluß vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 2/96 – LVerfGE 7, 26 zu Art. 21 b VvB a.F.), das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, da die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt (BVerfGE 65, 1 ). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin nicht verletzt. Auch sonstige Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin sind nicht ersichtlich. Art. 33 VvB gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 ). Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 33 VvB verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen durch Gesetz beschränkt werden (Art. 33 Sätze 2 und 3 VvB). Dies ist durch § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO geschehen. Danach dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren u.a. demjenigen, der rechtskräftig verurteilt ist, wegen einer noch nicht im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister getilgten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Die Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO ist formell verfassungsgemäß, da sie zum Zweck der Sicherung der Beweisführung in künftigen Strafverfahren vom Bundesgesetzgeber auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassen wurde (BVerfGE 103, 21 ). § 2 DNA-IFG verstößt auch inhaltlich nicht gegen Verfassungsrecht. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit, in den auch auf Grund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfte, ist nicht betroffen. Durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, des sog. nicht-codierenden Anteils der DNA, das gemäß § 81 g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, werden nämlich Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht (BVerfGE 103, 21 ; BTDrucks 13/10791, S. 5). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt. Die gesetzliche Regelung genügt den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und der Justitiabilität. Die vorsorgliche Beweisbeschaffung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen gegenüber der Gefahr sozialer Abstempelung wird durch die Anknüpfung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG an die Tilgungsfristen des Bundeszentral- oder Erziehungsregisters hinreichend beachtet. Die in § 81 g Abs. 2 StPO enthaltene strenge Zweckbindung und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert einen Mißbrauch (BVerfGE 103, 21 ). Im vorliegenden Fall ist die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO im Ausgangsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts läßt weder Willkür noch eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Art. 33 VvB erkennen. Dem für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden verfassungsrechtlichen Erfordernis einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. BVerfGE 103, 21 ) wurde hinreichend Rechnung getragen. Die Fachgerichte haben zu Recht zugrunde gelegt, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung als sog. Anlaßtat für die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO vorliegt. Der Beschwerdeführer ist wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden, die von § 81 g Abs. 1 StPO als Regelbeispielsfälle genannt werden. Zwar entbindet das Vorliegen eines Regelbeispiels nicht von einer einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der Straftat, wenn es etwa im Hinblick auf verhängte milde Strafen Hinweise aus den zugrunde liegenden Strafverfahren gibt, daß eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommt (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluß vom 15. März 2001 – 2 BvR 1841/00 u.a. – NJW 2001, 2320 ). Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestand jedoch für die Fachgerichte keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen näheren Erörterung. Die Prognoseentscheidung, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse bestehe Grund zu der Annahme, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind, setzt von Verfassungs wegen neben dem Erfordernis einer zureichenden Sachaufklärung voraus, daß die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür reicht die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut ebensowenig aus wie die alleinige Bezugnahme auf Kriminalstatistiken bzw. die Tatsache, daß die Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls auch als Entlastungsbeweis wirken könnte (BVerfGE 103, 21 ; BVerfG a.a.O. NJW 2001, 2320 ). Vielmehr ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich. Dabei wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert. Die Prognose der Gefahr der Wiederholung muß aber auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen und auf dieser Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegen, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfGE 103, 21 ). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die recht knappen Ausführungen des Amtsgerichts Tiergarten dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung genügen. Denn ein dem amtsgerichtlichen Beschluß anhaftender Mangel wäre insoweit jedenfalls dadurch geheilt, daß das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. August 1996 – 2 BvR 1511/96 – NJW 1996, 3071 ). Die Entscheidung des Landgerichts genügt bei seiner Negativprognose den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Landgericht stellt nicht allein auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers ab, sondern setzt sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, daß auch mehrere Jahre nach der letzten Verurteilung und trotz Maßregelvollzuges und einhergehender Therapierung Grund zu der Annahme besteht, daß gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein könnten. Das Landgericht war trotz des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 31. Mai 2001, die Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO anzunehmen. Allerdings ist im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81 g Abs. 1 StPO erforderlich, daß eine auf den konkreten Betroffenen bezogene offene Abwägung vorgenommen wird, in die alle diejenigen Umstände einzustellen sind, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Dies gilt etwa für den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände und seine Persönlichkeit. Dabei darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, daß für das über eine Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO entscheidende Gericht wegen des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabes keine rechtliche Bindung an die von einem anderen Gericht zur Frage der Straf(rest) aussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann deshalb im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Straf(rest) aussetzung zur Bewährung erfolgt war (BVerfGE 103, 21 ). Das Gericht, das die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 StPO anordnet, entscheidet auf Grund eines anderen Maßstabes und spricht eine andersartige Rechtsfolge aus als das Gericht, das über die Straf(rest) aussetzung zu befinden hat. Denn bei der Prüfung, ob eine Strafe bzw. ein Strafrest – hier die Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Freiheitsstrafe gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geht es um die Ahndung eines bereits begangenen Unrechts, während es sich bei der DNA-Datenanalyse um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die den Zweck hat, die Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verbessern (vgl. LG Ingolstadt, Beschluß vom 15. November 1999 – 2 Qs 210/99 – NJW 2000, 749 ; BTDrucks 13/10791, S. 4). Die Entscheidung, daß die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung und der restlichen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), bedeutet nicht, daß eine sichere Gewähr für künftig straffreies Leben besteht. Die Regelung des § 57 StGB enthält zudem keine Erwartungsklausel dahingehend, daß der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen werde (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 57 Rn. 10). Für die Bewilligung von Bewährung genügt grundsätzlich, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, d.h. daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige erneuter Strafbarkeit. Eine jeden Zweifel ausschließende Gewißheit kann nicht verlangt werden, weil die Bewährungsvorschriften anderenfalls entgegen ihrem kriminalpolitischen Zweck auf einen zu engen Bereich von Fällen beschränkt würden. Demgegenüber ist für eine DNA-Feststellung die auf gegenwärtige tatsächliche Umstände gestützte Möglichkeit ausreichend, daß gegen den Verurteilten künftig erneut Strafverfahren zu führen sind. Diese Bewertung kann auch wegen eines Risikos gerechtfertigt sein, das bei der Bewilligung von Bewährung in Kauf genommen werden kann. Schließlich kann eine falsche Prognose im Zusammenhang mit einer dem Verurteilten günstigen Aussetzungsentscheidung notfalls korrigiert werden, während unterbliebene Maßnahmen nach dem DNA-IFG praktisch kaum nachgeholt werden können, so daß ein DNA-Identifizierungsmuster gegebenenfalls unabänderlich fehlt, welches die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat eventuell möglich gemacht hätte (vgl. LG Göttingen, Beschluß vom 14. Juli 1999 – 1 Qs 121/99 – NJW 2000, 751; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. März 2001 – 3 Ws 17/01 – StraFo 2001, 308 ; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, 692 ; Rackow, Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und seine Probleme, 2001, S. 156 ff., 159; jeweils unter Heranziehung von BVerwGE 66, 192 [200 f.] zu § 81 b Alt. 2 StPO). Vorliegend ist die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren zu dem Kreis der Verdächtigen gehören wird, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Landgericht bejaht worden. Weil das Landgericht – wie dargelegt – bei seiner Entscheidung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO einen anderen Prognosemaßstab anzulegen hatte als die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Frage der Bewilligung von Bewährung, konnte es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. B. stützen, das auch der Bewährungsentscheidung zugrunde gelegen hatte, und hieraus andere Schlüsse ziehen als die Strafvollstreckungskammer. Nach dem Gutachten ist auf Grund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten homopädophilen Hauptströmung, die nicht – auch nicht durch Therapien – veränderbar ist, die Gefahr des Aufbaues einer erneuten intensiven Beziehung zu einem Jungen nicht wirklich auszuschließen. Hieraus durfte das Landgericht folgern, daß es in Zukunft zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber Kindern kommen könnte. Daß die nach Beendigung des Maßregelvollzuges fortlaufende Einzeltherapierung des Beschwerdeführers eine Wahrscheinlichkeit künftiger gegen ihn zu führender Strafverfahren herabsetzen kann und die Wahrscheinlichkeit eines künftigen straffreien Lebens des Beschwerdeführers höher ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, steht der Negativprognose demgegenüber nicht entgegen. Maßgeblich ist allein auf Grund des im Vergleich zur Bewilligung der Bewährung abweichenden Prognosemaßstabs, daß die nicht therapierbare homopädophile Hauptströmung des Beschwerdeführers weiterhin Grund zu der Annahme bietet, daß gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Sexualstraftaten zu führen sind. Auch der Beschwerdeführer selbst vermag im übrigen ausweislich seiner Begründung der Verfassungsbeschwerde künftige sexuelle Kontakte mit Jungen nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen. Ferner steht der Negativprognose nicht entgegen, daß der Gutachter Prof. Dr. B. Änderungen der Pädophilie, die sich in gewaltlosen sexuellen Handlungen gegenüber Jungen äußerte, in Gestalt von Intensitätssteigerungen ausschloß. Denn die Anordnung der Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters hat nicht die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten zur Voraussetzung. Vielmehr sind zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung auch Straftaten anderer Art – wie die der Verurteilung des Beschwerdeführers von 1995 zugrunde liegenden gewaltlosen Sexualstraftaten – zu zählen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Beurteilung seiner Persönlichkeit durch das Landgericht insoweit, als das Landgericht das Fehlen einer vollständigen Unrechtseinsicht als wesentliche Voraussetzung für ein zukünftig straffreies Leben aus einer Tendenz des Beschwerdeführers, sich als Opfer darzustellen und die Taten zu bagatellisieren, folgert, unterliegt nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 54/00 –; st. Rspr). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Den Strafgerichten obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Strafprozeßrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- oder Ermittlungsergebnisse (BVerfG, Beschluß vom 2. August 1996 – 2 BvR 1511/96 – NJW 1996, 3071 ). Hierzu gehört auch die Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen anhand der zugrunde liegenden Akten. Wenn das Landgericht auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren Rückschlüsse in bezug auf seine Persönlichkeit zieht, ist dies daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es läßt sich angesichts der zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung außerdem nicht feststellen, daß der Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig ist. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, daß DNA-Identifizierungsmuster auch deshalb nicht benötigt würden, weil die Begehung sog. Verdeckungsstraftaten mit absoluter Sicherheit nicht zu erwarten sei. Eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende systemimmanente Begrenzung für eine Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO mangels Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt sich nur für solche Delikte, bei denen der Täter nicht deliktstypisch im Zusammenhang mit einer künftigen Straftat „Identifizierungsmaterial“ am Tatort hinterlassen wird. Hierzu gehören beispielsweise Aussage- und Beleidigungsdelikte (BTDrucks 13/10791, S. 5). Bei Sexualstraftaten handelt es sich hingegen regelmäßig um Taten, die Spuren entstehen lassen (vgl. BVerfGE 103, 21 ) und für deren Aufklärung die DNA-Feststellung geeignet und erforderlich ist. Eine Prognose, bei etwaigen künftigen gegen den Beschwerdeführer zu führenden Strafverfahren werde ein Vergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters mit Sicherheit entbehrlich sein, läßt sich von vornherein nicht stellen. Der Gesichtspunkt der Resozialisierung steht schließlich einer Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO nicht entgegen (Rackow, Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und seine Probleme, 2001, S. 151). Es handelt sich hierbei – wie dargelegt – um keine der Strafahndung dienende, repressive Maßnahme. Auch ist bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, daß sich das Wissen des Beschwerdeführers um die Speicherung seines DNA-Identifizierungsmusters negativ auf seine Bemühungen, in Zukunft trotz seiner homopädophilen Neigungen ein straftatenfreies Leben zu führen, auswirken könnten. Seine „soziale Stigmatisierung“ ist Folge der begangenen Straftaten und wird durch die angeordneten Maßnahmen nach dem DNA-IFG nicht verstärkt, weil diese außer ihm selbst nur Personen bekannt sind oder werden können, denen in vollem Umfang auch die Informationen über seine Straftaten zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.